SATZUNG
zur Änderung der
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1 und 25 des
Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Änderung
1. § 2 – Steuerhebesätze – wird wie folgt neu gefasst:
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
390 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
420 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf
390 v.H.
der Steuermessbeträge.
2. § 3 – Geltungsdauer – wird wie folgt neu gefasst:
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2017.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2016
Der Oberbürgermeister
(Dr. Wolfgang G. Müller)