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Beschlussvorlage (Anlage 9 Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
über den Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE,
1. Änderung
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229), hat der
Gemeinderat am 23. September 2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung, als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Nutzungsplan.
§2
Bestandteile der Satzung
1. Der Bebauungsplan besteht aus:
a. Nutzungsplan M. 1:500 vom 11. Juli 2024
b. Planungsrechtlichen Festsetzungen mit Hinweisen und nachrichtlichen
Übernahmen von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen
Festsetzungen vom 11. Juli 2024
2. Beigefügt sind:
a. Bestandsplan zum Bebauungsplan M. 1:1000 vom 11. Juli 2024
b. Gestaltungsplan zum Bebauungsplan M. 1:500 vom 11. Juli 2024
c. Begründung zum Bebauungsplan vom 11. Juli 2024
d. Artenschutzrechtliche Prüfung vom 26. April 2023, ergänzt am 22. Mai 2024
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handelt, wer den Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zuwiderhandelt.

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§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4
BauGB in Kraft.
Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Der Bebauungsplan stimmt mit seinen Bestandteilen gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung
mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats überein.
Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt.
Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB und Inkrafttreten
am ………………. .

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Amtsleiter

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STADT LAHR

Satzung
über die örtlichen Bauvorschriften
zum Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom
24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229), in Verbindung mit § 74 der Landesbauordnung (LBO)
für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 422) hat
der Gemeinderat am 23. September 2024 in öffentlicher Sitzung die örtlichen
Bauvorschriften gem. § 74 LBO zum Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE,
1. Änderung, als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan ergibt
sich aus dem Nutzungsplan.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den örtlichen Bauvorschriften vom 11. Juli 2024 und dem
gemeinsamen Nutzungsplan für den Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE,
1. Änderung.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer diesen örtlichen Bauvorschriften
zuwiderhandelt.

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§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4
BauGB in Kraft.
Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Die örtlichen Bauvorschriften stimmen mit
Satzungsbeschluss des Gemeinderats überein.

ihren

Bestandteilen

mit

dem

Die örtlichen Bauvorschriften werden hiermit ausgefertigt.
Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB und Inkrafttreten
am ………………. .

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Amtsleiter

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