Beschlussvorlage (Einziehungsverfügung Kreuzstraße)
10. Juli 2017
Frau Vogt, Tel.: 0320 lucia.vogt@lahr.de 13. Juni 2017 Rechts- und Ordnungsamt Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Es ergeht nachstehende straßenrechtliche Einziehungsverfügung Durch die Stadt Lahr/Schwarzwald als der nach §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 50 Abs. 3 Ziffer 3 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99, 107), zuständigen Straßenbaubehörde wird eine westliche Teilfläche des für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßengrundstücks Flst. Nr. 381 (Kreuzstraße) entsprechend der Darstellung im beigefügten Plan nach § 7 StrG zur Fußgängerzone erklärt und somit auf die Nutzung durch Fußgänger, Fahrradfahrer und Anlieger- sowie Lieferverkehr beschränkt (straßenrechtliche Teileinziehung). Gründe Nach § 7 Abs. 1 StrG kann eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße (teil)eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. 1. Für das Straßengrundstück Flst. Nr. 381 (Kreuzstraße) kann eine stillschweigende Widmung für die Allgemeinheit vermutet werden. Das Grundstück stellt einen historischen Straßenzug dar, der stets öffentlich genutzt wurde. Durch die Stadt Lahr wurde diese Fläche der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Verschiedene verkehrsrechtliche Anordnungen regeln den öffentlichen Verkehr in diesem Bereich. 2. Die straßenrechtliche Teileinziehung in Form der Beschränkung auf Fußgänger, Fahrradfahrer und Anlieger- sowie Lieferverkehr ist aufgrund der bestehenden überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls zulässig, gleichzeitig kann die betreffende Fläche für den sonstigen Verkehr als entbehrlich angesehen werden: In dem Objekt Kreuzstraße 6 wird aktuell ein stadtgeschichtliches Museum eingerichtet. Mit der Eröffnung dieses Museums im Februar 2018 wird der öffentlichen Verkehrsfläche im Umfeld des Gebäudes eine deutlich größere Bedeutung zukommen. Es ist damit zu rechnen, dass eine Art Platzcharakter entsteht und Besucher/innen des Museums sowie sonstige Passanten die Fläche zum Aufenthalt nutzen. Eine Fußgängerzone stellt einen hohen Schutz für diese Passanten dar, da das Befahren nur von den zugelassenen Verkehrsarten und von diesen wiederum nur mit Schrittgeschwindigkeit zulässig ist. Zusätzlich kann die betreffende Fläche der Kreuzstraße für den regulären Kraftfahrzeugverkehr auch als entbehrlich angesehen werden, da die Straße ohnehin in jede Richtung in eine bestehende Fußgängerzone mündet. Demgegenüber treten die privaten Interessen am Erhalt der unbeschränkten öffentlichen Widmung zurück. Die Zufahrt zur Tiefgarage des Objekts Kreuzstraße 7, die Zufahrt zum Hotel Wacker sowie die Zufahrt für den Lieferverkehr innerhalb der Lieferzeiten und den Radverkehr bleiben nach wie vor erlaubt. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens überwiegen im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung die Gründe des Allgemeinwohls. Den Betroffenen entstehen keine Nachteile, die außer Verhältnis zu den zu erwartenden positiven Auswirkungen für die Allgemeinheit stehen. Die Absicht der Einziehung wurde öffentlich bekannt gemacht und den unmittelbaren Angrenzern zusätzlich mitgeteilt. Von der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Einziehungsverfügung ist der Widerspruch nach §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Lahr/Schwarzwald, Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Rathausplatz 4, 77933 Lahr, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erheben. Der Widerspruch muss innerhalb der angegebenen Frist bei der Stadt Lahr eingegangen sein. Die Stadt Lahr hat außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Dienstleistungsrichtlinie einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht eröffnet. Eine Widerspruchseinlegung durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments (z.B. E-Mail) ist daher nicht möglich. Lahr, 11.07.2017 Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister