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Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)

                                    
                                        Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Es wird darum gebeten, den Absatz 2.7 der Begründung wie folgt zu ergänzen:

1

Netze Mittelbaden
GmbH
12.03.2015

2

Die Anregung wird berücksichtigt.

„Für die im nördlichen Bereich des Plangebietes verlaufende Erdgasleitung wird ein Leitungsrecht zu
Gunsten des Versorgungsträgers mit einer Schutzstreifenbreite von 3,0 m beidseits der Leitung festgesetzt. Innerhalb des Schutzstreifens ist die Leitung
von Bebauung und massiver Bepflanzung, z.B. durch
Bäume, freizuhalten. Der sichere Betrieb der Leitung
darf weder beeinträchtigt, noch dürfen die Betriebsmittel geschädigt werden. Die freie Zugänglichkeit zu den
Anlagen muss auch während der Bauzeit für Wartungs- und Kontrollzwecke jederzeit gewährleistet
sein. Geländeauffüllungen und Geländeabgrabungen
im Schutzbereich der Erdgasleitung sind mit der zuständigen Fachabteilung der bnNetze GmbH, Am
unteren Mühlbach 4, 77652 Offenburg abzustimmen
und bedürfen der schriftlichen Gestattung. Das Lagern
von schwer transportablen Materialien oder Abraum
im Schutzbereich der Leitung ist auch während der
Bauzeit nicht zulässig.“
Auf die Stellungnahme vom 21.08.2014 wird verwiesen:

Regierungspräsidium
Freiburg
Ref. 46 – Verkehr
12.03.2015

Der Absatz 2.7 der Begründung entspricht
bereits dem des nebenstehenden Textes.

Beschluss

Die Fa. Rubin und das mit der HochbauplaDie Hinweise werden
nung beauftragte Ingenieurbüro wurden über zur Kenntnis genomden vorstehenden Sachverhalt in Kenntnis
men.
Das Plangebiet „Rubin-Mühle“ im Stadtteil Hugsweier
gesetzt.
befindet sich etwa 1350 m südlich des Bezugspunktes
des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- Eine verbindliche Aussage zu möglichen Aufund Bauschutzbereich. Der Abstand zum Sicherheits- lagen an die Bauausführung kann vom Regierungspräsidium bzw. vom Bundesamt für
streifen um die Landebahn beträgt ca. 1040 m.
Flugsicherung (BAF) und der Deutschen
Für das Mühlengebäude mit einer Höhe von 40 m
Flugsicherung (DFS) erst im Rahmen eines
Höhe kann vorerst keine Zustimmung erteilt werden.
konkreten Bauantragverfahrens getroffen
Durch die Bauhöhe bedingt, kann eine massive Bewerden.
troffenheit der Flugsicherungsanlagen des Sonderflughafens dessen Betrieb gefährden.
1

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Der vorstehende Sachverhalt ist bekannt und
wurde bei der Bewertung des Eingriffs durch
das beauftragte Landschaftsplanungsbüro
berücksichtigt.

Die Stellungnahme wird
zurückgewiesen.

Sobald genauere Bauhöhen und Standortkoordinaten
des Mühlengebäudes vorliegen, kann durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und die
Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) eine Aussage
zur Genehmigungsfähigkeit dieses Gebäudes getroffen werden.
Eine Entscheidung nach § 18 a LuftVG kann erst getroffen werden, wenn ein Bauantrag und damit ein
konkretes Bauvorhaben vorgelegt werden kann.
Auf die Stellungnahme vom 19.08.2014 wird verwiesen:

3

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Landwirtschaft
13.03.2015

Die überplanten Flächen werden derzeit als landwirtschaftliche Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um
Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I.
Diese hochwertigen und ackerfähigen Flächen sind
laut Regionalplan zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für
die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und
sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen
werden.
Der Verlust ist insbesondere deshalb als gravierend
einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele
Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein
landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen.
Der Schutz und der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Es wird bedauert, dass weitere Flächen verloren gehen. Da die
Fa. Rubin selbst Bewirtschafter der Flächen ist, ist
zumindest kein landwirtschaftlicher Betrieb vom Verlust betroffen.
2

Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Flächen erfolgt, weil es keine andere Möglichkeit gibt. Selbst die Variante Betriebsverlagerung wurde angesprochen.
Möchte man die Existenz des Betriebes sichern, dann ist dieser Verlust an landwirtschaftlichen Ackerflächen hinzunehmen.

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

4

Beteiligter

Regierungspräsidium
Stuttgart
Landesamt für Denkmalpflege
16.03.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Das Plangebiet wird im Osten durch das Flst. 2137
begrenzt, das derzeit von 3 landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet und teilweise ackerbaulich genutzt wird. Es ist daher mit den für die Landwirtschaft
üblichen Emissionen (Lärm, Staub, etc.) zu rechnen.
Zum Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln
ist gegenüber Ackerkulturen ein Abstand von 10 m
einzuhalten, der durch eine 2 bis 3-reihige, dichte,
mindestens 1,50 m hohe Abschirmhecke auf zwei
Drittel, also 6,7 m reduziert werden kann. Der Immissionsschutzstreifen dient gleichermaßen zum Schutz
der Landwirte vor emissionsbedingten Nachbarschaftskonflikten. Allerdings befindet sich zwischen
dem Flst. 2096 (Plangebiet) und dem Flst. 2137 ein
ca. 4m breiter Weg, so dass die Breite des Streifens
auf 2,7 m reduziert werden kann. Ein Abstand zwischen Baugebiet und landwirtschaftlicher Nutzung ist
entsprechend einzuplanen und zu realisieren.

Auf dem Vorhabengrundstück wurde vom
beauftragen Landschaftsplanungsbüro ein
ausreichender Abstand und eine Heckenpflanzung zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und der geplanten Betriebserweiterung
vorgesehen.
Im beigefügten Grünordnungsplan sind die
Maßnahmen beschrieben und im Bebauungsplan als Festsetzungen aufgeführt.

Es wird darum gebeten, den Hinweis auf § 20 DSchG
zum Fund von Kulturdenkmalen (8) wie folgt zu modifizieren:

Der im Bebauungsplan unter dem Punkt Hinweise geschilderte Sachverhalt wird entsprechend der vorstehen Anregung modifiziert.

Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind
gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste,
Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind
bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern
nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 – Archäologische
Denkmalpflege (E-Mail: abteilung8@rps.bwl.de) mit
einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die
3

Beschluss

Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG
wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
Im Südwesten des Bebauungsplangebietes befindet
sich Wald (Flurstücke 2085, 2088, 2089 und 2090).
Hier soll auf einer Fläche von ca. 0,2 ha Wald im Sinne
des § 2 LWaldG in Anspruch genommen werden.
Aus diesem Grund wird nach § 10 i.V.m. § 9 LWaldG
im Rahmen der Bauleitplanung eine Waldumwandlungserklärung erforderlich. Der Bebauungsplan kann
erst nach Vorlage der Umwandlungserklärung Rechtskraft erlangen.

5

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Waldwirtschaft
18.03.2015

Als Ausgleichsmaßnahmen für die Waldumwandlung
sind die Maßnahme A5 „Umwandlung eines Nadelholzbestandes zu Laubwald“ und die Maßnahme K3 auf
Fl.St. Nr. 7053 außerhalb des Bebauungsplangebietes
„Ackerfläche zu Laubwald umwandeln“ vorgesehen.
Für die Maßnahme A5 ist allerdings vor der Anpflanzung der Laubbäume eine Aufschüttung mit vorhabenbedingt anfallendem Erdaushub vorgesehen.
4

Seitens der Stadt Lahr wurde mit Schreiben
Die Stellungnahme wird
vom 08.09.2015 beim Landratsamt Ortenberücksichtigt.
aukreis, Amt für Waldwirtschaft, ein Antrag
auf Umwandlungserklärung gestellt. Daraufhin
hat die Forstdirektion Freiburg mit Schreiben
vom 19.11.2015 die Umwandlungserklärung
erteilt. In dem Schreiben gab die Forstdirektion den Hinweis, dass die Umwandlungserklärung nicht die Umwandlungsgenehmigung
nach § 9 LWaldG ersetzt, sondern sie lediglich verbindlich in Aussicht stellt, sofern keine
schwerwiegende Änderung der Sachlage
eintritt. Die endgültige Umwandlungsgenehmigung kann erst erteilt werden, wenn die
Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist, d.h., wenn
der Bauleitplan Rechtskraft erlangt hat. Die
Forstdirektion ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Dem mit der Landschaftsplanung beauftragte Ingenieurbüro wurde eine Kopie der
Stellungnahme zur Kenntnisnahme und zur
weiteren Veranlassung zugesandt.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch
die Aufforstungsmaßnahme (K3) in der Vorbergzone der forstrechtlich erforderliche Ausgleich vollständig erbracht wird.
Die Maßnahme A5 ist zwar nicht für den forstrechlichen, wohl aber für den Ausgleich des
baulichen Eingriffs weiterhin erforderlich.

Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Dabei wird die Fläche befahren und partiell verdichtet.
Aus forstlicher Sicht ist aus diesem Grund der neu
angepflanzte Laubwald nicht höher zu bewerten,
als der vorhandene 30 bis 40 Jahre alte Nadelbaumbestand, der in der waldarmen Region durchaus sehr
positive Wirkungen für die Umwelt erbringt. Diese Maßnahme kann daher als Ausgleichsmaßnahme für die
beabsichtigte Waldumwandlung nicht anerkannt
werden. Aufgrund der Flächengrößen – Waldinanspruchnahme ca. 0,2 ha und geplante Erstsatzaufforstung 0,85 ha ist die Maßnahme A5 für den forstrechtlichen Ausgleich nicht notwendig, mit der Maßnahme K3 kann der erforderliche Ausgleich vollständig
erbracht werden.

6

Deutsche Telekom
Technik GmbH
18.03.2015

Für die Umsetzung der Ersatzaufforstung ist eine Aufforstungsgenehmigung beim Amt für Landwirtschaft,
Für die Umsetzung der Ersatzaufforstung wird
Landratsamt Ortenaukreis erforderlich.
das mit der Landschaftsplanung beauftragte
Ingenieurbüro eine Aufforstungsgenehmigung
beim Amt für Landwirtschaft, Landratsamt
Ortenaukreis, einholen.
Innerhalb des Bebauungsgebiets sind die Abstandsvorschriften von § 4 LBO (Mindestabstand zwischen
Bepflanzungen werden im 30 m-AbstandsWald und Gebäuden 30 m) einzuhalten.
bereich als Waldsaum mit niedrig wachsenden Gehölzen ausgeführt und so dauerhaft
erhalten.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Auf die Stellungnahme vom 28.08.2014 wird verwiesen:
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien. Zur Versorgung des neuen Gebietes
ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
durch die Telekom im Plangebiet und außerhalb des
Gebietes erforderlich.
Es wird darum gebeten, folgende Festsetzung in den
B-Plan aufzunehmen:

Die Stellungnahme wird
zurückgewiesen.

5

Der Anschluss ggf. erforderlich werdender
Telekommunikationsleitungen erfolgt ausschließlich durch Anschluss an die auf dem
Betriebsgelände vorhandenen Leitungen.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer
Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Öffentliche Straßen oder Wege sind im Plangebiet nicht vorgesehen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.

Beginn und Ablauf der Erschließungsarbeiten sind der Im Bebauungsplan wird unter dem Punkt
Dt. Telekom GmbH so früh wie möglich, mind. 3 MoHinweise darauf hingewiesen, dass Beginn
nate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen.
und Ablauf der Erschließungsarbeiten der Dt.
Telekom GmbH so früh wie möglich, mind. 3
Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen
sind.
Im Rahmen des o.g. Bebauungsplanverfahrens sollen
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Betriebserweiterung der Rubinmühle geschaffen werden.
Im Westen und im Süden des Plangebietes werden
dabei Waldflächen in Anspruch genommen. Ein Antrag auf eine Umwandlungserklärung nach § 10
LWaldG ist noch zu stellen. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme vom 10.09.2014
verwiesen:

7

Regierungspräsidium
Freiburg
Forstdirektion
24.03.2015

Im Westen und im Süden des Plangebietes wird auf
einer Fläche von ca. 0,1 bis 0,2 ha Wald im Sinne des
§ 2 LWaldG in Anspruch genommen. Da sich eine
anderweitige Darstellung der Nutzungsart ergibt, wird
nach § 10 i.V.m. § 9 LWaldG im Rahmen der Bauleitplanung eine Waldumwandlungserklärung erforderlich. Der Bebauungsplan kann erst nach Vorlage der
Umwandlungserklärung Rechtskraft erlangen.

6

Die Anregung wird beSeitens der Stadt Lahr wurde mit Schreiben
rücksichtigt.
vom 08.09.2015 beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Waldwirtschaft, ein Antrag
auf Umwandlungserklärung gestellt. Daraufhin
hat die Forstdirektion Freiburg mit Schreiben
vom 19.11.2015 die Umwandlungserklärung
erteilt. In dem Schreiben gab die Forstdirektion den Hinweis, dass die Umwandlungserklärung nicht die Umwandlungsgenehmigung
nach § 9 LWaldG ersetzt, sondern sie lediglich verbindlich in Aussicht stellt, sofern keine
schwerwiegende Änderung der Sachlage
eintritt. Die endgültige Umwandlungsgeneh-

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

migung kann erst erteilt werden, wenn die
Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist, d.h., wenn
der Bauleitplan Rechtskraft erlangt hat. Die
Forstdirektion ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Dem mit der Landschaftsplanung beauftragte Ingenieurbüro wurde eine Kopie der
Stellungnahme zur Kenntnisnahme und zur
weiteren Veranlassung zugesandt.

8

Naturschutzbund
Deutschland
08.04.2015

Die planexternen Maßnahmen K2 und K3 können als
forstrechtlicher Ausgleich anerkannt werden. Die
Maßnahmen sind jedoch in Bezug auf ihre forstrechtliche Eignung vorab zus. mit der örtlich zuständigen
Unteren Forstbehörde abzustimmen. Entgegen der
Aussagen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
wird bezüglich der erst jetzt bekanntgewordenen Planungen darauf hingewiesen, dass die Maßnahme A5
(Umbau des die Schutter begleitenden Nadelwaldes
in Laubmischwald auf 4.974 m²) forstrechtlich nicht
anerkannt werden kann. Hintergrund ist, dass vor dem
geplanten Bestandsumbau (grundsätzlich anerkennungsfähig) Bodenaushubmaterial mit einer Mächtigkeit von ca. 30 cm flächig aufgetragen werden soll.
Dies widerspricht der ordnungsgemäßen forstlichen
Praxis und wird forstrechtlich abgelehnt.
Auf die Stellungnahme vom 12.09.2014 wird verwiesen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch Die Stellungnahme wird
die Aufforstungsmaßnahmen (K2 und K3) in
zur Kenntnis genomder Vorbergzone der forstrechtlich erforderlimen.
che Ausgleich vollständig erbracht wird. Die
Maßnahmen werden vom beauftragten Landschaftsplanungsbüro mit der Forstdirektion
und der Unteren Forstbehörde abgestimmt.
Die Maßnahme A5 ist zwar nicht für den forstrechlichen, wohl aber für den Ausgleich des
baulichen Eingriffs weiterhin erforderlich.

Es wird positiv bewertet, dass viele der Anregungen
aus der frühzeitigen Beteiligung umgesetzt wurden.
Befremdlich ist jedoch, dass bei der sich anschließenden Heckenbepflanzung eine Reihe gestrichen werden soll. Eine 5-reihige Hecke wurde vom Fachbüro
für sinnvoll erachtet und muss deshalb verwirklicht
werden. Der NABU hält das ökologische Bewusstsein

Laut Stellungnahme des Landschaftsarchitek- Die Anregung wird zuten ist eine 4-reihige Hecke für die zugedach- rückgewiesen.
ten Funktionen „Einbindung in die Landschaft“
und „Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen“ gänzlich ausreichend. Eine Verbreiterung
auf eine 5-reihige Hecke führt zu keinem Zugewinn für die genannten Funktionen.

7

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

in der Stadt Lahr für so weit entwickelt, dass die Verwaltung und der Gemeinderat nicht die Verwirklichung
einer notwendigen ökologischen Maßnahme (Randstreifen mit Gras- und Krautflur 5 statt 3 Meter breit)
durch die Streichung eines Teils einer anderen sinnvollen Maßnahme zu „kompensieren“ versuchen
(Streichung einer Heckenreihe!) und es wird darum
gebeten, die 5-reihige Hecke auf jeden Fall beizubehalten und in den endgültigen Bebauungsplan zu
übernehmen.
Bezüglich der Pflegemaßnahmen wird die Position
aufrechterhalten, dass im endgültigen Bebauungsplan
festgehalten sein muss, ob die Stadt Lahr die Pflege
selbst übernimmt bzw. wer die korrekte Ausführung
der Pflegemaßnahmen durch eine Privatfirma langfristig kontrolliert. Auf diesen Punkt gehen die Ausführungen der Stadt anlässlich der frühzeitigen Beteiligung bedauerlicherweise nicht ein.

9

Die Pflegemaßnahmen haben auf Kosten des
Vorhabenträgers zu erfolgen.
Im Städtebaulichen Vertrag wurde vereinbart,
dass die Fa. Rubin die Herstellung und Pflege
sowie den dauerhaften Erhalt der Maßnahmen übernimmt.

Auf die Stellungnahme vom 10.09.2014 wird verwieDer vorstehende Sachverhalt wird unter dem
sen.
Punkt Hinweise in den Bebauungsplan aufgeDie dortigen Ausführungen, insbesondere die geo- nommen.
technischen Hinweise und Anregungen, die bislang
noch keinen Eingang in die Planunterlagen gefunden
Regierungspräsidium haben, gelten sinngemäß auch weiterhin für die modifizierte Planung:
Freiburg
Landesamt für Geolo- „Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen.
gie, Rohstoffe und
Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zuBergbau (LGRB)
sätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen.
08.04.2015
Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant
sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum
genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur
Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes,
8

Beschluss

Die Anregung wird berücksichtigt.

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

10

Beteiligter

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
14.04.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden
objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß
DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates
Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als
Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk,
eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrbbw.de) entnommen werden.
Oberirdische Gewässer
Die DB beabsichtigt noch in diesem Jahr vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen für den Neubau der Rheintalbahn in den Planfeststellungsabschnitten 7.3 und 7.4
an der Schutter durchzuführen. Alle noch nicht durchgängigen Mühlenbauwerke zwischen Kehl und Seelbach waren vorgesehen. Für alle Betreiber (außer
Rubinmühle Hugsweier) wurden Vereinbarungen abgeschlossen, welche die Herstellung der Durchgängigkeit vorsehen.
Mit Herrn Rubin wurde vereinbart (AV Besprechung
am 3. Februar 2015 s. Anlage), dass er die Wasserkraftnutzung aufgibt, sobald die Stadt den Oberlauf
der Schutter umgestaltet und naturnah entwickelt.
Diese Maßnahme hätte eine deutliche ökologische
Aufwertung der Schutter zur Folge.
Da der in der Planung vorgesehene Gewässerrandstreifen (Mindestabstand 13 m, nur im Bereich des
bestehenden Heizkraftwerks 9 m) diese Entwicklungsmaßnahme nicht einschränkt, bestehen aus
unserer Sicht keine Einwände gegen die Planung.
Auch im Hinblick darauf, dass sich durch die Umge9

Beschluss

Die vorstehenden Informationen werden zur
Die Stellungnahme wird
Kenntnis genommen.
zur Kenntnis genomDer Baubeginn wird von der Firma Rubin men.
festgelegt. Deren Fachplaner haben dann alle
erforderlichen Genehmigungen zu beantragen. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die
Stadt Lahr, dies im Jahr 2018 zu fordern.

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 09. März – 10. April 2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

staltung der Schutter die Konstruktion (Standort, Brückenbreite) verändern kann, stimmen wir zu, dass erst
nach Satzungsbeschluss das wasserrechtliche Verfahren zur Erstellung der Zufahrtsstrecke eingeleitet
wird.
Wir schlagen aber vor, den Zeitpunkt des Verfahrens
auf 2018 zu terminieren.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

10

Beschluss