Synopse
Hebesatzsatzung 2011/2017
Hebesatzsatzung vom 23.11.2010
§1
Hebesatzsatzung ab 2017
Steuererhebung
Die Stadt Lahr erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz
Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der
Stadt und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt.
§2
§1
Steuererhebung
§2
Steuerhebesätze
unverändert
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt:
Die Hebesätze werden festgesetzt:
1.
3.
für die Grundsteuer
a)
b)
2.
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
390 v.H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
390 v.H.
für die Gewerbesteuer auf
a)
390 v.H.
der Steuermessbeträge.
§3
für die Grundsteuer
b)
4.
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
390 v.H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
420 v.H.
für die Gewerbesteuer auf
390 v.H.
der Steuermessbeträge.
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr
2011.
§3
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr
2017.
Synopse
Hebesatzsatzung 2011/2017
§4
Grundsteuerkleinbeträge
unverändert
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig
a)
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht
übersteigt,
b)
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 23.11.2010 tritt am 01. Januar 2011 in
Kraft.
§5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.