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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 611
Sachbearbeitung: Maier-Hochbaum

Drucksache Nr.: 180/2024
Az.: /0738/mai/VD

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­ 01.10.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

08.10.2024

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

09.10.2024

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

21.10.2024

beschließend

öffentlich

Termin

Betreff;
Bebauungsplan LINDE-AREAL, Stadtteil Kippenheimweiler
- Aufstelfungsbeschiuss
- Beschleunigtes Verfahren gern. § 13a BauGB
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans LINDE-AREAL im Stadtteil Kippenheimweiler
wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenent­
wicklung gemäß § 13 a BauGB beschlossen.
2. Die Planungsziele vom 26. September 2024 werden gebilligt.

Zusammenfassende Begründung:
Es besteht ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. um für ein konkretes
Bauvorhaben die Sozialwohnungsquote und eine angemessene städtebauliche Qualität zu
sichern.

Drucksache 180/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Für das Grundstück Bahnhofstraße 1 in Kippenheimweiler liegt aktuell ein Bauantrag vor, welcher die
Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf die Sozialwohnungsquote er­
füllt.
Das bestehende Hauptgebäude (ehemaliges Gasthaus Linde, Nutzung durch Wohnen und Gastrono­
mie) sowie die (landwirtschaftlichen) Nebenanlagen sollen abgebrochen werden. Geplant ist die Neu­
errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 22 Wohneinheiten, denen jeweils ein PKWStellplatz zugeordnet wird, sowie die Einrichtung eines Ladenlokals (Verkaufsfiliale Backwaren), dem
wiederum zwei Stellplätze separat zugeordnet sind. Die ortsbildprägende Linde soll erhalten bleiben.
Das Projekt wurde bereits im April 2024 sowohl im Ortschaftsrat Kippenheimweiler als auch im Techni­
schen Ausschuss nichtöffentlich vorgestellt und von beiden politischen Gremien befürwortet.
Die geplante Bebauung bedarf hinsichtlich Gestaltung und Sicherung der Sozialwohnungsquote einer
abgestimmten Steuerung.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, bei denen sich der Vorhabensträger bindet, Wohnungen
zu errichten, die den aktuell geltenden Bedingungen der sozialen Wohnraumförderung entsprechen.
Auch weiterhin würden dann in einem Städtebaulichen Vertrag die entsprechenden Bindungen einge­
gangen werden müssen, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Ver­
fügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
In dem Bebauungsplan können weitere Festsetzungen getroffen werden. Die wesentlichen städtebau­
lichen Planungsziele sind als Anlage beigefügt.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan LINDE-AREAL gefasst werden.
Er kann, da er die hierfür einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Das Plangebiet befindet sich im Ortskern von Kippenheimweiler und umfasst ausschließlich das Flur­
stück 130 (Bahnhofstraße 1) südwestlich des Ludwig-Huber-Platzes und westlich der Bahnhofstraße.
Seine Fläche beträgt ca. 3.000 m2.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
[El

Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun-

Anlagen:

Drucksache 180/2024

Seite 3

Anlage 1 Geltungsbereich
Anlage 2 Städtebauliche Planungsziele
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs, 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.