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Beschlussvorlage (- Auswertung der Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage)

                                    
                                        Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die Größe des Grundstücks beläuft sich
auf rund 0,74 ha, nicht jedoch auf den
tatsächlichen Gehölzbestand. Die tatsächlich bewachsene Fläche hat eine
Größe von 0,5 ha.
Der Antrag auf eine Waldumwandlungserklärung wurde gestellt und die zur Bearbeitung erforderlichen Aufforstungsgenehmigungen auf den Ausgleichsgrundstücken beim Regierungspräsidium eingereicht.
Die Waldumwandlungserklärung ging bei
der Stadt bereits ein. Die Waldumwandlungsgenehmigung kann erst nach dem
Satzungsbeschluss erteilt werden.

Anregung ist aufgenommen,
Maßnahmen werden bereits
durchgeführt.

Gegenüber der Stellungnahme vom 11. November 2016 ergeben sich keine Änderungen. Ein
Antrag auf Waldumwandlungserklärung nach
§ 10 LWaldG wurde zwischenzeitlich durch die
Stadt gestellt.

1

Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 8 – Forstdirektion
31.05.2017

Stellungnahme vom 11. November 2016:
Im Zentrum des Plangebiets, auf Flurstück Nr.
344/18, Gemarkung Lahr, ist das Grundstück
nach Aussagen der Bebauungsplanunterlagen
auf ca. 0,74 ha mit einem dichten Gehölzbestand
bewachsen.
Bei dem bestehenden Gehölzbestand handelt es
sich jedoch nach Aussage und Überprüfung
durch die Untere Forstbehörde bereits um tatsächlichen Wald im Sinne des § 2 LWaldG. Im
Falle einer baulichen Nutzung des Grundstücks
ist daher eine dauerhafte Waldumwandlung nach
§ 9 LWaldG zu beantragen.
Sofern die Waldfläche bzw. Teile davon erhalten
bleiben, ist gemäß § 4 LBO der gesetzliche
Waldabstand von 30 m von Gebäuden zum Wald
einzuhalten.
Die entsprechenden Unterlagen (Antrag auf
Waldumwandlung unter Nennung des betroffenen Flurstücks und der Flächengröße, forstrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und forstrechtliches Ausgleichskonzept) sind im Falle einer baulichen Nutzung über die untere Forstbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis der Forstdirektion vorzulegen.
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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Auf die Stellungnahme vom 03.11.2016 wird Die Hinweise wurden unter Punkt „11.3 Hinweise sind
verwiesen:
Geotechnik“ in den Bebauungsplan be- rücksichtigt.
Geotechnik
reits aufgenommen.
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten stehen Auenlehme unbekannter Mächtigkeit im Untergrund an. Mit lokalen Auffüllungen
vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur
Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können
zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen
führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauRegierungspräsidi- werksrelevant sein.
um Freiburg
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge
Landesamt für
der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.
Geologie, Rohstoffe
B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenund Bergbau
kennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des
(LGRB)
Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur
27.06.2017
Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 19972 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische
Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhan2

be-

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Umweltschutz
28.06.2017

Anregungen d. Beteiligten
denen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Des Weiteren wird auf das Geotop-Kataster verwiesen, welches im Internet unter der Adresse
http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver GeotopKataster) abgerufen werden kann.
Auf die Stellungnahme vom 25.10.2016 wird
verwiesen:
„Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum
geplanten Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken, jedoch sind artenschutzrechtliche Belange
zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen, um Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu
vermeiden. Dies betrifft hauptsächlich die Grundstücke 344/18, 344/19 und 344/20. Gehölzrodungsarbeiten sollten nur in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis Ende Februar 2017 vorgenommen
werden.“
Der Umgang mit den artenschutzrechtlichen Belangen ist nicht erkennbar, es wird in der Abwägung nur „zur Kenntnis genommen“. Das Gutachten der Avifauna liegt nicht vor, das dargestellte
Ergebnis in den Planungsunterlagen ist bedeutungslos und betrifft nur ein Grundstück. Eine
abschließend naturschutzfachliche Stellungnahme ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

3

Stellungnahme

Beschluss

Auf Wunsch des Landratsamtes wurde im
Zuge des Genehmigungsverfahrens zur
Waldumwandlung
das
vorliegende
Avifauna-Gutachten dem Amt für Umweltschutz nachgereicht.
In der Stellungnahme hierzu vom 1. August 2017 vom Amt für Umweltschutz
steht zu lesen:

Gutachten
wurde
nachgereicht. Anregungen sind berücksichtigt.

„[…] aufgrund der nachgereichten speziellen artenschutzrechtlichen Beurteilung
des Fachbüros Laufer vom November
2016 für das Flurstück Nr. 344/18 in LahrMietersheim nehmen wir zur Waldumwandlung wie folgt Stellung: Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Vorhaben keine Bedenken, wenn die Vermeidungsmaßnahmen (Rodungszeitbeschränkung) sowie die Kompensationsmaßnahmen ("Wilde Hecke") für die
Avifauna, wie in der Beurteilung dargestellt, umgesetzt werden. Weitere Maßnahmen und Untersuchungen sind nicht
erforderlich.“

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Landwirtschaft
29.06.2017

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

In einem Telefonat vom 8. August 2017
mit dem Amt für Umweltschutz wurde
bestätigt, dass die abgegebene Stellungnahme zur Waldumwandlung auch betreffend für die Flurstücke Nr. 344/18, 344/19
und 344/20 gilt. Damit sind die Forderungen und Anregungen des Amts für Umweltschutz zum Bebauungsplan erfüllt.
Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Die Waldumwandlung hatte in der ersten Anregung wird
liegende Grundstück Flst.Nr. 344/18 wurde als Offenlage das Landratsamt Ortenaukreis, rückgewiesen.
Wald bewertet. Um das Grundstück als Gewer- Amt für Waldwirtschaft, gefordert.
bebauland im Bebauungsplan festsetzen zu können, sind als Ausgleich Ersatzaufforstungen not- In Anbetracht des großen Aufwandes eine
wendig.
geeignete Ausgleichsfläche zur AufforsDie Ausgleichsflächen befinden sich mit 1.800 m² tung zu finden und der zeitlichen Kompoim Kreis Emmendingen und mit 3.200 m² auf nente, die Bebaubarkeit des Plangebietes
dem Flurstück Nr. 485 in Kuhbach.
schnellstmöglich herzustellen, musste
Das Grundstück Flst.Nr. 485 in Kuhbach wird von man sich zur Erfüllung der Ausgleichsforeinem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb derung des Landratsamtes für eine landbewirtschaftet und als Grünland (Wiese) genutzt. wirtschaftliche Fläche am bestehenden
Es dient diesem Betrieb als Futtergrundlage für Waldesrand des Schwarzwaldes entseine Milchviehhaltung (37 Milchkühe mit Nach- schließen.
zucht, insgesamt 84 Rinder). Ebenso werden
diese Flächen zum Erreichen einer ausgegliche- Eine weitergehende Forderung des Landnen Nährstoffbilanz benötigt. Eine Existenzge- ratsamtes, Amt für Landwirtschaft, die
fährdung liegt durch den Flächenentzug nicht Ausgleichsfläche wiederum auszugleivor. Jedoch wird jeder Flächenverlust die Betrie- chen, stellt eine über das Maß hinausgebe schwächen. Dem betroffenen Landwirt sind hende Anforderung dar, die sich im Zuge
zum Ausgleich für den Flächenverlust gleichwer- des Bebauungsplanverfahrens nicht als
tige ebene, gut bewirtschaftbare Ersatzflächen angebracht oder zu leisten darstellt.
zur Winterfuttergewinnung zur Verfügung zu stellen. Damit wird auch die Offenhaltung von stei- Zudem ist es fraglich, ob eine Ersatzflä4

zu-

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

lem Grünland gewährleistet.

Beschluss

che für die landwirtschaftliche Nutzung
gefunden werden kann, ohne in den natürlichen Raum einzugreifen. Dies würde
wiederum einen weiteren Ausgleich nach
sich ziehen.
Die Forderung des Amts für Landwirtschaft kann als Teil des Bebauungsplanverfahrens nicht erfüllt werden.

Es wird auf die Stellungnahme vom 18. November 2016 verwiesen und weiterhin um entsprechende Berücksichtigung insbesondere hinsichtlich der Thematik „Regenwasserbehandlung“ gebeten.

5

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Wasserwirtschaft
und Bodenschutz
29.06.2017

Bezüglich den textlichen Festsetzungen zur
Dachbegrünung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit im Wesentlichen
von der Art des Substrates, der Schichtstärke
und der Begrünungsart abhängt. Beim Bau dürfen nur Materialien Verwendung finden, von denen keine nachteiligen Auswirkungen (Schadstoffe aus Eluat) auf das Gewässer ausgehen können.

Die Stellungnahme des Amtes für Was- Den Forderungen ist
serwirtschaft und Bodenschutz ging am bereits entsprochen.
2. August 2017 bei der Stadt Lahr ein. Die
Frist zur Stellungnahme ist damit zwar
überschritten, die Rückmeldungen werden dennoch berücksichtigt.
Die Zusagen zur „Regenwasserbehandlung“ wurden verwaltungsintern weitergegeben und werden auch weiterhin berücksichtigt.

Unter Punkt 9 wurden Vorkehrungen zur
Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt. Im
dritten Absatz des Punkt 9.2 heißt es „Zur
Hinsichtlich der Themen "Oberirdische Gewäs- Herstellung der Abdichtung von Baukörser", "Grundwasserschutz", "Wasserversor- pern, Bauteilen und sonstiger Anlagen
gung", "Altlasten" und "Bodenschutz" sind dürfen keine Stoffe verwendet werden,
keine Ergänzungen/Anmerkungen erforderlich.
bei denen eine Schadstoffbelastung des
Grundwassers zu besorgen ist.“
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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Hinweis

Insoweit ist den Forderungen zum Schutz
des Grundwassers im offengelegten BeIm Übrigen wird auf das Merkblatt „BEBAU- bauungsplanentwurf bereits entsprochen.
UNGSPLAN" des Landratsamtes Ortenaukreis –
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz –
verwiesen.
Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im
Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Beschluss