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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr

19. Februar 2015
AZ: Lö

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan HAGENDORN in Lahr
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Juli 2014
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 3. Dezember 2013
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 295 Juli 2009, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. August 2013

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Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1 Dachform, -neigung, -eindeckung
Es sind nur Flachdächer sowie geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30°-40°
zulässig. Tonnendächer und Segmentbogendächer sind nicht zulässig. Die geneigten
Dächer sind in einem naturroten oder dunkelgrauen Ton mit kleinformatiger nicht
glänzender Eindeckung (z.B. Ziegel, Betonpfanne) zu erstellen, die Flachdächer mit
einer extensiven Dachbegrünung.

30°-40°
0°-10°

Dächer von Doppelhäusern sind hinsichtlich Form, Farbe, Neigung und Material
einheitlich zu gestalten.
Garagen sind als Massivbauten auszuführen. Dächer von Carports und nicht in das
Hauptgebäude integrierten Garagen sind zu begrünen.
1.2 Dachaufbauten und –einschnitte
Dachaufbauten und –einschnitte sind in einer Gesamtlänge von maximal 50% der
zugehörigen Trauflänge zulässig. Sie müssen von den Gebäudetrennwänden und
Giebeln mindestens 2 m Abstand halten, vom First mindestens 1m. Die Kombination
von Dachaufbauten und -einschnitten ist innerhalb einer Dachfläche nicht zulässig.
1.3 Material und Farbgebung von Außenwandflächen
Außenwandflächen von Doppelhäusern sind hinsichtlich Material und Farbgebung
aufeinander abzustimmen.
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Gestaltung von Freiflächen

2.1 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen
Die unbebauten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
2.2 Abgrabungen und Aufschüttungen
Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen eine Höhe von maximal 1,5 m gegenüber
dem natürlichen Gelände nicht überschreiten. In insbesondere topografisch
begründeten Einzelfällen kann von diesem Maß abgewichen werden.

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2.2 Einfriedungen
Im Vorgartenbereich sind zur Abgrenzung der Baugrundstücke gegen Verkehrsflächen
offene Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,40 m (bezogen auf die
Oberkante Fahrbahn bzw. Gehweg) zulässig. Zu benachbarten Grundstücken sind nur
offene Einfriedungen, d.h. Drahtgeflecht-, Holz- (ausgeschlossen werden Jägerzäune),
lebende Zäune und Hecken zulässig.
2.3 Fensterlose Mauern an Garagen, Carports
Es wird empfohlen, nicht auf der Grundstücksgrenze stehende fensterlose Mauern an
Garagen sowie Carports durch Rankgewächse oder Spaliere zu begrünen oder mit
Hecken abzupflanzen und die Bepflanzung dauerhaft zu unterhalten.
2.4 Müllstandorte
Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu begrünen, in
die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen.
Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken.
2.5 Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist gem. § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung,
Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.
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Stellplätze und Zufahrten
Stellplätze, Stellplatz- und Garagenzufahrten etc. sind wassergebunden, mit
Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20%,
zu befestigen. Die Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden.

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Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gem. § 11 Abs. 4 LBO
zulässig. Sie dürfen eine Größe von 0,3 m² nicht überschreiten. Selbstleuchtende und
fluoreszierende Werbeanlagen sind nicht zulässig.

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Antennen
Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antenne zulässig. Parabolantennen sind an der
dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.

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Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser
Das Oberflächenwasser der Dachflächen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
sammeln und für die Bewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Die hierfür
erforderlichen Regenspeicher sind als bewirtschaftete Zisternen auszubilden. Das
Volumen ist in Abhängigkeit von Grundstücksgröße und Versiegelungsgrad in der
Entwässerungskonzeption zu definieren und mit der Stadt Lahr abzustimmen. Im
Regelfall ist von einem Volumen von mindestens 4,0 m³ auszugehen, davon 2,5 m³ als
Pufferspeicher. Der gedrosselte Abfluss sollte auf 0,5 l/s eingestellt werden. Als
Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen.
Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgegangen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) auf dem Grundstück eine
Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist möglich.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
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