Beschlussvorlage (Straßenrechtliche Teileinziehung einer Teilfläche der Kreuzstraße)
10. Juli 2017
Beschlussvorlage Amt: 302 Vogt Datum: 29.05.2017 Az.: Drucksache Nr.: 142/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 26.06.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 10.07.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 61 605 41 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Straßenrechtliche Teileinziehung einer Teilfläche der Kreuzstraße Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, die im beigefügten Plan gekennzeichnete Teilfläche der Kreuzstraße (Flst. Nr. 381) in ihrer Widmung auf die Nutzung durch Fußgänger, Fahrradfahrer und Anlieger- sowie Lieferverkehr zu beschränken und somit straßenrechtlich teileinzuziehen. Anlage(n): Einziehungsverfügung Kreuzstraße Plan Teileinziehung Kreuzstraße BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 142/2017 Seite - 2 - Begründung: Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines stadtgeschichtlichen Museums im Objekt Kreuzstraße 6 soll die bestehende Fußgängerzone in Richtung Westen verlängert werden, um den Aufenthaltscharakter und auch die Sicherheit für die Passanten im Außenbereich des neuen Stadtmuseums Tonofenfabrik zu erhöhen. Dies beinhaltet eine Beschränkung der derzeitigen öffentlichen Widmung der Straße und erfordert somit ein straßenrechtliches Teileinziehungsverfahren. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür können als erfüllt betrachtet werden. Die Erhöhung der Aufenthaltsqualität des künftigen Platzes sowie die Verbesserung der Sicherheit für die Passanten stellen Gründe des Allgemeinwohls dar. Gleichzeitig kann die betreffende Fläche auch für den regulären Kraftfahrzeugverkehr auch als entbehrlich angesehen werden, da die Straße im weiteren Verlauf ohnehin in alle Richtungen in die Fußgängerzone mündet. Die Zufahrt zur Tiefgarage des Objekts Kreuzstraße 7, die Zufahrt zum Hotel Wacker sowie die Zufahrt für den Lieferverkehr innerhalb der Lieferzeiten und den Radverkehr sollen weiterhin erlaubt bleiben. Die nähere Begründung kann der beigefügten Einziehungsverfügung entnommen werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Teileinziehungsabsicht erfolgte am 10.06.2017. Die Eigentümer bzw. Verwalter der direkt angrenzenden Objekte wurden zusätzlich informiert. Bedenken gegen die beabsichtigte Widmungsbeschränkung sind bislang nicht bekannt. Es wird empfohlen, dem Beschlussvorschlag zu folgen und die bestehende Fußgängerzone um die im beigefügten Plan dargestellte Teilfläche in Richtung Westen zu verlängern. Nach erfolgter Beschlussfassung ist eine erneute öffentliche Bekanntmachung der Teileinziehung notwendig. Sobald diese nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist, kann die neue Beschilderung angebracht werden. Guido Schöneboom Lucia Vogt