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Beschlussvorlage (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)

                                    
                                        SATZUNG
zur Änderung der Hauptsatzung
und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund von §§ 4, 19 und 144 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.
581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl.
2016 S. 99), § 1der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der
Gemeindeordnung vom 11.12.2000, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom
28.10.2015 (GBl. S. 870) und § 3 des Eigenbetriebsgesetz vom 08.01.1992 (GBl. S. 22,
ber. 2004, S. 653), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S.
185) ), geändert durch Art. 5 des Gesetztes vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) am 23.10.2017
folgende
Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006, zuletzt geändert durch
Satzung vom 27.11.2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 und § 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „/die Oberbürgermeisterin“ durch
„oder die Oberbürgermeisterin“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „/von der Ortsvorsteherin“ durch „oder von der
Ortsvorsteherin“ ersetzt.
3. § 2 S. 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin
als Vorsitzendem oder als Vorsitzende und der gesetzlich bestimmten Zahl
ehrenamtlicher Mitglieder.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „aufgrund § 33 a GemO“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
1

§4
Beschließende Ausschüsse
(1) Aufgrund des § 39 GemO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. Haupt- und Personalausschuss
2. Technischer Ausschuss
(2) Den Vorsitz in den beschließenden Ausschüssen führt der Oberbürgermeister oder
die Oberbürgermeisterin.
(3) Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen gehören neben dem Vorsitzenden oder
der Vorsitzenden als weitere Mitglieder an:
1. Haupt- und Personalausschuss: 16 Mitglieder des Gemeinderats,
2. Technischer Ausschuss: 16 Mitglieder des Gemeinderats, bei Umlegungen je eine
bausachverständige Person mit Erfahrungen in der Bauleitplanung und eine
Person
der
Vermessungsbeamtenschaft
der
örtlich
zuständigen
Vermessungsbehörde oder eine Person der örtlich zugelassenen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurschaft als beratendes Mitglied.
(4) Die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer
2 Satz 1 bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte.
6. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
§5
Stellvertretung für den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
(1) Zur Vertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin werden zwei
hauptamtliche Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung „Bürgermeister" oder
„Bürgermeisterin“ bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine
Vertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin.
(2) Die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen vertreten den Oberbürgermeister oder
die Oberbürgermeisterin ständig in seinem oder ihrem Geschäftsbereich.
7. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
§6
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist, oder der
2

Gemeinderat nicht bestimmte Angelegenheiten den beschließenden Ausschüssen, dem
Oberbürgermeisteramt oder den Ortschaftsräten übertragen hat.
8. § 7 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Allgemeine Bestimmung für beschließende Ausschüsse“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) nach dem Wort „entscheiden“ werden die Wörter „im Rahmen ihrer
Zuständigkeit“ eingefügt.
bb) Die Angabe „§ 6 Abs. 2“ wird durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Den beschließenden Ausschüssen sollen innerhalb ihres Aufgabengebietes die
Angelegenheiten zur Vorberatung zugewiesen werden, deren Entscheidung dem
Gemeinderat vorbehalten ist. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, sind auf Antrag
des oder der Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des
Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu
überweisen.
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im
Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der
beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder
aufheben.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Es wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Haupt- und
Personalausschusses anzunehmen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „sich die“ werden die Wörter „noch nicht vollzogenen“
eingefügt.
3

bb) Die Wörter „/die Oberbürgermeisterin“ werden durch die Wörter „oder die
Oberbürgermeisterin den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und“
ersetzt.
10. §§ 9 bis 11 erhalten folgende Fassung:
§9
Haupt- und Personalausschuss
(1) Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.

Allgemeine Verwaltung,
Finanzangelegenheiten und Abgabenerhebung,
Personalangelegenheiten,
Sicherheits- und Ordnungsverwaltung,
Rechtsangelegenheiten,
Städtische Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen einschließlich
Eigenbetriebe und Zweckverbände,
Rechnungsprüfung,
Stiftungen,
Konversionsangelegenheiten,
Öffentlicher Personennahverkehr,
Märkte.

(2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss unabhängig von den
Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen, soweit nicht der Technische Ausschuss
nach § 10 Absatz 2 zuständig ist:
1. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-- bis
Euro 300.000,--, mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich
oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie -,
sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.).
2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplanes
von mehr als Euro 40.000,-- bis Euro 100.000,-3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall
mehr als Euro 30.000,-- bis Euro 150.000,-- beträgt,
4. Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von mehr als Euro
25.000,-- bis Euro 100.000,--,
5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von über Euro
10.000,--,
4

6. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der erlassene/
niedergeschlagene Betrag mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei
befristeter Niederschlagung mehr als Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-beträgt,
7. Stundung von Forderungen mit einem Betrag von mehr als Euro 100.000,-- für
die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen mit einem Betrag von mehr als Euro
25.000,--,
8. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert
des Nachgebens mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-- beträgt,
9. Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt
zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr als Euro 50.000,-- bis Euro
150.000,--,
10. Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine und dergl. sowie
Privatpersonen und andere Dritte von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von
mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,--,
12. Gewährung von Ausfallgarantien und Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro
75.000,-- mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im
Rahmen des sozialen Wohnungsbaus,
13. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung,
14. Weisungen an die Vertretung der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, an
denen die Stadt unmittelbar mit mehr als 25 von Hundert oder mittelbar mit mehr
als 50 von Hundert beteiligt ist, in folgenden Angelegenheiten:
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Organe des
Unternehmens,
b) Bestellung der Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen,
c) Ernennung und Abberufung von Liquidatoren,
d) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats
oder des entsprechenden Organs des Unternehmens,
e) Festlegung der strategischen Ziele des Unternehmens,
f) Angelegenheiten
von
besonderer
oder
grundsätzlicher
Bedeutung,
insbesondere solche Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- oder
entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen nachhaltig berühren,
g) Einziehung von Geschäftsanteilen,
5

h) Ausübung der Rechte als Gesellschafter bei der Entsendung/beim Vorschlag
von Aufsichtsratsmitgliedern und bei der Wahl von Mitgliedern von
Leitungsorganen bei wesentlichen Unterbeteiligungen,
15. Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten oder Beamtinnen der
Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme
von Einstellungen und Ernennungen bei leitenden Gemeindebediensteten,
16. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14 bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen
und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten,
17. Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten oder Beamtinnen
des höheren Dienstes.
§ 10
Technischer Ausschuss
(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.

Städtebau, Stadtplanung und Stadtentwicklung,
Regional-, Raum- und Fachplanung,
Bauverwaltung,
Gebäudemanagement,
Tiefbau einschließlich Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung
und Gewässerunterhaltung,
öffentliche Grünflächen einschließlich Sport- und Spielplätze und Friedhöfe
Liegenschaftsangelegenheiten,
Vermessungs- und Grundbuchangelegenheiten,
Jagd-, Forst- und Fischereiangelegenheiten,
Denkmalschutz.

(2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss im Rahmen der
Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen:
1. Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und
Tiefbau sowie öffentliches Grün mit einer Kostenvoranschlagssumme von mehr
als 20.000,-- Euro bis zu Euro 250.000,-- mit Ausnahme von Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten,
2. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-- bis
Euro 300.000,-- mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder
vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-,sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.).
6

3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall
mehr als Euro 30.000,- bis Euro 150.000,-- beträgt,
4. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von bebauten und
unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr
als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--,
5. Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten von mehr als Euro 100.000,-bis Euro 250.000,--,
6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert bei
bebauten Grundstücke von monatlich, bei unbebauten Grundstücken von jährlich
über Euro 10.000,--,
7. Zustimmung der Gemeinde zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO bei
Abweichung von den Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht,
8. Durchführung aller im Bereich der Stadt vom Gemeinderat angeordneten
Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und den dazu ergangenen
Durchführungsvorschriften,
9. Durchführung von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB,
§ 11
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin
(1) Dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin werden, soweit es sich nicht
um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder der Ortschaftsrat nach § 13
Absatz 4 zuständig ist, nachfolgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung
übertragen:
1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten:
a) Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und
Tiefbau und öffentliches Grün bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
ohne betragsmäßige Beschränkung und bei anderen Vorhaben mit einer
Kostenvoranschlagssumme bis zu Euro 20.000,--,
b) Vollzug des Haushaltsplanes bis zu Euro 125.000,--; Ausgaben, zu denen die
Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen
Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.), unterliegen
keiner betragsmäßigen Beschränkung,
c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro
40.000,-d) Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,-- beträgt,
7

e) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert von bis zu Euro 100.000,--,
f) Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten bis zu Euro 100.000,-- und
Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten in unbeschränkter Höhe,
g) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für
bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von
jährlich bis Euro 10.000,--,
h) Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert bis zu Euro 25.000,-,
i) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht bis Euro
10.000,--,
j) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Erlass/die
Niederschlagung den Betrag von Euro 10.000,--, bei befristeter Niederschlagung
von Euro 25.000,-- nicht übersteigt,
k) Stundung von Forderungen bis zu Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12
Monaten, im Übrigen bis zu Euro 25.000,--,
l) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der
Wert des Nachgebens den Betrag von Euro 25.000,-- nicht übersteigt,
m)Gewährung von Zuschüssen an Verbände und Vereine, Privatpersonen und
andere Dritte bis zu Euro 5.000,--,
n) Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag
von Euro 1.000,--,
o) Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des
sozialen Wohnungsbaues,
p) Erhöhung von Beteiligungen an Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,-.
q) Aufnahme von nach der jeweiligen Haushaltssatzung/den jeweiligen
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe vorgesehenen Kreditaufnahmen und
Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen.
2. Personalangelegenheiten:
a) Einstellung von Personen, die ein Verwaltungspraktikum ableisten werden;
Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und Personen, die ein
Praktikum sowie ein Volontariat ableisten werden oder ableisten,
b) Abschluss von Vereinbarungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr, den
Bundesfreiwilligendienst und ähnliche Beschäftigungsverhältnisse,
c) Einstellung und Entlassung von bis zu einem Jahr befristet Beschäftigten,
d) Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der
Laufbahn des mittleren Dienstes
e) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2 bis 13 mit Ausnahme von Einstellungen
und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten,
f) Entscheidung
über
die
Vorweggewährung
bzw.
Hemmung
von
Entwicklungsstufen bei Beschäftigten,
g) Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag,
8

h) Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamtinnen und
Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes
3. Bau- und planungsrechtliche Angelegenheiten:
a) Entscheidung über das Einvernehmen der Gemeinde in den Fällen der §§ 14,
31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches, und über die Erteilung von
Genehmigungen nach §§ 144 und 173 BauGB,
b) Zustimmung der Gemeinde bei Stellplatznachweisen nach § 37 Absatz 5
Nummer 3 LBO sowie zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6 LBO im Rahmen
der Richtlinie zur Stellplatzablösung;
c) Abgabe
von
Stellungnahmen
der
Stadt
als
Angrenzer
in
Baugenehmigungsverfahren gem. § 56 LBO und Entscheidung über die
Übernahme von Baulasten gem. § 7 LBO,
d) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Träger öffentlicher Belange und bei
interkommunalen Angelegenheiten ohne besondere Bedeutung.
e) Stellung von Anträgen auf die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB),
f) Anordnung von städtebaulichen Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB.
4. Beteiligungsangelegenheiten:
a) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in
Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher
oder wirtschaftlicher Unternehmen, sofern nicht der Haupt- und
Personalausschuss zuständig ist, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Auflösung, Umwandlung und
Verschmelzung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen,
bb) Abschluss von Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere
Unternehmensverträge (§§ 291, 292 Absatz 1 AktG),
cc) Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder entsprechender
Regelungen,
dd) Übernahme neuer Tätigkeiten durch das Unternehmen in nicht nur
unwesentlichem Umfang.
b) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in
Verbandsversammlungen von Zweckverbänden mit Ausnahme folgender
Angelegenheiten:
aa) Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitglieder und die
Auflösung des Zweckverbandes,
bb) Festlegung der strategischen Ziele des Zweckverbands,
cc) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere Angelegenheiten, die die Haushaltswirtschaft der Stadt in
erheblichem Maße beeinflussen,
dd) Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung,
ee) Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen.
9

5. sonstige Angelegenheiten
a) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen
und zu Zählungen aller Art sowie Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die
Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
b) Zuziehung von Sachverständigen und sachkundigen Einwohnern und
Einwohnerinnen zu Beratungen des Gemeinderates und der beratenden und
beschließenden Ausschüsse gem. § 33 Absatz 3 GemO,
c) Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt
zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, sofern deren Streitwert den Betrag von Euro 50.000,-- nicht
übersteigt,
d) Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b Straßenverkehrsordnung.
(2) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine Befugnisse ganz oder zum Teil auf die
Beigeordneten oder andere leitende Beamte und Beschäftigte zu übertragen.
11. In § 12 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen“ durch das
Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert: Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
(3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten,
rechtzeitig vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige
Angelegenheiten sind insbesondere
1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel sowie die Feststellung der
Schlussabrechnung für Bauvorhaben,
2. die Bestimmung der Zuständigkeiten, die personelle Ausstattung und wesentliche
Änderung der örtlichen Verwaltung und der städtischen Einrichtungen in den
Ortschaften,
3. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen
Einrichtungen und Gemeindestraßen,
4. der Ausbau und die Unterhaltung der Abwasserbeseitigung,
5. die Veräußerung und dingliche Belastung, Erwerb und Tausch von
Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten einschl. der Ausübung
vertraglicher Vorkaufsrechte mit einem Wert von mehr als Euro 10.000,--,
6. Bauleitpläne, Maßnahmen der Bodenordnung und der Erschließung,
städtebaulich wichtige Maßnahmen und Baumaßnahmen,
7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und
Polizeiverordnungen,
8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
9. das Feuerwehrwesen.

10

(4) Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der
finanziellen Auswirkungen ausschließlich den Bereich des Stadtteils betreffen und nicht
in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin
fallen, im Rahmen der dafür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel zur
Entscheidung übertragen:
1. Einstellung und Entlassung der in der örtlichen Verwaltung und in den städtischen
Einrichtungen des Stadtteils eingesetzten Beschäftigten nach Maßgabe des
Stellenplanes im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin,
2. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro bis zu
125.000,-- Euro mit Ausnahme von Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-,
sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.); Ausgaben, zu denen die Stadt
gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,
3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für
bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich
mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--,
4. Verkauf, von beweglichem Vermögen mit einem Wert von Euro 2.500,-- bis zu
Euro 25.000,--,
5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr als
Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--,
6. Ausgestaltung, Benutzung und Unterhaltung von folgenden Einrichtungen nach
Maßgabe der vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien:
a) öffentliche Gebäude mit Betriebseinrichtungen,
b) der Kultur- und Sportpflege,
c) der Park-, Grünanlagen und Biotope,
d) des Friedhofes,
e) der Kinderspielplätze und Kindergärten,
f) der Feld- und Waldwege sowie Wasserläufe,
g) des Fremdenverkehrswesens.
7. Angelegenheiten der Feuerwehr und der örtlichen Vereine,
8. Zustimmung zur Wahl der Leitung der Abteilung der Feuerwehr des Stadtteils,
9. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
10. Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen u. Plätzen,
11

11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b und c Straßenverkehrsordnung.
12. Fischereiverpachtung und Jagdverpachtung,
13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung der
Schulleiterstellen des Stadtteils.
(5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat zuständig für die Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-- im Rahmen
seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 4.
13. § 14 wird aufgehoben.
14. § 15 wird wie folgt gefasst:
§ 15
Zuständigkeit des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin
Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin vertritt den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des
Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Ortsvorsteher oder die
Ortsvorsteherin nimmt an den Verhandlungen des Gemeinderates mit beratender
Stimme teil, sofern er oder sie nicht Mitglied des Gemeinderats ist.
15. Alle weiteren Überschriften zu den jeweiligen Paragrafen werden insoweit geändert, als
diese ohne Unterstreichung dargestellt werden.
Artikel 2
Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt
Lahr/Schwarzwald vom 27.02.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.10.2013,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 2 Absätze 1, 3 und 4 und § 3 Absätze 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
2. In § 1, § 2 Absätze 2, 3 und 5, § 3 Absätze 1 und 4 und in § 5 Absatz 2 wird die Angabe
„€“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
3. In § 1 wird hinter dem Wort „Stellvertreter“ das Wort „Stellvertreterinnen“ und hinter
„Oberbürgermeister“ „der Oberbürgermeisterin“ ergänzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
12

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „250,00 €“ wird durch die Angabe „Euro 250,--“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „bzw.. Sprecher/-innen“ durch die Wörter „Sprecherin
oder Sprecher“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte, die durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin
unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche
Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen
Angehörigen i.S.v. § 20 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg
während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten die
nachgewiesenen Auslagen erstattet, jedoch höchstens Euro 100,-- pro Tag.
Erstattungsfähig sind angemessene Kosten für eine geeignete Betreuungskraft.“
5. In § 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absätze 2 und 6“ ersetzt.
6. In § 5 Abs. 1 werden hinter das Wort „Ortsvorsteher“ die Wörter „oder die
Ortsvorsteherinnen“ ergänzt.
7. In § 5 Abs. 2 wird hinter „Stellvertreter“ das Wort „ und Stellvertreterinnen“, hinter
„Ortsvorsteher“ „und Ortsvorsteherinnen“ und hinter „Ortsvorstehers“ „oder der
Ortsvorsteherin“ ergänzt.
Artikel 3
Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb vom Abwasserbeseitigung Lahr vom
16.12.2002 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. Es werden nach § 3 folgende §§ 3 bis 8 eingefügt:
§3
Organe
Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und der
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.
§4
Gemeinderat
13

Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften
vorbehalten sind. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er
entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.
§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss
wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind bereitet der
Betriebsausschuss diese vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss
bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.
§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem
Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm oder ihr
obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in
allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die
beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im
Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan
veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu
einer nächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses
aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses
(Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind
den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich
mitzuteilen.
§7
Personalangelegenheiten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder
der Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und
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Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für
die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat
zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der
Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.
(3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlassen.
§8
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der bisherige § 3 wird § 2.
4. Der bisherige § 4 wird § 9.
Artikel 4
Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr
(BGL)
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) vom
24.01.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.11.2007, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bauhof“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und nach dem Wort „Stadtgärtnerei“ die Wörter „die Friedhöfe sowie
der Stadtwald“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Untergliederungsbezeichnung Buchstabe a wird gestrichen.
bb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.
2. In § 3 wird hinter dem Wort „Oberbürgermeister“ „oder die Oberbürgermeisterin“
ergänzt.
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3. § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der
Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund
gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss
bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.“
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 7 erhält folgende Fassung:
§7
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet in allen
Angelegenheiten, die ihm oder Ihr durch die Gesetze vorbehalten sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu
einer Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden
kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des
Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die
Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates
oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine oder ihre
Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten
übertragen.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person, die vom Gemeinderat bestellt wird.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort
„Betriebsausschuss“ werden die Wörter „oder der
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin“ eingefügt.
c) In Abs. 4 wird das Wort „Oberbürgermeisters“ wird jeweils durch die Wörter
„Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin“ ersetzt.
d) In Abs. 5 werden die Wörter „Oberbürgermeister“ jeweils durch die Wörter
„Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin“ ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Beamten“ durch die Wörter „sowie über
alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der
Gemeinderat zuständig ist“ ersetzt.
cc) In Satz 2 wird das Wort „Oberbürgermeister“ jeweils durch die Wörter
„Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin“ ersetzt.
b) Es wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat
zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der
Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Im neuen Abs. 3 wird das Wort „Oberbürgermeister“ jeweils durch die Wörter
„Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin“ ersetzt.
9. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „Der/die Betriebsleiter/ -leiterin ist“ durch die Wörter
„Die Mitglieder der Betriebsleitung sind“ ersetzt.

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Artikel 5
Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und
Verkehr Lahr
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr
vom 15.12.2003, zuletzt geändert am 14.12.2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach dem Wort „Betriebsausschuss“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und die Wörter „und die Betriebsleitung“ gestrichen. Das Wort
„Oberbürgermeister“ wird jeweils durch die Wörter „Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Gemeideordnung“ durch das Wort „Gemeindeordnung“
ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der
Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund
gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss
bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem
Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm oder ihr
obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in
allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die
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beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im
Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan
veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind.“
c) In Abs. 3 wird das Wort „Dezernenten“ durch die Wörter „Beigeordneten oder
eine Beigeordnete“ ersetzt.
d) Die Wörter „Oberbürgermeister“ in Abs. 2 und Abs. 3 werden durch die Wörter
„Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin“ ersetzt.
6. §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
7. § 10 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im alten Satz 2 werden die Wörter „Angestellten und Beamten.“ durch die
Wörter „Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die
nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist“ ersetzt.
Das Wort Oberbürgermeister wird durch die Wörter „Oberbürgermeister
oder der Oberbürgermeisterin“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin eingestellt und entlassen.
8. § 11 wird aufgehoben.
9. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 8 und 9.

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Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 01.01.2018 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den

Der Oberbürgermeister

Dr. Wolfgang G. Müller

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