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Beschlussvorlage (Wahl des Ortsvorstehers/ der Ortsvorsteherin für den Stadtteil Kippenheimweiler)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Kettenacker

Drucksache Nr.: 17/2024
Az.:

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

19.02.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Wahl des Ortsvorstehers/ der Ortsvorsteherin für den Stadtteil Kippenheimweiler

Beschlussvorschlag:
Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da es sich um eine Wahl handelt.

Drucksache 17/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Wenn der Gemeinderat dem Antrag von Ortsvorsteher Tobias Fäßler auf Entlassung aus seinem Amt
als Ortsvorsteher zustimmt, endet seine Amtszeit zum 29.02.2024. Der Gemeinderat als hierfür zuständiges Gremium hat eine Neuwahl durchzuführen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist zum Ortsvorsteher/ zur Ortsvorsteherin jede/r zum Ortschaftsrat wählbare
Bürger/-in wählbar. Dabei ist dem Ortschaftsrat das Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 71 Abs. 1 GemO).
Der Ortschaftsrat des Stadtteils Kippenheimweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.02.2024
Herr Klaus Dorner vorgeschlagen. Er ist im dritten Wahlgang per Losentscheid gewählt worden. Herr
Manfred Woitassek ist als 1. Ortsvorsteherstellvertreter bestätigt worden. Herr Antonio Bellomo ist zum
2. Ortsvorsteherstellvertreter gewählt worden. Für die Wahl der Ortsvorsteher/- innen gilt § 37 (7)
GemO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein
Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht
erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der
die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein
Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt, auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine
Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe, um nochmals Gelegenheit für die Bildung
der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/ Bewerberin zu geben).“

Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken:
Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Diese Möglichkeit ist für den Gemeinderat
dadurch erschwert, dass er

1. nur solche weiteren Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann, die dem Ortschaftsrat
angehören;
2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder fassen
muss (22 Stimmen);
3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören muss.

Die Amtszeit des/der neu zu wählenden Ortsvorstehers/ Ortsvorsteherin endet mit der Amtszeit der
Ortschaftsräte, d.h. mit der Amtszeit des Gemeinderats im Jahre 2024.

Drucksache 17/2024

Seite 3

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

_______________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister

_________________________
Friederike Ohnemus
Abteilungsleitung 101

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.