Informationsvorlage (Chancengleichheitsplan 2023 - 2028 für die Stadtverwaltung Lahr)
18. März 2024
Informationsvorlage Federführende Stelle: 102 Sachbearbeitung: Martin Drucksache Nr.: 218/2023 Az.: 050.082 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Glst.-Büro / PR Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 23.01.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 05.02.2024 zur Kenntnis nichtöffentlich Kenntnisnahme Gemeinderat 18.03.2024 zur Kenntnis öffentlich Betreff: Chancengleichheitsplan 2023 - 2028 für die Stadtverwaltung Lahr Mitteilung: Der Chancengleichheitsplan 2023 - 2028 für die Stadtverwaltung Lahr wird in der vorliegenden Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. Drucksache 218/2023 Seite 2 Sachdarstellung Im Jahr 2017 wurde der „Frauenförderplan“ durch den ersten Chancengleichheitsplan ersetzt, welcher von 2017 bis 2022 gültig war. Auf die damalige Vorlage 166/2017 wird verwiesen. Diese Vorlage stellt den Entwurf des zweiten Chancengleichheitsplanes für die Stadtverwaltung Lahr (Anlage) auf Basis des Chancengleichheitsgesetzes BW (ChancenG) vor. Er gilt von 2023 – 2028. Zielsetzung: Der erste Chancengleichheitsplan galt von 2017 bis 2022. Dieser wird nun fortgeführt. Der Chancengleichheitsplans mit der Gültigkeit von 2023 – 2028 liegt nun vor. Maßnahmen: 1) Inhalt und Aufbau des 2. CGP 2023-2028 Die Abt. Personal und Organisation erstellte die Inhalte anhand statistischer Personaldaten zum Stichtag 30.06.2021. Zum Vergleich sind die Daten vom 30.06.2016 weiterhin enthalten. Teil 1 des CGPs enthält Grafiken zur Personalstatistik und deren Auswertung sowie einen stichtagsbezogenen Vergleich zum vorherigen Chancengleichheitsplan. Im Teil 2 werden darauf abgestimmte Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern innerhalb der Stadtverwaltung Lahr definiert. 2) Beteiligte am Verfahren Der Chancengleichheitsplan wurde von der Abt. Personal und Organisation erstellt und gemeinsam mit der Beauftragten für Chancengleichheit abgestimmt. Die Erstellung des Chancengleichheitsplanes unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrates nach § 75 Abs. 4 Nr. 19 LPVG BW. Die Beteiligung des Personalrates erfolgte am 25.10.2023. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat entsprechende Aufgaben nach § 63 Abs.1 Nr.4 LPVG BW und ist über den Personalrat eingebunden. 3) Weiteres Vorgehen Nach Kenntnisnahme durch den Haupt- und Personalausschuss erfolgt anschließend die hausinterne Information der Führungskräfte und Mitarbeitenden sowie die Weiterleitung des Chancengleichheitsplans an die Beauftragte für Chancengleichheit des Landkreises zur Kenntnis. Die Abteilung Personal und Organisation verfolgt gemeinsam mit der Beauftragten für Chancengleichheit und dem Personalrat die Umsetzung der Maßnahmen. Drucksache 218/2023 Seite 3 Ausblick: Nach § 25 Abs. 1 ChancenG ist in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 50.000 eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, die die Frauenförderung und gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern wahrnimmt. Alternativ geprüfte Maßnahmen: - - Markus Ibert Oberbürgermeister Annette Kaiser Beauftragte für Chancengleichheit Anlage(n): Chancengleichheitsplan 2023-2028 Anlage 0 Sébastien Tricard Leiter Abt. Personal und Organisation