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Beschlussvorlage (ANLAGE 0_Drs 179_2024)

                                    
                                        Stadt Lahr L -i

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: Zentrale Steuerung
Sachbearbeitung: Breitner

Drucksache Nr.: 179/2024
Az.: Klinikum Lahr

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Projektleitung Klinikum / EBM / BM / 61

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Technischer Ausschuss

09.10.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

09.10.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkei

09.10.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

21.10.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Neubau Klinikum Lahr; Städtebauliche Rahmenvereinbarung

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der beigefügten städtebaulichen Rahmen­
vereinbarung zwischen dem Ortenaukreis, dem Ortenau Klinikum und der Stadt
Lahr zur Realisierung des Klinikneubaus am Standort Lahr zu.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, im weiteren Verfahren etwaigen redaktionellen oder nicht wesentlichen Änderungen zuzustimmen.
3. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt die städtebauliche Rahmenvereinbarung zu
unterzeichnen.
Zusammenfassende Begründung:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr und der Kreistag des Ortenaukreises haben im Oktober
2023 die Grundsatzbeschlüsse zum Neubau des Ortenau Klinikums Lahr am Standort
..Stadteinfahrt Süd“ bei Langenwinkel gefasst. Zur Realisierung des Klinikneubaus wurde
zwischen Stadt-, Kreis- und Klinikverwaitung eine städtebauliche Rahmenvereinbarung er­
arbeitet. Sie regelt im Kern den unentgeltlichen Grundstückstausch zwischen Stadt und
Kreis und die Grundlagen für die am neuen Standort erforderlichen Planungsverfahren. Die
Stadt Lahr stellt die benötigten Flächen in baureifem und erschlossenem Zustand für den
Kiinikneubau zur Verfügung, während der Kreis das Eigentum am bisherigen Klinikstandort
„Klostenstraße“ an die Stadt überträgt. Die Vereinbarung dient als Grundlage für einen spä­
teren städtebaulichen Vertrag und ist erforderlich, um die Fördermittel beim Land BadenWürttemberg zu beantragen.

Drucksache 179/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Ausgangssituation
Am 23. November 1976 schlossen die Stadt Lahr und der Ortenaukreis einen Vertrag zur Übernahme
des städtischen Krankenhauses als Kreiskrankenhaus nach der Auflösung des Zweckverbandes „Kran­
kenhaus Lahr".
Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschloss am 23. Oktober 2023, dem Ortenaukreis zur Errichtung
eines Neubaus des Ortenau Klinikums Lahr den Standort „Stadteinfahrt Süd" bei Langenwinkel zur
entsprechenden Entwicklung anzubieten.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2023 beschlossen, den gegenwärtigen Klinikstandort
in Lahr in der Klostenstraße aufzugeben und am von der Stadt Lahr angebotenen Standort „Standein­
fahrt Süd“ einen Klinikneubau zu errichten.
Zur Realisierung dieses Klinikneubaus haben Stadt-, Kreis- und Klinikverwaltung gemeinsam eine städ­
tebauliche Rahmenvereinbarung ausgearbeitet (Anlage), über deren Inhalt zwischen den Beteiligten
Einvernehmen besteht.

Ziel der Vereinbarung
Die städtebauliche Rahmenvereinbarung regelt grundsätzlich den Grundstückstausch zwischen der
Stadt Lahr und dem Ortenaukreis. Die Inhalte des vorgenannten Vertrags von 1976, insbesondere die
dortigen Regelungen zum Grundstückstausch, stehen im Einklang mit der vorliegenden städtebauli­
chen Rahmenvereinbarung.
Der Ortenaukreis überträgt unentgeltlich das Eigentum an den Grundstücken des gegenwärtigen Kli­
nikstandorts „Klostenstraße“ auf die Stadt Lahr. Im Gegenzug überträgt die Stadt Lahr dem Orten­
aukreis unentgeltlich zum Zwecke eines Klinikneubaus sowie des entsprechenden Klinikbetriebs das
Eigentum an den erforderlichen Grundstücken am Standort „Stadteinfahrt Süd" bei Langenwinkel in
baureifem und erschlossenem Zustand.
Die grundsätzlichen Inhalte der städtebaulichen Rahmenvereinbarung folgen den städtebaulichen Ver­
trägen für die Klinikneubauten in Achern und Offenburg. Die Erfahrungen des Ortenau Klinikums zeigen
auf, dass viele kleinteilige Regelungen erst dann final geklärt und verschriftlicht werden können, wenn
die Neubauplanung weiter vorangeschritten ist und die Gutachten und Fachplanungsleistungen im Zu­
sammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans vorliegen sowie die aus den Beteiligungsver­
fahren hervorgebrachten Rückmeldungen der Bürger, Behörden und Träger öffentlicher Belange ge­
prüft werden. Um daher etwaige, kostenintensive und aufwendige Ergänzungsverträge zu einem städ­
tebaulichen Vertrag zu vermeiden und um die erforderliche Zeitschiene einzuhalten, sind sich die Be­
teiligten einig, dass ein städtebaulicher Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt notariell beurkundet
werden soll.
Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage zur Absicherung der Ressourcen für den späteren städ­
tebaulichen Vertrag. Stadt-, Kreis- als auch Klinikverwaltung haben bereits sehr viel personelle und
finanzielle Ressourcen in das Projekt investiert.

Drucksache 179/2024

Seite 3

Relevanz zur Beantragung der Fördermittel
Für die Beantragung der Fördermittel auf Übernahme der Planungsleistungen beim Land Baden-Würt­
temberg durch den Ortenaukreis und das Klinikum ist es erforderlich, dass der Ortenaukreis und das
Ortenau Klinikum belegen, dass eine entsprechende Fläche für den Klinikneubau zur Verfügung steht
und die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt ist.
Die Voraussetzungen zur Prüfung des Förderantrags durch das Sozialministerium Baden-Württemberg
sind die Abschlüsse der Grundstückskaufverträge, der Rahmenvereinbarung und des durch den Ge­
meinderat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2024 gefassten Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans.

Zusammenfassung der Rahmenvereinbarung
Nachfolgend sind die Inhalte der Rahmenvereinbarung kurz dargesteilt.

Teil A: Planungsziele und Vorhabengebiet
§ 1 Planungsziele: Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen für ein neues Klinikum, inklusive Erwei­
terungsflächen und Infrastrukturmaßnahmen.
§ 2 Vertragsgebiet: Definition des Vertragsgebiets und relevanter Flächen für das Klinikum und den
Altstandort.

Teil B: Grundstücksübertragunqen
§ 3 Grundsätze:

Einigung über die Übertragung von Flächen.

§ 4 Übertragung;

Stadt überträgt Grundstücke für den Klinikneubau unentgeltlich an Kreis.

§ 5 Rückübertr.:

Stadt behält Recht auf Rückübertragung bei Nichtnutzung.

§ 6 Übertragung:

Kreis überträgt Grundstücke des bisherigen Kiinikstandorts unentgeltlich an Stadt.

§ 7 Ärztehaus:

Weiterbetrieb des Ärztehauses bis 2040.

§ 8 Pathologie:

Pathologie bleibt vorerst am alten Standort.

§ 9 Altstandort;

Aufgabe des Altstandorts, mögliche Nachnutzung.

Teil C: Bauieitplanunq und Erschließung
§ 10 Bauleitplanung:

Stadt ändert Flächennutzungsplan und erstellt Bebauungsplan für Klinikum.

§11 Hochwasserschutz:

Maßnahmen zur Sicherung des Gebiets gegen Hochwasser.

§ 12 Erschließung:

Stadt und Klinikum regeln Erschließung, Stadt übernimmt äußere Erschlie­
ßung.

§ 13 Anschluss B 415:

Klinikum wird an die B 415 angebunden.

§ 14 Verkehr/ÖPNV:

Stadt plant Verkehrs- und ÖPNV-Anbindung.

§ 15 Gebührenbefreiung: Gegenseitige Befreiung von Genehmigungsgebühren.

Drucksache 179/2024

Seite 4

Teil D: Schlussvorschriften
§16 Verpflichtungen:

Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information.

§17 Rechtsnachfolge;

Verpflichtungen gelten auch für Rechtsnachfolger.

§ 18 Kosten und Steuern: Jede Partei trägt ihre Rechtsberatungskosten.
§ 19 Vertragsbestandteile: Liste der Anlagen zum Vertrag.
§ 20 Schriftform und Salvatorische Klausel

Der Gemeinderat der Stadt Lahr wird gebeten, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Anlage(n):
ANLAGE 1_Drs 179_2024_Städtebauliche Rahmenvereinbarung

Hinweis:
Die Milglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuleilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beralungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.