Beschlussvorlage (Sanierung des ehem. Gaswerks in Lahr - Teilaushubsanierung badenova AG & Co. KG - Übergabe der Grundwassersanierung an die badenova )
25. Januar 2016
Beschlussvorlage Amt: 622 SG Altlasten Datum: 15.12.2015 Az.: -0664 Dressler Drucksache Nr.: 331/2015 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 13.01.2016 vorberatend öffentlich Gemeinderat 25.01.2016 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 30 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt -------------- Betreff: Sanierung des ehem. Gaswerks in Lahr - Teilaushubsanierung badenova AG & Co. KG - Übergabe der Grundwassersanierung an die badenova Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Lahr wird mit der badenova AG und Co. KG eine Projektvereinbarung über die Durchführung der Teilaushubsanierung und der Übergabe der laufenden Grundwassersicherung schließen. 2. Die Stadt Lahr reicht für beide Sanierungsmaßnahmen einen Förderantrag beim Regierungspräsidium Freiburg ein. 3. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides werden die Fördermittel an die badenova weiterbewilligt zur Durchführung der Maßnahmen. 4. Die bestehenden Aufträge/Verträge über den Betrieb der laufenden Grundwassersanierung werden an die badenova abgegeben. Hierzu werden entsprechende Übergangsvereinbarungen in Absprache mit den Beteiligten erstellt. Anlage(n): 1. Lageplan mit Altstandort Gaswerk 2. Projektvereinbarung 3. Beschreibung der Teilaushubmaßnahme BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 331/2015 Seite - 2 - Begründung: Das ehemalige Gaswerk der Stadt Lahr war von 1858 bis 1964 in Betrieb. Nach Erkundungsmaßnahmen in der zweiten Hälfte der 90-er Jahre d.v.J. stand ein Sanierungsbedarf fest. Maßgebliche Schadstoffe sind aromatische und polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Ammonium und Cyanid. Anfang des neuen Jahrtausends wurde nach Prüfung verschiedener Sanierungsvarianten (2003) von den Fachbehörden die Durchführung einer Grundwassersanierung gefordert. Nach Errichtung der Reinigungsanlage im Auftrag der Stadt Lahr im Jahr 2005 ging die Sanierung Anfang 2006 in Betrieb. Über drei Sanierungsbrunnen wurden im Mittel etwa 11,25 m³/h Grundwasser entnommen und behandelt. Das gereinigte Wasser wird anschließend in die Schutter eingeleitet. Als kommunaler Altstandort wird die Maßnahme zu ca. 53% vom Land Baden- Württemberg gefördert. Der Komplementäranteil wird von der badenova (als Rechtsnachfolger der Stadtwerke Lahr) gestellt. Der Altstandort unterteilt sich in eine südliche Teilfläche (Grundstückseigentümer badenova) und eine nördliche Teilfläche, die mittlerweile vom Grundstückseigentümer E-Werk Mittelbaden überbaut wurde (siehe Lageplan Anlage 1). Obwohl die Grundwasserreinigungsanlage seit nun ca. 10 Jahren meist störungsfrei läuft, die Schadstoffgehalte gegenüber den Ausgangskonzentrationen gesunken sind und einer der drei Sanierungsbrunnen (SB5) zwischenzeitlich aufgrund der niedrigen Schadstoffgehalte dauerhaft abgeschaltet werden konnte, ist Nachteil der seinerzeit geforderten Grundwasserreinigung, dass diese einen langen und aus heutiger Sicht nicht kalkulierbaren Zeitraum umfasst. Aus diesem Grund hat sich die badenova vor rund drei Jahren entschlossen, die Sanierung durch eine aufwendige Teilaushubmaßnahme im zentralen Bereich auf ihrem Grundstück zu intensivieren (Lageplan Anlage 1, nähere Beschreibung der Maßnahme siehe Anlage 3). Da die früheren Firmengebäude inzwischen komplett zurückgebaut sind und so ein direkter Zugang zu den Schadensherden möglich ist, fand die beabsichtigte Maßnahme bei einer Bewertungskommission im Frühjahr 2015 die Zustimmung der Fachbehörde und wurde als förderfähig anerkannt. In Abstimmung mit den entsprechenden Stellen der Stadtverwaltung (technisches Dezernat, Rechtsamt und Kämmerei), wurde zur Durchführung und Finanzierung der beabsichtigten Maßnahmen eine Projektvereinbarung aufgesetzt, in dem die Rechte und Pflichten geregelt sind (Anlage 2). So ist vorgesehen, dass die Stadt Lahr formal einen entsprechenden Förderantrag stellt. Nach Mittelbewilligung werden die Projektmittel an die badenova weitergeleitet, so dass die badenova die Maßnahme in eigener Regie und Verantwortung durchführen soll. Die Stadt Lahr ist als Teil einer Projektgruppe in die Maßnahme informell eingebunden. Die Sanierungsmaßnahme soll nach rechtzeitiger Bewilligung durch das Regierungspräsidium Freiburg bis zum Sommer 2016 geplant werden, in der zweiten Jahreshälfte 2016 begonnen und bis Frühjahr 2017 abgeschlossen sein. Die Nachsorge ist derzeit bis März 2020 veranschlagt. Gemäß dem vorgelegten Entwurf des Förderantrags durch das Ingenieurbüro HPC werden die Aufwendungen für die Teilaushubsanierung incl. eines 3-jährigen Grundwassermonitorings 3,85 Mio. Euro betragen, von denen laut Mittelablaufplan der Großteil der Kosten in den Jahren 2016 (1,6 Mio. Euro) und 2017 (2,0 Mio. Euro) abfließen werden. Drucksache 331/2015 Seite - 3 - Da diese direkt vom Regierungspräsidium Freiburg an die badenova weiterbewilligt werden sollen, müssen diese nicht im städtischen Haushalt gebucht werden. Der Zuwendungsbescheid wird voraussichtlich mit einem Fördersatz von 60% (gemäß Förderrichtlinien Altlasten) per Zuwendungsbescheid erfolgen. Die restlichen 40% muss die badenova übernehmen. Die gültigen Aufträge/Verträge der laufenden Grundwassersanierung (bis Ende 2018) werden ab dem im Zuwendungsbescheid fixierten Zeitpunkt in Form von entsprechenden Übergangsvereinbarungen auf die badenova übergehen, d.h. die Stadt Lahr wird aus allen Rechten und Pflichten dieser Verträge entbunden. Tilman Petters Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1–5 Gemeindeordnung zu entnehmen.