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Beschlussvorlage (- Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR
Satzung

RIEDMATTEN, 7. Änderung

Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
(GemO) hat der Gemeinderat am 23. Oktober 2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
RIEDMATTEN, 7. Änderung als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung der planungsrechtlichen Festsetzungen ergibt sich
aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus folgenden Teilen:
- Planungsrechtliche Festsetzungen vom 04. September 2017
- Nutzungsplan M. 1:1000 vom 04. September 2017
Beigefügt sind:
- Bestandsplan M. 1:1000 vom 04. September 2017
- Nutzungsplan M. 1:1000 vom 04. September 2017
- Begründung vom 04. September 2017
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung Baden - Württemberg handelt, wer den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 04. September 2017
zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans
widerspricht, wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

STADT LAHR

Satzung

RIEDMATTEN, 7. Änderung
Örtliche Bauvorschriften

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am
23. Oktober 2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung als
Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung und der hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften
ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den örtlichen Bauvorschriften vom 04. September 2017
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den örtlichen Bauvorschriften des
Bebauungsplans vom 04. September 2017 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den örtlichen Bauvorschriften dieses Bebauungsplans widerspricht,
wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister