Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Vorlage: Bebauungsplan HAGENDORN - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
23. März 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan HAGENDORN
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestands-, Gestaltungs-, Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Satzung)
23. März 2015
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan HAGENDORN
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Altlasten: Es wird auf die Begründung zum Bebauungsplan (Ziffer 3.3) verwiesen. Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt, Amt 51, zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Bodenschutz: Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren. Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung anzuliefern 8.3 Landratsamt Ortenaukreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Die beiden abzweigenden Stichstraßen werden aufgrund fehlender Wendemöglichkeit von dreiachsigen Abfallsammelfahrzeugen nicht befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt). Dies bedeutet für die Bewohner der betroffenen Grundstücke, dass die Abfallbehälter sowie die sonstigen Abfälle (Sperrmüll und Grünabfälle) im Einmündungsbereich der mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Erschließungsstraße (zentraler „Platz“) zur Abholung bereitgestellt werden müssen. 8.4 Landesdenkmalamt Baden-Württemberg Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes (zufällige Funde) das Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, Marienstraße 10a, 79098 Freiburg, unverzüglich zu benachrichtigen ist, falls Bodenfunde bei Erdarbeiten in diesem Gebiet zu tage treten. 8.5 Regierungspräsidium Freiburg, Referat 46 – Verkehr (RP) Das Planvorhaben liegt im Bauschutzbereich des Verkehrslandeplatzes Sonderflughafen Lahr. Aus § 12 Abs.3 Nr. 1b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ergibt sich eine Bezugshöhe von mindestens 199,6 m über N.N. Ab dieser Höhe bedürfen Bauvorhaben der Zustimmung und Antennen, Baukräne, Baugeräte u.Ä. gemäß § 15 LuftVG der Genehmigung der zivilen Luftfahrtbehörde. 8.6 Elektrizitätswerk Mittelbaden AG Hausanschlusskabel werden im Zuge der Erschließungsarbeiten auf die unbebauten Grundstücke verlegt. 9 Nutzungsschablone Baugebiet Geschossigkeit Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Dachform/ -neigung Bauweise Anzahl der Wohneinheiten Sabine Fink Stadtbaudirektorin 4