Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen)
Vorlage: Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung)
23. Oktober 2017
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Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen)Beschlussvorlage (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)Beschlussvorlage (Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung)
Erläuterungen zur Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen Legende: grün = Änderung fakultativ, rot = Änderung rechtlich erforderlich, schwarz = Klarstellung/Bereinigung ohne inhaltliche Änderung - „Änderung fakultativ“ bedeutet, dass auch die bisherige Regelung bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass gar keine rechtlichen Bindungen bestehen, also eine beliebige Regelung möglich wäre. „Änderung rechtlich erforderlich“ bedeutet, dass die bisherige Regelung so nicht bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass genau die vorgeschlagene Regelung zwingend ist. Hauptsatzung i. d. F. vom 27.11.2006 Hauptsatzung nach Änderung §1 Verfassungsform §1 Verfassungsform (1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin - Gemeinderatsverfassung. (2) In den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz werden Verwaltungsaufgaben vom Ortschaftsrat und vom Ortsvorsteher/von der Ortsvorsteherin wahrgenommen. (1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder die Oberbürgermeisterin Gemeinderatsverfassung. (2) In den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz werden Verwaltungsaufgaben vom Ortschaftsrat und vom Ortsvorsteher/von der Ortsvorsteherin oder von der Ortsvorsteherin wahrgenommen. Erläuterung geschlechtergerechte Sprachanpassung mit dem Ziel der Benennung beider Geschlechter in einem vorlesbaren Text (im folgenden GS) 1 §2 Gemeinderat §2 Gemeinderat Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin als Vorsitzendem/Vorsitzende und der gesetzlich bestimmten Zahl ehrenamtlicher Mitglieder. Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeisterin als Vorsitzendem/Vorsitzende oder als Vorsitzende und der gesetzlich bestimmten Zahl ehrenamtlicher Mitglieder. §3 Ältestenrat §3 Ältestenrat Der Gemeinderat bildet aufgrund § 33 a GemO einen Ältestenrat, der den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät. Vorsitzende(r) des Ältestenrats ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Der Gemeinderat bildet aufgrund § 33 a GemO einen Ältestenrat, der den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder die Oberbürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät. .Vorsitzende(r) des Ältestenrats ist der Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder die Oberbürgermeisterin. GS sprachliche Vereinfachung; GS 2 §4 Beschließende Ausschüsse §4 Beschließende Ausschüsse (1) Aufgrund des § 39 GemO werden folgende (1) Aufgrund des § 39 GemO werden beschließende Ausschüsse gebildet: folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Personalausschuss 2. Technischer Ausschuss (Planung, 1. Haupt- und Personalausschuss Die Regelung der Liegenschaften, Technik, Umlegungen) 2. Technischer Ausschuss (Planung, Aufgabengebiete erfolgt nun in Liegenschaften, Technik, Umlegungen) § 10. (2) Vorsitzende(r) der beschließenden Ausschüsse ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Er/Sie kann den Vorsitz im Einzelfall oder auf Dauer an eine(n) Beigeordnete(n) übertragen. (2) Den Vorsitz in den beschließenden Ausschüssen führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. Vorsitzende(r) der beschließenden Ausschüsse ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Er/Sie kann den Vorsitz im Einzelfall oder auf Dauer an eine(n) Beigeordnete(n) übertragen. (3) Den in Abs. 1 genannten Ausschüssen (3) Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen gehören neben dem Vorsitzenden/der gehören neben dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden an: Vorsitzenden oder der Vorsitzenden als weitere Mitglieder an: 1. Haupt- und Personalausschuss - 16 Mitglieder des Gemeinderats 1. Haupt- und Personalausschuss: 16 Mitglieder des Gemeinderats 2. Technischen Ausschuss - 16 Mitglieder des Gemeinderats 2. Technischen Ausschuss 16 Mitglieder - bei Umlegungen als Beamte/r des des Gemeinderats, höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der/die bei Umlegungen je eine Die Regelung weicht von der zwingenden Vorschrift des § 40 Abs. 3 GemO ab. Es besteht kein Regelungsbedarf, daher der Vorschlag der Streichung.GS Sprachliche Folgeänderung zu Änderung des Abs. 4 GS Da die Stadt Lahr selbst keinen Beamten des höheren nichttechnischen Vermessungsdienstes beschäftigt soll von der Möglichkeit des § 3 Abs. 3 Satz 3 DVO BauGB, einen solchen Beamten als stimmberechtigtes 3 Leiter/in des städt. Vermessungsamts als stimmberechtigtes Mitglied - bei Umlegungen als Bausachverständige/r mit Erfahrung in der Bauleitplanung der/die Leiter/in des Stadtplanungsamts als beratendes Mitglied (4) Für jedes Mitglied der Ausschüsse werden Stellvertreter/-innen bestellt, die dieses im Verhinderungsfall vertritt/vertreten (persönliche Stellvertreter/-innen). Ist/sind auch der/die persönliche Stellvertreter/-innen verhindert, so tritt an seine/ihre Stelle der/die nächste, nicht verhinderte und nicht bereits als Verhinderungsvertreter/in in Anspruch genommene/r Stellvertreter/in (Stellvertretung in Reihenfolge). Über die Reihenfolge ist zugleich mit der Bestellung der Stellvertreter/innen zu entscheiden. §5 Stellvertreter des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin (1) Als Vertreter/Vertreterin des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin werden zwei hauptamtliche Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung "Bürgermeister/-in" bausachverständige Person mit Erfahrungen in der Bauleitplanung und eine Person der Vermessungsbeamtenschaft der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder eine Person der örtlich zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurschaft als beratendes Mitglied. (4) Die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Satz 1 bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte. Mitglied aufzunehmen, kein Gebrauch mehr gemacht werden. In diesem Fall ist jedoch gem. § 5 Abs. 1 DVO BauGB ein Vermessungsbeamter oder ein Vermessungsingenieur als beratendes Mitglied aufzunehmen. Die Bestellung kann in jedem Einzelfall erfolgen.GS Eine Regelung, wie die Stellvertretung erfolgt (persönliche Stellvertretung/Stellvertretung. in Reihenfolge/ eine Kombination beider Möglichkeiten) ist durch einfachen Beschluss zu regeln (vgl. Kunze/Bronner/Katz, § 40 Rn. 12). Dies ermöglicht auch ein Systemwechsel ohne Änderung der Hauptsatzung. §5 Stellvertreter des Oberbürgermeisters oder GS der Oberbürgermeisterin (1) Als Vertreter/Vertreterin Zur Vertretung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeisterin werden zwei hauptamtliche Beigeordnete mit der GS 4 bestellt. Der/Die Erste Beigeordnete ist der/die ständige allgemeine Vertreter/Vertreterin des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin. Amtsbezeichnung "Bürgermeister/-in" „oder Bürgermeisterin“ bestellt. Der/Die oder die Erste Beigeordnete ist der/die ständige allgemeine Vertreter/Vertreterin Vertretung des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. GS (2) Die Bürgermeister/-innen vertreten den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftsbereich. (3) Bürgermeister/-innen oder Bürgermeisterin vertreten den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder die Oberbürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftsbereich. (3) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte (3) aufgehoben drei ehrenamtliche Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin, die diese/n im Falle seiner/ihrer Verhinderung in der vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge dann vertreten, wenn auch die Beigeordneten verhindert sind. Die Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter ist nicht in der Hauptsatzung, sondern durch einfachen GR-Beschluss zu regeln, vgl. Ziff. 1 VwV zu § 49 GemO. Sollte eine Regelung weiter gewünscht sein, so könnte ohne Gesetzesverstoß formuliert werden: „(3) Die Bestellung ehrenamtlicher Stellvertreter des Oberbürgermeisters gem. §§ 48, 49 GemO bleibt unberührt.“ 5 §6 Gemeinderat (1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist, oder der Gemeinderat nicht bestimmte Angelegenheiten den beschließenden Ausschüssen oder dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder den Ortschaftsräten übertragen hat. §6 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister/ oder die GS Oberbürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist, oder der Gemeinderat nicht bestimmte Angelegenheiten den sprachliche Anpassung beschließenden Ausschüssen, oder dem Oberbürgermeisteramt /der Oberbürgermeisterin oder den Ortschaftsräten übertragen hat. (2) Der Gemeinderat kann den (2) aufgehoben beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Verschoben nach § 7 (4) Anträge über Angelegenheiten, deren (3) aufgehoben Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sind auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats den beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu überweisen. Verschoben nach § 7 6 §7 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse §7 Allgemeine Bestimmung für beschließende Überschrift erscheint passender. Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden an Stelle des Gemeinderats selbständig, sofern nicht der Gemeinderat von der Möglichkeit des § 6 Abs. 2 Gebrauch macht. (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Klarstellung an Stelle des Gemeinderats selbständig, sofern nicht der Gemeinderat von der Folgeänderung der VerschieMöglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht. bung des bisherigen § 6 Abs. 2. (2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Angelegenheiten vor, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist. (2) Den beschließenden Ausschüssen sollen innerhalb ihres Aufgabengebietes die Angelegenheiten zur Vorberatung zugewiesen werden, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, sind auf Antrag des oder der Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu überweisen. (3) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann dem Gemeinderat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. Anpassung an die Gesetzesformulierung. Übernahme aus dem bisherigen § 6 Abs. 3 unter Anpassung an die Gesetzesformulierung und die Änderungen durch die Kommunalverfassungsreform. GS (3) Entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 2. (4) Entspricht dem bisherigen Absatz 3. §8 Zuständigkeit in Zweifelsfällen (1) (…) §8 Zuständigkeit in Zweifelsfällen (1) unverändert (2) Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss Klarstellende Regelung für zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Zweifelsfälle der Zuständigkeit 7 Hauptund anzunehmen. (2) Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. §9 Haupt- und Personalausschuss Personalausschusses zwischen den Ausschüssen (3) Widersprechen sich die noch nicht Klarstellung vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister oder die GS Oberbürgermeisterin den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. §9 Haupt- und Personalausschuss (1) Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: Notwendig ist eine Bestimmung der Sachgebiete gerade auch in Abgrenzung zur Vorberatung in den beratenden Ausschüssen. Die Aufgabengebiete entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Praxis 1. Allgemeine Verwaltung, 2. Finanzangelegenheiten und Abgabenerhebung, 3. Personalangelegenheiten, 4. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, 5. Rechtsangelegenheiten, 6. Städtische Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen einschließlich Eigenbetriebe und Zweckverbände, 7. Rechnungsprüfung, 8. Stiftungen, 9. Konversionsangelegenheiten, 10. Öffentlicher Personennahverkehr, Es besteht auch weiterhin eine 8 11. Märkte. Zur selbständigen Erledigung werden diesem (2) Zur selbständigen Erledigung werden Ausschuss übertragen, soweit nicht der diesem Ausschuss unabhängig von den Technische Ausschuss zuständig ist: Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen, soweit nicht der Technische Ausschuss nach § 10 Absatz 2 zuständig ist: Allgemeine Zuständigkeit des HPA in Finanzangelegenheiten unabhängig von der Liste nach Abs. 1; Der Hinweis auf § 10 Abs. 2 ist eine Klarstellung Die Aufzählung wurde neu sortiert. Die Wertgrenzen orientieren sich an der Steigerung des Haushaltsvolumens (von 2006 bis 2015 um 49,4 %) und an der Inflation (2006 bis 2015: 15,56 %). a) Der Vollzug des Haushaltsplanes 1. einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen von mehr als Euro 100.000,--bis Euro 250.000,--. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,- bis Euro 300.000,--, mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.). Aufgenommen wurde die nicht betragsmäßig begrenzte Zuständigkeit des Oberbürgermeisters bei rechtlichen Verpflichtungen (hier besteht kein Entscheidungsspielraum) und bei Ausgaben des täglichen Bedarfs (es handelt sich hier i.d.R. ohnehin um Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die der Oberbürgermeister kraft Gesetz zuständig ist). b) Die Bewilligung von überund 2. außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplanes bis zur Höhe von Euro 100.000,--, sofern nicht der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplanes von mehr als Euro 40.000,-- bis Euro 100.000,-- Sprachliche Anpassung an die sonstige Regelungstechnik und Erhöhung der Wertgrenzen entsprechend der HH- und Inflationsentwicklung. 9 nach § 11 Abs. 1 Buchst. f) oder der Ortschaftsrat nach § 13 Abs. 4 Ziff. 3 zuständig 3. ist. c) Die Veräußerung von beweglichem 4. Vermögen von mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--. Verzicht auf Ansprüche der Stadt Lahr, unbefristete Niederschlagung solcher Ansprüche sowie Abschluss von Vergleichen innerhalb der Wertgrenze von mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--; für befristete Niederschlagung von Forderungen gilt ein Betrag von mehr als Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-- im Einzelfall. d) Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine und dergl. von mehr als Euro 5.000,-bis Euro 25.000,--. 5. e)Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 5.000,--, soweit nicht der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zuständig ist. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis Euro 150.000,-- beträgt, Bisher war für Auftragserweiterungen ab 25.000 EUR immer der GR zuständig. Die Wertgrenze wurde angesichts der Entwicklungen des HHVolumens erhöht. Die Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--, Verzicht auf Ansprüche der Stadt Lahr, unbefristete Niederschlagung solcher Ansprüche sowie Abschluss von Vergleichen innerhalb der Wertgrenze von mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--; für befristete Niederschlagung von Forderungen gilt ein Betrag von mehr als Euro 25.000,-bis zu Euro 100.000,-- im Einzelfall. Sprachliche Anpassung. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von über Euro 10.000,-- , bis Euro 25.000,--. Verschiebung in neue Ziff. 6 und 8. Ziff. 5 entspricht dem bisherigem Buchst. i) Bzgl. unbeweglicher Vermögensgegenstände besteht bereits eine betragsmäßig unbeschränkte Zuständigkeit des TA, dies wird für die beweglichen Gegenstände nun beim HPA übernommen. Die Zuständigkeiten laufen dann nach Wertanpassung bei den unbeweglichen Gegenständen gleich: bis 10.000 EUR Zuständigkeit des OB, ab 10.000 10 f) aufgehoben g)Stundung von Forderungen, soweit nicht der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin 6. nach § 11 Abs. 1 Buchst. p) zuständig ist. EUR Zuständigkeit des beschließenden Ausschusses h)Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro 50.000,--, soweit nicht der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zuständig ist. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der erlassene/ niedergeschlagene Betrag mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei befristeter Niederschlagung mehr als Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-beträgt, i)Abschluss von Miet-, Pachtund 7. Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von über Euro 10.000,-- bis Euro 25.000,--. Stundung von Forderungen mit einem Entspricht der bisherigen Betrag von mehr als Euro 100.000,-- für Regelung in Buchst. g). die Dauer bis zu 12 Monaten, im Sprachliche Anpassung Übrigen mit einem Betrag von mehr als Euro 25.000,--, j)Annahme und Vermittlung von Spenden, 8. Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-beträgt, k) Konversionsangelegenheiten l)Einstellung, Ernennung und Beförderung von k) Konversionsangelegenheiten Beamten/Beamtinnen des gehobenen Dienstes Entspricht der bisherigen Regelung in Buchst. c). Es erfolgte eine sprachliche Anpassung, eine Aufnahme in eine eigene Ziffer und eine Trennung von der Regelung von Vergleichen. Vergleiche sind nun in einer eigenen Ziffer mit anderer Wertgrenze geregelt, da der Abschluss von Vergleichen nicht mit dem Erlass gleichgesetzt werden kann, da der Erlass auf einen sicheren Anspruchs erfolgt, der Vergleich aber bzgl. eines unsicheren Anspruchs. Von daher ist auch die deutlich höhere Wertgrenze gerechtfertigt. Verschiebung in Absatz 1 11 bis zur Besoldungsgruppe A 12 m) Einstellung und Eingruppierung, soweit nicht Bewährungs- und Zeitaufstieg, nach dem TVÜ bis 30.09.2007, von Beschäftigten der Entgeltgruppen 11 bis 13. n) Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten/Beamtinnen des gehobenen und höheren Dienstes. 9. Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr als Euro 50.000,-bis Euro 150.000,--, Bisher fehlte eine Hauptsatzungsregelung, so dass jeweils die schwierige Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung vorzunehmen war. 10. Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine und dergl. sowie Privatpersonen und andere Dritte von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,-- Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. d). Auch bzgl. Privaten besteht ein Bedarf zur Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung. 11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,-- Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. e). Anpassung der Formulierung und der Wertgrenze. 12. Gewährung von Ausfallgarantien und Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro 75.000,-- mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. h). Anpassung der Formulierung und der Wertgrenze. Aufnahme der Ausfallgarantien, wie dies allgemein üblich ist. 13. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung, Entspricht bisherigem Buchst. j). 14. Weisungen an die Vertretung der Stadt GS 12 in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mehr als 25 von Hundert oder mittelbar mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist, in folgenden Angelegenheiten: Umsetzung des Beteiligungsmanagementkonzeptes entsprechend der GRBeschlussvorlage 136/2007 mit kleineren Anpassungen/ Veränderungen a) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Organe des Unternehmens, b) Bestellung des Abschlussprüfers; c) Ernennung und Abberufung von Liquidatoren; d) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs des Unternehmens; e) Festlegung der strategischen Ziele des Unternehmens, f) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner und GS Einwohnerinnen nachhaltig berühren; 13 g) Einziehung von Geschäftsanteilen; h) Ausübung der Rechte als Gesellschafter bei der Entsendung/beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern und bei der Wahl von Mitgliedern von Leitungsorganen bei wesentlichen Unterbeteiligungen. 15. Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme von Einstellungen und Ernennungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 16. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14 bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 17. Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes. GS Nr. 15 – 17 entsprechen weitgehend den bisherigen Buchstaben l)-n). Die nach GemO zwingende Gemeinderatszuständigkeit für leitende Gemeindebedienstete wird in die Hauptsatzung zur Klarstellung übernommen. GS 14 § 10 Technischer Ausschuss (Planung, Liegenschaften, Technik) § 10 Technischer Ausschuss (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Städtebau, Stadtplanung und Stadtentwicklung 2. Regional-, Raum- und Fachplanung 3. Bauverwaltung 4. Gebäudemanagement 5. Tiefbau einschließlich Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung und Gewässerunterhaltung 6. öffentliche Grünflächen einschließlich Sport- und Spielplätze und Friedhöfe 7. Liegenschaftsangelegenheiten 8. Vermessungs- und Grundbuchangelegenheiten 9. Jagd-, Forst- und Fischereiangelegenheiten 10. Denkmalschutz Notwendig ist eine Bestimmung der Sachgebiete gerade auch in Abgrenzung zur Vorberatung in den beratenden Ausschüssen und zu Abgrenzung der Zuständigkeiten von HPA und TA. Die Aufgabengebiete entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Praxis Zur selbständigen Erledigung werden diesem (2) Zur selbständigen Erledigung werden Ausschuss übertragen: diesem Ausschuss im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen: Klarstellung der Zuständigkeitsabgrenzung zum HPA a)Die Genehmigung der Pläne für kleine 1. städtische Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme bis zu Euro 250.000,--. Durch die Streichung wird klargestellt, dass dies neben der Wertgrenze kein zusätzliches Kriterium darstellt. Genehmigung der Pläne für kleine städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau sowie öffentliches Grün mit einer 15 b)Der Vollzug des Haushaltsplanes einschl. Vergabe von Lieferungen und Leistungen von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,-bei folgenden Aufgabengebieten: aa) Hochbau einschl. städtischer Gebäude, der Kostenvoranschlagssumme von 20.000,- Euro bis zu Euro 250.000,-- mit Ausnahme von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, Ansonsten erfolgt eine sprachliche Anpassung und die Aufnahme von Projekten aus dem Bereich „öffentliches Grün“ Bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten (z.B. Austausch von Fenstern) gibt es regelmäßig keine Planung, die genehmigt werden könnte. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.), Änderung entsprechend der Änderung beim HPA (Erläuterung siehe dort). Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis Euro 150.000,-- beträgt, Bisher war für Auftragserweiterungen ab 25.000 EUR immer der GR zuständig (bis 25.000 EUR OB). Die Wertgrenze wurde angesichts der Baupreissteigerungen und der Entwicklung des HH-Volumens angepasst. Unterhaltung bb)Tiefbau einschl. Bauhof, Fuhrpark, Straßenreinigung und Stadtentwässerung, 2. cc) öffentliche Grünflächen, Sport- und Spielplätze, Stadtgärtnerei, Friedhöfe, Wald, dd)Beschaffung und Unterhaltung Feuerwehrgeräten, FeuerlöschFeuermeldeeinrichtungen. von und ee) Planungsaufträge d)Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von bebauten und unbebauten 3. Grundstücken im Wert von mehr als Euro 75.000,-- bis Euro 250.000,--. e) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für bebaute Grundstücke mit einem Miet- oder Pachtwert von monatlich über Euro 5.000,-und für unbebaute Grundstücke mit einem Pachtwert von jährlich über Euro 5.000,--. Streichung der Aufzählung, da diese wegen des allgemeinen Verweises auf die Aufgabengebiete nach Absatz 1 im Einleitungssatz nicht mehr erforderlich ist. 16 f) Ausübung des Vorkaufsrechts Objektwerten von mehr Euro 75.000,-- bis Euro 250.000,--. 4. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, 5. Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, bei als g) Zustimmung zur Abweichung von den Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht. h) Einleitung und Durchführung aller im Bereich der Stadt vom Gemeinderat angeordneten Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und den dazu ergangenen 6. Durchführungsvorschriften. Ergänzung des Tatbestandes und Anpassung der Wertgrenze angesichts der Grundstückspreisentwicklung und Steigerung des HH-Volumens Bisher Buchts. f). Anpassung der Wertgrenze angesichts der Grundstückspreisentwicklung und Steigerung des HHVolumens Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücke von monatlich, bei unbebauten Grundstücken von jährlich über Euro 10.000,--, Bisher Buchst. e). Sprachliche Vereinfachung und Anpassung der Wertgrenze angesichts der Grundstückspreisentwicklung und Steigerung des HHVolumens 7. Zustimmung der Gemeinde zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO bei Abweichung von den Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht, Klare Abgrenzung zur neu geregelten Zuständigkeit des OB. 8. Eileitung und Durchführung aller im Bereich der Stadt vom Gemeinderat angeordneten Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, Klarstellung, dass die Einleitung vom Gemeinderat beschlossen wird. Die bisherige Regelung war diesbezüglich zweideutig. i) Selbständige Durchführung von Grenzregelungen und vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB 17 9. § 11 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin (1) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin werden, (…) § 11 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin (1) Dem Oberbürgermeister/ oder der Oberbürgermeisterin werden, (…) a) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu 1. ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen und zu Zählungen aller Art. b) Ernennung und Entlassung von Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren und gehobenen Dienstes; Einstellung und Entlassung von Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontären. c) Durchführung von Grenzregelungen und vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB, Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: Grenzlegungen sind die Vorläuferregelung zur vereinfachten Umlegung und daher nicht mehr geltendes Recht GS GS Die Zuständigkeiten wurden zur besseren Übersicht neu gegliedert. a) Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hochund Tiefbau und öffentliches Grün bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und bei anderen Vorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme bis zu Euro 20.000,--, Bisher gab es keine auf den OB übertragene Zuständigkeit in diesem Bereich. Es erscheint aber auch hier sinnvoll bei kleineren Projekten und bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten die Zuständigkeit des OB anzunehmen. Die Steuerung durch den GR kann über den Haushalt erfolgen. b) Vollzug des Haushaltsplanes bis zu Euro 125.000,--; Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Entspricht grds. dem bisherigem Buchst. e). Erhöhung der Wertgrenze entsprechend der Haushalts- und Inflationsentwicklung. aufgehoben d) aa)Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten/Beamtinnen des einfachen und mittleren Dienstes. bb)Einstellung, Eingruppierung und 18 Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10. cc)Vollzug von Bewährungs- und Zeitaufstieg nach dem TVÜ bis 30.09.2007. dd)Entscheidung über die Vorweggewährung bzw. Hemmung von Entwicklungsstufen bei Beschäftigten. ee)Entlassung von Beamten/Beamtinnen auf Antrag ff)Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten/Beamtinnen des einfachen und mittleren Dienstes e) Vollzug des Haushaltsplanes einschl. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen bis zu Euro 100.000,--; gesetzliche oder vertragliche Ausgaben sowie Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten, persönliche Ausgaben und dergl.) unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung. Bewirtschaftungskosten, persönliche Ausgaben und dergl. unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 40.000,-- d) Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,-beträgt, e) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert von bis zu Euro 100.000,--, f) Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten bis zu Euro 100.000,-- und Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten in unbeschränkter Höhe, f) Bewilligung von überund außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 30.000,--. g) Gewährung von Zuschüssen an Verbände und Vereine und dergl. bis zu Euro 5.000,--. h)Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 500,- g) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich bis Euro 10.000,--, Entspricht grds. dem bisherigem Buchst. f). Erhöhung der Wertgrenze entsprechend der Haushalts- und Inflationsentwicklung, Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. q). Anpassung der Wertgrenze. Entspricht grds. bisherigem Buchst. j), Ergänzung des Tatbestandes und Anpassung der Wertgrenze. Entspricht grds. bisherigem Buchst. k). Anpassung der Wertgrenze und Klarstellung. Bisher war nicht eindeutig geregelt, ob die Zuständigkeit bei Verzicht auf die Ausübung auch der Wertgrenze unterliegt. Entspricht grds. bisherigem Buchst. l). Sprachliche Vereinfachung und Anpassung der Wertgrenze. Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. m). Vermietung ist bei der neuen Nr. 1 j) mit 19 -. i) Erhöhung von Beteiligungen an Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,-. j) Erwerb und Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken bis zu Euro 75.000,--. k) Ausübung des Vorkaufsrechts Objektwerten bis zu Euro 75.000,--. h) Veräußerung und Vermietung von beweglichem Vermögen mit einem Wert bis zu Euro 25.000,--, i) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht soweit sie im Einzelfall bis Euro 10.000,-- nicht übersteigt, bei l) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für bebaute Grundstücke mit einem Miet- oder Pachtwert von monatlich bis zu Euro 5.000,-und für unbebaute Grundstücke mit einem Pachtwert von jährlich bis Euro 5.000,--. j) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Erlass/die Niederschlagung den Betrag von Euro 10.000,--, bei befristeter Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt, m) Verkauf und Vermietung von beweglichem Vermögen bis zu Euro 25.000,--. k) Stundung von Forderungen bis zu Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro 25.000,--, n) Verzicht auf Ansprüche der Stadt Lahr, unbefristete Niederschlagung solcher Ansprüche, sowie Abschluss von Vergleichen, soweit diese den Betrag von Euro 10.000,-nicht übersteigen; für befristete Niederschlagung von Forderungen gilt ein Betrag bis Euro 25.000,-- im Einzelfall. l) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens den Betrag von Euro 25.000,-- nicht übersteigt, o) Entscheidung über das Einvernehmen der Gemeinde in den Fällen der §§ 14, 31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches bei Bauvorhaben, die umfasst. Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. t). Sprachliche Anpassung. Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. n). Sprachliche Vereinfachung. Vergleiche sind nun im Buchst. l) gesondert geregelt. Entspricht bisherigem Buchst. p). Vergleiche sind nun in einer eigenen Ziffer mit anderer Wertgrenze geregelt, da der Abschluss von Vergleichen nicht mit dem Erlass gleichgesetzt werden kann, da der Erlass auf einen sicheren Anspruchs erfolgt, der Vergleich aber bzgl. eines unsicheren Anspruchs. Von daher ist auch die deutlich höhere Wertgrenze gerechtfertigt. Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. g). Auch bzgl. 20 keine höheren Baukosten als Euro 275.000,-verursachen oder die zu keiner äußeren Veränderung der baulichen Anlagen führen. p) Stundung von Forderungen bis zu Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro 25.000,--. q) Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall nicht mehr als Euro 25.000,-- beträgt. r) Aufnahme von nach der jeweiligen Haushaltssatzung/den jeweiligen Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe vorgesehenen Kreditaufnahmen und Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen. s) Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues. m)Gewährung von Zuschüssen an Verbände und Vereine, Privatpersonen und andere Dritte bis zu Euro 5.000,--, n) Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 1000,--, Privaten besteht ein Bedarf zur Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung. Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. h). Anpassung der Wertgrenze. entspricht bisherigem Buchst. s). o) Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, Entspricht bisherigem Buchst. i). p) Erhöhung von Beteiligungen an Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,--, Entspricht bisherigem Buchst. r). q) Aufnahme von nach der jeweiligen Haushaltssatzung/den jeweiligen Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe vorgesehenen Kreditaufnahmen und Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen. t) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche 2. Personalangelegenheiten: Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht, a) Ernennung und Entlassung von soweit sie im Einzelfall Euro 10.000,-- nicht Anwärterinnen und Anwärtern des übersteigt. mittleren und gehobenen Dienstes; Einstellung von Personen, die ein Verwaltungspraktikum ableisten Entspricht grds. bisherigem Buchst. b). Im mittleren Dienst werden keine Anwärter mehr eingestellt. Im gehobenen Dienst heißen sie jetzt Verwaltungspraktikanten. 21 werden; Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und Personen, die ein Praktikum sowie ein Volontariat ableisten werden oder ableisten,, b) Abschluss von Vereinbarungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr, den Bundesfreiwilligendienst und ähnliche Beschäftigungsverhältnisse, GS Buchst. b) und c) neu eingefügt zur Vermeidung der Zuständigkeitsabgrenzung nach dem Geschäft der laufenden Verwaltung. c) Einstellung und Entlassung von bis zu einem Jahr befristet Beschäftigten, d) Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des einfachen und mittleren Dienstes e) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2 bis 13 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, f) Entscheidung über die Vorweggewährung bzw. Hemmung von Entwicklungsstufen bei Beschäftigten, g) Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag Buchst. d), e) und h) entsprechen grds. den bisherigen Buchst b), Doppelbuchst. aa), bb) und ff). Beamte des einfachen Dienstes gibt es faktisch nicht mehr. Bzgl. der Zuständigkeitserweiterung beim OB siehe die Erläuterungen zu § 9 Nr. 15 – 17 Buchst. f) bis h) entsprechen bisherigen Buchst. b), Doppelbuchst. dd) bis ff). GS 22 h) Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes 3. cc)Vollzug von Bewährungs- und Zeitaufstieg nach dem TVÜ bis 30.09.2007. Bau- und planungsrechtliche Angelegenheiten: a) Entscheidung über das Einvernehmen der Gemeinde in den Fällen der §§ 14, 31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches bei Bauvorhaben, die keine höheren Baukosten als Euro 275.000,-verursachen oder die zu keiner äußeren Veränderung der baulichen Anlagen führen und über die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 144 und 173 BauGB, GS Zwischenzeitlich gegenstandslos. Entspricht grds. bisherigem Buchst. o). Nachdem ein rechtswidrig. versagtes Einvernehmen zwischenzeitlich zwingend durch die Baurechtsbehörde zu ersetzten wäre, macht eine Entscheidung über das Einvernehmen im GR keinen Sinn mehr. Unberührt bleibt die Pflicht zur Information über wichtige Vorhaben zur Wahrnehmung der Entscheidung über den Erlass von Veränderungssperren. Bzgl. der Genehmigungen in Sanierungsgebieten und bei Erhaltungssatzungen (§§ 144, 173 BauGB) fehlte bisher eine Hauptsatzungsregelung, so dass jeweils die schwierige Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung vorzunehmen war. 23 b) Zustimmung der Gemeinde bei Stellplatznachweisen nach § 37 Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6 LBO im Rahmen der Richtlinie zur Stellplatzablösung; In Bezug auf Buchst. b), c), d) und f) fehlte bisher eine Hauptsatzungsregelung, so dass jeweils die schwierige Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung vorzunehmen war. c) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Angrenzer in Baugenehmigungsverfahren gem. § 56 LBO und Entscheidung über die Übernahme von Baulasten gem. § 7 LBO d) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Träger öffentlicher Belange und Die Zuständigkeit des OB dient bei interkommunalen Angelegenheiten der schnellen ohne besondere Bedeutung. Reaktionsmöglichkeit. e) Stellung von Anträgen auf die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) f) Anordnung von städtebaulichen Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB 4. Beteiligungsangelegenheiten: a) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Umsetzung des Beteiligungsmanagementkonzeptes entsprechend der GRBeschlussvorlage 136/2007 mit kleineren Anpassungen/ Veränderungen GS 24 Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, sofern nicht der Hauptund Personalausschuss zuständig ist, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen bb) Abschluss von Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere Unternehmensverträge (§§ 291, 292 Absatz 1 AktG) cc) Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder entsprechender Regelungen dd) Übernahme neuer Tätigkeiten durch das Unternehmen in nicht nur unwesentlichem Umfang. b) Weisungen an die Vertreter und GS Vertreterinnen der Stadt in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: aa) Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes; 25 bb) Festlegung der strategischen Ziele des Zweckverbands cc) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Angelegenheiten, die die Haushaltswirtschaft der Stadt in erheblichem Maße beeinflussen dd) Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung. ee) Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen 5. sonstige Angelegenheiten a) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen und zu Zählungen aller Art sowie Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt. entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. a). Klarstellung, dass auch die Entscheidung über Ablehnungsgründe umfasst ist. GS Nach der bisherigen Regelung entscheidet der GR formal selbst über die Zuziehung. Gerade bei Sachverständigen erfolgt aber schon bisher die Entscheidung meist durch den Oberbürgermeister. Es bleibt eine parallele Zuständigkeit des GR bestehen. b) Zuziehung von Sachverständigen und sachkundigen Einwohnern und Einwohnerinnen zu Beratungen des Gemeinderates und der beratenden Bisher fehlte eine Hauptsatund beschließenden Ausschüsse gem. zungsregelung entsprechend § 33 Absatz 3 GemO den Buchs. c) und d), so dass jeweils die schwierige Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung vorzunehmen war. 26 (2) (…) (3) Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine Angelegenheit, die auf den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin übertragen ist, an sich ziehen. c) Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, sofern deren Streitwert den Betrag von Euro 50.000,-- nicht übersteigt. d) Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b Straßenverkehrsordnung. (2) unverändert Rechtlich unzulässige Regelung (vgl. Kunze/Bronner/Katz, § 44 Rn. 24). Eine Rückübertragung auf den Gemeinderat ist nur durch Änderung der Hauptsatzung möglich. aufgehoben §12 Bildung des Ortschaftsrates (…) 10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen 10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen 10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen 10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen 10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen 10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen 10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen § 13 Zuständigkeit des Ortschaftsrats (1) … § 12 Bildung des Ortschaftsrates GS (…) Mitgliedern Mitgliedern Mitgliedern Mitgliedern Mitgliedern Mitgliedern Mitgliedern § 13 Zuständigkeit des Ortschaftsrats (1) und (2) unverändert (3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den (3) Einleitungssatz unverändert Stadtteil betreffenden Angelegenheiten, 27 rechtzeitig vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere a) (…) 1. + 2. unverändert Ersetzung der Buchst. durch Nr. c) die Planung, Errichtung, Änderung und 3. die Planung, Errichtung, wesentliche Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und Änderung und Aufhebung von öffentlichen Gemeindestraßen; Einrichtungen und Gemeindestraßen, Eine unwesentliche Änderung wird im Regelfall keine „wichtige Angelegenheit“ sein. d) der Ausbau und die Unterhaltung der Gas- 4. der Ausbau und die Unterhaltung der Gasund Wasserversorgung sowie der und Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigung, Die Gas- und Wasserversorgung erfolgt nicht durch die Stadt e) die Veräußerung und dingliche Belastung, 5. die Veräußerung und dingliche Belastung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum und Erwerb und Tausch von Grundeigentum grundstücksgleichen Rechten einschl. der und grundstücksgleichen Rechten einschl. Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte; der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte mit einem Wert von mehr als Euro 10.000,--, f) (…) 6. bis 9. unverändert (4) Dem Ortschaftsrat werden folgende (4) Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet finanziellen Auswirkungen den Bereich des der finanziellen Auswirkungen Stadtteils betreffen, im Rahmen der dafür im ausschließlich den Bereich des Stadtteils Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel betreffen und nicht in die gesetzliche zur Entscheidung übertragen: Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin fallen, im Einfügung einer Wertgrenze, um unbedeutende Grundstücksangelegenheiten herauszunehmen Nr. 6 bis 9 entpsrechen bisherigen Buchst. f) bis i) sprachliche Klarstellung; auf den Ortschaftsrat können nur Aufgaben übertragen werden, die nach der gesetzlichen Regelung dem Gemeinderat obliegen, nicht aber die 28 Rahmen der dafür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel zur Entscheidung übertragen: 1. (…) 1. unverändert 2. Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich Vergabe von Arbeiten und Lieferungen von mehr als 25.000,-- Euro bis zu 100.000,-Euro; gesetzliche oder vertragliche Ausgaben sowie Ausgaben des täglichen Bedarfs unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung. 2. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro bis zu 125.000,-- Euro mit Ausnahme von Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.); Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, 3. Bewilligung von überund außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 20.000,--; 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 20.000,--; 4. Verkauf, Anmietung und Vermietung von beweglichem Vermögen bis zu Euro 25.000,-jährlich; 5. (…) 10. Fischereiverpachtung Jagdverpachtung, soweit nicht die und gesetzlichen Aufgaben des Oberbürgermeisters, GS Anpassung an die Haushaltsund Inflationsentwicklung, Herausnahme von Vergabeentscheidungen (s.o.) Bei Geschäften des täglichen Bedarfs handelt sich regelmäßig um Geschäfte der laufenden Verwaltung, die nicht auf den Ortschaftsrat übertragen werden können. Verschiebung in Abs. 5 entspricht bisheriger Nr. 11; 3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen Einfügung einer Untergrenze und mit einem Miet- oder Pachtwert für Erhöhung der Obergrenze bebaute Grundstücke von monatlich und entsprechend der Zuständigkeit für unbebaute Grundstücke von jährlich des Oberbürgermeisters. mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,-entspricht bisheriger Nr. 4; 4. Verkauf, von beweglichem Vermögen mit Einfügung einer Untergrenze und einem Wert ausschließliche von Euro 2.500,-Zuständigkeit bis zu Euro des Gemeinderates Streichung vongegeben Anmietung/ ist. 29 25.000,--, 11. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für bebaute Grundstücke mit einem Miet- oder Pachtwert von monatlich bis zu Euro 5.000,-und für unbebaute Grundstücke mit einem Pachtwert von jährlich bis Euro 5.000,--. 12. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht, soweit sie im Einzelfall Euro 2.500,-- nicht übersteigt. 5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--, Vermietung, da bereits in bisheriger Nr. 12 geregelt. entspricht bisheriger Nr. 12. Einfügung einer Untergrenze und Erhöhung der Obergrenze entsprechend der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. 6. bis 10. unverändert Nr. 6 bis 10 entsprechen bisherigen Nr. 5 bis 9. 11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b und c Straßenverkehrsordnung. Übertragung einer neuen Aufgabe zur Stärkung der Ortschaftsräte entspricht bisherigem Nr. 10 12. unverändert 13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstellen des Stadtteils. (5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat zuständig für die Bewilligung von überund außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. Absatz 4. Übertragung einer neuen Aufgabe zur Stärkung der Ortschaftsräte Übernahme aus bisherigem Abs. 4 Nr. 3 unter Einfügens einer Untergrenze als Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung und Erhöhung der Obergrenze. 30 § 14 Ortsverwaltung aufgehoben Für die Ortschaften Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz bleibt jeweils eine örtliche Verwaltung nach Maßgabe des § 6 der "Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinden Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz in die Stadt Lahr" eingerichtet. § 15 Zuständigkeit des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin 1. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin vertritt den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er/Sie nimmt an den Verhandlungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil, sofern er/sie nicht Mitglied des Gemeinderats ist. § 15 Zuständigkeit des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin Der Ortsvorsteher/Die oder die Ortsvorsteherin vertritt den Oberbürgermeister/ oder die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er/Sie Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin nimmt an den Verhandlungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil, sofern er/ oder sie nicht Mitglied des Gemeinderats ist. 2. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin kann aufgehoben Die Zuständigkeit für die Einrichtung der örtlichen Verwaltung liegt unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen aus den Eingliederungsverträgen beim Oberbürgermeister und kann daher nicht durch Hauptsatzung geregelt werden (vgl. Kunze/Bronner/Katz, § 68 Rn. 3 und 8) GS GS Kein zulässiger 31 auf Vorschlag des Ortschaftsrates zum Standesbeamten/zur Standesbeamtin bestellt werden. Regelungsgegenstand in der Hauptsatzung, da die Entscheidung in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters liegt. Entschädigungssatzung i. d. F. vom 14.10.2013 Entschädigungssatzung nach Änderung §1 Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen durch die Ausübung dieser Funktion entstehen, eine monatliche Pauschalentschädigung (§ 19 Abs. 2 GemO) in Höhe von je € 150,--. §1 Die ehrenamtlichen Stellvertreter oder GS Stellvertreterinnen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen durch die Ausübung dieser Funktion entstehen, eine monatliche Pauschalentschädigung (§ 19 Abs. 2 GemO) in Höhe von je Euro 150,--. §2 Erläuterung §2 (5) Die Vorsitzenden bzw..Sprecher/-innen der (5) Die Vorsitzenden bzw. Sprecher/-innen GS und Ausbessern eines im Gemeinderat vertretenen Fraktionen beziehungsweise Sprecherin oder redaktionellen Fehlers erhalten eine weitere monatliche Sprecher der im Gemeinderat vertretenen Aufwandsentschädigung von € Fraktionen erhalten eine weitere 300,--. monatliche Aufwandsentschädigung von € 300,--. (6) Mitglieder des Gemeinderates, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere der Betreuung von Kindern oder der Pflege von (6) „Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinde- Bereits bisher sah die Entschädi- rates und der Ortschaftsräte, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder gungssatzung der Stadt Lahr den Ersatz von Betreuungsaufwendungen vor. § 19 GemO n.F. schafft nun erstmals einen gesetzlichen Anspruch hierauf und damit eine Regelungspflicht 32 nahen Angehörigen Nachteile entstehen, die nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten die nachgewiesenen Auslagen erstattet, jedoch höchstens € 25,-- pro Sitzung. betreuungsbedürftigen Angehörigen i.S.v. § 20 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten die nachgewiesenen Auslagen erstattet, jedoch höchstens Euro 100,-- pro Tag. Erstattungsfähig sind angemessene Kosten für eine geeignete Betreuungskraft.“ für die Kommunen. Die konkrete Ausgestaltung liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit der Kommunen. Die Formulierung ist dem Vorschlag des Städtetags BW entnommen. Die vorgeschlagene Regelung sieht wie bisher eine Übernahme auf Nachweis mit Höchstgrenze vor, wobei die Höchstgrenze von 25 EUR pro Sitzung auf 100,EUR pro Tag angehoben wurde, was angesichts der Tatsache, dass bei einem Mindestlohne von derzeit 8,50 EUR pro Stunde beim bisherigen Höchstsatz nicht einmal drei Stunden abdeckt wären, angemessen erscheint. Der Städtetag schlägt einen Höchstbetrag von 80-100 EUR pro Tag vor. Neben der Ausgestaltung der Art Entschädigung (Pauschale, auf Nachweis, …) bestehen insbesondere Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten über die Definition des Begriffs „(betreuungsbedürftiger) Angehöriger“. Vorgeschlagen wird ein Verweis auf § 20 Abs. 5 Landesverwalt- 33 §4 Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Kippenheim erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen dieses Ausschusses Aufwandsentschädigungen gem. § 2 Abs. 2. §4 Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Kippenheim erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen dieses Ausschusses Aufwandsentschädigungen gem. § 2 Absätze 2 und 6. ungsverfahrensgesetz, der eine sehr weite Regelung trifft. Denkbar wäre auch ein Verweis auf § 18 Abs. 1 GemO. Es würden dann Verlobte, Ehegatten/ Lebenspartner nach Scheidung/Ende der Lebenspartnerschaft, Verwandte/ Verschwägerte in gerader Linie ab dem 4. Grad der Verwandtschaft/3. Grad der Schwägerschaft (Ururenkel, Ururgroßeltern, etc.), Pflegeltern und –kinder herausfallen. Auch eine ganz eigene Definition wäre möglich, die weit oder eng sein könnte. Eine weite Definition macht grds. Sinn, da es angemessen erscheint, bei tatsächlicher Übernahme von Betreuungsleistungen dies bei der Ausübung des Ehrenamtes zu berücksichtigen. Da gem. §§ 60 Abs. 4 Satz 3 1. HS und Abs. 1 GemO, 13 Abs. 6 Satz 2 GKZ für die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses § 19 ebenfalls anwendbar ist, besteht auch für diese Gruppe ein gesetzliches Recht auf Aufwandsentschädigung für Betreuungsaufwand. 34 §5 §5 GS (1) Die Ortsvorsteher der Stadtteile Hugsweier, (1) Die Ortsvorsteher oder die Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel Ortsvorsteherinnen der Stadtteile und Mietersheim erhalten monatlich eine Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Aufwandsentschädigung in Höhe von 75%, Langenwinkel und Mietersheim erhalten die Ortsvorsteher der Stadtteile monatlich eine Aufwandsentschädigung in Reichenbach und Sulz eine monatliche Höhe von 75%, die Ortsvorsteher der Aufwandsentschädigung in Höhe von 90% Stadtteile Reichenbach und Sulz eine des Mindestbetrages in der monatliche Aufwandsentschädigung in Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Höhe von 90% des Mindestbetrages in Einwohner gem. § 5 des der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis Aufwandsentschädigungsgesetzes. 2.000 Einwohner gem. § 5 des Aufwandsentschädigungsgesetzes. (2) Die Stellvertreter der Ortsvorsteher erhalten (2) Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Falle der Vertretung des Ortsvorstehers der Ortsvorsteher und für die Dauer der Vertretungszeit eine Ortsvorsteherinnen erhalten im Falle der Aufwandsentschädigung in Höhe von € 15,Vertretung des Ortsvorstehers oder der - pro Tag. Ortsvorsteherin für die Dauer der Vertretungszeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 15,-- pro Tag. GS 35 Betriebssatzung Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung i. d. F. vom 16.12.2002 §2 Zuständigkeiten Betriebssatzung nach Änderung aufgehoben Erläuterung Neu geregelt in den neuen §§ 37 (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Die nach der Hauptsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald eingerichteten beschließenden Ausschüsse treten an die Stelle des beschließenden Betriebsausschusses. Sie entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Beachtung des § 8 des Eigenbetriebsgesetzes. (2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegt damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die 36 Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. §3 Organe Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. §§ 3-8 entsprechen den Regelungen in den Betriebssatzungen der übrigen Eigenbetriebe bei der Stadt Lahr, soweit sie sich nicht daraus ergeben, dass keine Betriebsleitung besteht.GS §4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. 37 §5 Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind bereitet der Betriebsausschuss diese vor. (2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §6 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin (1) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm oder ihr obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die Bisher sah die Betriebssatzung in § 2 Abs. 1 vor, dass die beschließenden Ausschüsse an die Stelle des Betriebsausschusses treten. Das Eigenbetriebsgesetz sieht jedoch (nur) einen Betriebsausschuss vor. Insofern können die Aufgaben nicht auf verschiedene Ausschüsse übertragen werden. Zukünftig soll deshalb der HPA allein diese Aufgaben wahrnehmen. GS GS 38 beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer nächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. GS 39 §7 Personalangelegenheiten (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin GS über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Angestellten und Beamten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist. (3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der GS Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlassen. §8 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr 40 Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) i.d.F. vom 12.11.2007 Betriebssatzung nach Änderung §1 Name und Zweck §1 Name und Zweck (1) Der Bauhof, die Stadtgärtnerei, die Friedhöfe sowie der Stadtwald werden zusammen als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und nach dieser Satzung geführt. Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und Beamten. (1) Der Bauhof, und die Stadtgärtnerei, die Friedhöfe sowie der Stadtwald werden zusammen als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und nach dieser Satzung geführt. Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und Beamten. (2) (…) (2) unverändert (3) Zweck des Eigenbetriebes ist a) die Erbringung von Leistungen für die Unterhaltung und Pflege des städtischen Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für die städtischen Einrichtungen und Eigenbetriebe. b) die Durchführung des Bestattungswesens. c) die Bewirtschaftung des Stadtwaldes. (3) Zweck des Eigenbetriebes ist a) die Erbringung von Leistungen für die Unterhaltung und Pflege des städtischen Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für die städtischen Einrichtungen und Eigenbetriebe. b) die Durchführung des Bestattungswesens. c) die Bewirtschaftung des Stadtwaldes. (4) (…) (4) unverändert Erläuterung Die Änderungen dienen der Umsetzung einer GPAAnmerkung (siehe Begründung der Vorlage). Verschoben nach § 10. siehe oben 41 §3 Organe Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister und die Betriebsleitung. §3 Organe Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und die Betriebsleitung. GS §4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie über die allgemeine Festsetzung von Entgelten §5 Betriebsausschuss Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet §4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. § 4 und § 6 regeln beide die Zuständigkeit des Gemeinderates, so dass dies in einer Regelung zusammengeführt wird und § 6 entfallen kann. §5 Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu 42 der Betriebsausschuss diese vor. §6 Zuständigkeiten berücksichtigen ist, bereitet der Betriebsausschuss diese vor. (2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. § 5 und § 6 regeln beide die Zuständigkeit des Betrtiebsausschussess, so dass dies in einer Regelung zusammengeführt wird und § 6 entfallen kann aufgehoben Jetzt in §§ 4 und 5 geregelt. Die Zuständigkeiten des Gemeinderates (§ 4) sowie des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss (§ 5) bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung der Stadt Lahr, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §7 Oberbürgermeister (1) Der Oberbürgermeister entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gesetze vorbehalten sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des §7 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm oder Ihr durch die Gesetze vorbehalten sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu GS 43 Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Oberbürgermeister kann seine Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten übertragen. §8 Betriebsleitung einer Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine oder ihre Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten übertragen. §8 Betriebsleitung (1) und (2) (…) (1) und (2) unverändert (3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb und ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig sind. (3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb und ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat, oder der Betriebsausschuss oder der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin zuständig sind. Auch der Oberbürgermeister ist Organ des Eigenbetriebs und daher hier aufzuführen. GS 44 (4) und (5) (…) (4) und (5) unverändert § 10 Personalangelegenheiten § 10 Personalangelegenheiten (1) In Personalangelegenheiten gelten die (1) In Personalangelegenheiten gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Lahr Regelungen der Hauptsatzung der für den Haupt- und Personalausschuss. Der Stadt Lahr für den Haupt- und Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit Personalausschuss. Der Gemeinderat dem Oberbürgermeister über die Einstellung, entscheidet im Einvernehmen mit dem Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der Oberbürgermeister oder der leitenden Angestellten und Beamten. Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist. (2) Alle übrigen Beschäftigte werden von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister der Stadt Lahr eingestellt und entlassen. (2) Alle übrigen Beschäftigte werden von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlassen. Bisher war die Zuständigkeitsregelung nicht klar bei Beschäftigten, bei denen nach der Hauptsatzung die Zuständigkeit beim Gemeinderat liegt. Übernahme aus Absatz 1 unter sprachlicher Neufassung. GS 45 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr i.d.F. vom 14.12.2009 Betriebssatzung nach Änderung §3 Organe §3 Organe Organe des Eigenbetriebes sind der Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, und der Oberbürgermeister und die Betriebsleitung. Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und die Betriebsleitung. §4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie über die allgemeine Festsetzung von Entgelten Erläuterung Die Betriebsleitung war bisher nie besetzt. Sie wird daher auch aus der Satzung gestrichen. GS §4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. § 4 und § 6 regeln beide die Zuständigkeit des Gemeinderates, so dass dies in einer Regelung zusammengeführt wird und § 6 entfallen kann. 46 §5 Betriebsausschuss Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet der Betriebsausschuss diese vor. §5 Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet der Betriebsausschuss diese vor. (2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §6 Zuständigkeiten aufgehoben § 5 und § 6 regeln beide die Zuständigkeit des Betriebsausschusses, so dass dies in einer Regelung zusammengeführt wird und § 6 entfallen kann Jetzt in §§ 4 und 5 geregelt. Die Zuständigkeiten des Gemeinderates (§ 4) sowie des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss (§ 5) bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung der Stadt Lahr, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. 47 §7 Oberbürgermeister §6 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin (1) Der Oberbürgermeister entscheidet in allen (1) Der Oberbürgermeister entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch die allen Angelegenheiten, die ihm durch Gesetze vorbehalten sind. die Gesetze vorbehalten sind. Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. (2) und (3) (…) (2) und (3) unverändert. GS Folgeänderung aus der Herausnahme der Betriebsleitung aus der Betriebssatzung. 48 49 §8 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung bestellt. aufgehoben Folgeänderung aus der Herausnahme der Betriebsleitung aus der Betriebssatzung (2) Die Betriebsleitung besteht aus einem/einer Betriebsleiter/in, der/die vom Gemeinderat bestellt wird. (3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb und ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig sind. (4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses sowie die Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. (5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie ihn unverzüglich 50 zu unterrichten. §9 Unterrichtung des Fachbediensteten für das Finanzwesen aufgehoben Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses sowie die Zwischenberichte rechtzeitig zuzuleiten. Auch hat sie ihn auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen ist frühzeitig zu unterrichten, wenn sich für den Eigenbetrieb ein Jahresfehlbetrag abzeichnet. § 10 Personalangelegenheiten Folgeänderung aus der Herausnahme der Betriebsleitung aus der Betriebssatzung §7 Personalangelegenheiten (1) In Personalangelegenheiten gelten die (1) In Personalangelegenheiten gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Regelungen der Hauptsatzung der Lahr für den Hauptund Stadt Lahr für den Haupt- und Personalausschuss. Der Gemeinderat Personalausschuss. Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Einstellung, Oberbürgermeister oder der Ernennung, Eingruppierung und Entlassung Oberbürgermeisterin über die der leitenden Angestellten und Beamten. Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Angestellten und Beamten sowie über alle Verschoben in Abs. 2. GS Bisher war die Zuständigkeitsregelung nicht klar bei Beschäftigten, bei denen 51 (2) Alle übrigen Beschäftigten werden von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister der Stadt Lahr eingestellt und entlassen. Personalangelegenheiten, für die nach nach der Hauptsatzung die der Hauptsatzung der Gemeinderat Zuständigkeit beim Gemeinderat zuständig ist. liegt. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und (4) Für die Beteiligung der Personalvertretung Personalausschuss zuständig ist. in Personalangelegenheiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin eingestellt und entlassen. (3) Für die Einstellung und Ernennung von Beamten gelten die gesetzlichen Regelungen. Regelung der Zuständigkeit des Betriebsausschusses. Folgeänderung aus der Herausnahme der Betriebsleitung aus der Betriebssatzung Keine Regelung erforderlich. (3) und (4) aufgehoben § 11 Vertretung des Eigenbetriebes aufgehoben (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben. (2) Der/Die Betriebsleiter/in vertretungsberechtigt. ist Folgeänderung aus der Herausnahme der Betriebsleitung aus der Betriebssatzung alleine (4) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 52 53