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Beschlussvorlage (Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen - Stadt Lahr als Spendenempfänger -)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Dinger

Drucksache Nr.: 41/2024
Az.: 20/201 -Dg

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

08.04.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
- Stadt Lahr als Spendenempfänger -

Beschlussvorschlag:
Der Annahme bzw. Vermittlung der in der Anlage aufgeführten Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen wird zugestimmt.

Drucksache 41/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 18.02.2006 die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geändert, und in § 78 der GemO den Abs. 4 eingefügt.
In § 78 Abs. 4 der GemO wurde das „neue“ Spendenverfahren aufgenommen. Hierüber
wurde der Haupt- und Personalausschuss in seiner Sitzung vom 26.06.2006 (Drucksache
Nr. 34/2006), sowie der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10.07.2006 (Drucksache Nr.
92/2006) unterrichtet.
Mit Datum vom 20.09.2006 wurde die Dienstanweisung über die „Annahme von Spenden
und ähnlichen Zuwendungen“ erlassen.
Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses für die Annahme der Spenden,
wurde diesem in der Sitzung des Gemeinderates am 25.09.2006 durch Änderung der Hauptsatzung übertragen.
Die Verwaltung bittet den Haupt- und Personalausschuss um Zustimmung zur Annahme
bzw. Vermittlung der in Anlage aufgeführten Spenden.
(Anmerkung: U.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen, werden die Spendengeber der elektronischen Beschlussvorlage nicht beigefügt. Die Nennung der Spendengeber erfolgt gegenüber den Mitgliedern des Haupt- und Personalausschusses im Wege des Umlaufverfahrens während der Sitzung).

Markus Ibert

Markus Wurth

Oberbürgermeister

Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.