Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Vorlage: Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
2. Mai 2016
Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Orientierende umwelttechnische Erkundung)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Überlagerter B-Plan)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
2. Mai 2016
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Es wird darum gebeten, den Absatz 2.7 der Begründung wie folgt zu ergänzen: 1 Netze Mittelbaden GmbH 12.03.2015 2 Die Anregung wird berücksichtigt. „Für die im nördlichen Bereich des Plangebietes verlaufende Erdgasleitung wird ein Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers mit einer Schutzstreifenbreite von 3,0 m beidseits der Leitung festgesetzt. Innerhalb des Schutzstreifens ist die Leitung von Bebauung und massiver Bepflanzung, z.B. durch Bäume, freizuhalten. Der sichere Betrieb der Leitung darf weder beeinträchtigt, noch dürfen die Betriebsmittel geschädigt werden. Die freie Zugänglichkeit zu den Anlagen muss auch während der Bauzeit für Wartungs- und Kontrollzwecke jederzeit gewährleistet sein. Geländeauffüllungen und Geländeabgrabungen im Schutzbereich der Erdgasleitung sind mit der zuständigen Fachabteilung der bnNetze GmbH, Am unteren Mühlbach 4, 77652 Offenburg abzustimmen und bedürfen der schriftlichen Gestattung. Das Lagern von schwer transportablen Materialien oder Abraum im Schutzbereich der Leitung ist auch während der Bauzeit nicht zulässig.“ Auf die Stellungnahme vom 21.08.2014 wird verwiesen: Regierungspräsidium Freiburg Ref. 46 – Verkehr 12.03.2015 Der Absatz 2.7 der Begründung entspricht bereits dem des nebenstehenden Textes. Beschluss Die Fa. Rubin und das mit der HochbauplaDie Hinweise werden nung beauftragte Ingenieurbüro wurden über zur Kenntnis genomden vorstehenden Sachverhalt in Kenntnis men. Das Plangebiet „Rubin-Mühle“ im Stadtteil Hugsweier gesetzt. befindet sich etwa 1350 m südlich des Bezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- Eine verbindliche Aussage zu möglichen Aufund Bauschutzbereich. Der Abstand zum Sicherheits- lagen an die Bauausführung kann vom Regierungspräsidium bzw. vom Bundesamt für streifen um die Landebahn beträgt ca. 1040 m. Flugsicherung (BAF) und der Deutschen Für das Mühlengebäude mit einer Höhe von 40 m Flugsicherung (DFS) erst im Rahmen eines Höhe kann vorerst keine Zustimmung erteilt werden. konkreten Bauantragverfahrens getroffen Durch die Bauhöhe bedingt, kann eine massive Bewerden. troffenheit der Flugsicherungsanlagen des Sonderflughafens dessen Betrieb gefährden. 1 Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Der vorstehende Sachverhalt ist bekannt und wurde bei der Bewertung des Eingriffs durch das beauftragte Landschaftsplanungsbüro berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zurückgewiesen. Sobald genauere Bauhöhen und Standortkoordinaten des Mühlengebäudes vorliegen, kann durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) eine Aussage zur Genehmigungsfähigkeit dieses Gebäudes getroffen werden. Eine Entscheidung nach § 18 a LuftVG kann erst getroffen werden, wenn ein Bauantrag und damit ein konkretes Bauvorhaben vorgelegt werden kann. Auf die Stellungnahme vom 19.08.2014 wird verwiesen: 3 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Landwirtschaft 13.03.2015 Die überplanten Flächen werden derzeit als landwirtschaftliche Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese hochwertigen und ackerfähigen Flächen sind laut Regionalplan zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden. Der Verlust ist insbesondere deshalb als gravierend einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Der Schutz und der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Es wird bedauert, dass weitere Flächen verloren gehen. Da die Fa. Rubin selbst Bewirtschafter der Flächen ist, ist zumindest kein landwirtschaftlicher Betrieb vom Verlust betroffen. 2 Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erfolgt, weil es keine andere Möglichkeit gibt. Selbst die Variante Betriebsverlagerung wurde angesprochen. Möchte man die Existenz des Betriebes sichern, dann ist dieser Verlust an landwirtschaftlichen Ackerflächen hinzunehmen. Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ 4 Beteiligter Regierungspräsidium Stuttgart Landesamt für Denkmalpflege 16.03.2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Das Plangebiet wird im Osten durch das Flst. 2137 begrenzt, das derzeit von 3 landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet und teilweise ackerbaulich genutzt wird. Es ist daher mit den für die Landwirtschaft üblichen Emissionen (Lärm, Staub, etc.) zu rechnen. Zum Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln ist gegenüber Ackerkulturen ein Abstand von 10 m einzuhalten, der durch eine 2 bis 3-reihige, dichte, mindestens 1,50 m hohe Abschirmhecke auf zwei Drittel, also 6,7 m reduziert werden kann. Der Immissionsschutzstreifen dient gleichermaßen zum Schutz der Landwirte vor emissionsbedingten Nachbarschaftskonflikten. Allerdings befindet sich zwischen dem Flst. 2096 (Plangebiet) und dem Flst. 2137 ein ca. 4m breiter Weg, so dass die Breite des Streifens auf 2,7 m reduziert werden kann. Ein Abstand zwischen Baugebiet und landwirtschaftlicher Nutzung ist entsprechend einzuplanen und zu realisieren. Auf dem Vorhabengrundstück wurde vom beauftragen Landschaftsplanungsbüro ein ausreichender Abstand und eine Heckenpflanzung zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und der geplanten Betriebserweiterung vorgesehen. Im beigefügten Grünordnungsplan sind die Maßnahmen beschrieben und im Bebauungsplan als Festsetzungen aufgeführt. Es wird darum gebeten, den Hinweis auf § 20 DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen (8) wie folgt zu modifizieren: Der im Bebauungsplan unter dem Punkt Hinweise geschilderte Sachverhalt wird entsprechend der vorstehen Anregung modifiziert. Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 – Archäologische Denkmalpflege (E-Mail: abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die 3 Beschluss Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Im Südwesten des Bebauungsplangebietes befindet sich Wald (Flurstücke 2085, 2088, 2089 und 2090). Hier soll auf einer Fläche von ca. 0,2 ha Wald im Sinne des § 2 LWaldG in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund wird nach § 10 i.V.m. § 9 LWaldG im Rahmen der Bauleitplanung eine Waldumwandlungserklärung erforderlich. Der Bebauungsplan kann erst nach Vorlage der Umwandlungserklärung Rechtskraft erlangen. 5 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Waldwirtschaft 18.03.2015 Als Ausgleichsmaßnahmen für die Waldumwandlung sind die Maßnahme A5 „Umwandlung eines Nadelholzbestandes zu Laubwald“ und die Maßnahme K3 auf Fl.St. Nr. 7053 außerhalb des Bebauungsplangebietes „Ackerfläche zu Laubwald umwandeln“ vorgesehen. Für die Maßnahme A5 ist allerdings vor der Anpflanzung der Laubbäume eine Aufschüttung mit vorhabenbedingt anfallendem Erdaushub vorgesehen. 4 Seitens der Stadt Lahr wurde mit Schreiben Die Stellungnahme wird vom 08.09.2015 beim Landratsamt Ortenberücksichtigt. aukreis, Amt für Waldwirtschaft, ein Antrag auf Umwandlungserklärung gestellt. Daraufhin hat die Forstdirektion Freiburg mit Schreiben vom 19.11.2015 die Umwandlungserklärung erteilt. In dem Schreiben gab die Forstdirektion den Hinweis, dass die Umwandlungserklärung nicht die Umwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG ersetzt, sondern sie lediglich verbindlich in Aussicht stellt, sofern keine schwerwiegende Änderung der Sachlage eintritt. Die endgültige Umwandlungsgenehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist, d.h., wenn der Bauleitplan Rechtskraft erlangt hat. Die Forstdirektion ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Dem mit der Landschaftsplanung beauftragte Ingenieurbüro wurde eine Kopie der Stellungnahme zur Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung zugesandt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Aufforstungsmaßnahme (K3) in der Vorbergzone der forstrechtlich erforderliche Ausgleich vollständig erbracht wird. Die Maßnahme A5 ist zwar nicht für den forstrechlichen, wohl aber für den Ausgleich des baulichen Eingriffs weiterhin erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Dabei wird die Fläche befahren und partiell verdichtet. Aus forstlicher Sicht ist aus diesem Grund der neu angepflanzte Laubwald nicht höher zu bewerten, als der vorhandene 30 bis 40 Jahre alte Nadelbaumbestand, der in der waldarmen Region durchaus sehr positive Wirkungen für die Umwelt erbringt. Diese Maßnahme kann daher als Ausgleichsmaßnahme für die beabsichtigte Waldumwandlung nicht anerkannt werden. Aufgrund der Flächengrößen – Waldinanspruchnahme ca. 0,2 ha und geplante Erstsatzaufforstung 0,85 ha ist die Maßnahme A5 für den forstrechtlichen Ausgleich nicht notwendig, mit der Maßnahme K3 kann der erforderliche Ausgleich vollständig erbracht werden. 6 Deutsche Telekom Technik GmbH 18.03.2015 Für die Umsetzung der Ersatzaufforstung ist eine Aufforstungsgenehmigung beim Amt für Landwirtschaft, Für die Umsetzung der Ersatzaufforstung wird Landratsamt Ortenaukreis erforderlich. das mit der Landschaftsplanung beauftragte Ingenieurbüro eine Aufforstungsgenehmigung beim Amt für Landwirtschaft, Landratsamt Ortenaukreis, einholen. Innerhalb des Bebauungsgebiets sind die Abstandsvorschriften von § 4 LBO (Mindestabstand zwischen Bepflanzungen werden im 30 m-AbstandsWald und Gebäuden 30 m) einzuhalten. bereich als Waldsaum mit niedrig wachsenden Gehölzen ausgeführt und so dauerhaft erhalten. Die Anregung wird berücksichtigt. Auf die Stellungnahme vom 28.08.2014 wird verwiesen: Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien. Zur Versorgung des neuen Gebietes ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien durch die Telekom im Plangebiet und außerhalb des Gebietes erforderlich. Es wird darum gebeten, folgende Festsetzung in den B-Plan aufzunehmen: Die Stellungnahme wird zurückgewiesen. 5 Der Anschluss ggf. erforderlich werdender Telekommunikationsleitungen erfolgt ausschließlich durch Anschluss an die auf dem Betriebsgelände vorhandenen Leitungen. Die Anregung wird berücksichtigt. Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Öffentliche Straßen oder Wege sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Beschluss Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Beginn und Ablauf der Erschließungsarbeiten sind der Im Bebauungsplan wird unter dem Punkt Dt. Telekom GmbH so früh wie möglich, mind. 3 MoHinweise darauf hingewiesen, dass Beginn nate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. und Ablauf der Erschließungsarbeiten der Dt. Telekom GmbH so früh wie möglich, mind. 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen sind. Im Rahmen des o.g. Bebauungsplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Betriebserweiterung der Rubinmühle geschaffen werden. Im Westen und im Süden des Plangebietes werden dabei Waldflächen in Anspruch genommen. Ein Antrag auf eine Umwandlungserklärung nach § 10 LWaldG ist noch zu stellen. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme vom 10.09.2014 verwiesen: 7 Regierungspräsidium Freiburg Forstdirektion 24.03.2015 Im Westen und im Süden des Plangebietes wird auf einer Fläche von ca. 0,1 bis 0,2 ha Wald im Sinne des § 2 LWaldG in Anspruch genommen. Da sich eine anderweitige Darstellung der Nutzungsart ergibt, wird nach § 10 i.V.m. § 9 LWaldG im Rahmen der Bauleitplanung eine Waldumwandlungserklärung erforderlich. Der Bebauungsplan kann erst nach Vorlage der Umwandlungserklärung Rechtskraft erlangen. 6 Die Anregung wird beSeitens der Stadt Lahr wurde mit Schreiben rücksichtigt. vom 08.09.2015 beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Waldwirtschaft, ein Antrag auf Umwandlungserklärung gestellt. Daraufhin hat die Forstdirektion Freiburg mit Schreiben vom 19.11.2015 die Umwandlungserklärung erteilt. In dem Schreiben gab die Forstdirektion den Hinweis, dass die Umwandlungserklärung nicht die Umwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG ersetzt, sondern sie lediglich verbindlich in Aussicht stellt, sofern keine schwerwiegende Änderung der Sachlage eintritt. Die endgültige Umwandlungsgeneh- Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss migung kann erst erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist, d.h., wenn der Bauleitplan Rechtskraft erlangt hat. Die Forstdirektion ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Dem mit der Landschaftsplanung beauftragte Ingenieurbüro wurde eine Kopie der Stellungnahme zur Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung zugesandt. 8 Naturschutzbund Deutschland 08.04.2015 Die planexternen Maßnahmen K2 und K3 können als forstrechtlicher Ausgleich anerkannt werden. Die Maßnahmen sind jedoch in Bezug auf ihre forstrechtliche Eignung vorab zus. mit der örtlich zuständigen Unteren Forstbehörde abzustimmen. Entgegen der Aussagen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird bezüglich der erst jetzt bekanntgewordenen Planungen darauf hingewiesen, dass die Maßnahme A5 (Umbau des die Schutter begleitenden Nadelwaldes in Laubmischwald auf 4.974 m²) forstrechtlich nicht anerkannt werden kann. Hintergrund ist, dass vor dem geplanten Bestandsumbau (grundsätzlich anerkennungsfähig) Bodenaushubmaterial mit einer Mächtigkeit von ca. 30 cm flächig aufgetragen werden soll. Dies widerspricht der ordnungsgemäßen forstlichen Praxis und wird forstrechtlich abgelehnt. Auf die Stellungnahme vom 12.09.2014 wird verwiesen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch Die Stellungnahme wird die Aufforstungsmaßnahmen (K2 und K3) in zur Kenntnis genomder Vorbergzone der forstrechtlich erforderlimen. che Ausgleich vollständig erbracht wird. Die Maßnahmen werden vom beauftragten Landschaftsplanungsbüro mit der Forstdirektion und der Unteren Forstbehörde abgestimmt. Die Maßnahme A5 ist zwar nicht für den forstrechlichen, wohl aber für den Ausgleich des baulichen Eingriffs weiterhin erforderlich. Es wird positiv bewertet, dass viele der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung umgesetzt wurden. Befremdlich ist jedoch, dass bei der sich anschließenden Heckenbepflanzung eine Reihe gestrichen werden soll. Eine 5-reihige Hecke wurde vom Fachbüro für sinnvoll erachtet und muss deshalb verwirklicht werden. Der NABU hält das ökologische Bewusstsein Laut Stellungnahme des Landschaftsarchitek- Die Anregung wird zuten ist eine 4-reihige Hecke für die zugedach- rückgewiesen. ten Funktionen „Einbindung in die Landschaft“ und „Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen“ gänzlich ausreichend. Eine Verbreiterung auf eine 5-reihige Hecke führt zu keinem Zugewinn für die genannten Funktionen. 7 Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme in der Stadt Lahr für so weit entwickelt, dass die Verwaltung und der Gemeinderat nicht die Verwirklichung einer notwendigen ökologischen Maßnahme (Randstreifen mit Gras- und Krautflur 5 statt 3 Meter breit) durch die Streichung eines Teils einer anderen sinnvollen Maßnahme zu „kompensieren“ versuchen (Streichung einer Heckenreihe!) und es wird darum gebeten, die 5-reihige Hecke auf jeden Fall beizubehalten und in den endgültigen Bebauungsplan zu übernehmen. Bezüglich der Pflegemaßnahmen wird die Position aufrechterhalten, dass im endgültigen Bebauungsplan festgehalten sein muss, ob die Stadt Lahr die Pflege selbst übernimmt bzw. wer die korrekte Ausführung der Pflegemaßnahmen durch eine Privatfirma langfristig kontrolliert. Auf diesen Punkt gehen die Ausführungen der Stadt anlässlich der frühzeitigen Beteiligung bedauerlicherweise nicht ein. 9 Die Pflegemaßnahmen haben auf Kosten des Vorhabenträgers zu erfolgen. Im Städtebaulichen Vertrag wurde vereinbart, dass die Fa. Rubin die Herstellung und Pflege sowie den dauerhaften Erhalt der Maßnahmen übernimmt. Auf die Stellungnahme vom 10.09.2014 wird verwieDer vorstehende Sachverhalt wird unter dem sen. Punkt Hinweise in den Bebauungsplan aufgeDie dortigen Ausführungen, insbesondere die geo- nommen. technischen Hinweise und Anregungen, die bislang noch keinen Eingang in die Planunterlagen gefunden Regierungspräsidium haben, gelten sinngemäß auch weiterhin für die modifizierte Planung: Freiburg Landesamt für Geolo- „Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. gie, Rohstoffe und Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zuBergbau (LGRB) sätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. 08.04.2015 Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, 8 Beschluss Die Anregung wird berücksichtigt. Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ 10 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 14.04.2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrbbw.de) entnommen werden. Oberirdische Gewässer Die DB beabsichtigt noch in diesem Jahr vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Neubau der Rheintalbahn in den Planfeststellungsabschnitten 7.3 und 7.4 an der Schutter durchzuführen. Alle noch nicht durchgängigen Mühlenbauwerke zwischen Kehl und Seelbach waren vorgesehen. Für alle Betreiber (außer Rubinmühle Hugsweier) wurden Vereinbarungen abgeschlossen, welche die Herstellung der Durchgängigkeit vorsehen. Mit Herrn Rubin wurde vereinbart (AV Besprechung am 3. Februar 2015 s. Anlage), dass er die Wasserkraftnutzung aufgibt, sobald die Stadt den Oberlauf der Schutter umgestaltet und naturnah entwickelt. Diese Maßnahme hätte eine deutliche ökologische Aufwertung der Schutter zur Folge. Da der in der Planung vorgesehene Gewässerrandstreifen (Mindestabstand 13 m, nur im Bereich des bestehenden Heizkraftwerks 9 m) diese Entwicklungsmaßnahme nicht einschränkt, bestehen aus unserer Sicht keine Einwände gegen die Planung. Auch im Hinblick darauf, dass sich durch die Umge9 Beschluss Die vorstehenden Informationen werden zur Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. zur Kenntnis genomDer Baubeginn wird von der Firma Rubin men. festgelegt. Deren Fachplaner haben dann alle erforderlichen Genehmigungen zu beantragen. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Stadt Lahr, dies im Jahr 2018 zu fordern. Bebauungsplan RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme staltung der Schutter die Konstruktion (Standort, Brückenbreite) verändern kann, stimmen wir zu, dass erst nach Satzungsbeschluss das wasserrechtliche Verfahren zur Erstellung der Zufahrtsstrecke eingeleitet wird. Wir schlagen aber vor, den Zeitpunkt des Verfahrens auf 2018 zu terminieren. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 10 Beschluss