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Beschlussvorlage (Anlage 2 Städtebauliche Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

27. September 2024

Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt

Bebauungsplan LINDE-AREAL
Stadtteil Kippenheimweiler
Städtebauliche Planungsziele

Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen, sofern dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nach Abriss eines Hauptgebäudes mit
landwirtschaftlichen Nebenanlagen (ehem. Gasthaus „Linde“) am südwestlichen Rand
des Ludwig-Huber-Platzes in Kippenheimweiler und dem dort geplanten Neubau von
drei Mehrfamilienhäusern besteht dieses Erfordernis.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 bzw. am 27. September 2021
die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksachen 107/2017
und 57/2021). Dazu gehört die Einführung einer Sozialwohnungsquote beim Wohnungsneubau.
Der zu erstellende Bebauungsplan LINDE-AREAL beinhaltet dementsprechend folgende Planungsziele:
1. Die vorgesehene Baumaßnahme bedarf einer abgestimmten Steuerung. Der
Bebauungsplan soll eine angemessene Innenentwicklung ermöglichen. Gleichzeitig soll ein hohes Maß an Wohn- und Freiraumqualität und eine positive, gestalterische Integration der neuen Mehrfamilienhäuser in das Ortsbild erreicht
werden.
2. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7
BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z.B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind. Der definierte Prozentsatz wird
nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen.
3. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der
Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Wohnungsbau
ebenfalls auf 20% gesenkt.