Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Anschluss der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ an die Einrichtung der öffentlichen…
14. Dezember 2015
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 11.11.2015 Az.: 702.75 Drucksache Nr.: 267/2015 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 23.11.2015 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 14.12.2015 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Anschluss der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Anschluss der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr. Anlage(n): öffentlich-rechtliche Vereinbarung Plananlage BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 267/2015 1. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: Mit Beschluss des Gemeinderates vom 27.07.2015 (Beschlussvorlage Nr. 194/2015) zur Übertragung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung im Zweckverbandsgebiet – Gemarkung Lahr - auf den Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr sind die Verhältnisse der beiden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stadt Lahr und Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich zum einen daraus, dass der Zweckverband zur Ableitung der Abwässer aus dem Bebauungsplangebiet IGP I Abwasseranlagen der Stadt Lahr bzw. deren rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr in Anspruch nehmen muss. Des Weiteren aus der Tatsache, dass der Abwasseranfall des Bebauungsplangebietes IGP I exakt zu erfassen ist, da das vom Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr an den Abwasserverband Friesenheim zu bezahlende Entgelt um die Abwassermengen des Zweckverbandsgebiets zu reduzieren sind. Die auf diese Abwassermengen entfallenden Kosten- und Entgeltanteile sind dann dem Zweckverband in Rechnung zu stellen. Der Zweckverband leitet das Schmutzwasser aus dem Bebauungsplangebiet IGP I unter der Start- und Landebahn hindurch in das stadteigene Ostareal. Zusammen mit den Abwässern des Ostareals und den weiteren dem Ostareal zugeleiteten Abwässern sowie in der weiteren Folge den Abwässern aus dem Ortsteil Hugsweier wird das Abwasser aus dem Bebauungsplangebiet IGP I dem Abwasserverband Friesenheim zugeführt. Der Abwasserverband Friesenheim stellt der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - das gesamte zugeleitete Abwasser in Rechnung. Früher, zu Zeiten der militärischen Nutzung, wurde das Abwasser aus dem Flughafenbereich separat erfasst und den Kanadischen Streitkräften in Rechnung gestellt. Die Stadt Lahr entrichtete nur für die ebenfalls separat erfassten Abwässer des Ortsteils Hugsweier ein Entgelt an den Abwasserverband Friesenheim. Mit Übernahme des Ost- und Westareals vom Bund im Jahr 1997 wurde das gesamte Abwasser aus dem Flughafenbereich der Stadt Lahr - Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - in Rechnung gestellt. Es umfasste das stadteigene Ostareal, das dem Ostareal von Angrenzern zugführte Abwasser sowie das Bebauungsplangebiet IGP I, für das die Zuständigkeit der Abwasserbeseitigung Lahr gegeben war. Mit der Aufgabenübertragung auf den Zweckverband und daraus folgend dessen Zuständigkeit für die Abwasserbeseitigung des Bebauungsplangebiets IGP I ist das dort anfallende Abwasser nunmehr über eine Messanlage exakt zu erfassen. Das vom Abwasserverband Friesenheim hierauf ggü. der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - erhobene Entgelt ist gesondert zu ermitteln und dem Zweckverband IGP in Rechnung zu stellen. In § 2 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird hierfür der Bau einer neuen Messeinrichtung vertraglich geregelt. Die Kostentragung für das im Bebauungsplangebiet IGP I anfallende Abwasser wird in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung geregelt. Für den Fall, dass die neue Messeinrichtung nicht rechtzeitig zum 01.01.2016 errichtet und in Betrieb genommen werden kann, wird in der Vereinbarung die Möglichkeit der Schätzung der Abwassermengen eröffnet. … Drucksache 267/2015 1. Ergänzung Seite - 3 - Die anfallenden Wassermengen können über die Pumpenlaufzeit des Abwasserpumpwerkes Nr. 222 nahezu exakt bestimmt werden. Das Pumpwerk hat eine definierte Pumpleistung. Über die Ermittlung der Pumpenlaufzeit lässt sich die gepumpte Abwassermenge daher annähernd exakt ermitteln. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine Messung handelt, gilt diese Art der Ermittlung der Abwassermengen juristisch als Schätzung. Aus diesem Grunde wird in § 3 Abs. 2 a.E. der Vereinbarung die Formulierung „geschätzt“ verwandt. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Abwasserbeseitigung Lahr durch den Zweckverband in Form der Einleitung des Abwassers in das Kanalnetz des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr und der Nutzung der neuen Messeinrichtung wird die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr in Anspruch genommen. Für diese Inanspruchnahme entsteht der öffentlichen Einrichtung Aufwand. Dieser entstehende Aufwand ist vom Nutzer der Einrichtung zu erstatten. Der Bau, Betrieb, ggfs. die Änderung und die Unterhaltung der neu zu errichtenden Messeinrichtung dient ausschließlich dem Zweckverband IGP und nicht der Gesamtheit der Gebührenzahler. Die hierfür dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr entstehenden Investitionsausgaben bzw. der hierfür entstehende Aufwand ist vom Zweckverband gesondert zu erstatten (§ 3 Abs. 1 der Vereinbarung) und nicht von der Gesamtheit der Gebührenzahler durch die Abwassergebühren zu tragen. Für die Nutzung des Kanalnetzes des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr ist vom Zweckverband eine Kanalnutzungsgebühr zu entrichten (§ 3 Abs. 3 Vereinbarung). Diese Kanalnutzungsgebühr wird im Rahmen der Kalkulation der Abwassergebühren ohnehin regelmäßig ermittelt und in der jeweiligen Abwassergebührensatzung festgesetzt. Vergleichbare Sachverhalte für die (Mit-)Nutzung des städtischen Kanalnetzes gibt es bereits. Die Gemeindeprüfungsanstalt hatte für diese Nutzungen des städt. Kanalnetzes im Rahmen der allgemeinen Finanzprüfungen regelmäßig die Vereinbarung von Kostenerstattungen verlangt. Dieser Forderung Rechnung tragend wird auch für die Mitnutzung durch den Zweckverband eine Aufwandstragung in Form der Entrichtung einer Kanalnutzungsgebühr vereinbart. Die Kanalnutzungsgebühr ermittelt sich satzungsgemäß nach der bezogenen Frischwassermenge. Daher kann zur Ermittlung nicht die neu zu messende Abwassermenge herangezogen werden, da die tatsächliche ermittelte Abwassermenge nicht mit der bezogenen Frischwassermenge gleichzusetzen ist, da diese noch mit Fremdwasser beaufschlagt sein kann. Die bezogene Frischwassermenge ist daher im Rahmen der jährlichen Abwassergebührenabrechnung zu ermitteln und für die Ermittlung der Kanalnutzungsgebührenberechnung zu verwenden. Die Vorberatung der Beschlussvorlage erfolgte bereits in der Sitzung des Haupt- und Personalausschusses vom 26.10.2015. Die erarbeitete Vereinbarung wurde dem Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Lahr und dem Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr parallel zur Gremienbefassung zur Abstimmung übersandt, da die Vereinbarung letztlich der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gingen mehrere Hinweise zur Vereinbarung ein, die zwar allesamt nicht wesentlich in die Grundzüge der ursprünglichen Vereinbarung eingreifen, aber dennoch eine Änderung des Vereinbarungstextes und somit eine erneute Vorberatung erfordern. Neben den textlichen Hinweisen wurde auch der Vorschlag berücksichtigt, der Vereinbarung nur eine Plananlage beizufügen. … Drucksache 267/2015 1. Ergänzung Seite - 4 - Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr. Die Vereinbarung ist auch von der Zweckverbandsversammlung zu beschließen. Die Stadt Lahr unterliegt dabei einem Abstimmungsverbot (vgl Abstimmung zur Übertragung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband). Tilman Petters Bürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer