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Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Synopse)

                                    
                                        Synopse
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung

Satzung i.d.F. vom 14.12.2021
§1
Erhebungsgrundsatz
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt
Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckverbandes
Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr.

Änderungssatzung
§1
Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz
unverändert

(2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken
anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das
auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr).

§2
Gebührenmaßstab
(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 4).
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der
Stadt Lahr) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge.
(3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 8, 9).

§2
Gebührenmaßstab
unverändert

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Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr
Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung
(4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an
die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 6).

§3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie
der Niederschlagswassergebühr nach § 2 Abs. 4 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum ist neben dem Wohnungs- oder Teileigentümer auch der
teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft
Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners
geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem
Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG).

§3
Gebührenschuldner
unverändert

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Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung

§4
Schmutzwassermenge
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt
im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte
Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die
dieser entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder
im Betrieb genutzt wird (Zisternen).

§4
Schmutzwassermenge
(1) unverändert

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Satzung i.d.F. vom 14.12.2021 / Änderungssatzung
(2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner
selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung
nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen
Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene
Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der
Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen
Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr), bei
nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3)
soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften
entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

(2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner
selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung
nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen
Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene
Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der
Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Unterbleibt die
Aufforderung durch die Stadt nach Satz 1, hat der Gebührenschuldner zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge
bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 die Messeinrichtungen der
Wasserversorgung selbst abzulesen und der Stadt den Zählerstand bis spätestens zum 30.06. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich oder per Email
mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu richten an Stadtverwaltung
Lahr, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Rathausplatz
4 in 77933 Lahr/Schwarzwald oder abwassergebuehren@lahr.de. Auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) Kommunalabgabengesetz
in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung wird
verwiesen.

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(4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1
Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trinkwasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar
nicht richtig anzeigt, werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 40 m³ je Jahr für die erste Person und 35
m³ je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei werden
alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten
Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht
nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt.
(5) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr.
2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und bei
Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt, werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei
werden alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen
wird die angefallene Abwassermenge geschätzt.

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§5
Absetzungen von der Schmutzwassermenge
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll
durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene
Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb
von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei privater Pferdehaltung die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen
nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,
Ziegen und Schweinen
2. je Vieheinheit bei Geflügel

15 m3/Jahr,
5 m3/Jahr.

§5
Absetzungen von der Schmutzwassermenge
unverändert

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Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird
von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des
Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m3/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person
mindestens 35 m3/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu
§ 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für
den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die
Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis
zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

§6

§6

Versiegelte Grundstücksfläche

Versiegelte Grundstücksfläche

(1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen
Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand
zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird:
a) wasserundurchlässige Befestigungen:
Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige
wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss,

unverändert

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press-, knirsch- oder auf Beton verlegt

Faktor 1,0

b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen:
Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige
wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss
auf sickerfähigem Untergrund verlegt
Faktor 0,7
Porenpflaster (Sickersteine), Kies- oder Schotterflächen,
Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder
Splitfugenpflaster
Faktor 0,4
c) sonstige Befestigungen:
Dachflächen ohne Begrünung

Faktor 1,0

Gründächer

Faktor 0,4

Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend.
d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen
Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der
betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung, einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche
berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für
die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen
von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2 m3 aufweisen.

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(4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf und/oder
eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden
a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort
anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenanlagen,
Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,
b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort
anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.
Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche
und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufweisen.
(5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind.

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§7

§7

Höhe der Abwassergebühren

Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und
2 beträgt je m³ Schmutzwasser € 1,61.

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und
2 beträgt je m³ Schmutzwasser € 2,15.

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an
ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,48.

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an
ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,54

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der
nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,31.

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der
nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,32.

§8

§8

Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge

gestrichen

unverändert

§9
Verschmutzungswerte
gestrichen

§9
Verschmutzungswerte
unverändert

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§ 10

§ 10

Entstehung der Gebührenschuld

Entstehung der Gebührenschuld

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des
Benutzungsverhältnisses.

unverändert

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld
für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den
Übergang folgenden Monats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

§ 11

§ 11

Vorauszahlungen

Vorauszahlungen

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom
Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4)
zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.3., zum 15.6.,
zum 15.9. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die
Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten der in Satz 2
genannten Termine.

unverändert

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(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel
der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Viertel
der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird
der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt Lahr nicht
abgegeben wurde.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen
werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 12
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 11) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die
Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird
der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 11 werden jeweils zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie entstehen.

§ 12
Fälligkeit
unverändert

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§ 12a
Ordnungswidrigkeiten

§ 12a
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1
und 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

unverändert

§ 19

§ 19

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1.1.2022 in Kraft.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.