Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange)
Vorlage: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr/Kippenheim - Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage - Beschluss - Einleitung des Genehmigungsverfahrens
21. März 2016
Beschlussvorlage (7. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr/Kippenheim - Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage - Beschluss - Einleitung des…
Beschlussvorlage (- Erläuterungsbericht mit Plananlagen)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
21. März 2016
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Beschlussvorlage (7. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr/Kippenheim - Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage - Beschluss - Einleitung des…
Beschlussvorlage (- Erläuterungsbericht mit Plananlagen)Beschlussvorlage (- Umweltbericht)Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange)
FNP, 7. Änderung – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016) OZ Anregungen d. Beteiligten Gemäß den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, in der Broschüre "Lärmschutz in der kommunalen Planung", ist das Bauvorhaben Kulturzentrum mit Moschee u.a. nicht genehmigungsfähig. Es wird aus der Broschüre zitiert (S. 18 unten), allerdings die Gebietsart GewerbeStellunggebiet durch Gemeinbedarfsfläche ersetzt. Diese nahme Änderung wird durch die Bürgerin/den Bürger ging vorgenommen, da sich ursprünglich der Quadratmeterwährend Preis für das "Moscheegrundstück" am qm-Preis in einem BeteiGewerbegebiet orientieren sollte und auf dem Grundstück ligung Offenlage auch tatsächlich ein Gewerbe (Restaurant im Erdgeschoss und Beherbergung im 1. OG) betrieben B-Plan MOSCHEE werden soll: "Bei der Erschließung einer Gemeinbedarfsfläche muss ein und darauf geachtet werden, dass Wohngebiete vom gilt laut Absender ausgelösten Verkehr nicht beeinträchtigt werden. Bereiche für die Lkw-gebundene Andienung sowie für auch für Transport und Umschlag von Gütern sind genauso wie die Offenlage Stellplätze, Parkierungsanlagen und Parkhäuser gegenüber lärmempfindlicher Nachbarschaft sorgfältig 7. Änd. abzuschirmen." FNP,die später Auch die im obenstehenden Zitat erwähnte Lkwdurchgebundene Andienung wird es am Moscheegrundstück geführt geben. Schließlich müssen Lebensmittel und Getränke in wurde. großer Menge angeliefert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es aber einige hundert lärmempfindliche Nachbarn gibt und dies bekannt ist. Es wird die Meinung vertreten, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist, da die nachbarschaftlichen Hochhäuser (besonders Römerstr. 1, das mit 16 Stockwerken nur ca. 50 m vom geplanten Moscheegebäude Bürger 1 27.08.2015 1.1 26.02.2016 Stellungnahme Beschluss Das Plangebiet mit einem Gewerbegebiet gleichzusetzen ist Einwand falsch. Weder die Überlegungen zum Kaufpreis noch das wird zurückBetreiben eines Restaurants würden dies rechtfertigen. So gewiesen. sind laut BauNVO „Schank- und Speisewirtschaften“ in Allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten zulässig. Auch die geplante Größenordnung von maximal 40 Sitzplätzen im Innen- und maximal 20 im Außenraum ist eher als relativ klein einzustufen. Das „interpretierte Zitieren“ der Landesbroschüre ist irreführend, weil nahe gelegt wird, dass eine Moschee mit Kulturzentrum einen mit einem Gewerbegebiet vergleichbaren Anlieferverkehr oder Umschlag und Transport von Gütern nach sich zieht. Die Anlieferung von Lebensmitteln wird zwar stattfinden, aber außerhalb des Nachtzeitraums und in einem für die Umgebung verträglichen Maß. Der Parkplatz wurde im Zuge der schalltechnischen Untersuchung geprüft. Ergebnis: Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie (stellt im Vergleich zur DIN 18005 die strengere Beurteilungsgrundlage dar) werden sowohl tags außer- und innerhalb der Ruhezeiten als auch nachts an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Der voraussichtlich geringe Anlieferverkehr, der nicht zwingend per Lkw erfolgen muss, ist im Zuge der Baugenehmigung zu beachten und ggf. zu reglementieren. D.h. die lärmempfindliche Nachbarschaft – und i.S.d. zitierten Broschüre ist damit in diesem Fall das Allgemeine Wohngebiet, für das allgemein anerkannte und nachweisbare Grenz- bzw. Orientierungswerte gelten, gemeint – ist gemäß der schalltechnischen Untersuchung keinen unzumutbaren Störungen durch den Parkplatz ausgesetzt. Die gezogene Schlussfolgerung, das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, ist somit nicht zutreffend. 1 FNP, 7. Änderung – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016) OZ 1.2 1.3 1.4 1.5 Anregungen d. Beteiligten entfernt ist) nicht "sorgfältig" abgeschirmt werden können. Das Ministerium gibt weiter vorne in der Broschüre den Hinweis, dass Bäume und Sträucher keinen Lärmschutz bieten. Es wird angemerkt, dass es auch keinen Sichtschutz für die unteren Stockwerke während der Hälfte des Jahres gibt, wenn die Bäume und Sträucher kein Laub tragen. Für die Bewohner der oberen Stockwerke gibt es nie Sichtschutz sowohl von den Wohnungen aus zur Moschee hin als auch umgekehrt. Es wird gebeten auch den Nachsatz auf S. 18 zu beachten, nachdem Schallschutzfenster oder sonstige bauliche Vorkehrungen an Wohngebäuden als Lärmminderungsmaßnahme immissionsschutzrechtlich nicht zulässig seien. Aus diesen Gründen ist die 7. Änderung des Flächennutzungsplans, der nach den Ferien in die Offenlage gehen soll, nicht erforderlich. Ebenso wenig muss ein Bebauungsplan erstellt werden, da die geplante Bebauung nicht genehmigungsfähig ist. Als Anregung wird vorgebracht, dass das Kulturzentrum mit Moschee weiter südlich zwischen Radweg und B 36Damm gebaut werden kann und muss. Je weiter das Moscheegrundstück südlich geplant wird (am besten direkt an den Damm der B 36 angrenzend) desto nachbarverträglicher wird das Vorhaben. Der Bauplan für das Gebäude müsste kaum geändert werden. Lediglich das Minarett wäre dann auf der anderen Seite des Gebäudes besser aufgehoben. Das restliche Gelände erhält über den geplanten Rundweg durch den Kleingartenpark einen Zugang von der Vogesenstraße 26.02.2016 Stellungnahme Der Abstand von mind. 50 m hat zur Folge, dass eine unmittelbare, detaillierte Einsehbarkeit nicht gegeben sein wird. Beschluss Einwand wird zurückgewiesen Der vom Plangebiet ausgehende Lärm (Emissionen) führt zu keinen erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen für die benachbarte Wohnbebauung, auch zu keinen passiven. Siehe 1.1 Die Gemeinde hat gem. § 1 (3) BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dieses Erfordernis liegt sowohl für den Bebauungs- als auch den Flächennutzungsplan (Parallelverfahren, § 8 (3) BauGB) vor, damit Baurecht für das Vorhaben geschaffen wird. Gegen den Vorschlag spricht, dass die gemeindliche Planung am vorgeschlagenen Alternativstandort eine Nutzung durch Kleingärten (LGS-Kleingartenpark) vorsieht und der jetzt im Flächennutzungsplanentwurf vorgesehene Standort als verträglich angesehen wird. Die vorgeschlagene Verschiebung ist somit nicht erforderlich und auch nicht mit der gemeindlichen Planung in Einklang zu bringen. Der vorgeschlagene Alternativstandort wäre nicht mehr als Siedlungsarrondierung zu betrachten und auch mit dem beschlossenen (Rahmenplan-)Entwurf für den Kleingartenpark in Einklang zu bringen. Eine Moschee an dieser Stelle Einwand wird zurückgewiesen. Anregung wird zurückgewiesen. 2 FNP, 7. Änderung – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016) OZ 26.02.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme aus und kann während der LGS umzäunt werden. Der Grundstückszipfel im Norden des Geländes kann dann entweder für Kleingärten oder für Parkplätze genutzt werden. Selbstverständlich ist man gerne bereit, den Vorschlag vor Ort oder im Stadtplanungsamt anhand von Plänen detailliert vorzustellen. Die Anlage von Kleingärten mit Parkplätzen ist nachbarschaftsverträglich. Es gibt ja seit jeher unweit eine Kleingartenanlage westlich des Hochhauses. Lärmbelästigung von dort gibt es nur einmal im Jahr, wenn das jährliche Vereinsfest gefeiert wird. Ab und zu verbrennt ein uneinsichtiger Kleingärtner seine Pflanzenabfälle, was kurzfristig zur Geruchsbelästigung führt. Dies ist aber ein eher seltenes Ereignis. Als Vorteil sowohl für die Anwohner der Römerstr. 1 als auch für die Betreiber des Moscheegebäudes wird gesehen, dass die Gefahr von Nachbarschaftskonflikten gegen Null geht, wenn das Vorhaben ca. 100 m weiter südlich errichtet wird. Dann sind die Parkplätze der Römer- und Vogesenstraße nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Eingangs zum Grundstück, denn dann könnten auch die Parkplätze des neuen (türkischen) Eventhauses (ehemaliges MdS-Gebäude in der Vogesenstraße) genutzt werden. Der Betriebslärm des Kulturzentrums und des Restaurants wird dann nur noch von weitem zu hören sein, aber kein unmittelbarer nachbarlicher Störfaktor sein. Die Bäume und Hecken blieben unangetastet von Bauarbeiten und Materiallagerungen. Tiere und Vögel (auch die unter Naturschutz stehenden Nachtigallen) blieben unbehelligt. Ein vogelkundliches Gutachten würde sich erübrigen. Das Schallgutachten und der Umweltbericht müssten auf die neue Situation angepasst werden, aber nicht gänzlich neu erstellt werden. würde während des Landesgartenschau-Ausstellungsjahrs 2018 mitten im Ausstellungsbereich liegen. Beides würde zu einer deutlich prominenteren Lage im Stadt- und Gartenschaugefüge führen, was nicht im Sinne der gemeindlichen Planung wäre. Beschluss 3 FNP, 7. Änderung – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016) OZ Anregungen d. Beteiligten 26.02.2016 Stellungnahme Beschluss Auch könnte das Grundstück eine andere Form erhalten, falls gewünscht. Der Flächennutzungsplan müsste dann für diesen Grundstücksteil geändert werden in eine Gemeinbedarfsfläche und der auf das Vorhaben zugeschnittene Bebauungsplan müsste ebenfalls angepasst werden. Das dürfte insofern keine großen Probleme bereiten, da weder die Änderungen des FNP noch der Bebauungsplan endgültig beschlossen sind. Die Zeitverzögerung bis zur Baugenehmigung wäre m.E. unerheblich für die rechtzeitige Fertigstellung, wohingegen weitere Nachbarstreitigkeiten im Vorfeld den Bau weitaus länger verzögern könnten. Die Türkisch-islamische Gemeinde käme ihrem ursprünglichen Wunsch, sich auf der LGS zu präsentieren noch ein Stück näher und wäre am Stadteingang noch präsenter. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 4 7. Änderung FNP 26.02.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss 1 Netze Mittelbaden 22.12.2015 Auf die Stellungnahme vom 12.08.2014 wird verwiesen: Die Stellungnahmen aus den laufenden Bebauungsplanverfahren sind zu beachten. Die in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren Kenntnisnahme vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden, sofern sie auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevant sind, berücksichtigt. 2 Landesamt für Denkmalpflege 22.12.2015 Auf die Belange der archäologischen Denkmalpflege im Bereich „Bürgerpark“ wird im Plan hingewiesen. Das archäologische Grabungsschutzgebiet im Kenntnisnahme Bereich „Bürgerpark“ ist in der Plandarstellung gekennzeichnet. 3 Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau 08.02.2016 Geotechnik Die ingenieurgeologischen Belange wurden Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse bzw. werden in den jeweiligen Bebauungskönnen dem bestehenden Geologischen Kartenplanverfahren abgearbeitet. werk entnommen werden. Ingenieurgeologische Belange werden im Rahmen der Anhörung zu konkreten Planungen (z.B. Bebauungspläne) beurteilt, wenn Art und Umfang der Eingriffe in den Untergrund näher bekannt sind. Kenntnisnahme 4 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz Änderungsbereich B-Plan "Bürgerpark": Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken, da durch die geplante Bebauung es zur Neuversiegelung von Boden kommt sowie artenschutzrelevante Gehölzstrukturen wie Bäume und Sträucher beseitigt werden, die für Brutvögel sowie im geringeren Maße für Zwergfledermaus von Bedeutung sein können. Nachgewiesen ist ein geringes Vorkommen von Mauereidechse. Die Bedenken können zurückgenommen werden, wenn die Eingriffe in die Schutzgüter ausgeglichen und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände wie im Umweltbericht vorgesehen, durch entsprechende Maßnahmen vermieden werden. Kenntnisnahme (Anregungen wurden im B-Planverfahren berücksichtigt) 12. Februar 2016, Eingang 17.02.2016 Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans BÜRGERPARK wurde die Bestands- und Eingriffssituation vertiefend untersucht. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt. Dort werden auch die Vermeidungs-, Minimierungs-, und Ausgleichsmaßnahmen konkretisiert und rechtsverbindlich im Bebauungsplan festgesetzt (siehe Punkt 8 und 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen des am 21.11.2015 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans).Im Bereich Vorkommen Mauereidechse gibt es keine räumliche Veränderungen durch die Bebauungsplanaufstellung. Hinweis: Das Landratsamt Ortenaukreis, 1 7. Änderung FNP 26.02.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Amt für Umweltschutz wurde im Bebauungsplanverfahren als TÖB sowohl in der frühzeitigen Beteiligung als auch in der Offenlage beteiligt. 4.1 4.2 Änderungsbereich B-Plan "Seepark": Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken, da geschützte Biotope, 40 Brutvogelarten - überwiegend Heckenbrüter - sowie Tagfalterarten (Lycaena dispar, eventuell Maulinea) betroffen sind. Auch wird 2,6 ha landwirtschaftlich genutzter Boden in eine Seefläche irreversibel umgewandelt. Die Bedenken können dann zurückgestellt werden, wenn der Verlust der Biotope gleichwertig ersetzt, die Tötung von Individuen des Großen Feuerfalters vermieden und neuer Lebensraum geschaffen sowie das baubedingte Töten und der Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten ersetzt wird. Entsprechend muss ein Ausgleich im Schutzgut Boden vorgenommen werden. Alle Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen müssen rechtsverbindlich im B-Plan festgesetzt werden. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans SEEPARK wurde die Bestands- und Eingriffssituation vertiefend untersucht. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt. Dort werden auch die Vermeidungs-, Minimierungs-, und Ausgleichsmaßnahmen konkretisiert und rechtsverbindlich im Bebauungsplan festgesetzt (siehe Punkt 8,9 und 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen des am 21.11.2015 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans). Hinweis: Das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz wurde im Bebauungsplanverfahren als TÖB sowohl in der frühzeitigen Beteiligung als auch in der Offenlage beteiligt. Kenntnisnahme (Forderungen wurden im B-Planverfahren berücksichtigt) Änderungsbereich B-Pläne "Kleingartenpark Römerstraße" und "Moschee": Zum B-Plan "Moschee" wurde eine Stellungnahme mit Nachgang der UNB am 08.09.2015 abgegeben. Zum Vorhaben bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, da keine Arten durch Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen betroffen werden. Das Ausgleichsdefizit bei den Schutzgütern Boden sowie Pflanzen/Tiere wird über externe Kompensationsmaßnahmen (Waldkalkung und Anlegen einer Das nach § 33 Naturschutzgesetz BadenWürttemberg geschützte Biotop liegt nicht im Änderungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplans. Allerdings ist es Teil des Geltungsbereichs für den im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan KLEINGARTENPARK. In diesem ist der Erhalt oder die Kompensation zu regeln. Die Offenlage wird derzeit vorbereitet. Kenntnisnahme (Anregung ist im B-Planverfahren KLEINGARTENPARK zu bewerten) 2 7. Änderung FNP 26.02.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Die Nachtigall gilt als störungstolerant und ist in der Roten Liste Baden-Württemberg nicht als gefährdet aufgeführt und auch nicht auf der Vorwarnliste, aber Baden-Württemberg hat auf Grund ihres hiesigen Verbreitungsschwerpunktes eine besondere Verantwortung für diese Art innerhalb Deutschlands. Sie brütet bodennah, bevorzugt in Brennnesselfluren (> 50 %), aber auch in Brombeergestrüpp, wie es im Eingriffsbereich am Südwestrand des Gehölzes zu finden ist, seltener in herabhängenden Ästen von Bäumen und Sträuchern. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch bei weitgehendem Erhalt des auf einem städtischen Grundstück stehenden Feldgehölzes ihren Brutplatz (im zu rodenden randlichen Brombeergestrüpp und Brennnesselsaum) zumindest vorübergehend verliert. Von einer Wiederausbreitung der Brombeere und Brennnessel im Unterwuchs bzw. Gehölzsaum ist allerdings innerhalb von 1 bis 3 Jahren auszugehen. Eine entsprechend ausgerichtete Pflege der öffentlichen Grünfläche wurde im parallel aufgestellten Bebauungsplan MOSCHEE festgesetzt. Ausweichhabitate für den zeitlich begrenzten Bruthabitatverlust sind im nahen Umfeld vorhanden, insbesondere süd-westlich im Bereich des Sukzessionswaldes zwischen Vogesenstraße und Kenntnisnahme (Forderungen wurden im B-Planverfahren berücksichtigt) Streuobstwiese im B-Plan "Seepark") ausgeglichen. Das randständige, nach § 33 NatSchG geschützte Biotop darf nicht zerstört werden und bleibt nach der Planvorgabe im Umweltbericht erhalten. 4.3 Im Nachgang zur Stellungnahme der UNB wurde auf das Vorkommen eines Nachtigallen-Revier aufgrund einer telefonischen Mitteilung einer Bewohnerin aus einem der benachbarten Wohnhäuser hingewiesen. - Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen müssen in der Satzung planungsrechtlich festgesetzt werden. 3 7. Änderung FNP 26.02.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Bahnlinie, so dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten dieser Art im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Nach Abschluss der Bautätigkeit und Neuentwicklung von Bruthabitaten im Unterwuchs kann eine Wiederbesiedlung des Feldgehölzes durch die Nachtigall erfolgen. 4.4 Im Bereich Kleingärten ist im Vergleich zum Ausgangszustand eine ökologische Aufwertung zu erwarten, daher bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Änderung des FNP. Kenntnisnahme 4.5 Änderungsbereich B-Plan "Kleinfeld-Süd" 6. Änderung: Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die geplante FNP-Änderung, da voraussichtlich keine artenschutzrechtlich relevanten Arten betroffen sind. Aufgrund des Verlustes an Gehölzbestand und der Grünfläche sowie des Bodens durch Versiegelung, sind jedoch die im Umweltbericht zum FNP aufgeführten Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen umzusetzen. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans KLEINFELD-SÜD, 6. Änderung wurde die Bestands- und Eingriffssituation vertiefend untersucht. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt. Dort werden auch die Vermeidungs-, Minimierungs-, und Ausgleichsmaßnahmen konkretisiert und rechtsverbindlich im Bebauungsplan festgesetzt (siehe Punkt 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen des am 25.01.2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans). Kenntnisnahme (Forderungen wurden im B-Planverfahren berücksichtigt) 4.6 Vom zuständigen Naturschutzbeauftragten wird angemerkt, dass im Umweltbericht bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung die Landwirtschaft generell als grundwasserbelastend und somit negativ dargestellt wird. Die Feststellung gilt nicht generell für die Landwirtschaft, ist aber insbesondere für den in den überplanten Bereichen großflächig betriebenen Maisanbau zutreffend. Kenntnisnahme 4 7. Änderung FNP 26.02.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016) OZ 5 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Landwirtschaft Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Verweis auf Stellungnahme vom 22.08.2014, wird in vollem Umfang aufrecht erhalten: 9. Februar 2016, Eingang Kenntnisnahme 5.1 26.02.2016 Bürgerpark: Flächen für die Landwirtschaft werden nicht beansprucht. 5.2 Seepark: Im Rahmen dieses Bebauungsplanes Bereich Seepark Anregung wird zuwerden 18,7 ha Fläche der Landwirtschaft entzo- Gegenüber dem Entwurf zur frühzeitigen Be- rückgewiesen. gen. teiligung hat sich die Fläche, die der Landwirtschaft entzogen wird von 18,7 auf 18,2 ha reduziert. In der Tat stehen diese Flächen nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Der neu geplante Seepark als Naherholungsgebiet für den dicht besiedelten Lahrer Westen stellt demgegenüber einen öffentlichen Belang dar, der die Inanspruchnahme rechtfertigt. 2008 wurde durch ein Landschaftsplanungsbüro eine Machbarkeitsstudie zur Realisierung einer Landesgartenschau für das gesamte Stadtgebiet durchgeführt. Nur an den jetzt geplanten Standorten standen Freiflächen in erforderlicher Größe und in einer sinnvollen Zuordnung zu Wohngebieten zur Verfügung. Insofern erweist sich die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen als notwendig. Bei den Erwerbsverhandlungen bzw. der Auflösung der Pachtverträge konnten teilweise gleichwertige Ersatzflächen angeboten wer5 7. Änderung FNP 26.02.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016) OZ 5.3 5.4 5.5 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss den. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben dieses Angebot in Anspruch genommen, so dass einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden konnten. Die betroffenen Betriebe werden auch in Zukunft berücksichtigt, wenn weitere Ersatzflächen zur Verfügung stehen. Kleingartenpark Römerstraße: Im Rahmen dieses Bereich Kleingartenpark Römerstraße: Anregung wird zuBebauungsplanes werden 1,7 ha Fläche der Land- Im Plangebiet befinden sich inzwischen alle rückgewiesen wirtschaft entzogen. Grundstücke im Eigentum der Stadt Lahr. Sowohl beim Erwerb als auch bei der Kündigung der Pachtverträge wurde das Thema Ersatzflächen einer einvernehmlichen Lösung zugeführt. Bebauungspläne Kleinfeld-Süd, 6. und 7. Änderung: Kenntnisnahme Flächen für die Landwirtschaft werden nicht beansprucht. Es wird daraufhin gewiesen, dass sich in der mit Siehe Stellungnahme zu 5.2 Schreiben vom 15.12.2015 vorgelegten Fassung im Vergleich mit der mit Schreiben vom 31.7.2014 vorgelegten Fassung folgende Änderungen ergaben: Bereich Bebauungsplan SEEPARK, Stadtteil Mieterheim: Die überplante Fläche hat sich von 22,0 ha auf 21,5 ha reduziert. 0,5 ha Fläche für die Landwirtschaft werden weniger beansprucht. Bereich Bebauungspläne KLEINFELD-SÜD, 6. und 7. Änderung: Die überplante Fläche hat sich von 5,9 ha auf 6,0 ha erhöht. Flächen für die Landwirtschaft werden in diesem Bereich nicht überplant. Insgesamt hat sich in der Flächenbilanz der 7. FNPÄnderung die überplante Fläche von 43,1 ha auf Kenntnisnahme 6 7. Änderung FNP 26.02.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss 42,7 ha reduziert, wobei 0,5 ha Fläche für die Landwirtschaft weniger beansprucht werden. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 7