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Beschlussvorlage (Satzung alt und neu im Vergleich)

                                    
                                        Friedhofssatzung vom 24.11.2009

Entwurf Friedhofssatzung 2013

§1 Absatz (1) Satz 2

§1 Absatz (1) Satz 2

Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner
und der in der Stadt verstorbenen oder tot
aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit
unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für
Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur
Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die
Stadt die Bestattung anderer Verstorbener
zulassen.

Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner
und der in der Stadt tot aufgefundenen Personen
ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz,
sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12
zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die
Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

§ 1 Absatz (3) b

§ 1 Absatz (3) b

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs bei der
Stiftskirche. Auf dem Friedhof bei der Stiftskirche
werden nur Urnenbeisetzungen in Gruften, die bei
denen am Inkrafttreten dieser Satzung ein
Nutzungsrecht bestehten, vorgenommen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs bei der
Stiftskirche. Auf dem Friedhof bei der Stiftskirche
werden nur Urnenbeisetzungen in Gruften, bei denen
am Tage des Inkrafttreten dieser Satzung ein
Nutzungsrecht besteht, vorgenommen.

§ 3 Absatz (2) d

§ 3 Absatz (2) d

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen
Blindenhunde.

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der
kurzen Leine.

§ 7 Absatz (2)

§ 7 Absatz (2)

(2)

Die Tiefe und Abstände der einzelnen Gräber
beträgt bei Erwachsenen und Kindern ab
dem vollendeten 5. Lebensjahr von der
Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,
bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40
m, bei Kindern bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,70 m.
Bei doppelt belegbaren, einfach breiten
Wahlgräbern ist die Grabsohle 2,10 m tief. Die
Verwandlung eines einfach breiten Wahlgrabes in
ein Grab mit Tiefenbettung macht die Tieferbettung
des Erstverstorbenen erforderlich.

(2) Die Tiefe und Abstände der einzelnen Gräber
ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen
und den Vorgaben der Berufsgenossenschaft.

§ 7 Absatz (3)
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen
voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein; der Abstand der
Grabreihen voneinander beträgt 0,60 m.

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§ 7 Absatz (3) Entfällt ersatzlos.

§ 10 Absatz (1) a

§ 10 Absatz (1) a

(a) Reihengräber für die Erdbestattung

(a) Reihengräber für die Erdbestattung sowie für die
Urnenerdbestattung.

§ 10 Absatz (1) b

§ 10 Absatz (1) b

b) Urnenreihengräber zur Urnenbeisetzung in der
Erde

b) Entfällt ersatzlos

§ 10 Absatz (1) d

§ 10 Absatz (1) d

d) einfach und mehrfach breite Wahlgräber für die
Erdbestattung (Grabtiefe 1,50 m)

d) einfach und mehrstellige Wahlgräber für die
Erdbestattung.

§ 10 Absatz (1) e

§ 10 Absatz (1) e

e) Einfach und mehrfach breite Wahlgräber mit
Tiefenbettung für die Erdbestattung (Grabtiefe
2,10m)

§ 10 Absatz (1) h
________________________________

e) Entfällt ersatzlos
NEU § 10 Absatz (1) h
h) Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber

§ 11

§ 11

Reihengräber, Urnenreihengräber ( Abt.V),
anonyme Urnenreihengräber

Reihengräber, Urnenreihengräber , anonyme
Urnenreihengräber

§ 11 Absatz (6)

e) Entfällt ersatzlos

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für
Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Absatz (2) Satz 4 u. 5

§ 12 Absatz (2) Satz 4 u. 5

Die Mindestdauer für die erneute Verleihung
beträgt 5 Jahre. Die Stadt kann in Verbindung mit
einer Bestattung auch werden auch kürzere Fristen
zugelassen.

Die Mindestdauer für die erneute Verleihung beträgt 5
Jahre. In Verbindung mit einer Bestattung werden
auch kürzere Fristen zugelassen.

§ 12 Absatz (6)

§ 12 Absatz (6)

Die Nutzungsberechtigten sollen für den Fall ihres
Ablebens ihren Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen. Diese sind aus dem nachstehend
genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine
oder eine andere Regelung getroffen, so geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf
die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über

Die Nutzungsberechtigten können für den Fall ihres
Ablebens ihre/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht
bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf
die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über

§ 12 Absatz (6) b

§ 12 Absatz (6) b

Punkt b) wird neu hinzugefügt. Die weiteren
Punkte c)….bis Punkt i) bleiben unverändert.

b)

§ 12 Absatz (14)

§ 12 Absatz (14)

Urnenwahlgrabstätten werden nach der Anzahl der
zulässigen Urnenbeisetzungen in folgende
Abteilungen unterteilt:
Abt. I für bis zu 8 Urnen
Abt. II für bis zu 6 Urnen
Abt. III für bis zu 4 Urnen
Abt. IV für bis zu 2 Urnen.
Urnensammelgrabstätten für bis zu 9 Urnen pro
Quadratmeter

Urnenwahlgrabstätten werden wie folgt unterteilt:

§ 13 Absatz (2)

§ 13 Absatz (2)

Schlusssatz: Die Stadt kann in Verbindung mit
einer Bestattung auch kürzere Fristen zulassen.

Schlusssatz: In Verbindung mit einer Bestattung
werden auch kürzere Fristen zugelassen.

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Eingetragenen Lebenspartner

Urnenwahlgrabstätten für Beisetzungen bis zu 4
Urnen.
Urnensammelgrabstätten für bis zu 9 Urnen pro
Quadratmeter
Baumgräber für Beisetzungen bis zu 2 Urnen

§ 15 Absatz (8)
(8) Die Pflege der anonymen Grabstätten erfolgt
ausschließlich durch die Stadt Lahr. Gestecke oder
Blumen dürfen nur am Gedenkstein niedergelegt
werden.

§ 15 Absatz (8)
(8) Die Pflege der anonymen Grabstätten sowie der
Baumgräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt
Lahr. (Anlage I Plan Bergfriedhof). Gestecke oder
Blumen dürfen nur am Gedenkstein niedergelegt
werden.

§ 15 Absatz (10)

§ 15 Absatz (10) Neu

(10) wird als Absatz (11) weitergeführt

(10) Es dürfen nur Grabsteine und
Steineinfassungen verwendet werden, die
nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne
ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention
182 der Internationalen Arbeits-organisation (ILO)
hergestellt worden sind. Ein entsprechender
Nachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen
(z.B. durch XertifiX-, Fair Stone- oder vergleichbares
Zertifizierungssiegel.

§ 15 Absatz (11)

§ 15 Absatz (11)

(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der
Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen
von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der
Absätze 2 - 9 und auch sonstige
Grabausstattungen zulassen.

(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der
Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen
zulassen.

§ 16 Absatz (1) Satz 1

§ 16 Absatz (1) Satz 1

Satz 1) Grabfelder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften sind die Felder AN-3, CN4, DN-4.

Satz 1) Grabfelder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften sind die Felder AN-3, CN-4,
DN-4. (Anlage I Plan Bergfriedhof)

§ 16 Absatz (2)
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das

§ 16 Absatz (2)

Material, aus dem das Grabmal besteht,
werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt
und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

c) Entfällt ersatzlos

§ 16 Absatz (4)

§ 16 Absatz (4)

(4) Grabmale dürfen nicht breiter als 4/5 der
Grabstätte abzüglich deren Einfassung sein.

(4) Grabmale dürfen nicht breiter als 4/5 der
Grabstätte sein.

§ 16 Absatz (5)

§ 16 Absatz (5)

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder
flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden. In
Verbindung mit stehenden Steinen sind nur
liegende Platten oder sog. Kissensteine sind bis
zu einer Größe von 0,50 m x 0,45 m zulässig.

(5) Liegende Grabmale sind bis zu einer Größe von
0,50 m x 0,45 m zulässig.

§ 16 Absatz (6)

§ 16 Absatz (6)

(6) Grabstätten haben eine vordere Begrenzung in
Form von Platten oder Saumsteinen und an der
Kopfseite eine Bepflanzung oder eine andere
Begrenzung; diese Maßnahmen werden von der
Stadt durchgeführt. Bei Wahlgrabstätten müssen
jeweils die rechte Grabseite mit einer
Schrittplattenreihe aus 0,40 m x 0,40 m großen
kantengesprengten Natursteinplatten mit einem
bepflanzbaren Abstand von 0,15 m, belegt werden.
Die Schrittplatten sind höhenmäßig der durch die
Stadt hergestellten vorderen Begrenzung
anzugleichen .

(6) Entfällt ersatzlos

§ 16 Absatz (7)

§ 16 Absatz (7)

(7) Die Oberfläche der Grabstätten muss bündig
an die vordere und seitliche Begrenzung
angeschlossen
werden; die Grabstätten
dürfen keine Hügel aufweisen.

(7) Entfällt ersatzlos

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§ 16 Absatz (8

§ 16 Absatz (8)

(8)

Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur
sollten bodenbedeckende Pflanzen verwendet
werden, die mindestens 4/5 der Grabfläche
bedecken sollen. Ausnahmsweise können im
kopfseitigen Teil der Grabstätte blühende oder
sonstige Einzelpflanzen eingesetzt werden, die
jedoch die Höhe des Grabmals nicht überschreiten
dürfen.

(8) Zur Bepflanzung der Grabstätten sollten
bodendeckende Pflanzen verwendet werden.

§ 17 Absatz (1)

§ 17 Absatz (1)

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.
Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei
Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung
provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur
Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Abdeckplatten
und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen
Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind
bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung
oder Beisetzung provisorische Grabmale als
Holztafeln und Holzkreuze zulässig

§ 17 Absatz (2)

§ 17 Absatz (2)

(2) Der Antrag erfolgt gemäß der Technischen
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TAGrabmal). Soweit erforderlich, kann die Stadt
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und
Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung und der Form
verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage
eines Modells verlangt werden.

(2) Der Antrag erfolgt gemäß der Technischen
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TAGrabmal/Fassung Juli 2012). Soweit erforderlich,
kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der
Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der
Form verlangen. In besonderen Fällen kann die
Vorlage eines Modells verlangt werden.

§ 17 Absatz (3)

§ 17 Absatz (3)

(3 Die Errichtung aller sonstigen
Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.

§ 17 Absatz (4)
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn ein Grabmal

(3) Entfällt ersatzlos
§ 17 Absatz (4)

oder eine sonstige Grabausstattung sie nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der
Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Entfällt ersatzlos

§ 17 Absatz (6)

§ 17 Absatz (6)

(6) Das Protokoll der Abnahmeprüfung ist
unaufgefordert spätestens 6 Wochen nach
Erstellen des Grabmales bei der
Friedhofsverwaltung einzureichen.

6) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten,
wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen
durchzuführen, um die Standsicherheit der
Grabmalanlage nachzuweisen.
Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch
eine sachkundige Person durchzuführen. Das
Protokoll der Abnahmeprüfung ist unaufgefordert
spätestens 6 Wochen nach Erstellen des Grabmales
bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

§ 18

§ 18

Standsicherheit

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen
müssen standsicher sein. Für die Erstellung, die
Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der
Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen
Natursteinakademie in der jeweils gültigen
Fassung. Steingrabmale müssen mindestens 0,12
m dick sein.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen
standsicher sein. Für die Erstellung, die
Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der
Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen
Natursteinakademie in der Fassung Juli 2012.
Steingrabmale müssen mindestens 0,12 m dick sein.

§ 20 Absatz (2)

§ 20 Absatz (2)

2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des

2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des

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Nutzungsrechts sind die Grabmale und die
sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird
diese Verpflichtung innerhalb einer Frist von drei
Monaten nicht erfüllt, so kann die Stadt die
Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im
Wege der Ersatzvornahme nach dem
Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz selbst
entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend
anwendbar.

Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen
Grabausstattungen zu entfernen.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten
der Verantwortlichen zu tun oder nach deren
Anhörung das Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der
Grabstätte.
(3) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid
festgesetzt.

§ 21
§ 21 Absatz a).- f)
Besondere Bestimmungen für den Friedhof
Reichenbach …Mietersheim…
Grabstätten für die Erdbestattung dürfen nur zu
maximal 25% mit Platten oder sonstigen
wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt
werden.

Besondere Bestimmungen für die Friedhöfe:
1)

Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach.

Grabstätten für die Erdbestattung dürfen nur zu
maximal 25% mit Platten oder sonstigen
wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt
werden.
2)

Friedhof Sulz

Erdwahlgrabstätten dürfen bis zu 100 % mit Platten
abgedeckt werden.
3)

Friedhof Kuhbach
In den Feldern XI, XIII und XIIII sind die
Gräber bodeneben anzulegen.
s. Anlage 2 u. Plan

§ 22 Absatz (1)

§ 22 Absatz (1)

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes
entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt,
insbesondere von Unkraut, sauber gehalten
werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von
den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die
Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die
Beseitigung stark gewachsener Hölzer anordnen.

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes
entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt
werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt
und die Beseitigung stark gewachsener Hölzer
anordnen.

§ 22 Absatz (3)

§ 22 Absatz (3)

(3) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16
Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die
Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit
solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht
beeinträchtigen.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen
bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

§ 22 Absatz (5)

§ 22 Absatz (5)

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs
Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Entfällt ersatzlos

§ 23 Absatz (1)

§ 23 Absatz (1)

(1)Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können
Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätten von
der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät
werden.
Bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
Urnennischen und Gruften kann die Stadt in
diesem Fall die Grabstätte im Wege der
Ersatzvornahme nach dem
Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen

((1)Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können
Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätten von der
Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

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(2) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten
der Verantwortlichen zu tun oder nach deren

lassen oder das Nutzungsrecht ohne
Entschädigung entziehen. In dem
Entziehungsbescheid sind die
Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal
und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb
von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheids zu entfernen.

Anhörung das Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der
Grabstätte.
(3) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid
festgesetzt.
.

§ 24 Absatz (1)

§ 24 Absatz (1)

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von
Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines
Angehörigen des Friedhofspersonals betreten
werden.

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von
Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis
der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des
Friedhofspersonals betreten werden. Die Stadt kann
Ausnahmen zulassen.

NEU
§ 27 Absatz (6)
_____________________________

1

Seite 6 von 6

§ 27 Absatz (6)
Entgegen §17 Absatz 1 Satz 1, Einfassungen oder
sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige
Genehmigung errichtet, anbringt, verändert, versetzt
oder entfernt oder entgegen § 15 Absatz 10
Grabsteine bzw. Steineinfassungen verwendet, die
nicht nachweislich aus fairem Handel stammen oder
nicht nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit
im Sinne der Konvention 182 der internationalen
Arbeitsorganisation (IL0) hergestellt worden sind.