Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Hebesatzsatzung - Synopse)

                                    
                                        Synopse
Hebesatzsatzung 2011/2017

Hebesatzsatzung vom 23.11.2010
§1

Hebesatzsatzung ab 2017

Steuererhebung

Die Stadt Lahr erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz
Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der
Stadt und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt.

§2

§1

Steuererhebung

§2

Steuerhebesätze

unverändert

Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt:

Die Hebesätze werden festgesetzt:

1.

3.

für die Grundsteuer
a)
b)

2.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf

390 v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

390 v.H.

für die Gewerbesteuer auf

a)

390 v.H.

der Steuermessbeträge.
§3

für die Grundsteuer

b)
4.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf

390 v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

420 v.H.

für die Gewerbesteuer auf

390 v.H.

der Steuermessbeträge.
Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr
2011.

§3

Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr
2017.

Synopse
Hebesatzsatzung 2011/2017
§4

Grundsteuerkleinbeträge

unverändert

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig
a)

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht
übersteigt,

b)

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
§5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 23.11.2010 tritt am 01. Januar 2011 in
Kraft.

§5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.