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Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Beurteilung)

                                    
                                        B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“,
Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Auftraggeber: die STEG

Büro für Landschaftsökologie
LAUFER

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Auftraggeber:

die STEG Stadtentwicklung GmbH
Olgastraße 54
70182 Stuttgart

Bearbeiter:

Hubert Laufer (Projektleitung)
Anna Bruzinski (Vögel, GIS)
Silvia Hund (Haselmaus, Fledermäuse, Reptilien, Biotoptypen, GIS)
Dr. Sigrid Lenz (Reptilien, Spanische Flagge)
Manuel Jansen (GIS, Text)
Maria Wollenzin (Text)
Claus Wurst (Hirschkäfer)

Foto Titelseite:

Blick Richtung Nordwesten über das Untersuchungsgebiet

November 2017

Büro für Landschaftsökologie LAUFER
Kuhläger 20
.
77654 Offenburg
Tel. 0781/96749-21 Fax 0781/96749-50
e-mail laufer@bfl-laufer.de

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Inhalt
1

Einleitung und Aufgabenstellung ................................................................. 5

2

Projektbeschreibung .................................................................................... 6

3

Methodik ...................................................................................................... 7
3.1

Untersuchungsgebiet............................................................................ 7

3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.1.7
3.1.8
3.1.9
4

Ergebnisse ................................................................................................ 10
4.1

Biotoptypen ........................................................................................ 10

4.2

Haselmaus ......................................................................................... 12

4.3

Fledermäuse ...................................................................................... 12

4.4

Vögel .................................................................................................. 17

4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.5

Naturschutzfachlich bedeutsame Brutvogelvorkommen .............. 20
Sonstige allgemein häufige Brutvogelarten.................................. 22
Nahrungsgäste ............................................................................ 23

Reptilien ............................................................................................. 23

4.5.1

Artnachweise ............................................................................... 23

4.6

Spanische Flagge............................................................................... 25

4.7

Holzbewohnende Käferarten .............................................................. 25

4.7.1
4.8
5

Methoden der Bestandserhebung.................................................. 7
Biotoptypen ................................................................................... 8
Haselmaus .................................................................................... 8
Fledermäuse ................................................................................. 8
Vögel ............................................................................................. 8
Reptilien ........................................................................................ 9
Spanische Flagge.......................................................................... 9
Hirschkäfer .................................................................................... 9
Höhlenbaumkartierung ................................................................ 10

Artnachweise ............................................................................... 25

Höhlenbaumkartierung ....................................................................... 31

Konfliktanalyse für die FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen
Vogelarten ................................................................................................. 32
5.1

Auswirkungen auf die Fauna des Untersuchungsgebietes ................. 34

5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.2

Baubedingte Auswirkungen ......................................................... 34
Anlagebedingte Auswirkungen .................................................... 35
Betriebsbedingte Auswirkungen .................................................. 35

Tötung, Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG) ....... 36

5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.2.4

Fledermäuse ............................................................................... 36
Vögel ........................................................................................... 37
Zauneidechse .............................................................................. 37
Hirschkäfer .................................................................................. 37

1

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

5.3

Erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten Zeiten (§ 44
Abs. 1 Nr.2 BNatSchG) ...................................................................... 37

5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.4

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und/oder
Ruhestätten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG) ......... 40

5.4.1
5.4.2
5.4.3
5.4.4
5.5
6

Fledermäuse ............................................................................... 38
Vögel ........................................................................................... 38
Zauneidechse .............................................................................. 39

Fledermäuse ............................................................................... 40
Vögel ........................................................................................... 40
Zauneidechse .............................................................................. 41
Hirschkäfer .................................................................................. 41

Zusammenfassende Tabelle zu § 44 BNatSchG ................................ 41

Vermeidung und Minimierung .................................................................... 44
6.1

Erhaltung von Lebensräumen und funktionellen Beziehungen ........... 44

6.2

Bauzeitenbeschränkung ..................................................................... 45

6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4

Vögel ........................................................................................... 45
Fledermäuse ............................................................................... 45
Zauneidechse .............................................................................. 46
Hirschkäfer .................................................................................. 46

6.3

Fledermausgerechte Straßenbeleuchtung .......................................... 48

6.4

Maßnahmen zur Sicherung des Entwicklungssubstrats für den
Hirschkäfer ......................................................................................... 48

6.5

Maßnahmen zur allgemeinen Totholzanreicherung; Sicherung des
Entwicklungssubstrats für national besonders geschützte Arten ......... 49

6.6

Vorgehen beim Fällen von Höhlenbäumen ......................................... 49

6.7

CEF-Maßnahmen ............................................................................... 50

6.7.1
Anlage einer „wilden Hecke“ ........................................................ 50
6.7.2
Entwicklung von Nahrungshabitaten für die Fledermäuse und den
Grünspecht ................................................................................................ 51
6.7.3
Kästen für Fledermäuse und Nisthilfen für Vögel ......................... 53
6.7.4
Entwicklung/Förderung von Baumquartieren für Fledermäuse .... 56
6.7.5
Kompensationsmaßnahmen für die Zauneidechse ...................... 56
6.7.6
Allgemeine Angaben zur Erstellung von Steinriegeln für Eidechsen
59
6.8

Vergrämung der Zauneidechse .......................................................... 62

6.9

Reptilienzäune.................................................................................... 64

6.10

Gesamtbedarf an CEF-Flächen .......................................................... 65

6.11

Pflege der CEF-Fläche ....................................................................... 66

6.11.1
6.11.2
6.11.3
7

Pflege der Streuobstbestände und des Extensivgrünlandes ........ 66
Pflege der Wilden Hecken und Feldhecken ................................. 67
Pflege der Zauneidechsenlebensräume ...................................... 67

Bauablauf zur Baufelderschließung ........................................................... 68

2

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

8

Abschließende Beurteilung nach § 44 BNatSchG ...................................... 73

9

Weitergehende Planungen ........................................................................ 77

10 Literatur ..................................................................................................... 78
Tabellenverzeichnis

Tabelle 1
Nachgewiesene Fledermausarten mit Angaben zum
Gefährdungsgrad und zum Schutzstatus........................................ 12
Tabelle 2 Nachgewiesene Vogelarten mit Angaben zum
Gefährdungsgrad, zum Schutzstatus, zur Verantwortlichkeit BadenWürttembergs, zur Vogelschutzrichtlinie und zum Status im
Untersuchungsgebiet ....................................................................... 17
Tabelle 3: Angaben zu Gefährdung und Schutzstatus der Zauneidechse
......................................................................................................... 23
Tabelle 4: Angaben zu Gefährdung und Schutzstatus der Zauneidechse
......................................................................................................... 25
Tabelle 5: Übersicht aufgenommener und beprobter Bäume und
Habitatstrukturen ............................................................................. 27
Tabelle 6: Zusammenfassende Beurteilung vor den Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen ............................................................... 42
Tabelle 7: Angaben zu den Aktivitätsphasen der Fledermäuse, Vögel und
Zauneidechse und den Zeiträumen, in denen Eingriffe günstig sind.
......................................................................................................... 47
Tabelle 8: Nistkästen für Fledermäuse ................................................... 54
Tabelle 9: Nisthilfen für betroffene Vogelarten ........................................ 55
Tabelle 10: erforderliche Flächengröße für alle CEF-Maßnahmen ......... 66
Tabelle 11: Zeitplan für die Erstellung von Kompensationsmaßnahmen 72
Tabelle 12 Zusammenfassende Beurteilung nach den Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen ............................................................... 74

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersichtslageplan des Baugebietes „Hosenmatten II, 2.
Abschnitt“ in Lahr (Quelle: Stadt Lahr)............................................... 6
Abbildung 2: Lage des Untersuchungsgebietes (Eingriffsbereich und
Ausgleichsfläche)............................................................................... 7
Abbildung 3: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet ................................ 11
Abbildung 4: Fledermausnachweise im Untersuchungsgebiet................ 16
Abbildung 5: Nachweise planungsrelevanter Brutvögel im
Untersuchungsgebiet ....................................................................... 19
Abbildung 6: Nachweise der Zauneidechse im Untersuchungsgebiet .... 24
Abbildung 7: Verortete Habitatbäume (mit Ausnahme von 4, 5 und 7 alle
im Vorhabensbereich)...................................................................... 28
Abbildung 8: Laubbaumstubben 7, ein hervorragendes
Lebensraumrequisit und Entwicklungssubstrat für Larven des
Hirschkäfers ..................................................................................... 29
3

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Abbildung 9 a, b: a Anbrüchige Walnuss 11, b Kirsche 13 mit blühendem
Altersefeu ........................................................................................ 29
Abbildung 10: Eiche 4 am Waldrand in der CEF-Fläche, wurde speziell für
den Hirschkäfer freigestellt. ............................................................. 30
Abbildung 11: Standorte der Bäume mit Höhlen und Totholz ................. 31
Abbildung 12: Bauablaufplan für den Bau der Straßen im Eingriffsbereich
......................................................................................................... 71

4

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

1 Einleitung und Aufgabenstellung
Für den zweiten Bauabschnitt des Baugebietes „Hosenmatten II“ in Lahr ist eine
artenschutzrechtliche Beurteilung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.
Mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Arten und Artengruppen
Fledermäuse, Haselmaus, Vögel, Reptilien, Spanische Flagge und Hirschkäfer
werden im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Beurteilung
erläutert.
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 1.3.2010 sieht für geschützte Arten neue
Anforderungen an die planerische Praxis von Planungs- und Zulassungsvorhaben vor. Die Zugriffsverbote sowie die Ausnahmetatbestände wurden im
Sinne eines ökologisch-funktionalen Ansatzes neu ausgerichtet. Nunmehr
stehen das Tötungsverbot, der Erhalt der lokalen Population einer Art sowie die
Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund.
Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und
die europäischen Vogelarten. Die national besonders und streng geschützten
Arten sind aber weiterhin über die Eingriffsregelung zu berücksichtigen (vgl. § 44
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG).
In § 44 Abs. 1 BNatSchG ist ein umfassender Katalog an Verbotstatbeständen
aufgeführt. So ist es beispielsweise untersagt, wild lebende Tiere der geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen
ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden.
Bei den streng geschützten Arten und den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderzeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu
stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung sind alle europäischen
Vogelarten und alle Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), die im
Anhang IV stehen und die im Planungsgebiet zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Gutachten werden die Haselmaus, Fledermäuse,
Brutvögel, Reptilien, die Spanische Flagge und der Hirschkäfer berücksichtigt.

5

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

2 Projektbeschreibung
Innerhalb des Baugebietes „Hosenmatten II“ im zur Lahrer Kernstadt gehörenden Burgheim soll eine Wohnbauflächenentwicklung stattfinden. Bei dem hier
betrachteten Projekt handelt es sich um den zweiten Bauabschnitt (siehe
Abbildung 1), in dessen Zuge das im ersten Bauabschnitt entstandene Wohngebiet nach Osten erweitert werden soll. Das Baugebiet „Hosenmatten II, 2.
Abschnitt“ hat eine Größe von ca. 9,15 ha.

Abbildung 1: Übersichtslageplan des Baugebietes „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“ in Lahr (Quelle:
Stadt Lahr)

6

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3 Methodik
3.1

Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Lahr unmittelbar
westlich des Schwarzwalds auf einer Höhe von ca. 170 m über NN. Es umfasst
das ca. 9,15 ha große Baugebiet „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“ inklusive eines
etwa 50 m breiten Streifens im Norden des Baugebietes und eines 100 bis 150
m breiten bogenförmigen Bereichs östlich des Baugebietes, der in Teilbereichen
als Ausgleichsfläche vorgesehen ist. Die Lage des Untersuchungsgebietes ist in
Abbildung 2 dargestellt.

Abbildung 2: Lage des Untersuchungsgebietes (Eingriffsbereich und Ausgleichsfläche)

3.1.1

Methoden der Bestandserhebung

Die Begehungen des Untersuchungsgebietes zur Kartierung der Biotoptypen
und der verschiedenen faunistischen Gruppen erfolgten bei geeigneten
Witterungsverhältnissen, d.h. bei zumeist trockenem, windstillem und sonnigem
Wetter.

7

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3.1.2

Biotoptypen

Die Biotoptypen des Gebietes wurden am 19. und 20.04. 2016 in einer Geländebegehung auf Luftbildgrundlage flächendeckend erfasst und danach digital in
einer Karte dargestellt (siehe Abbildung 3).
3.1.3

Haselmaus

Am 23.08., 29.09. und 27.10.2016 wurden im Umfeld von Haselsträuchern
Haselnüsse gesammelt und auf die für Haselmäuse typischen Fraßspuren
untersucht.
3.1.4

Fledermäuse

Die Geländebegehungen wurden bei günstigen Witterungsverhältnissen mit
einem Ultraschall-Detektor Typ Laar TR 30 (Zeitdehnungsdetektoren mit
Mischer-Echtzeitkontrolle) durchgeführt. Sie erfolgten am 31.05., 29.06., 23.08.,
29.09. und 27.10.2016. Hierbei wurden die zeitgedehnten Fledermausrufe
aufgezeichnet und als Tondokument gespeichert. Die Auswertung der
aufgezeichneten Rufe erfolgte mit Hilfe des Analyseprogramms Syrinx
(Versionen 2.6h) sowie der Aufzeichnungen im Gelände zu Verhalten, Flugbild
und Biotop und den bei SKIBA (2009) aufgeführten Merkmalen.
3.1.5

Vögel

Die Kartierung der Vögel erfolgte durch akustische und optische Registrierung
revieranzeigender Verhaltensmerkmale in Anlehnung an die von SÜDBECK et al.
(2005) beschriebene Methodik. Die Beobachtungen wurden in eine
Geländekarte übertragen und anschließend digitalisiert. Die Begehungen
erfolgten am 31.03., 11.04., 20.04., 17.05. und 20.06.2016.
Abgrenzung der Brutreviere
Die Auswertung der erhobenen Daten erfolgte mit ArcGIS 9.3.1. Die Beobachtungspunkte wurden zu „Papierrevieren“ zusammengefasst. Den Revieren
wurde nach dem Schlüssel des EOAC („European Ornithological Atlas
Commitee“) ein Status zugeordnet (vgl. hierzu SÜDBECK et al. 2005). Aufgrund
der geringen Größe des Untersuchungsgebietes können Reviere eine größere
Ausdehnung als dieses haben, das untersuchte Gebiet ist in diesem Fall nur ein
Bestandteil des Brutreviers. Die Grenzen des Untersuchungsgebietes können
ein Brutrevier auch schneiden – unabhängig von dessen Größe. Alle brutverdächtigen Vorkommen werden im Ergebnisteil wie Brutvorkommen behandelt.

8

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3.1.6

Reptilien

Zur Erfassung der Reptilien wurde das Untersuchungsgebiet bei geeigneter
Witterung
begangen.
Hierbei
wurden
jahresund
tageszeitliche
Hauptaktivitätsphasen sowie artspezifisches Verhalten berücksichtigt (vgl. hierzu
u. a. GÜNTHER 1996, BLANKE 2010). Die Begehungen erfolgten am 21.04.,
16.05., 04.07. und 28.07.2016.
Die Reptilien wurden durch langsames Abgehen geeigneter Habitate und
Strukturen erfasst. Steine, Bretter, Folien, Dachpappe und andere mögliche
Versteckplätze wurden umgedreht, um Reptilien in möglichen Versteckplätzen
aufzuspüren. Anschließend wurden die Strukturen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt (KORNDÖRFER 1992, VUBD 1994). Gleichzeitig
wurde auch nach anderen Hinweisen auf Reptilienvorkommen gesucht wie
Häutungsresten, Kot usw.
Alle Fundpunkte wurden mit einem GPS-Gerät festgehalten und anschließend
digitalisiert.
Die beobachteten Tiere wurden nach Geschlechtern und Altersklassen (adult,
subadult, juvenil) unterschieden.
3.1.7

Spanische Flagge

Am 28.07.2016 wurde im gesamten Untersuchungsgebiet und insbesondere an
allen Beständen des Wasserdosts nach Vorkommen der Spanischen Flagge
gesucht.
3.1.8

Hirschkäfer

Am 20.08.2017 fanden eine Erstbegehung mit Fragmentkontrolle Hirschkäfer
und am 09.10.2017 eine eingehendere Untersuchung in Frage kommender
Bäume statt. Hierbei wurden verortete Bäume mit geeignet erscheinenden
Lebensraumstrukturen
mit
Hilfe
eines
umfunktionierten
und
saugkraftgedrosselten Industriesaugers mit gepufferter Auffangmechanik
beprobt, wobei die jeweilige obere Mulmschicht kurzzeitig entnommen, auf
Spuren der Anwesenheit planungsrelevanter Arten (Larvenkot, Puppenwiegen,
Fragmente) überprüft und anschließend wieder zurückgegeben wurde. Die
Anwesenheit mulmhöhlensiedelnder Arten wie Juchtenkäfer (Osmoderma
eremita) oder Rosenkäferarten (Protaetia spp., Cetonia aurata) lässt sich die
aufgrund des über Jahre akkumulierten Materials in der oberen Mulmschicht
sicher beurteilen. Die beprobten Bäume und Habitatstrukturen sind in Tabelle 5
(Kapitel 4.7.1) aufgeführt.

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3.1.9

Höhlenbaumkartierung

Da Fledermäuse vor allem bei Eingriffen in Gehölzbestände betroffen sind,
wurden potenzielle Quartiere in Bäumen im Rahmen der Biotoptypenkartierung
erfasst. Hierbei wurden im Untersuchungsgebiet alle Bäume mit Höhlen und
Totholz registriert.

4 Ergebnisse
4.1

Biotoptypen

Das Untersuchungsgebiet besteht etwa zur Hälfte aus Wiesen und Weiden.
Acker- und Gartenflächen nehmen etwa ein Viertel der Fläche ein. Nord- und
Südrand werden zu großen Teilen von Feldgehölz gesäumt. Auch innerhalb des
Gebietes gibt es an mehreren Stellen Feldgehölze, Feldhecken und Gebüsche
und Gestrüpp unterschiedlicher Ausprägung. Es sind zwei Streuobstwiesen
vorhanden. Der Nordwesten, der Westen und eine Fläche im Süden des
Untersuchungsgebiets sind mit Wald bestanden. Über das ganze
Untersuchungsgebiet verteilt stehen Einzelbäume, die an vielen Stellen Reihen
oder lose Gruppen bilden. Art und räumliche Anordnung aller nachgewiesenen
Biotoptypen können Abbildung 3 entnommen werden.

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Abbildung 3: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet

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4.2

Haselmaus

Es wurden keine Haselnüsse mit Fraßspuren der Haselmaus gefunden. Auch
sonst gab es keine Hinweise auf Vorkommen von Haselmäusen.

4.3

Fledermäuse

Die genaue Artenzahl nachgewiesener Fledermäuse kann nicht abschließend
bestimmt werden. Bei Detektorbegehungen sind einige Arten anhand ihrer Rufe
nicht sicher zu unterscheiden. Störgeräusche durch Heuschrecken überlagerten
einen Teil der Aufnahmen und erschwerten die Auswertung. Außerdem gab es
Sichtbeobachtungen, bei denen keine Bestimmung möglich war. Insgesamt
wurden im Rahmen der Erhebungen mindestens 4 Fledermausarten im
Untersuchungsgebiet und im nahen Umfeld nachgewiesen. Die Fundpunkte
liegen größtenteils innerhalb des Eingriffsbereichs, mehrere Nachweise
erfolgten außerdem an den das Untersuchungsgebiet einfassenden Wegen im
Norden und Osten (Abbildung 4).
Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind als FFH-Anhang-IV-Arten nach § 7
Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Sie sind in Tabelle 1 mit Angaben
zum Gefährdungsgrad und Schutzstatus aufgeführt.
Tabelle 1

Nachgewiesene Fledermausarten mit Angaben zum Gefährdungsgrad und zum
Schutzstatus

RL
BW

RL
D

FFH

BNatSchG

Eptesicus serotinus

2

G

IV

s

Großes Mausohr

Myotis myotis

2

V

IV

s

Kleiner Abendsegler

Nyctalus leisleri

2

G

IV

s

Zwergfledermaus

Pipistrellus pipistrellus

3

*

IV

s

Deutscher Name

Wissenschaftl. Name

Breitflügelfledermaus

RL D: Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2009)
RL BW: Rote Liste Baden-Württemberg (BRAUN & DIETERLEN 2003)
Gefährdungsgrade
2
stark gefährdet
3
gefährdet
V
Art der Vorwarnliste
i
gefährdete wandernde Art
G
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
D
Daten defizitär
*
ungefährdet
FFH: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
IV
Anhang IV (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse)
BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
s
streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

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Im Folgenden werden die einzelnen Arten mit Angaben zum Auftreten im
Untersuchungsgebiet und zur lokalen Population kurz vorgestellt.
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Überblick: Die Breitflügelfledermaus ist eine Gebäudefledermaus und gilt als
Kulturfolger. Die Fortpflanzungskolonien bewohnen oft Dachstühle. Die
Winterquartiere sind in Kellern, Stollen und Höhlen sowie in oberirdischen
Spaltenquartieren, teilweise auch in den Sommerquartieren zu finden. Die
Nahrungshabitate liegen meist im strukturreichem Kulturland und
Siedlungsbereich, etwa an Hecken, Gewässerufern, Baumreihen sowie in
Obstwiesen, Parks und Gärten. Es mehren sich aber Hinweise, dass die Art
auch im geschlossenen Wald auf Nahrungssuche geht, meist entlang von
Waldwegen (MESCHEDE & HELLER 2000). Verbreitungsschwerpunkte sind die
Hardtplatten am Oberrhein, die Kocher-Jagst-Ebenen, das südwestliche Vorland
der Schwäbischen Alb, die Rheinebene um Offenburg und das Westallgäuer
Hügelland (BRAUN & DIETERLEN 2003).
Untersuchungsgebiet: Die Breitflügelfledermaus wurde mit vier Nachweisen
erfasst. Ein Nachweis erfolgte am Westrand des Eingriffsbereichs an der Grenze
des Untersuchungsgebietes, einer im nördlichen Bereich westlich der
Kleingartenfläche und zwei in der ausgedehnten Wiesenfläche am Hang im
Osten des Untersuchungsgebiets. Der südliche der letzten beiden Nachweise
liegt knapp außerhalb des Eingriffsbereiches.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Überblick: Das Große Mausohr zählt zu den größten einheimischen Fledermausarten. Die wärmeliebende Art nutzt als Wochenstube vor allem große Dachböden, die von Anfang April bis Ende Oktober besetzt sind.
Die Paarungsquartiere befinden sich oft in Höhlen oder anderen unterirdischen
Quartieren. Seltener werden auch Baumhöhlen von den Männchen als Balzplatz
genutzt.
Im Winter suchen die Mausohren frostfreie, meist unterirdische Quartiere auf, wo
sie bei Temperaturen zwischen 5° und 9°C überwintern. Meist hängen sie dort
frei an der Decke oder an Wänden, in kühleren Quartieren sind sie aber auch
tief in Spalten versteckt zu finden. Die Winterquartiere werden je nach
Witterungsverlauf von Ende Oktober bis Mitte April aufgesucht. Die
Entfernungen zwischen Sommer- und Winterquartier können über 100 km
betragen.

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Große Mausohren verlassen in der späten Dämmerung ihre Sommerquartiere,
um in die Jagdhabitate zu fliegen. Die Weibchen können hierbei Distanzen bis
über 20 km zurücklegen. Als Jagdgebiet werden vor allem Laubwälder mit einer
geringen Deckung der Krautschicht genutzt, wo sie vor allem Jagd auf Laufkäfer
am Boden machen. Daneben werden Elemente der strukturreichen
Kulturlandschaft wie Wiesentäler, Gewässer oder parkartige Landschaften
genutzt.
Untersuchungsgebiet: Es gibt einen Nachwies des Großen Mausohrs mitten im
Eingriffsgebiet im Bereich eines Goldruten-Dominanzbestandes, angrenzend an
eine Wiese und einen Acker.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Überblick: Der Kleine Abendsegler ist in Baden-Württemberg als seltenere und
vor allem im nördlichen Landesteil zu findende Art eingestuft (BRAUN &
DIETERLEN 2003). Verbreitungsschwerpunkte sind dabei das Oberrheintal, der
Nordschwarzwald, der Odenwald und das obere Jagsttal. Aus diesen Bereichen
liegen auch mehrere Wochenstubennachweise vor. Im Neckartal und im
Albvorland ist die Art selten nachgewiesen. Nachweise von Hochrhein sind
ebenfalls bekannt.
Als charakteristische Waldart besiedelt der Kleine Abendsegler vorwiegend
baumhöhlenreiche, strukturreiche Altholzbestände und nimmt vor allem
Spechthöhlen, aber auch Nistkästen als Quartier an. Jagdhabitate finden sich
vor allem in Waldgebieten, aber häufig auch an Gewässerrändern.
Die Wochenstuben lösen sich Ende August/Anfang September auf, die
Winterquartiere werden ab Oktober bezogen.
Der Kleine Abendsegler weist ein ähnliches Flugverhalten auf wie der Große
Abendsegler. Häufig ist er an Waldrändern jagend in 5-30 m Höhe zu
beobachten.
Untersuchungsgebiet: Es gibt drei Nachweise des Kleinen Abendseglers, die
alle im Südwesten des Untersuchungsgebietes im Bereich von Wiesen und
Ackerflächen liegen. Zwei dieser Nachweise liegen knapp außerhalb des
Eingriffsbereiches.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Überblick: Die Zwergfledermaus ist in Baden-Württemberg als weit verbreitete
und wahrscheinlich häufigste Art einzustufen (BRAUN & DIETERLEN 2003). Die

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Zwergfledermaus gilt überwiegend als siedlungsbewohnende Art. Hier besiedelt
sie Spaltenquartiere an Fassaden, Quartiere hinter Fassadenverkleidungen und
Fensterläden, aber auch Quartiere in Dachböden und unter Dachziegeln. Im
Gegensatz zu anderen Fledermausarten werden auch neuere Gebäude häufiger
besiedelt. Seltener ist die Art in Baumhöhlen und Nistkästen zu finden.
In den Sommerquartieren hält sich die Art von April bis September auf. Im
Winter werden frostfreie Felsspalten, Mauerspalten, Keller und andere geeignete ober- und unterirdische Quartiere genutzt. Der Winterschlaf dauert je
nach Witterungsverlauf von Oktober/November bis Ende März. Die Zwergfledermaus ist eine relativ ortstreue Art, die bei Wanderungen meistens
Distanzen von unter 20 km zurücklegt.
Die Jagdgebiete können sehr unterschiedlich sein und umfassen alle geeigneten
insektenreichen Biotope in ca. 1-2 km Umkreis um das Quartier. Bevorzugt
werden strukturreiche Siedlungsrandbereiche, Gewässerläufe oder stehende
Gewässer mit Ufervegetation, Obstwiesen, Hecken, Parks, Feldgehölze, Wälder
und Waldränder sowie Schneisen.
Untersuchungsgebiet: Die Zwergfledermaus wurde vielfach im gesamten
Untersuchungsgebiet nachgewiesen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.

15

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Abbildung 4: Fledermausnachweise im Untersuchungsgebiet

16

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

4.4

Vögel

Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen wurden im Untersuchungsgebiet und im näheren Umfeld insgesamt 28 Vogelarten nachgewiesen (siehe
Tabelle 2). 23 der nachgewiesenen Vogelarten kommen als Brutvögel im Gebiet
vor. 5 Arten können als Nahrungsgäste eingestuft werden, d.h. ihr Brutplatz liegt
außerhalb des Untersuchungsgebietes, das sie nur zur Nahrungssuche nutzen.
Alle Europäischen Vogelarten sind wie streng geschützte Arten zu behandeln
und fallen unter den strengen Artenschutz. Als planungsrelevant werden im
Folgenden Vogelarten eingestuft, die bundes- (GRÜNEBERG et al. 2015) oder
landesweit (BAUER et al. 2016) gefährdet sind oder auf der Vorwarnliste geführt
werden. Hinzu kommen solche Arten, die zwar keinen Gefährdungsgrad
aufweisen, für die das Land Baden-Württemberg jedoch eine mindestens sehr
hohe Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erhaltung der Art in Deutschland besitzt
(BAUER et al. 2016), oder die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt
sind. Arten, auf die keines dieser Kriterien zutrifft, die jedoch für den
vorliegenden Lebensraum typisch sind und/ oder die aufgrund ihrer
Raumnutzung durch das Vorhaben potentiell gefährdet sind, sind ebenfalls
planungsrelevant. Im vorliegenden Fall sind dies der Grünspecht als eine für den
vorliegenden Lebensraum (Streuobstwiesen am Siedlungsraum) typische Art
und der Mäusebussard, für den es einen Brutnachweis an der Grenze zum
Untersuchungsgebiet gibt. Es werden nur Arten berücksichtigt, die im Gebiet
brüten oder die hier essenzielle Nahrungs-/Rasthabitate haben. Dies trifft auf 9
der 28 nachgewiesenen Vogelarten zu (siehe Tabelle 2 und Abbildung 5).

Tabelle 2 Nachgewiesene Vogelarten mit Angaben zum Gefährdungsgrad, zum Schutzstatus, zur
Verantwortlichkeit Baden-Württembergs, zur Vogelschutzrichtlinie und zum Status im
Untersuchungsgebiet

Deutscher

Wissenschaftlicher

RL

RL

Verantwort-

Vogelschutz

Name

Name

BW

D

lichkeit B.-W.

-richtlinie

Amsel

Turdus merula

*

*

!

B

Blaumeise

Parus caeruleus

*

*

!

B

Buchfink

Fringilla coelebs

*

*

!

B

Buntspecht

Dendrocopos major

*

*

[!]

B

Eichelhäher

Garrulus glandarius

*

*

!

B

Gartengrasmücke

Sylvia borin

*

*

!

B

Gartenrotschwanz

Phoenicurus

V

V

!!

B

phoenicurus

Status

17

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Deutscher

Wissenschaftlicher

RL

RL

Verantwort-

Vogelschutz

Name

Name

BW

D

lichkeit B.-W.

-richtlinie

Gebirgsstelze

Motacilla cinerea

*

*

!

N

Goldammer

Emberiza citrinella

V

V

!

B, N

Grünfink

Carduelis chloris

*

*

!

B

Grünspecht

Picus viridis

*

*

!

B

Haussperling

Passer domesticus

V

V

!

B

Kernbeißer

Coccothraustes

*

*

!

B

coccothraustes

Status

Kohlmeise

Parus major

*

*

!

B

Mäusebussard

Buteo buteo

*

*

!

N

Mönchsgras-

Sylvia atricapilla

*

*

!

B

mücke
Neuntöter

Lanius collurio

*

*

!

Pirol

Oriolus oriolus

3

V

[!]

Rauchschwalbe

Hirundo rustica

3

3

Rotkehlchen

Erithacus rubecula

*

*

!

Rotmilan

Milvus milvus

*

V

!

Anh.I

N

Schwarzmilan

Milvus migrans

*

*

!

Anh. I

B

Singdrossel

Turdus philomelos

*

*

!

B

Star

Sturnus vulgaris

*

3

!

B

Turmfalke

Falco tinnunculus

V

*

!

N

Waldkauz

Strix aluco

*

*

!

B

Zaunkönig

Troglodytes

*

*

*

*

troglodytes
Zilpzalp

Phylloscopus collybita

Anh. I

B
B
N
B

B
!

B

Grau hinterlegte Arten sind planungsrelevant.
RL D: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (GRÜNEBERG et al. 2015)
RL BW: Rote Liste der Brutvogelarten Baden-Württembergs (BAUER et. al 2016)
Gefährdungsgrade
2
stark gefährdet
3
gefährdet
V
Art der Vorwarnliste
*
ungefährdet
BW/D: Verantwortlichkeit Baden-Württembergs für die Erhaltung der Art in Deutschland (BAUER et al.
2016)
!
hoch (10-20 % des deutschen Brutbestandes kommen in Baden-Württemberg vor)
Arten,
die in Baden-Württemberg früher einen national bedeutenden Anteil aufwiesen, diesen aber
[!]
inzwiiinzwischen durch Bestandsverluste in Baden-Württemberg oder durch Bestandsstagnation und
Zwglgleichzeitige Zunahme in anderen Bundesländern verloren hat.
Status
B
N
W

Brutvogel
Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung
Wintergast

18

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Abbildung 5: Nachweise planungsrelevanter Brutvögel im Untersuchungsgebiet

19

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

4.4.1

Naturschutzfachlich bedeutsame Brutvogelvorkommen

Von den 28 Brutvogelarten sind die folgenden 9 Arten, die innerhalb des Eingriffsbereichs oder in dessen unmittelbarem Umfeld brüten, planungsrelevant
(vergleiche Tabelle 2 und Abbildung 5).
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Überblick: Der Gartenrotschwanz besiedelt in Baden-Württemberg neben lichten
und aufgelockerten Altholzbeständen einschließlich Streuobstwiesen vor allem
anthropogen geprägte Landschaftselemente wie Parks oder Friedhöfe.
Untersuchungsgebiet: Der Gartenrotschwanz wurde je einmal in einem
Brombeergestrüpp am westlichen Rand des Untersuchungsgebietes und in der
Gartenbrache im Nordosten des Eingriffsbereichs nachgewiesen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Goldammer (Emberiza citrinella)
Überblick: Die Goldammer ist eine typische Art der strukturreichen, offenen bis
halboffenen Landschaften. Wichtige Habitatstrukturen sind Einzelbäume und
Büsche, die als Singwarten genutzt werden.
Untersuchungsgebiet: Für die Goldammer gibt es einen Nachweis im
Nordwesten des Eingriffsbereichs im Bereich eines Brombeergestrüpps, in dem
auch Einzelbäume stehen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Grünspecht (Picus viridis)
Überblick: Das Areal des Grünspechts ist weitestgehend auf die Westpaläarktis
beschränkt. Er ist ein Brut- und Jahresvogel mit nur geringer
Ausbreitungstendenz und ausgeprägter Reviertreue.
Er brütet in
unterschiedlichen Biotopen der halboffenen reich strukturierten Landschaften, so
zum Beispiel am Rande von Laub- und Mischwäldern oder in Bereichen von
Lichtungen und Kahlschlägen; ferner sind Streuobstbestände bedeutsam.
Brutreviere sind in Deutschland bis rund 5 km² groß, Brutbäume zweier Pärchen
können aber auch nur ca. 500 m entfernt voneinander liegen. Er ist
Nahrungsspezialist für Ameisen (überwiegend Lasius, daneben Formica), im
Winter auch von versteckten Fliegen und Mücken. In Mitteleuropa ist seit den
50er oder 60er Jahren gebietsweise ein gravierender Rückgang zu verzeichnen
(vgl. BAUER & BERTHOLD 1996). Um die Art zu erhalten, sind u.a. Althölzer und
Streuobstbestände, extensive Wiesennutzung und die dauerhafte Sicherung von
Ameisenvölkern auf diesen Wiesen, Magerrasen und Ruderalflächen notwendig.

20

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Untersuchungsgebiet: Der Grünspecht wurde mit einem Nachweis am Waldrand
im
Osten
des
Untersuchungsgebietes
erfasst.
Innerhalb
des
Untersuchungsgebietes gibt es geeignete Nahrungsflächen für den Grünspecht.
Lokale Population:
Haussperling (Passer domesticus)
Überblick: Als typische Siedlungsart ist der Haussperling auf Nischen und
Höhlen an Gebäuden als Brutplätze angewiesen. Daneben ist ein ganzjähriges
Nahrungsangebot aus Samen und im Sommer auch aus Insekten zur Fütterung
der Jungen notwendig.
Untersuchungsgebiet: Der Haussperling wurde in einer Hecke im Westen des
Eingriffsbereichs mit 5 Brutpaaren erfasst.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Mäusebussard (Buteo buteo)
Überblick: Der Mäusebussard bewohnt vor allem kleine Waldgebiete mit
angrenzenden, offenen Landschaften. Im Umfeld des Waldes bevorzugt er
Weiden, Wiesen, Heide und Feuchtgebiete oder durch Menschen kurz
gehaltene Vegetation. Seine Nahrung sucht er fast ausschließlich in diesen
offenen Landschaften.
Untersuchungsgebiet: Der Mäusebussard wurde einmal im Südwesten des
Eingriffsbereichs unmittelbar außerhalb des Untersuchungsgebietes in einer
Streuobstwiese nachgewiesen.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Neuntöter (Lanius collurio)
Überblick: Der Neuntöter besiedelt halboffene bis offene Landschaften mit
lockerem, strukturreichem Gehölzbestand hauptsächlich in extensiv genutztem
Kulturland. Die Reviere befinden sich oft entlang von Wegen und Gräben, die
mit wenigen Büschen bis hin zu Heckenstreifen oder größeren Gehölzgruppen
bewachsen sind. Darüber hinaus werden Feldgehölze besiedelt. Zur
Nahrungssuche benötigt er kurzgrasige und vegetationsarme Bereiche die
möglichst sonnenexponiert sind. Eine bedeutende Rolle, besonders bei hoher
Vegetation, spielen unbefestigte, noch nicht geschotterte oder asphaltierte
Feldwege. Das Nest wird in dornigen Büschen angelegt.
Untersuchungsgebiet: Für den Neuntöter gibt es zwei Nachweise: einmal in der
Mitte des Eingriffsbereichs in einer Feldhecke, einmal am nordöstlichen Rand
des Eingriffsgebietes in einem Brombeergestrüpp.

21

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Pirol (Oriolus oriolus)
Überblick: Dem Pirol dienen meist Bruch- und Auwälder als Lebensraum, aber
auch Feldgehölze und Alleen in Flussniederungen sowie Gehölzbestände mit
hohen Bäumen. Die Randlagen von Wäldern werden bevorzugt. Das Nest wird
hoch oben in Laubbäumen angelegt. Der Pirol besitzt große Streifgebiete.
Untersuchungsgebiet: Der Pirol konnte mit einem Nachweis im Wald in der
Ausgleichsfläche im Osten erfasst werden.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Überblick: Der Schwarzmilan brütet bevorzugt in Wäldern und größeren
Feldgehölzen in der Nähe von Gewässern. Im Bergland nutzt er auch schmale
Auwaldstreifen und Wälder an steilen Hängen. Das Nest wird meist in
Waldrandnähe oder innerhalb lückiger Bestände angelegt. Der Schwarzmilan
besitzt eine hohe Reviertreue. Als Nahrung dienen neben Fisch vor allem Vögel
und Kleinsäuger sowie Aas.
Untersuchungsgebiet: Für den Schwarzmilan gibt es einen Nachweis im Wald in
der Ausgleichsfläche im Osten.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
Star (Sturnus vulgaris)
Überblick: Der Star kommt in Streuobstwiesen, Feldgehölzen und Alleen an
Feld- und Grünlandflächen vor. Aber auch verschiedenste Stadthabitate werden
besiedelt. Stare brüten in Baumhöhlen und alten Spechtlöchern, aber auch in
Mauerspalten und unter losen Ziegeln. Der heutige Bestandsrückgang ist vor
allem auf den Verlust von Höhlenbäumen und landwirtschaftliche Nutzungsänderungen zurückzuführen.
Untersuchungsgebiet: Es gibt drei Nachweise des Stars: einer im Norden in
einem Gebüsch am Rand des Eingriffsbereichs und je einer in Baumgruppen im
Süden des Eingriffsbereichs und in der Mitte östlich des landwirtschaftlichen
Wegs, der den Eingriffsbereich durchquert.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt.
4.4.2

Sonstige allgemein häufige Brutvogelarten

Bei den übrigen im Untersuchungsgebiet festgestellten Brutvögeln (vergleiche
Tabelle 2 und Abbildung 5) handelt es sich um in Baden-Württemberg

22

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

ungefährdete, allgemein häufige und/oder weit verbreitete Arten, für die BadenWürttemberg zudem keine sehr hohe Verantwortlichkeit hat. Diese Arten werden
daher nur auf der Ebene nistökologischer Gilden betrachtet und in Gehölz-,
Gebäude- und Höhlenbrüter unterschieden.
4.4.3

Nahrungsgäste

Fünf Arten konnten als Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet beobachtet
werden: Gebirgsstelze, Rauchschwalbe, Rotmilan und Turmfalke (vergleiche
Tabelle 2 und Abbildung 5). Ihre Brutplätze befinden sich in der Umgebung (d.h.
außerhalb) des Untersuchungsgebietes. Der Mäusebussard, der unmittelbar
angrenzend an das Untersuchungsgebiet brütete, wurde ebenfalls mehrfach bei
der Nahrungssuche beobachtet. Für keine der als Nahrungsgäste eingestuften
Arten stellt das Gebiet ein essenzielles Nahrungshabitat dar.

4.5

Reptilien

Als einzige Reptilienart im Untersuchungsgebiet wurde die Zauneidechse
nachgewiesen (vergleiche Abbildung 6). Die Zauneidechse steht im Anhang IV
der FFH-Richtlinie und ist nach dem BNatSchG streng geschützt. Sie steht
landes- und bundesweit auf der Vorwarnliste.
Tabelle 3: Angaben zu Gefährdung und Schutzstatus der Zauneidechse

Art
Zauneidechse

Lacerta agilis

Status

RL-BW

RL-D

v

V

V

BNatSchG FFH-RL
s

IV

Status (im Untersuchungsgebiet)
v – Art ist vorhanden
Rote Liste
Baden-Württemberg (LAUFER 1999); Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
V = Vorwarnliste
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): s – streng geschützt
FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtbl. EG 1992, L 20:7-50).
IV = Anhang IV, streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse.

4.5.1

Artnachweise

Überblick: Die Zauneidechse ist die Reptilienart mit den häufigsten Nachweisen
in Baden-Württemberg. Sie ist dort in allen Naturräumen nachgewiesen.
Großflächige Rückgänge sind derzeit nicht klar erkennbar. Lokale und regionale
Rückgänge, insbesondere am Rand von Siedlungen, sind aber bekannt. Zum
Teil sind auch deutliche Bestandseinbußen festgestellt worden. Von allen
Eidechsenarten weist sie in den vergangenen Jahren die größten
Habitatverluste auf. Sie steht in Baden-Württemberg auf der Vorwarnliste.

23

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Untersuchungsgebiet: Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 13
Zauneidechsen nachgewiesen. Es handelt sich um 7 adulte Tiere, davon 2
Männchen, 4 Weibchen und ein unbestimmtes adultes Individuum sowie 6
subadulte Tiere. Von diesen Nachweisen wurden an der Böschung des
Hohlwegs im Westen 1 Männchen, 2 Weibchen und 2 Subadulte erfasst.
Lokale Population: Die lokale Population ist nicht bekannt. Es kann jedoch
davon ausgegangen werden, dass sie deutlich größer ist als das
Untersuchungsgebiet, da es weit über das Untersuchungsgebiet hinaus für die
Zauneidechse geeigneten Lebensraum gibt.

Abbildung 6: Nachweise der Zauneidechse im Untersuchungsgebiet

24

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

4.6

Spanische Flagge

Obwohl im Untersuchungsgebiet geeignete Futterpflanzen wie z. B. der
Wasserdost vorkommen, konnten keine Individuen der Spanischen Flagge
nachgewiesen werden.

4.7

Holzbewohnende Käferarten

Der besonders geschützte Hirschkäfer, der in Baden-Württemberg gefährdet ist
und im Anhang II der FFH-Richtlinie geführt ist, konnte im Untersuchungsgebiet
nicht nachgewiesen werden. Da das Untersuchungsgebiet im zentralen
Vorkommensgebiet des Hirschkäfers in Baden-Württemberg liegt, aus dem
Vorhabensbereich Beobachtungen vorliegen und es im angrenzenden FFHGebiet belegte Vorkommen gibt, kann ein Vorkommen des Hirschkäfers im
Eingriffsbereich nicht ausgeschlossen werden. Nachgewiesen wurde der
besonders geschützte Buchenspießbock.

Tabelle 4: Angaben zu Gefährdung und Schutzstatus der Zauneidechse

Art
Lucanus cervus
Hirschkäfer
Buchenspießbock Cerambyx scopolii

Status

RL-BW

m
v

3

BNatSchG FFH-RL
b
b

II

Status (im Untersuchungsgebiet)
V – vorhanden
m – mögliches Vorkommen, ein Vorkommen kann nicht ausgeschlossen werden
Rote Liste
Baden-Württemberg, (BENSE 2001)
3 - gefährdet
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01. März 2010: b – besonders geschützt
FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtbl. EG 1992, L 20:7-50).
II = Anhang II.

4.7.1

Artnachweise

Überblick: Der Hirschkäfer kommt in Baden-Württemberg in warmen tiefen
Lagen unter 500 m vor. Es gibt wenige Funde oberhalb von 500 m. Er wurde im
südlichen und nördlichen Tiefland des Oberrheins, Im Kraichgau/Stromberg, am
mittleren Neckar, Im Odenwald, Spessart, Taubergäu, westlichen
Bodenseegebiet und im Südabfall der Schwäbischen Alb bei Ulm. Die
Bestandsdichten sind häufig niedrig. Hirschkäfer werden vor allem in Wäldern
mit Altholzbestand gefunden, in denen Eichen vorkommen.
Die Weibchen graben sich zur Eiablage an geeigneten Stellen 30-50, maximal
100 cm tief in den Boden ein. Die Larven des Hirschkäfers, die morsches,
feuchtes, verpilztes Holz fressen, entwickeln sich in der Regel in einem Zeitraum
von 5 – 6 Jahren in möglichst großen Morschholzstrukturen. Ihre Entwicklung

25

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

erfolgt überwiegend in großen Wurzelstöcken bzw. im Wurzelbereich alter
Bäume, kann aber auch in anderen morschen Holzstrukturen ablaufen. Eine
Entwicklung ist in vielen Laub- und Nadelholzarten möglich, große
Eichenstümpfe werden aber bevorzugt. Mit zunehmendem Alter entfernen sich
die Larven zur Nahrungsaufnahme bis zu 2 m vom Baumstumpf. Am Ende der
Larvalentwicklung verpuppen sie sich in einem Kokon, aus dem nach ca. 6
Wochen die Käfer im Herbst (Oktober) schlüpfen. Sie überwintern im Boden,
den sie im Frühling verlassen. Die Flugzeit in Baden-Württemberg erstreckt sich
von Ende Mai bis Mitte August mit einem Schwerpunkt von Mitte Juni bis Ende
Juli. Adulte Tiere ernähren sich von Baumsäften (BRECHTEL & KOSTENBADER
2002).
Untersuchungsgebiet: Das Untersuchungsgebiet befindet sich in der
Vorbergzone des Schwarzwaldes im zentralen Vorkommensgebiet des
Hirschkäfers in Baden-Württemberg mit belegten Vorkommen im angrenzenden
FFH-Gebiet und Beobachtungen im Vorhabensbereich. Die Untersuchung
erfolgte außerhalb der Flugzeit des Hirschkäfers.
Die hinsichtlich des Hirschkäfers (Lucanus cervus) thematisierten Eichen (Nrn.
1-5 in Abbildung 7) erwiesen sich bei den Kontrollen als nicht besonders
geeignete potenzielle Lebensraumrequisiten für diese Art. Weder zeigen sich
umfangreichere Zerfallserscheinungen im Stammbasisbereich, die auf
unterirdische Entwicklungsmöglichkeiten (weißmorsch zersetzte Bereiche) für
die bodenlebenden Larven schließen ließen, noch fanden sich an diesen Eichen
Saftlecken oder Spuren regelmäßiger Saftflüsse vor, die diese Bäume als
Rendezvous- oder Nahrungsbäume für die Vollkerfe auszeichnen würden.
Zudem konnten an sämtlichen Eichen (und an den übrigen untersuchten
Bäumen) keine Fragmente von Käfern aufgefunden werden, die als sehr
dauerhafte Spuren eine gute Aussage ermöglichen, sofern es sich um ein
bedeutendes, und daher zahlenstarkes Vorkommen handelt.
Hinsichtlich ihrer Brutsubstrate sind Hirschkäfer wenig wählerisch; die vielfach
als
herausragend
thematisierte
Eiche
spielt
zumindest
als
Larvalentwicklungssubstrat keine sehr bedeutende Rolle. Vielmehr ist der Faktor
Bodenwärme und damit Bodenbesonnung ein ausschlaggebendes Kriterium,
weswegen vielfach Nachweise aus dem Wurzelbereich von Obstbäumen
vorliegen. Kirschen spielen hier eine bedeutende Rolle, auch als ergiebiger
Saftleckbaum oder Nahrungsbaum für die Vollkerfe (reife Kirschen!).
Tabelle 5 liefert eine Übersicht über vorhandene und relevante Habitatstrukturen
im Untersuchungsgebiet.

26

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Tabelle 5: Übersicht aufgenommener und beprobter Bäume und Habitatstrukturen

StO

Nummer

Baumart

Habitatstruktur

Befund

1

Eiche

V

Ohne

2

Eiche

V

Ohne

3

Eiche

V

Ohne

Alteiche Freistand

4

Eiche

A

Ohne

Alteiche Saumstand

5

Eiche

A

Ohne

6

Kirsche

V

7

Laubbaum

A

8

Birne

V

9

Apfel

V

10

Kirsche

V

11

Walnuss

V

12

Kirsche

V

13

Kirsche

V

Alteiche Freistand

Alteiche Freistand
Habitatpotenzial
Stark anbrüchig
Hirschkäfer
Habitatpotenzial
Verpilzter Stubben
Hirschkäfer
Habitatpotenzial
Höhlung in 2m, anbrüchig, Hirschkäfer,
Mulmbildung
Lebensstätte
Prionychus ater
Habitatpotenzial
Hirschkäfer,
Abgestorben
Lebensstätte
Buchenspießbock
Habitatpotenzial
Sehr stark anbrüchig
Hirschkäfer
Habitatpotenzial
Anbrüchig
Hirschkäfer
Anbrüchig, dürre Äste
Habitatpotenzial
BHD 80-90
Hirschkäfer
Überwiegend
abgestorben, braunfaul, Habitatpotenzial
stark efeuberankt
Hirschkäfer

Legende:
StO – Standort = V – Vorhabensbereich; A – Ausgleichsfläche

Im Vorhabensbereich befindet sich ein besiedelter Brutbaum (Nr. 9) des
besonders geschützten und in Baden-Württemberg nicht gefährdeten (BENSE
2001) Buchenspießbocks (Cerambyx scopolii).

27

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
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Abbildung 7: Verortete Habitatbäume des Hirschkäfers(mit Ausnahme von 4, 5 und 7 alle

im Vorhabensbereich).

28

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Abbildung 8: Laubbaumstubben 7, ein hervorragendes Lebensraumrequisit und

Entwicklungssubstrat für Larven des Hirschkäfers

Abbildung 9 a, b: a Anbrüchige Walnuss 11, b Kirsche 13 mit blühendem Altersefeu

29

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
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Abbildung 10: Eiche 4 am Waldrand in der CEF-Fläche, wurde speziell für den

Hirschkäfer freigestellt.

30

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

4.8

Höhlenbaumkartierung

Im Untersuchungsgebiet wurden mehrere Bäume mit Höhlen und/oder Totholz
nachgewiesen. Ihre genaue Lage ist in Abbildung 11 dargestellt.

Abbildung 11: Standorte der Bäume mit Höhlen und Totholz

31

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

5 Konfliktanalyse für die FFH-Anhang-IV-Arten und
die europäischen Vogelarten
Es erfolgt die Konfliktanalyse nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG für die
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, die
im Untersuchungsgebiet zum geplanten Baugebiet „Hosenmatten II , 2.
Abschnitt“ in Lahr nachgewiesen wurden bzw. aufgrund der vorhandenen
Strukturen anzunehmen sind.
Dabei werden zunächst die möglichen bau-, anlage- und betriebsbedingten
Auswirkungen des Projektes für die betroffenen Arten bzw. Artengruppen
aufgeführt. Im Anschluss daran wird dargelegt, welche dieser möglichen Auswirkungen tatsächlich zu einer
•

Tötung oder Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1)

•

erheblichen Störung von lokalen Populationen zu bestimmten Zeiten (§
44 Abs. 1 Nr. 2)

•

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und/oder
Ruhestätten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3)

führen.
Durch das geplante Baugebiet „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“ in Lahr werden die
im Geltungsbereich liegenden Vorkommen von Tierarten und deren
Lebensräume zum Teil erheblich beeinträchtigt. Insbesondere während der
Bauphase erfolgt durch die Rodung der Vegetation und den Neubau von
Gebäuden ein Eingriff in Lebensräume und Artbestände.
Für folgende im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen
Artengruppen sind Beeinträchtigungen zu erwarten:
•

Fledermäuse

•

Brutvögel

•

Zauneidechse

•

Hirschkäfer

Arten-

und

Innerhalb des Eingriffsbereichs wurden 4 Fledermausarten nachgewiesen, die
alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie stehen. Es gibt dort auch mehrere Höhlenbäume, die als Fledermausquartiere dienen können.
Im Untersuchungsgebiet konnten 28 Vogelarten nachgewiesen werden. Davon
stehen 5 Arten mindestens auf der Vorwarnliste der bundes- und/oder landesweiten Roten Liste, was bedeutet, dass ihre Bestände merklich zurückgehen

32

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

oder ihre Lebensräume seltener werden. Die lokalen Populationen dieser Arten
sind daher begrenzter zu betrachten als bei weit verbreiteten Arten. 9
Vogelarten wurden als planungsrelevant eingestuft.
Bei den restlichen Vogelarten handelt es sich um häufige und/oder weit
verbreitete Arten. Erhebliche Beeinträchtigungen der lokalen Populationen sind
nicht zu erwarten.
Außerdem wurde die streng geschützte Zauneidechse, die im Anhang IV der
FFH-Richtlinie steht, im Untersuchungsgebiet nachgewiesen.
Streng geschützte holzbewohnende Käferarten, die die im Anhang IV der FFHRichtlinie stehen, konnten nicht nachgewiesen werden. Auch für den
Hirschkäfer, der im Anhang II der FFH-Richtlinie steht, konnten keine Nachweise
erbracht werden. Allerdings liegt der Eingriffsbereich mitten in einem
Vorkommensgebiet
des
Hirschkäfers
und
weist
10
potentielle
Fortpflanzungsstätten auf.
Als planerische Vorentscheidung für die Verwirklichung von Bauvorhaben ist der
Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur mittelbar auf
artenschutzrechtliche Verbote zu prüfen, nämlich dahingehend, ob ihm dauerhaft unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die
Prüfung der artenschutzrechtlichen Vorschriften als tathandlungsbezogen ist der
notwendigen Zulassungsentscheidung vorbehalten.
Ein Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen ein
artenschutzrechtliches
Verbot
im
Sinne des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
vollzugsunfähig, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach
§ 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erteilt
wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen
sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das
konkrete Bauvorhaben zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bei einer
geschützten Art kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht
an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß
gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung
des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder
Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt.

33

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

5.1

Auswirkungen auf die Fauna des Untersuchungsgebietes

5.1.1

Baubedingte Auswirkungen

Fledermäuse:
•

Beim Fällen von Höhlenbäumen, die von Fledermäusen als Quartier
genutzt werden, können Individuen und Entwicklungsstadien verletzt
oder getötet werden.

•

Nahrungshabitate im Bereich des Eingriffsgebietes werden bei der
Baufeldräumung zerstört.

•

Durch das Fällen von Höhlenbäumen können Fledermausquartiere
zerstört werden.

•

Bei Bauarbeiten in der Nacht kann es durch Lärm- und Lichtemissionen
zu Störungen von Fledermäusen kommen.

Vögel:
•

Bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten können
Individuen und Entwicklungsstadien verletzt oder getötet werden.

•

Durch die Bauarbeiten sind erhebliche Beeinträchtigungen z. B. durch
Maschinen, Erschütterungen oder Lärm zu erwarten.

•

Fortpflanzungsstätten und Nahrungshabitate im Bereich des Eingriffsgebietes werden bei der Baufeldräumung zerstört.

Zauneidechse:
•

Bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten können
Individuen und Entwicklungsstadien verletzt oder getötet werden.

•

Fortpflanzungsstätten und Winterquartiere werden durch die Bauarbeiten
zerstört.

•

Durch die Tätigkeit der Baumaschinen (z. B. Bewegung, Erschütterung),
durch Baufahrzeuge und durch die Anwesenheit von Menschen (z. B.
Bewegung) ist von Störungen der Reptilien auszugehen.

Hirschkäfer:
•

Bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten können
Individuen und Entwicklungsstadien verletzt oder getötet werden.

•

Durch die Baufeldräumung können Fortpflanzungsstätten zerstört
werden.

34

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

5.1.2

Anlagebedingte Auswirkungen

Fledermäuse:
•

Durch die Bebauung gehen dauerhaft Nahrungshabitate verloren.

•

Durch die Bebauung gehen dauerhaft Quartiere und somit
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nahrungshabitate verloren

Vögel:
•

Durch die Bebauung gehen dauerhaft Fortpflanzungsstätten und Nahrungshabitate verloren.

Zauneidechse:
•

Durch die Bebauung gehen dauerhaft Fortpflanzungs-, Nahrungs- und
Ruhestätten verloren.

Hirschkäfer:
•

5.1.3

Durch die Bebauung können dauerhaft Fortpflanzungs-, Nahrungs- und
Ruhestätten verloren gehen.
Betriebsbedingte Auswirkungen

Fledermäuse:
•

Es kann im Umfeld des neu bebauten Gebietes von einer erheblichen
Störung durch erhöhte Lärm- und Lichtemission über das aktuelle
Ausmaß hinaus ausgegangen werden.

Vögel:
•

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Neubaugebiet und
dessen Umgebung Individuen von freilaufenden Katzen verletzt oder
getötet werden.

•

Es kann von einem erhöhten Lärmaufkommen über das aktuelle Ausmaß
hinaus ausgegangen werden.

•

Durch die Anwohner ist mit Störungen zu rechnen.

Zauneidechse:
•

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Umgebung des
Neubaugebietes Individuen von freilaufenden Katzen verletzt oder
getötet werden.

•

Es ist in der Umgebung des Neubaugebietes mit Störungen durch
Spaziergängern und freilaufende Hunde zu rechnen.

35

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

5.2

Tötung, Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG)

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der
besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Eine Erheblichkeit bei der Verletzung des Tötungsverbotes liegt unter den
nachfolgend aufgeführten Bedingungen vor: Für Bauprojekte hat der Gesetzgeber die in § 44 Abs. 1 Nr.1 ausdrücklich formulierte Individuenbezogenheit
des Tötungsverbotes im Rahmen der „kleinen Novelle“ des BNatSchG durchbrochen und klargestellt, dass unvermeidbare Tötungen einzelner Individuen als
Verwirklichung sozialadäquater Risiken zu behandeln und somit nicht als
Erfüllung des Tötungstatbestandes anzusehen sind. Das BVerwG1 stellte fest,
dass der Tatbestand i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr.1 nur dann als erfüllt anzusehen ist,
wenn sich durch Baumaßnahmen das Tötungsrisiko signifikant erhöht (z. B.
BVerwG, Urt. V. 13.5.2009 – 9 A 73.07, BVerwG, Urt. V. 9.7.2008 – 9 A 14.07,
BVerwG, Urt. V. 12.3.2008 – 9 A 3.06).
Von einer signifikanten Risikoerhöhung kann nur ausgegangen werden, wenn es
um Tiere geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Vorhabensbereich ungewöhnlich stark von den Risiken der von dem Vorhaben bau-,
anlage- oder betriebsbedingt ausgehenden Wirkungen betroffen sind und sich
diese Risiken auch durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich etwaiger Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen nicht beherrschen
lassen (BVerwG, Urt. V. 13.5.2009 – 9 A 73.07) bzw. wenn die betreffende
Maßnahme zu einer deutlichen Steigerung des Tötungsrisikos führt (BVerwG,
Urt. V. 9.7.2008 – 9 A 14.07). Der Begriff der signifikanten Risikoerhöhung wird
dahingehend verstanden, dass – solange kein signifikant erhöhtes Risiko anzunehmen ist – die Auswirkungen des betreffenden Vorhabens unter der
Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleiben, der den allgemeinen
Lebensrisiken aufgrund des Naturgeschehens entspricht (BVerwG, Urt. V.
9.7.2008 – 9 A 14.07) bzw. der mit der betreffenden Nutzung in der freien Natur
immer einhergeht (VG Halle, Urt. V. 23.11.2010 – 4 A 34/10HAL). Somit ist eine
solche Risikoerhöhung auch bei der Genehmigung rechtlich belastbar.

5.2.1

Fledermäuse

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Fällen von Höhlenbäumen
Fledermäuse, die diese Bäume als Quartier nutzen, verletzt oder getötet
werden. Dies gilt von den nachgewiesenen Fledermausarten für die
BVerwG, Urt. V. 12.03.2008 – 9 A 3.06. Rdnr. 219; Urt. V. 09.07.2008 – 9 A 14.07.

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B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
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Zwergfledermaus und den Kleinen Abendsegler, die Baumhöhlen als Quartiere
nutzen, sowie für einige Arten der Gattung Myotis.
5.2.2

Vögel

Durch die Baufeldräumung (Rodungen, Entfernen von Bäumen) und das
Befahren mit Baufahrzeugen ist davon auszugehen, dass Vögel verletzt oder
getötet oder Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden. Davon
betroffen sind jeweils ein Brutpaar von Gartenrotschwanz, Goldammer, beide
Brutpaare des Neuntöters, drei Brutpaare des Stars und fünf Brutpaare des
Haussperlings.
Bei weit verbreiteten und / oder häufigen Arten kann es bei einer
Baufeldräumung (Fällen von Bäumen, Entfernen von Sträuchern und Hecken,
Abriss von Gebäuden) und durch das Befahren mit Baufahrzeugen während der
Brutzeit ebenfalls zu einem Verletzen oder Töten von Individuen oder
Entwicklungsstadien kommen.
Im Neubaugebiet und dessen Umfeld kann es zu einem Verletzen oder Töten
von Vögeln durch frei laufende Katzen kommen.
5.2.3

Zauneidechse

Es ist davon auszugehen, dass bei der Baufeldräumung, durch das Befahren mit
Baufahrzeugen und durch die Überbauung der geräumten Fläche im
Lebensbereich der Zauneidechse Individuen der Zauneidechse verletzt oder
getötet werden oder Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Umfeld des Neubaugebietes
Individuen der Zauneidechse durch frei herumlaufende Hauskatzen verletzt oder
getötet werden.
5.2.4

Hirschkäfer

Im Rahmen der Baufeldräumung werden Bäume gefällt. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass Hirschkäfer oder Entwicklungsstadien dieser Art,
die sich im Wurzelbereich der zu fällenden Bäume aufhalten, dabei verletzt oder
getötet werden.

5.3 Erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten
Zeiten (§ 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG)
Die lokale Population ist eine Bezeichnung für die Gesamtheit der Individuen
einer Art, die während bestimmter Phasen des jährlichen Zyklus in einem
anhand ihrer Habitatansprüche abgrenzbaren Raum vorkommt. Sie umfasst

37

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

daher räumlich abgrenzbare Brut-,
(GELLERMANN & SCHREIBER 2007).

Rast-

und

Überwinterungsbestände

Der Begriff „lokale Population“ ist artspezifisch zu verstehen. Die Begründung
nach BT-Drs. 16/5100 lautet: Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die
Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich/funktionalen Zusammenhang stehen. Daraus ist abzuleiten, dass die lokale Population kleinräumig zu verstehen ist (siehe auch TRAUTNER & JOOS 2008).
Die Definition nach LANA (2010) unterscheidet zwei verschiedene Typen von
lokalen Populationen: "Population nach einem gut abgegrenzten örtlichen Vorkommen" und die "lokale Population im Sinne einer flächigen Verbreitung".
Diese beiden Definitionen wurden bei der Bestimmung der lokalen Populationen
berücksichtigt.
Im „Guidance document“ wird dargelegt, dass die FFH-Richtlinie auf zwei
Säulen fußt. Die „erste Säule” der Richtlinie betrifft die Erhaltung der natürlichen
Lebensräume und der Habitate von Arten (Anhang II), die „zweite Säule” den
Artenschutz (Anhang IV). Für Anhang-IV-Arten wurde bisher die Erheblichkeitsschwelle nicht definiert. Bei den Anhang-II-Arten liegt die Erheblichkeitsschwelle
bei Arten mit kleinem Aktionsradius deutlich unter 5% (siehe LAMBRECHT &
TRAUTNER 2004). Diese Erheblichkeitsschwelle ist demnach auch für die
Anhang-IV-Arten anzunehmen.
5.3.1

Fledermäuse

Fledermäuse sind nachtaktiv. Durch die Baustelle kommt es nicht zu erheblichen
Störungen der Fledermäuse, wenn die Bauarbeiten nur tagsüber stattfinden.
Durch die Wohnbebauung kommt es jedoch zu einer erhöhten Lichtemission
durch Haus- und Straßenbeleuchtung, die für Fledermäuse störend wirken kann.
Dies gilt von den im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten nur für das Große
Mausohr und weitere Arten der Gattung Myotis, die empfindlich auf Störungen
durch nächtliche Beleuchtung reagieren. Da die lokalen Populationen der
Myotis-Arten nicht bekannt sind, wird der Worst Case angenommen und von
einer erheblichen Störung durch die nächtliche Beleuchtung ausgegangen.
5.3.2

Vögel

Bei den Vogelarten, die im nahen Umfeld brüten, kann es durch
Baufeldräumung und Bauarbeiten inklusive des Baustellenverkehrs während der
Fortpflanzungszeit zu erheblichen Störungen kommen.
Grünspecht, Pirol und Schwarzmilan brüten zwar in der Nähe des
Eingriffsbereichs, die Brutstätten liegen jedoch im Wald und sind durch die

38

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Bäume ausreichend von Beeinträchtigungen durch den Baustellenbetrieb
abgeschirmt.
Ein Brutnachweis des Mäusebussards liegt unmittelbar am Rand des
Eingriffsbereichs. Eine erhebliche bau- oder anlagebedingte Störung ist jedoch
nicht zu erwarten. Der Mäusebussard ist im weiten Umfeld des
Untersuchungsgebietes so häufig verbreitet, dass die Erheblichkeitsschwelle
von 5% nicht überschritten wird. Aus der Lage des Nachweises in der Nähe
eines Wohngebietes kann außerdem geschlossen werden, dass der
Mäusebussard gegenüber anlagebedingten Störungen, die aus einer Siedlung
kommen, wenig empfindlich ist.
Die spätere Nutzung als Wohngebiet mit im Vergleich zur aktuellen Situation
erhöhtem Verkehrsaufkommen und erhöhten Lichtemissionen führen ebenfalls
zu Störungen der in der Nähe des Eingriffsbereichs brütenden Vogelarten.
Davon sind jedoch nur allgemein häufige und/oder weit verbreitete Arten
betroffen.
Die Störungen für die lokalen Populationen der allgemein häufigen und/oder weit
verbreiteten Brutvögel sind nicht erheblich, da diese Arten auch in der Umgebung sehr häufig sind und somit die Erheblichkeitsschwelle von 5% nicht
überschritten wird.
5.3.3

Zauneidechse

Das Arbeiten im Lebensraum der Zauneidechse, das Befahren mit
Baufahrzeugen während der Fortpflanzungszeit und der Neubau von Straßen
und Gebäuden stellen eine Störung dar. Vibrationen, die durch Baumaschinen
verursacht werden, das Befahren mit Baustellenfahrzeugen und die
Anwesenheit von Menschen lösen immer wieder Fluchtverhalten aus. Die
Zauneidechsen werden dadurch bei Paarung, Nahrungsaufnahme und
Thermoregulation gestört. Dies hat negative Auswirkungen auf die
Fortpflanzung.
Die lokale Population der Zauneidechse ist nicht bekannt, deshalb wird der
Worst Case angenommen und von einer erheblichen Störung ausgegangen.
Weiterhin kann es durch Spaziergänger im Umfeld des Neubaugebietes und v.
a. durch frei herumlaufende Hunde und Katzen zu Störungen der
Eidechsenpopulation kommen.

39

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

5.4 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.3
BNatSchG)
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören. Nicht erfasst sind nur potentielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (BVerwG, Urt. V. 12.3.2008 – 9 A 3.06).
Geschützt ist grundsätzlich nur der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe
dienende Gegenstand, etwa Höhlenbäume, sowie die diesen unmittelbar zu
Grunde liegende Struktur (VGH Kassel, Urt. V. 17.6.2008 – 11 C 1975/07.T),
nicht jedoch auch das weitere räumliche Umfeld (BVerwG, Urt. V. 12.8.2009 – 9
A 64.07 usw.). Der geschützte Bereich kann ein größeres Areal in Anspruch
nehmen, wenn die Existenz einer bestimmten Nahrungsstätte Bedingung für die
Fortpflanzung ist. Dann bildet diese gleichsam eine Einheit mit der Fortpflanzungsstätte im engeren Sinne (GAin Kokott, Schlussanträge v. 20.1.2011 –
C-383/09, NuR 2011, 229; usw.).
5.4.1

Fledermäuse

Im Eingriffsbereich wurden mehrere Höhlenbäume festgestellt (vergleiche
Abbildung 3). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass beim
Entfernen der Höhlenbäume Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
Zwergfledermaus, des Kleinen Abendseglers oder einiger Arten der Gattung
Myotis beschädigt oder zerstört werden.
Aufgrund des Strukturreichtums und der Pferdehaltung (Anlocken vieler
Insekten) gibt es für Fledermäuse ein sehr gutes Nahrungsangebot im
Untersuchungsgebiet. Dazu kommt, dass durch die Hanglage je nach
Windrichtung ein geschütztes Jagdgebiet vorliegt. In großen Teilen des
Eingriffsgebiets wurden jagende Zwergfledermäuse festgestellt. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Eingriffsgebiet ein essentielles
Nahrungshabitat für die Zwergfledermaus darstellt, das mit der Überbauung
zerstört wird. Weibchen haben während der Fortpflanzungszeit einen hohen
Nahrungsbedarf, die Zerstörung eines essentiellen Nahrungshabitates kann
dazu führen, dass aufgrund des Nahrungsmangels die Jungenaufzucht
aufgegeben werden muss. Dies kommt einer Zerstörung von einer
Fortpflanzungsstätte gleich.
5.4.2

Vögel

Durch die Baufeldräumung (Entfernen von Gehölzen) und die anschließende
Überbauung werden Fortpflanzungsstätten (Brutplätze) zerstört. Dies betrifft die
Fortpflanzungsstätten (FS) von Gartenrotschwanz (eine FS), Goldammer (eine

40

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

FS), Haussperling (5 FS), Neuntöter (zwei FS) und Star (drei FS). Sie liegen im
Eingriffsbereich und werden durch den Eingriff zerstört.
Im Norden und Osten des Eingriffsbereichs liegt eine geschlossene Waldfläche,
im Westen und Nordwesten vor allem offenes Ackerland. Im Wald gibt es keine,
im Ackerland nur wenige geeignete Nahrungsflächen für den Grünspecht. Der
Grünspecht frisst vor allem Ameisen, welche er auf Brachflächen, Böschungen,
Weideflächen oder extensiv genutzten Wiesen findet. Es ist daher anzunehmen,
dass durch die Baufeldräumung und die anschließende Überbauung essentielle
Nahrungsstätten des Grünspechts zerstört werden. Die Zerstörung der
Nahrungsstätten kann daher zu einer Aufgabe des Reviers führen, was somit
einer Zerstörung der Fortpflanzungsstätte gleichzusetzen ist.
Ein Brutplatz des Mäusebussards liegt unmittelbar an der Grenze des
Eingriffsbereichs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser
Neststandort für die Zeit der Bauarbeiten in diesem Bereich aufgrund des
Baulärms aufgegeben wird. Dies käme einer Zerstörung dieses Brutplatzes
gleich. Allerdings gibt es im nahen Umfeld Ausweichmöglichkeiten für einen
anderen Neststandort. Daher ist die ökologische Funktion im Umfeld
gewährleistet.
Es werden auch Fortpflanzungsstätten von häufigen und/oder weit verbreiteten
Arten aus den Gilden der Gehölz-, Höhlenbrüter und Gebäudebrüter (Schuppen)
beschädigt oder zerstört.
5.4.3

Zauneidechse

Durch die Baufeldräumung und Überbauung werden im Eingriffsbereich
dauerhaft Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Ruhestätten zerstört.
5.4.4

Hirschkäfer

Durch die Baufeldräumung und Überbauung können im Eingriffsbereich
dauerhaft Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden.

5.5

Zusammenfassende Tabelle zu § 44 BNatSchG

Tabelle 6 gibt einen Überblick darüber, welche der im Untersuchungsgebiet
nachgewiesenen Tierarten auf welche Weise von der Planung betroffen sind.

41

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Tabelle 6: Zusammenfassende Beurteilung vor den Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen

Arten

Tötung, Verletzung Erhebliche Störung
lokalen
von
Individuen der
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)
Population
zu
bestimmten
Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung
von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Fledermäuse
Breitflügelfledermaus

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Großes Mausohr
Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen ist nicht zu
erwarten.

Kleiner Abendsegler

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen durch die
Baufeldräumung kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.
Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Es werden keine
Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten zerstört.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Zuge
der Baufeldräumung
kann nicht
ausgeschlossen
werden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Zuge
der Baufeldräumung
und aufgrund des
Verlusts essentieller
Nahrungshabitate kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Zwergfledermaus
Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen durch die
Baufeldräumung kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Es werden keine
Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten zerstört.

42

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Arten

Myotis sp.

Tötung, Verletzung Erhebliche Störung
von
Individuen der
lokalen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)
Population
zu
bestimmten
Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung
von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Der Verlust von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Zuge
der Baufeldräumung
kann nicht
ausgeschlossen
werden.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
durch die
Baufeldräumung kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Durch die Bauarbeiten
werden Fortpflanzungsund Ruhestätten
zerstört.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
durch die
Baufeldräumung kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Durch die Bauarbeiten
werden Fortpflanzungsund Ruhestätten
zerstört.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Die Zerstörung einer
Fortpflanzungsstätte
kann nicht
ausgeschlossen
werden.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Es werden keine
Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten zerstört.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Die ökologische
Funktion im räumlichen
Zusammenhang bleibt
bestehen.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen durch die
Baufeldräumung kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Brutvögel
Gartenrotschwanz

Goldammer,
Haussperling,
Neuntöter, Star

Grünspecht

Pirol, Schwarzmilan

Mäusebussard

43

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Arten

Allgemein
häufige/weitverbreitete
Brutvogelarten:
Gehölzbrüter,
Höhlenbrüter

Zauneidechse

Hirschkäfer

Tötung, Verletzung Erhebliche Störung
von
Individuen der
lokalen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)
Population
zu
bestimmten
Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung
von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
durch die
Baufeldräumung kann
nicht ausgeschlossen
werden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Durch die Bauarbeiten
werden Fortpflanzungsund Ruhestätten
zerstört.

Eine baubedingte
Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
kann nicht
ausgeschlossen
werden.

Durch
Baufeldräumung,
Bauarbeiten und frei
herumlaufende Hunde
und Katzen kommt es
zu einer erheblichen
Störung.

Durch die Bauarbeiten
werden Fortpflanzungsund Ruhestätten
zerstört.

Eine baubedingte
Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
kann nicht
ausgeschlossen
werden.

Durch die Bauarbeiten
werden Fortpflanzungsund Ruhestätten
zerstört.

6 Vermeidung und Minimierung
Bei der artenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben nach § 44 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG sind im Regelfall nur die FFH-Anhang-IVArten und die europäischen Vogelarten zu berücksichtigen. Im vorliegenden
Projekt sind Beeinträchtigungen streng geschützter Fledermausarten nicht
auszuschließen, Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten und der
Zauneidechse sind zu erwarten. Um keine Verbotstatbestände auszulösen,
werden folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorgeschlagen.

44

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

6.1

Erhaltung von Lebensräumen und funktionellen Beziehungen

Wertvolle Lebensräume, die nicht vom Eingriff betroffen sind, aber durch die
Arbeiten beeinträchtigt werden könnten, sind als Tabuflächen auszuweisen. Die
CEF-Flächen gelten als Tabuflächen und müssen während der gesamten
Baumaßnahme gegen das Baufeld hin abgezäunt werden. Dazu ist ein Bauzaun
zu verwenden, die CEF-Maßnahmen für die Zauneidechse müssen mit einem
reptiliendichten Zaun abgegrenzt werden (vergleiche Kapitel 6.8).
Der Hohlweg westlich des Eingriffsbereichs muss zu Beginn der
Straßenbauarbeiten mit einem reptiliendichten Zaun zum Eingriffsbereich hin
versehen werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass keine Zauneidechsen
vom Hohlweg in den Eingriffsbereich einwandern können, umgekehrt jedoch
Zauneidechsen aus dem Eingriffsbereich in die Böschung des Hohlwegs
gelangen können.

6.2

Bauzeitenbeschränkung

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten, besonders geschützte Tiere (Individuen)
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu beschädigen oder
zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist es verboten, streng geschützte Arten
(lokale Population) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Daher ist neben
dem Erhalt von Lebensräumen der Zeitpunkt des Eingriffs ein wesentlicher
Faktor.
Dies
gilt
für
Baumaßnahmen,
Vermeidungsund
Minimierungsmaßnahmen
6.2.1

Vögel

Das Entfernen der im Gebiet für Brutvögel wichtigen Gehölzvegetation muss
außerhalb der Brutzeit stattfinden, um eine Tötung und Verletzung von Individuen der Vogelarten zu verhindern. In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) ist geregelt, dass Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze
in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den
Stock gesetzt werden dürfen. Diese Zeitvorgabe ist einzuhalten und kann auf
den im Bebauungsplan vorgesehenen Abriss der Gartenhäuschen und –
schuppen übertragen werden.
Wurzelstöcke können erst im Sommer entfernt (und verbracht) werden
(vergleiche Tabelle 7 und Kapitel 6.2.4).
6.2.2

Fledermäuse

Das Entfernen von Höhlenbäumen muss im Oktober stattfinden, um eine
Gefährdung von Fledermäusen ebenfalls zu minimieren. Zu diesem Zeitpunkt

45

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
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sind etwaige Wochenstuben bereits aufgelöst und die Winterquartiere noch nicht
endgültig bezogen. Die Tiere befinden sich noch nicht im Winterschlaf und sind
somit noch mobil.
Vor der Fällung muss durch einen Fledermausexperten auf darin vorkommende
Fledermäuse untersucht werden (wenn erforderlich z. B. mittels eines
Hubsteigers, durch Baumkletterer). Wird der Baum von Fledermäusen als
Winterquartier genutzt, so darf er nicht gefällt werden. Das genaue Vorgehen
beim Fällen von Höhlenbäumen ist in Kapitel 6.6 beschrieben.
Um eine bauarbeitenbedingte nächtliche Störung von Fledermäusen durch
Licht- und Lärmemissionen zu vermeiden, dürfen keine Bauarbeiten in der Nacht
durchgeführt werden.
6.2.3

Zauneidechse

Da sich die Zauneidechsen das ganze Jahr über in ihrem Lebensraum
aufhalten, gibt es bei dieser Art keinen optimalen Zeitpunkt für den Eingriff. Die
Paarungszeit beginnt im April und die Eizeitigung endet im Juli/August
(Fortpflanzungszeit). Die Winterruhe beginnt je nach Witterung bei einzelnen
Individuen im September, bei den meisten im Oktober und endet Mitte März.
Eine bestimmte Maßnahme hat deshalb, je nachdem, wann und wo sie
durchgeführt wird, unterschiedliche Auswirkungen. Daher müssen sich die
Maßnahmen (Eingriff) an den Aktivitätsphasen der Zauneidechse orientieren
(vergleiche Tabelle 7).
6.2.4

Hirschkäfer

Bei den Maßnahmen zur Sicherung des Entwicklungssubstrats für Hirschkäfer
(Kapitel 6.4) ist dem Entwicklungszyklus der Art zu entsprechen: die verpuppten
Käfer verharren nach ihrem unterirdischen Schlupf Ende August bis zum Eintritt
der Flugperiode (jahrweise ab Ende April) in ihren unterirdischen Puppenwiegen
in der Kontaktzone zwischen Erde und Wurzelstock. Die Bergung und
Verbringung
der
Wurzelstöcke
von
Bäumen,
die
potentielle
Fortpflanzungsstätten für Hirschkäfer sind, dürfen mitsamt des anhaftenden
Erdmaterials nicht vor Mitte Mai und nicht nach Anfang September erfolgen, da
eventuell außerhalb freigelegte Käfer nicht reaktionsfähig wären. Da der
Entwicklungszyklus des Hirschkäfers über mehrere Jahre geht, sind das ganze
Jahr über Entwicklungsstadien im Boden, für die bei der Umsetzung von
Wurzelstöcken die Gefahr des Verletzen oder Tötens besteht. Wird jedoch so
wie in Kapitel 6.4 beschrieben vorgegangen, ist kein signifkant erhöhtes Risiko
der Verletzung oder Tötung von Entwicklungsstadien des Hirschkäfers zu
erwarten.

46

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Tabelle 7 gibt einen Überblick über die Aktivitätsphasen der einzelnen Arten und
Artengruppen und über die Zeiträume, in denen bestimmte Eingriffe und
Maßnahmen durchgeführt werden können.

Tabelle 7: Angaben zu den Aktivitätsphasen der Fledermäuse, Vögel und Zauneidechse und

Aktivitätsphasen der Arten

den Zeiträumen, in denen Eingriffe günstig sind.

Jan Feb Mär

Apr

Mai Jun

Jul

Aug Sep Okt Nov Dez

Jan Feb Mär

Apr

Mai Jun

Jul

Aug Sep Okt Nov Dez

Fortpflanzungszeit
Fledermäuse
Ruhezeit
Fledermäuse
Fortpflanzungszeit
Vögel
Fortpflanzungszeit
Zauneidechse
Eizeitigung
Zauneidechse
Ruhezeit
Zauneidechse
Ruhezeit Hirschkäfer

Eingriff

Gebäudeabriss

1)

Rodungen,
Baufeldräumung
2)
(Vögel)
Rodungen von
Höhlenbäumen
(Fledermäuse)
Vergrämung
Zauneidechse
Bergung und
Verbringung von
Wurzelstöcken

1) Wenn bei einer Kontrolle der abzureißenden Schuppen und Gartenhäuschen festgestellt wird, dass dort
keine gebäudebrütenden Vögel brüten, kann ein Abriss während der Fortpflanzungszeit der Brutvögel erfolgen
2) Baufeldräumung: Durch rechtzeitige Vergrämung der Zauneidechsen kann anschließend die
Baufeldräumung auch in den Aktivitätsphasen der Zauneidechse stattfinden.

Hauptphase
Nebenphase
Zeit, in der die Eingriffe nicht durchgeführt werden sollten
Zeit, die für die Eingriffe ungünstig ist
Zeit, die für die Eingriffe am günstigsten ist

47

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Durch eine Bauzeitenbeschränkung wird eine Tötung oder Verletzung von
Individuen und Entwicklungsstadien der Fledermäuse, Vogelarten, der
Zauneidechse und des Hirschkäfers nahezu ausgeschlossen und eine Störung
der lokalen Populationen zu bestimmten Zeiten (siehe oben) vermieden.
An diesen Vorgaben orientierter Bauablauf-Plan für die Beräumung des
Baufeldes und den Straßenbau wird in Kapitel 7 gegeben.

6.3

Fledermausgerechte Straßenbeleuchtung

Um eine nächtliche Störung von Fledermäusen durch die Straßenbeleuchtung
im
Neubaugebiet
zu
vermeiden,
sind
für
die
Beleuchtung
„fledermausfreundliche“ Leuchtmittel zu verwenden. Empfohlen werden
gelbliche LED-Lampen mit einer Wellenlänge von 600nm (FURE 2012). Die
Lampen müssen so konstruiert sein, dass das Licht nur nach unten scheint und
möglichst wenig diffuses Licht, das nach der Seite oder gar noch oben abstrahlt,
entsteht.

6.4 Maßnahmen zur Sicherung des Entwicklungssubstrats für den
Hirschkäfer
Für den Hirschkäfer sind im Rahmen der allgemeinen Ausgleichsregelung und in
Vermeidung
etwaiger
Umweltschadensgesetz-relevanter
Tatbestände
Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, vorhabensbedingte Habitatverluste
zu minimieren.
Sofern Bäume, die in Tabelle 5 aufgeführt sind, vorhabensbedingt entfernt
werden müssen, dürfen sie nur unter Belassung eines Stubbens von 1 m Höhe
gefällt werden. Die Stubben dieser Bäume einschließlich 1 m tief anhaftendem
Bodenmaterial (Aushub mit Bagger) müssen in Originalposition in
ausgehobenen Erdgruben einer zu bestimmenden Maßnahmenfläche im
Aktionsradius der Art (1 km) gelagert werden. Die Stubben und Stümpfe werden
also samt Originalboden an eine neue Stelle in den Boden „versetzt“, da die
Larven des Hirschkäfers sich nicht im Holz, sondern in der Kontaktzone der
Wurzeln mit dem Erdreich befinden.
Das oberirdische Fällgut aller in Tabelle 5 aufgeführten Bäume ist mit
Bodenteilkontakt, vorzugsweise als Totholzpyramide mit 1 m tief eingegrabenem
ehemaligem wurzelseitigen Ende in mind. 4 m-Stammabschnitten zu lagern.
Dieser Maßnahmenteil kommt ebenfalls den nachgewiesenen Arten
Buchenspießbock (Cerambyx scopolii) als national besonders geschützter sowie
dem Mattschwarzen Pflanzenkäfer (Prionychus ater) als rückläufiger Art (BENSE
2001) zu Gute.

48

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

6.5 Maßnahmen zur allgemeinen Totholzanreicherung; Sicherung
des Entwicklungssubstrats für national besonders geschützte Arten
Die Lagerung der Stämme nicht anderweitig benötigter und aller im Zuge der
geplanten Rodung anfallender Obstbäume und Eichen, sofern sie nicht
anderweitigen artenschutzrelevanten Maßnahmen zugeordnet sind, sichert
zeitweilig
Entwicklungssubstrat
für
besonders
geschützte
und
naturschutzrelevante Arten. Sie sind in die CEF-Fläche zu verbringen. Die
Lagerung kann liegend aufgehäuft in Stammabschnitten von mindestens 4 m
erfolgen, ideal schräg aufgebockt auf Reisig und Astwerk.

6.6

Vorgehen beim Fällen von Höhlenbäumen

Höhlenbäume dürfen nicht einfach gefällt werden, da Baumhöhlen möglicherweise von Fledermäusen als Winterquartiere genutzt werden und es durch das
Fällen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Fledermäuse oder zum Töten von
Individuen kommen kann.
Eine Besiedlung von Baumhöhlen als Winterquartier durch Fledermäuse kann
folgendermaßen verhindert werden: Alle Höhlen in allen Bäumen, die gefällt
werden sollen, müssen zu einem Zeitraum, an dem die Fledermäuse noch keine
Winterquartiere beziehen, sorgfältig auf eine Besiedlung durch Fledermäuse hin
untersucht werden. Die Kontrolle muss ein Ausleuchten und Ausspiegeln der
Höhlen beinhalten sowie die Suche nach Spuren einer Fledermausbesiedlung
(z. B. das Vorhandensein von Fledermauskot). Kann eine Besiedlung mit
Sicherheit ausgeschlossen werden, wird die untersuchte Baumhöhle unmittelbar
nach der Kontrolle mit PU-Schaum oder Zeitungspapier versiegelt. Sie kann
dann nicht mehr von Fledermäusen besiedelt werden (JACOB 2009). Werden
Fledermäuse nachgewiesen, müssen vor dem Abriss Ersatzquartiere geschaffen
werden. Zur Vermeidung einer Bauverzögerung wird empfohlen, die Kontrolle
der Baumhöhlen nicht erst unmittelbar vor dem Fällen durchzuführen, damit bei
Hinweisen auf eine Besiedlung rechtzeitig Ersatzquartiere angeboten werden
können.
Bäume sind so zu fällen, dass dabei keine Höhlenbäume, die erhalten bleiben,
beschädigt werden. Bäume mit Höhlen, in denen ein Besatz nicht zweifelsfrei
ausgeschlossen werden kann bzw. bei denen die Höhlen nicht kontrollierbar
sind, sind im Beisein der naturschutzfachlichen Bauüberwachung stückweise
von oben nach unten abzutragen. Die Abschnitte mit Höhlen müssen schonend
entfernt und in den CEF-Flächen am Waldrand deponiert werden.

49

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Bereits im Vorfeld ist zu klären, wo gefundene Fledermäuse im Bedarfsfall
überwintert und gepflegt werden können

6.7
6.7.1

CEF-Maßnahmen
Anlage einer „wilden Hecke“

Durch den Eingriff gehen Flächen mit Feldhecken, Feldgehölzen und Gebüsch
verloren. Die Anlage von „wilde Hecken“ als CEF-Maßnahme gewährleistet,
dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang trotz dieser
Zerstörung von Fortpflanzungsstätten erhalten bleibt.
Bei der Herstellung von „wilden Hecken“ sind nachfolgende Aspekte zu
beachten: Zu Beginn der Bauarbeiten muss die Vegetation auf der
Eingriffsfläche entfernt werden, in der Vögel brüten können. Die betroffene
Vegetation muss außerhalb der Brutzeit und vor Baubeginn im Winter entfernt
werden. Es wird vorgeschlagen, die Sträucher und Bäume nicht zu roden,
sondern mit dem Bagger herauszureißen und sie an anderer Stelle im
räumlichen Zusammenhang, d.h. maximal etwa einen Kilometer entfernt,
abzuladen. Hierzu muss vorher ein Graben ausgehoben werden. Das
Grundprinzip besteht darin, die Sträucher und Bäume möglichst mit Wurzelballen an dieser neuen Stelle im Graben zu einem Wall aufzuschichten. Ein Teil
der Gehölze wird hierbei vertrocknen, es wird eine Art Benjeshecke entstehen.
Ein weiterer Teil wird aber anwachsen. Neu angelegte Gehölze haben
grundsätzlich nicht die gleiche Lebensraumqualität wie Gehölze, die schon
länger bestehen, der Vorteil dieser „wilden Hecke“ ist jedoch, dass sie
wesentlich schneller als Brutplatz geeignet ist als eine neu gepflanzte Hecke,
und somit bereits in der nächsten Brutperiode verschiedenen heckenbrütenden
Arten als Nisthabitat dienen kann. Dennoch sollten im Bereich der „wilden
Hecke“ zusätzlich neue standortgerechte und naturraumtypische Gehölze
gepflanzt werden. Dafür ist Pflanzgut regionaler Herkunft zu verwenden. Für
Brutvögel eignen sich dornige Sträucher grundsätzlich sehr gut (z. B.
Hundsrose, Weiß- und Schwarzdorn). Die Anlage eines solchen
Gehölzbestandes als CEF-Maßnahme gewährleistet, dass die ökologische
Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang
erhalten bleibt.
Der aufgeschüttete Wall der wilden Hecke sollte 3 bis 5 m breit sein und auf
beiden Seiten eine Saumvegetation von mindestens 3 m haben. Somit wird
diese Hecke mindestens 9 m breit.
Im Eingriffsbereich werden etwa 6.700 m² Gehölze mit Brutvorkommen von
Vögeln entfernt und sind somit nicht mehr für Brutvögel nutzbar. Die benötigte

50

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Ausgleichsfläche ergibt sich aus der Multiplikation von 6.700 m² mit dem Faktor
1,5, da neu angelegte und gestaltete Lebensräume anfangs nicht die Wertigkeit
und ökologische Diversität der bisherigen Habitate aufweisen. Die Größe der
erforderlichen CEF-Fläche beträgt somit ca. 10.050 m². d.h. die Länge der
Hecke(n) sollte bei einer Breite von 9-10 m insgesamt ca. 1.000 Meter betragen.
Diese Maßnahme der Umsetzung bzw. Neupflanzung von Hecken kommt allen
in Hecken und Feldgehölzen brütenden Arten im Eingriffsbereich zugute. Dies
sind Goldammer und Neuntöter sowie mehrere weit verbreitete und häufige
Arten.
Die Umsetzung bzw. Neupflanzung von Hecken kann am Rand der CEFFlächen für Zauneidechsen sowie der zu entwickelnden Nahrungshabitate für
Fledermäuse und Grünspecht durchgeführt werden (vergleiche Kapitel 6.7.2.).
6.7.2 Entwicklung von Nahrungshabitaten für die Fledermäuse und den
Grünspecht
Grünland
mit
Streuobstbäumen,
Brachflächen,
Böschungen
sowie
Extensivgrünland sind bevorzugte Nahrungshabitate der Zwergfledermaus und
des Grünspechts. Die Flächen müssen dauerhaft gepflegt werden, um ihre
Eignung als Nahrungshabitat für diese Arten zu erhalten. Grünspechte ernähren
sich hauptsächlich von Ameisen. Eine geeignete Bewirtschaftung gewährleistet,
dass für den Grünspecht mehrjährige Nester von Ameisen vorhanden sind. Das
Insektenangebot für Fledermäuse kann ebenfalls durch entsprechende
Bewirtschaftung gefördert werden. Insgesamt muss eine Fläche von 2 ha
aufgewertet werden. Dies ist der Richtwert für eine signifikante Verbesserung
des Nahrungsangebotes pro Paar für gleichartige Maßnahmen beim Grauspecht
(Angaben aus der Internetseite des LANDESAMTES FÜR NATUR, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN) und wird hier auch für den
Grünspecht zugrunde gelegt.
Mindestens 1.800 m2 der aufzuwertenden Fläche müssen als Streuobstbestand
gestaltet werden, da Streuobstbestand mit dieser Gesamtflächengröße im
Eingriffsgebiet überbaut wird und somit dauerhaft verloren geht.

6.7.2.1 Entwicklung (Erweiterung) und Pflege von Streuobstbeständen
und baumbestandenem Grünland
Die Pflege besteht im Erhalt alter bestehender Bäume und der Durchführung
von Pflegeschnitten. Mit dem Setzen junger Obstbäume (regionaltypische Arten,
bereits größtmöglich gewachsene Hochstämme, Apfel- und Birnensorten) sollen
Lücken im Altbaumbestand geschlossen oder die Bestände erweitert werden.

51

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Die Baumdichte soll variieren, im Durchschnitt ca. 50 bis 70 Bäume pro ha. Eine
Besonnung des Unterwuchses (extensives Grünland) muss gewährleistet sein.
Die anzustrebende Altersstruktur liegt bei ca. 15% Jungbäumen, 75-80%
ertragsfähigen Bäumen und 5-10% abgängigen „Habitatbäumen“, die auch nach
Ende der Ertragsphase im Bestand bleiben.
Unter den Bäumen und im Umfeld ist die Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland durchzuführen. Dazu muss je nach Ausgangsbestand der Anteil der
Kräuter durch Einsaat mit autochthonem Saatgut erhöht werden. Dadurch wird
das Insekten- und somit das Nahrungsangebot verbessert.
In der Anfangszeit, wenn die jungen Obstbäume kein oder nur wenig Obst
tragen, würde das Ausbringen von Fallobst die Funktionalität bis zum ersten
Fruchten in der Obstwiese zeitlich vorverlagern. Durch diese Maßnahme würde
ein großes Insektenangebot am herabgefallenen, fauligen Obst entstehen. Dies
würde so weitestgehend den Anforderungen einer CEF-Maßnahme
entsprechen.
Das Fallobst sollte an drei Terminen im Herbst ausgebracht werden.
Werden die Maßnahmen in bestehenden Beständen durchgeführt, die dadurch
aufgewertet werden, muss mit der Aufwertung 2 bis 5 Jahre vor dem Eingriff
begonnen werden.

6.7.2.2 Entwicklung (Erweiterung) und Pflege von Extensivgrünland
Für die Nahrungssuche der Zwergfledermaus sowie des Grünspechts sind
kurzgrasige Grünlandstrukturen im Nahrungshabitat von Bedeutung. Ein stetiges
Angebot kurzgrasiger Bereiche innerhalb eines strukturierten Grünlandes ist
Voraussetzung für eine gute Qualität des Nahrungshabitates und somit für die
Verfügbarkeit von Nahrung.
Ein Wechsel aus kurz- und langgrasigen Bereichen kann durch Beweidung oder
Mahd erreicht werden. Eine Pflege durch extensive Beweidung ist einer Mahd
vorzuziehen. Die Beweidung muss so durchgeführt werden, dass ein Mosaik
aus kurz- und langgrasigen Strukturen entsteht. Die Tiere, die auf der Weide
stehen, dürfen nicht mit Medikamenten (z. B. Entwurmungsmittel, Antibiotika)
behandelt werden. Die Medikamente werden mit dem Kot ausgeschieden, auf
dem medikamentenhaltigen Kot finden sich keine Insekten und somit auch keine
Nahrung für die Fledermäuse ein.
Wird gemäht, muss dabei ein Wechsel aus Kurzgrasstreifen und höherwüchsigen Altgrasstreifen/Krautsäumen geschaffen werden. Die Mindestbreite
einzelner Streifen liegt bei 6 m, idealerweise bei mehr als 10 m. Die Mahd darf

52

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nur ein- bis zweimal im Jahr erfolgen. Das Mahdwerkzeug muss auf eine Höhe
von mindestens 20 cm eingestellt werden, damit keine Ameisennester zerstört
werden. Zur Schaffung und Erhaltung grenzlinienreicher Strukturen soll ein Teil
der Flächen oder Streifen nicht jedes Jahr gemäht werden.
Die Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland muss 2 bis 5 Jahre vor dem
Eingriff durchgeführt werden, damit diese Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffes wirksam ist.
Mit der Entwicklung des Extensivgrünlandes entstehen neue Nahrungshabitate
für den Grünspecht und für die Fledermäuse.
6.7.3

Kästen für Fledermäuse und Nisthilfen für Vögel

6.7.3.1 Kästen für Fledermäuse
Als kurzfristiger Ausgleich für den Verlust von Quartieren durch das Fällen von
Höhlenbäumen müssen Fledermauskästen aufgehängt werden. Die potenziellen
Quartiere der 38 Höhlenbäume werden durch 114 Nistkästen verschiedener
Bauweise ausgeglichen. Der Faktor 3 bei den Nistkästen erscheint aus
fachgutachterlicher Sicht nötig, weil
• die Quartierbäume bei vollständiger Belaubung vom Boden aus kartiert
wurden,
• die hohe Fledermausaktivität das Vorhandensein von Höhlenquartieren
im direkten Eingriffsgebiet oder dessen unmittelbarem Umfeld sehr
wahrscheinlich macht.
Für jeden als Quartier benutzten Höhlenbaum sind 5 statt 3 Fledermauskästen
aufzuhängen.
Die Annahme von neu ausgebrachten Nistkästen durch Fledermäuse ist schwer
vorhersehbar. Auch wird die grundsätzliche Eignung von Nistkästen als CEFMaßnahme in Fachkreisen kontrovers diskutiert. Sie bieten keinen langfristigen
Ausgleich, sind aber eine geeignete Maßnahme, um die Zeit zu überbrücken,
die es braucht, bis sich in einem Altholzbestand, der aus der Nutzung
herausgenommen wurde, genügend Quartierhöhlen gebildet haben
(KOORDINATIONSSTELLEN FÜR FLEDERMAUSSCHUTZ IN BAYERN 2011). Am größten
erscheint die Erfolgsquote bei der Aufwertung bereits sehr geeigneter
Waldbereiche. Es wird deshalb dringend empfohlen, die Nistkästen im
unmittelbaren Umfeld der entfallenden Höhlenbäume auszubringen.
Grundsätzlich sind hierfür Bereiche um Habitatbäume geeignet, wie sie im
Rahmen des Alt- und Totholzkonzepts des Landes Baden-Württemberg
ausgewiesen werden. Die durch die Nistkästen aufgewertete Fläche muss
weitestgehend aus der forstwirtschaftlichen Nutzung ausgenommen werden, um

53

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vermeidbare Störungen abzuwenden und die Entwicklung neuer Baumhöhlen in
einem ausreichenden Maß zu gewährleisten.
Kästen für die Zwergfledermaus sollten in Gruppen von 5-10 Kästen mit einem
Mindestabstand von 5 m zwischen zwei Kästen aufgehängt werden.
Da Fledermauskästen oft erst mit Verzögerung angenommen werden, müssen
sie möglichst bald ausgebracht werden. Die Fledermauskästen müssen
mindestens über 25 Jahre hinweg gewartet werden, d.h. durch fachkundige
Personen kontrolliert, gereinigt und bei Bedarf auch ersetzt werden.

Tabelle 8: Nistkästen für Fledermäuse

Kastentyp (Fa. Schwegler)
2F

Nistkastentyp
universell einsetzbar als
Ruhe- und

Fledermausart
z. B. Zwergfledermaus

Zwischenquartier
2 FN, 2 FS

Zwergfledermaus

1 FF

Flachkasten

Kleiner Abendsegler

1 FW

Kolonie- und

Kleiner Abendsegler

Überwinterungshöhle

6.7.3.2 Nisthilfen für Gartenrotschwanz, Star und häufige
Gehölzhöhlenbrüter
Für Gartenrotschwanz und Star, deren Brutreviere durch den geplanten Eingriff
zerstört werden, sollten zeitlich deutlich vor Baubeginn artspezifische Nisthilfen
im Bereich der „wilden Hecke“ oder an entsprechenden Standorten im nahen
Umfeld angeboten werden.
Die Nistkästen für den Gartenrotschwanz mit Fluglochdurchmesser von 32 mm
(bei ovaler Form 30x50) sollten an einer über 2,5 m hohen, frei anfliegbaren, für
Katzen und andere Prädatoren nicht erreichbaren Stelle angebracht werden. Da
solche Nistkästen auch von anderen Höhlenbrütern genutzt werden, sind
mindestens 3 Nistkästen je Brutpaar notwendig, bestenfalls in räumlicher Nähe
(ca. 50 m) zueinander. Insgesamt sind für diese Art also mindestens 3 Nisthilfen
anzubringen.
Für den Star sind ebenfalls aufgrund der Konkurrenzsituation mit anderen
Höhlenbrütern mindestens 9 Nisthilfen (Durchmesser des Einflugloches 45-50
mm) in 3-10 m Höhe auf den CEF-Flächen oder an entsprechenden Standorten
im nahen Umfeld zu installieren.

54

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Für die Gehölzhöhlenbrüter Blau- und Kohlmeise sollten je Art drei weitere
Nisthilfen an entsprechenden Standorten im näheren Umfeld installiert werden.
Die Nistkästen werden in der Nähe eines Wohngebietes aufgehängt, so dass
eine Gefährdung durch frei herumlaufende Katzen besteht. Deshalb sollten die
Nistkästen an für Katzen und andere Prädatoren nicht erreichbaren Stelle
angebracht werden oder nur Nistkästen mit integriertem Katzen- und
Marderschutz eingesetzt werden. Die Kästen sind jährlich außerhalb der Brutzeit
(d.h. im Zeitraum von Oktober bis spätestens Februar) auf ihre
Funktionsfähigkeit zu überprüfen und dabei auch zu reinigen (Entfernen von
Vogel- und anderen alten Nestern).

6.7.3.3 Nisthilfen für den Haussperling
Als vorgezogener Ausgleich für den Verlust des Haussperling-Brutplatzes sollten
vor Baubeginn Nisthilfen installiert werden. Es wird die Anbringung von fünf
Kolonie-Nistkastens an einem oder mehreren Gebäuden im nahen Umfeld
empfohlen (nicht an der Wetterseite und ohne zu starke direkte Besonnung,
optimal also entweder an der Fassade der Ostseite oder an der Südseite unter
dem Dachvorsprung).
In der Folge müssen im Winterhalbjahr vorhandene Nester aus den Nisthilfen
entfernt werden.

Tabelle 9: Nisthilfen für betroffene Vogelarten

Vogelart

Bruttyp

Nistkastentyp

Anzahl

Modellbeispiel

Nisthilfen
Gartenrotschwanz

Nischenbrüter

Höhlenbrüterkasten

Schwegler Nisthöhle
3

1B,
Fluglochdurchmesser
32 mm

Star

Höhlenbrüter

Starenhöhle

Schwegler
9

Starenhöhle

3SV,

Fluglochdurchmesser
45 mm

Haussperling

Nischenbrüter

Höhlenbrüterkasten

Schwegler
5

Sperlingskoloniehaus
1 SP

Allg. häufige

Höhlen-/

Höhlenbrüterkasten

3

Schwegler Nisthöhle

55

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Vogelart

Bruttyp

Nistkastentyp

Anzahl

Modellbeispiel

Nisthilfen
Arten: Blaumeise

Nischenbrüter

1B,
Fluglochdurchmesser
26 mm

Allg.

häufige

Arten: Kohlmeise

Höhlen-/

Höhlenbrüterkasten

3

Nischenbrüter

Schwegler Nisthöhle
1B,
Fluglochdurchmesser
32 mm

6.7.4

Entwicklung/Förderung von Baumquartieren für Fledermäuse

Als mittelfristiger Ausgleich für den Wegfall von Fledermausquartieren müssen
Höhlenbäume entwickelt bzw. gefördert werden. Dies kann erreicht werden,
indem Einzelbäume oder Baumgruppen aus der Nutzung herausgenommen
werden. Besonders geeignet dafür sind durch Blitzschlag oder Wind/Schneebruch vorgeschädigte Bäume. Von Vorteil ist, wenn diese Bäume auf
Kuppen stehen. Beim Nutzungsverzicht für Einzelbäume sollten pro ha 10
Bäume ab einem Durchmesser von mindestens 30 cm aus der Nutzung
genommen werden. Um diese Bäume/Baumgruppen sollten größere Flächen
aus der Nutzung genommen werden, um einen Pufferbereich zu erhalten.
Langfristig sollte das Erntealter von Waldbeständen erhöht werden auf mehr als
160 Jahre für Buchen und mehr als 200 Jahre für Eichen.
6.7.5

Kompensationsmaßnahmen für die Zauneidechse

Nach § 44 Abs. 5 liegt kein Verstoß gegen Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 vor, wenn die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Um dies zu erreichen, sind
neben den Minimierungsmaßnahmen Aufwertungen im Lebensraum
erforderlich.
Damit die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) die
ökologische Funktion erfüllen können, muss zunächst der Flächenbedarf
ermittelt werden.
Insgesamt sind 9 gezählte Zauneidechsen vom Eingriff betroffen. Da in einem
Untersuchungsgebiet nie alle vorkommenden Eidechsen nachgewiesen werden
(siehe Methodendiskussion), sind die gezählten Individuen mit dem
Korrekturfaktor 6 zu multiplizieren. Somit liegt der Bestand, der insgesamt
betroffen ist, bei 54 Individuen. Es ist davon auszugehen, dass eine adulte

56

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Zauneidechse als mittlere Lebensraumgröße einen Flächenbedarf von ca. 120
m2 hat. Unter dieser Annahme werden insgesamt 6.480 m2 (54 x 120 m2) Fläche
für die CEF-Maßnahmen benötigt. Die Flächen können aber nicht an einer
beliebigen Stelle angelegt werden, sondern sind im Umfeld des jeweiligen
Eingriffs
(räumlicher
Zusammenhang)
anzulegen.
Der
räumliche
Zusammenhang orientiert sich am Aktionsradius der betroffenen Art, der bei der
Zauneidechse bei 500 m liegt. Besteht zwischen den Eingriffsort und den CEFMaßnahmen ein Verbindungskorrodor, kann die Entfernung ausnahmsweise
auch 1000 m betragen.
Ein Zauneidechsenhabitat, das optimal gestaltet ist, weist folgende
Eigenschaften auf: die Flächen und Steinriegel (die auf die Habitatansprüche
der Zauneidechse zugeschnitten sein müssen) müssen ausreichend
Versteckplätze für alle Altersklassen aufweisen, Winterquartiere und
Eiablageplätze müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und es muss
genügend Nahrung im unmittelbaren Umfeld vorhanden sein. Diese optimale
Situation ist bei Neuanlagen nicht möglich. Damit die CEF-Maßnahmen die
ökologische Funktion erfüllen, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Die geeigneten Teilhabitate u. a. für Sonnenplätze und Eiablageplätze
sowie zur Überwinterung müssen stimmen.
2. Die Vegetation im Lebensraum muss sich entwickeln. Strauchgruppen
und dichtere Vegetation sind wichtig für die Thermoregulation. Die
Vegetation
beeinflusst
auch
den
Feuchtigkeitshaushalt
der
Eiablageplätze und das Angebot der Nahrungstiere.
3. Nur wenn die Strukturen und die Vegetation stimmen, können sich
ausreichend Nahrungstiere etablieren.

Bis diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich eine neu gestaltete Fläche
über mehrere Jahre entwickeln.
Nördlich des Eingriffsgebiets wurde zwischen dem Baugebiet und dem
Waldrand eine Trockenmauer freigestellt, die noch saniert wird. Danach bietet
diese Trockenmauer geeigneten Lebensraum für die Zauneidechse. Sie wird
deshalb als Teil der CEF-Maßnahmen für die Zauneidechse berücksichtigt.
Für die oben ermittelten ca. 54 Zauneidechsen wird die Erstellung von 9
Steinriegeln mit jeweils ungefähr 5 m Länge gefordert. Da die Trockenmauer als
geeigneter Lebensraum für die Zauneidechse bei den CEF-Maßnahmen mit
berücksichtigt wird, sind nur 8 statt 9 Steinriegel erforderlich.

57

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Die Steinriegel müssen auf die berechnete Fläche von 6.480 m2 verteilt werden.
Weiterhin müssen Sandlinsen und Totholz eingestreut werden. Die 6.480 m2
müssen nach den Lebensraumansprüchen der Zauneidechse gepflegt werden.
Zwischen den einzelnen Steinriegeln muss ein Abstand von mindestens 10
Metern bestehen. Die detaillierte Gestaltung von Steinriegeln wird im Folgenden
(Allgemeine Angaben zur Erstellung von Steinriegeln für Zauneidechsen)
behandelt. Diese Anleitung ist als Richtlinie zu verstehen und beschreibt die
optimale Gestaltung von Steinriegeln und ihrer Umgebung. Je nach
Standortverhältnissen kann oder muss jedoch von dieser Anleitung abgewichen
werden.
Da die CEF-Maßnahmen in der Nähe einer Wohnsiedlung erstellt werden,
sollten besonders viele Reisighaufen in der Nähe der Steinriegel ausgebracht
werden. Für die Zauneidechsen besteht ein hohes Risiko, von frei
herumlaufenden Hauskatzen verletzt oder getötet zu werden. Reisigbündel
bieten gute Versteckmöglichkeiten, in denen sich die Eidechsen sehr schnell
verkriechen können. Zudem können sie sich nicht nur auf, sondern auch einige
Zentimeter unter der Oberfläche der Bündel sonnen, und sind so besser vor
Katzen geschützt als auf steinigen Oberflächen.
Die Reisigbündel müssen spätestens alle fünf Jahre erneuert werden,
gegebenenfalls, wenn sie vorher beginnen zu verrotten, früher.
Die CEF-Maßnahmen für die Zauneidechse können im Bereich nördlich des
Baugebietes umgesetzt werden. Sollte dieser Bereich nicht groß genug sein,
kann ein Teil der CEF-Maßnahmen östlich des Baugebietes erstellt werden, in
dem auch die Trockenmauer liegt. Dann muss der Hang, der im Moment keine
optimalen Bedingungen für einen Zauneidechsenlebensraum bietet, aber so
nachmodelliert werden, dass besonnte Südböschungen entstehen.
Das Ziel der Gestaltung liegt in der Herstellung eines optimalen ZauneidechsenLebensraumes. Entstehen soll dabei eine „halboffene Landschaft“, wobei ca.
20% der Fläche mit Gehölzen bewachsen sind. Diese wird dann mit
verschiedenen essenziellen Habitatstrukturen angereichert.
Die Steinriegel können zusätzlich zu ihrer Funktion als Sonnenplätze und
Unterschlupf auch als Winterquartier genutzt werden. Die Totholzhaufen stellen
erfahrungsgemäß bevorzugte Aufenthalts- und Versteckorte für Eidechsen dar
und können auch als Sonnenplätze dienen. Sandlinsen werden zur Eiablage
genutzt.
Diese Strukturelemente sind nach Angaben der naturschutzfachlichen Baubegleitung zu verteilen oder in einer Detailplanung auszuarbeiten.

58

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Um Störungen durch freilaufende Hunde und Spaziergänger möglichst gering zu
halten, sollten die Bereiche mit den CEF-Maßnahmen für die Zauneidechse
durch einen Zaun abgeschirmt werden.

6.7.6

Allgemeine Angaben zur Erstellung von Steinriegeln für Eidechsen

Lage. Besonnt, Exposition eben oder Böschung mit Ausrichtung Süd bis Südost,
gut drainierter oder wasserdurchlässiger Boden.

Anordnung. Ein einzelner kleiner Steinriegel ohne Verbund mit anderen
Teillebensräumen ist für eine Eidechsenpopulation von geringem Wert. Je nach
Ausgangssituation sind aber mehrere Steinriegel als CEF-Maßnahme gut
geeignet. Zusätzlich zu Steinriegeln müssen im Umfeld geeignete
Nahrungsräume vorhanden sein. In einer Gruppierung von mehreren
Steinriegeln mit einer Ausdehnung eines Steinriegels von 5 (10) x 2 x 2 m
sollten die Steinriegel einen Abstand von 5 bis 30 m voneinander haben. Nach
Möglichkeit ist auch die Verbindung zum Umland zu gewährleisten
(unüberwindbare Hindernisse entschärfen, Durchgänge schaffen).

Steinschüttung. Die Steinschüttungen müssen ca. 1 m tief ins Erdreich reichen
(Winterquartier) und etwa 1 m höher sein als das Bodenprofil. Ihre Breite muss
ca. 2 m betragen. Eine Steinschüttung sollte nierenförmig sein und muss eine
Länge von ungefähr 5 bis 10 m haben. Es reicht aus, wenn die Grube
(Winterquartier) unter der Steinschüttung 1 m x 2 m groß ist. Die Steine
(gebrochene Steine), mit denen die Grube aufgefüllt wird, sollten eine
Kantenlänge von ca. 100 bis 300 mm haben. Die Steine, die oben
aufgeschichtet werden, können kleiner sein, mit einer Kantenlänge von ca. 100
bis 200 mm. Auf der Steinschüttung ist kleinräumig nährstoffarmes Substrat
auszubringen. Die Grundfläche der Steinschüttung sollte ca. 15 m2 betragen.

Wasserabfluss sicherstellen. Nasser Boden wird von Reptilien als
Überwinterungsstätte gemieden, da er tiefer durchfriert. Deshalb dürfen sich in
der Steinschüttung keine Wasseransammlungen bilden. Es ist dafür zu sorgen,
dass auftretendes Wasser abfließen kann.

Totholz. Außer steinigem Substrat benötigen Zauneidechsen auch Totholz zum
Sonnen, als Versteckplatz und als Jagdhabitat. Daher ist auf der Südseite der

59

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Steinschüttung ausreichend Totholz auszulegen. Das Totholz kann aus
Wurzelstöcken, größeren Ästen und Reisig bestehen. Gerade Wurzelstöcke
können auch im näheren Umfeld des Steinriegels ausgebracht werden.

Hinterfüllung. Die Nordseite der Steinschüttung kann mit anstehendem
Erdreich, das durch das Ausheben der Grube für die Steinschüttung angefallen
ist, hinterfüllt werden. Bei Bedarf ist die Nordseite mit niedrigen Sträuchern (z. B.
3 bis 5 Hundsrosen, Schwarzdorn, Weißdorn) zu bepflanzen (siehe
Thermoregulation).

Eiablageplatz (Sandlinsen). Die Zauneidechse benötigt zur Eiablage grabbares
Substrat. Die Eiablageplätze müssen gut besonnt sein, damit die Eier sich
schnell genug entwickeln können. Sie müssen aber auch den richtigen
Feuchtigkeitshaushalt aufweisen, damit die Eier nicht verschimmeln (zu hohe
Feuchtigkeit) oder eintrocknen. Um einen möglichst ausgewogenen
Feuchtigkeitshaushalt zu erhalten, sind die Sandlinsen kleinräumig auszubilden,
damit möglichst lange Übergänge von der Sandfläche zur Ruderalvegetation
entstehen. Im Umfeld der Steinschüttung sind mehrere Sandlinsen als
Eiablageplätze anzulegen. Diese sollten aus Flusssand (unterschiedliche
Körnung) bestehen und können mit Löß, Lehm oder Mergel gemischt werden.
Die Flächengröße sollte etwa ein bis zwei m2 betragen, die Tiefe ca. 70 cm.

Nahrungshabitat (nährstoffarmes Substrat). Im Nahrungshabitat ist
entscheidend, dass über die gesamte Aktivitätsperiode hinweg genügend
erreichbare Nahrung (v. a. Insekten, Spinnen) zur Verfügung steht. Dies kann
erreicht werden durch ein vielseitiges und kleinstrukturiertes Angebot von
Biotoptypen. Ein Wechsel zwischen Ruderalvegetation, einzelnen Sträuchern
und Tagesversteckplätzen (z. B. Steine) ist erforderlich. Einheimische und
standortgerechte Pflanzen sind zu bevorzugen. Im weiteren Umfeld der
Steinschüttung und im Umfeld der Sandlinsen ist nährstoffarmes Substrat
auszubringen. Das nährstoffarme Substrat sollte als Band um die
Steinschüttung angelegt werden. Auch dieses Substrat sollte ca. 50 bis 70 cm
tief sein und eine Breite von mindestens 5 bis 10 m haben. Es ist eine
Entwicklung möglichst nährstoffarmer, steiniger und lückiger (trockener!)
Bodenverhältnisse zu gewährleisten, sowie die Ansiedlung einer arten- und
blütenreichen Krautvegetation, die durch die kleinflächige Aussaat
standortgerechter Kräutermischungen (Arten von Trockenrasen und
trockenwarmen Ruderalstandorten) noch beschleunigt werden kann. Durch
Neophyten (z. B. Kanadische Goldrute) kann der Raumwiderstand sehr dicht

60

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

werden, sodass hierdurch das Jagen für die Eidechsen erschwert, eventuell
sogar unmöglich wird. Auch führen Neophyten dazu, dass das
Nahrungsangebot zumindest zeitweise eingeschränkt sein kann. Für die
vorgesehene Ansaat der Vegetation ist gemäß § 29 NatSchG autochthones
Saatgut mit Herkunftsnachweis zu verwenden.

Im Bereich des Jagdhabitats sind möglichst nährstoffarme Standortverhältnisse
anzustreben. Dies bedeutet in erster Linie, dass auf jegliche
"Bodenverbesserungsmaßnahmen" wie z. B. Einbringen von nährstoffreichem
"Mutterboden", Düngung, Einsaat von Rasenmischungen etc. unbedingt zu
verzichten ist.

Tagesversteckplätze. Eidechsen sind immer der Gefahr durch Prädatoren in
der näheren Umgebung ausgesetzt (z. B. Turmfalke). Daher meiden sie nach
Möglichkeit größere vegetationsfreie Offenflächen. Optimal ist es, wenn sich
viele Versteckmöglichkeiten im Aktionsradius der Eidechsen befinden (z. B.
einzelne hohlliegende Steine, Totholz).

Sträucher (Thermoregulation). Die Vorzugstemperatur der Eidechsen liegt bei
etwa 30°C. Wird das Substrat (Steine, Rohboden) wärmer, was im Sommer
schnell geschieht (z. T. über 50°C), müssen die Eidechsen Schatten aufsuchen.
Auf der Nordseite der Steinschüttung sind niederwüchsige Strauchgruppen (z.
B. Rosen) anzupflanzen. Auch im Umfeld der Steinriegel sind, sofern keine
Sträucher vorhanden sind, einzelne Sträucher oder kleinere Strauchgruppen zu
pflanzen.

61

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Querschnitt

Gebrochene Steine

Beispielfotos

6.8

Vergrämung der Zauneidechse

Um die Zauneidechsen vor Beginn der Arbeiten aus dem Baufeld zu entfernen,
ist eine Vergrämung durchzuführen. Dazu wird der bisherige Lebensraum
unattraktiv gestaltet, ohne die Tiere zu verletzen oder zu töten. Von allen
bekannten Methoden scheint für dieses Projekt das Ausbringen von Folien die
geeignetste zu sein.
Bevor die Eidechsen vergrämt werden können, müssen im räumlichen
Zusammenhang (Tiere müssen von alleine hinkommen) geeignete
Lebensräume (qualitativ wie quantitativ) erstellt werden, in die sie einwandern
können (vergleiche Kapitel 6.7.5)).

62

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Die Vergrämung kann nur außerhalb der Fortpflanzungszeit und Winterruhe
durchgeführt werden, und muss mindestens 3 Wochen vor Baubeginn erfolgen.
Diese zeitliche Beschränkung begründet sich darauf, dass in der Winterruhe
keine Eidechsen und während der Fortpflanzungszeit die Eier (Zauneidechse)
nicht vergrämt werden können, zudem wird beim Einhalten dieser Zeitfenster
das Störungsverbot zu bestimmten Zeiten nicht ausgelöst. Da die Vergrämung
die Zerstörung von geschützten Lebensstätten beinhalten kann, sind ggf.
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Bei einer Vergrämung sollte nach dem folgenden Ablaufschema vorgegangen
werden:
1. Entfernung der Versteckplätze. Außerhalb der Fortpflanzungszeit (von
August bis März) werden die Versteckplätze von Hand beseitigt werden.
Es ist darauf zu achten, dass keine Winterquartiere beeinträchtigt
werden.
2. Mähen des Bereichs einschließlich Abräumen des Mähgutes
3. Abdeckung mit Folien, ggf. zur Lenkung der Tiere Zäune aufstellen
4. Abnehmen der Folie nach frühestens 3 Wochen
5. Planieren des Bereichs. Damit keine Reptilien mehr einwandern, sind
Reptilienzäune aufzubauen.
6. Es ist zwingend darauf zu achten, dass keine Eidechsen in das Gebiet
gelangen, es aber ggf. verlassen können.

Die Baufeldräumung (Punkt 1 und 2) sollte von einer Seite her beginnen und in
die Richtung der Flächen für die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
fortlaufend ausgeführt werden. Damit haben die Eidechsen die Gelegenheit, in
die dort liegenden Lebensräume zu flüchten.
Die Gehölze sind im Winter zu entfernen. Sie dürfen nur auf den Stock gesetzt
werden. Es ist keine Rodung im Bereich von Winterquartieren vorzunehmen, die
Wurzeln haben im Erdreich zu verbleiben, damit Tiere, die sich im
Wurzelbereich eingegraben haben, nicht verletzt oder getötet werden.
Die Flächen, die vom Eingriff betroffen sind, werden vor der Fortpflanzungszeit
der Reptilien kurz gemäht, das Mähgut wird abtransportiert. Das Mähen ist von
Hand durchzuführen (z. B. Freischneider), oder mit Maschinen, die den Boden
nicht verdichten. Findet das Mähen während der Aktivitätszeit der Reptilien statt,
sind die Mäharbeiten zu Tageszeiten durchzuführen, an denen die Reptilien
nicht aktiv sind (vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang) oder an
Tagen, an denen die Reptilien aufgrund der Witterung nicht aktiv sind
(Regenwetter). An warmen, bewölkten Tagen oder bei leichtem Nieselregen sind

63

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die Zauneidechsen aktiv. Ist es nicht möglich, in dem vorgegebenen Zeitfenster
(Winterruhe bis vor Paarungszeit) unter den aufgezählten Bedingungen zu
mähen, ist durch die naturschutzfachliche Baubegleitung vor und während der
Mahd zu kontrollieren, ob sich Reptilien im Gefahrenbereich aufhalten. Falls
Reptilien gefunden werden, sind diese aus dem Gefahrenbereich zu verbringen,
aber nicht aus ihrem Habitat (home range).
Auf den Flächen, die vom Eingriff betroffen sind, müssen vor der
Fortpflanzungszeit die Tagesversteck- und Sonnenplätze von Hand entfernt
werden. Diese Strukturen können in den CEF-Flächen verwendet werden.
Die Folien zur Vergrämung sind so auszulegen, dass Tiere (Reptilien), die sich
unter der Folie befinden, herauskommen können. Die Konsequenz daraus ist
allerdings, dass sich Tiere auch wieder unter der Folie verstecken können.
Daher ist die Abdeckung mindestens 2 m über den eigentlichen Eingriffsbereich
hinaus auszulegen.
Nach Abtragen der Folie, wenn sich keine Reptilien mehr im Eingriffsbereich
befinden – was durch die naturschutzfachliche Baubegleitung zu kontrollieren ist
- kann der Eingriff durchgeführt werden.
Alle Eingriffsbereiche sind mit Reptilienzäunen abzuzäunen, um ein
Einwandern bzw. Rückwanderung der Tiere in den Eingriffsbereich zu
vermeiden. Eine Auswanderung in die CEF-Flächen muss aber möglich sein.
Dies erreicht man dadurch, dass man auf der Seite der Eingriffsbereiche in
Abständen von ca. 10 m Erdhaufen rampenartig anschüttet, die es den Reptilien
ermöglichen, den Zaun zu überklettern. Die Zäune sind so lange stehen zu
lassen, bis alle Arbeiten abgeschlossen sind. Über die gesamte Zeit hinweg sind
die Zäune von Vegetation freizuhalten und auf ihre Dichtigkeit hin zu prüfen und
ggf. instand zu setzen.
Eine mechanische Vergrämung, z. B. mit Baumaschinen, ist nicht möglich. Bei
verschiedenen Projekten konnte beobachtet werden, dass Eidechsen, die vor
Baumaschinen flüchten, den nächstliegenden Versteckplatz aufsuchen. Dort
werden sie getötet, weil das Versteck innerhalb des Eingriffsbereiches liegt.
Die Vergrämung kann nur durchgeführt werden, wenn die vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang die ökologische Funktion
erfüllen.

6.9

Reptilienzäune

Alle CEF-Flächen sind mit Reptilienzäunen abzuzäunen, um ein Auswandern
der Tiere in den Eingriffsbereich zu vermeiden. Eine Einwanderung in die CEFFlächen muss aber möglich sein. Dies erreicht man dadurch, dass entlang der

64

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Außenseite in Abständen von ca. 10 m Erdhaufen rampenartig anschüttet
werden, die es den Reptilien ermöglichen, den Zaun zu überklettern.
Die Lenkungszäune sind bei Vergrämungen senkrecht zu stellen, sodass die
Eidechsen von beiden Seiten aus nicht über den Zaun klettern können. Die
Befestigungspfosten müssen glatt sein (z. B. Metall), so dass die Eidechsen
nicht daran hoch klettern können, oder es muss am oberen Ende ein
Übersteigschutz angebracht werden. Die genaue Lage der Lenkungszäune ist
mit der naturschutzfachlichen Baubegleitung abzustimmen.
Schutzzaun
Ein Schutzzaun, der die Vergrämungsfläche nach außen abgrenzt, verhindert,
dass Eidechsen in das Eingriffsgebiet zurückwandern.
Der Schutzzaun muss aus Folienmaterial bestehen und eine Höhe von
mindestens 50 cm haben. Das Folienmaterial muss glatt sein, so dass
Eidechsen nicht hochklettern können. Der Schutzzaun muss ca. 5 bis 10 cm tief
eingegraben werden, damit die Unterkante für Eidechsen unpassierbar ist. Die
Pfosten zum Befestigen der Folie müssen auf der Außenseite der umzäunten
Fläche aufgestellt werden.
Während des Zeitraums, in dem der Schutzzaun steht, muss während der
Vegetationsperiode auf der Innen- und Außenseite des Zaunes einmal pro
Monat ein mindestens 1 m breiter Streifen abgemäht werden. Das Mähgut ist
aus diesem Streifen zu entfernen. Gemäht werden darf nur mit Freischneider
und in einer Höhe von mindestens 10 cm, besser 15 cm. Vor der Person, die
mäht, hat in einem Abstand von ca. 5 m eine weitere Person zu gehen, um die
Eidechsen aus dem Gefahrenbereich zu verscheuchen.
Als Alternative zu einer monatlichen Mahd können in einem jeweils mindestens
1 m breiten Bereich beiderseits des Zauns Hackschnitzel ausgebracht werden,
um ein Aufkommen von Vegetation zu verhindern.
Außerdem ist der Zaun mindestens einmal pro Monat zu kontrollieren und
aufgetretene Schadstellen sind zu reparieren.
Die Reptilienzäune um die CEF-Flächen und auch die Lenkungszäune für die
Vergrämung sind so lange von Vegetation freizuhalten und auf ihre Dichtigkeit
hin zu prüfen und ggf. instand zu setzen, bis die Gesamtmaßnahme
abgeschlossen ist. Dann können sie abgebaut werden.

6.10 Gesamtbedarf an CEF-Flächen
Im Wald sind Einzelbäume, Baumgruppen und Totholz aus der Nutzung
herauszunehmen.

65

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Im Offenland sind für Zwergfledermaus und Grünspecht Streuobstbestände,
baumbestandenes Grünland und Extensivgrünland in einer Gesamtfläche von 2
ha zu entwickeln, wobei mindestens 1.800 m2 als Streuobstbestand gestaltet
werden müssen.
Für Vögel, die in Hecken brüten, müssen auf einer Fläche von insgesamt
10.050°m2 Feldhecken angelegt werden.
Die Fläche, die als neuer Lebensraum für Zauneidechsen gestaltet wird, muss
bei optimaler Lage 6.480 m2 groß sein.
Würde man alle erforderlichen CEF-Flächen für die verloren gehende
Nahrungshabitate, Brutplätze der Vögel und Lebensräume für die
Zauneidechsen nebeneinander legen, würde man eine Fläche von ca. 3,65 ha
benötigen (siehe Tabelle 10). Da aber in einem Zauneidechsenlebensraum auch
Feldhecken benötigt werden und Vögel und Fledermäuse sowie Zauneidechsen
z. T. im gleichen Lebensraum vorkommen können, können sich CEF-Flächen für
diese Artengruppen überschneiden. Insgesamt werden daher nur 2,5 ha CEFFlächen benötigt.

Tabelle 10: erforderliche Flächengröße für alle CEF-Maßnahmen

CEF-Maßnahme

Erforderliche Flächengröße

Nahrungshabitate für Grünspecht und
Zwergfledermaus

20.000 m2

Anlage von Feldhecken

10.050 m2

Altholzinseln
im
Nutzungsverzicht

Wald

durch

Neuer Lebensraum für Zauneidechsen

6.480 m2

Summe

36.530 m2

6.11 Pflege der CEF-Fläche
6.11.1 Pflege der Streuobstbestände und des Extensivgrünlandes
Alte bestehende Bäume müssen erhalten bleiben und regelmäßig mit
Pflegeschnitten beschnitten werden. Lücken müssen mit dem Setzen junger
Obstbäume (regionaltypische Arten, bereits größtmöglich gewachsene
Hochstämme, Apfel- und Birnensorten) geschlossen werden. Der Bestand sollte
bei 50 – 70 Bäumen pro ha liegen.

66

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Das Grünland unter den Bäumen und im Extensivgrünland ist durch extensive
Beweidung oder eine Mahd zu pflegen. Die Beweidung muss so durchgeführt
werden, dass ein Mosaik aus kurz- und langgrasigen Strukturen entsteht.
Wird gemäht, muss dabei ein Wechsel aus Kurzgrasstreifen und höherwüchsigen Altgrasstreifen/Krautsäumen geschaffen werden. Die Mindestbreite
einzelner Streifen liegt bei 6 m, idealerweise bei mehr als 10 m. Die Mahd darf
nur ein- bis zweimal im Jahr erfolgen. Das Mahdwerkzeug muss auf eine Höhe
von mindestens 20 cm eingestellt werden, damit keine Ameisennester zerstört
werden. Zur Schaffung und Erhaltung grenzlinienreicher Strukturen soll ein Teil
der Flächen oder Streifen nicht jedes Jahr gemäht werden.

6.11.2 Pflege der Wilden Hecken und Feldhecken
Die Hecken oder Feldgehölze sind nie auf einmal auf den Stock zu setzten. Es
werden nur Einzelstämme entnommen.
Bei den begleitenden Krautsäumen der Hecken empfiehlt sich eine Mahd in
mehrjährigem Abstand (alle 3-4 Jahre). Die Fläche ist nicht auf einmal, sondern
alternierend zu mähen. Die Schnitthöhe sollte 10 bis 15 cm betragen.

6.11.3 Pflege der Zauneidechsenlebensräume
Eine regelmäßige Pflege bzw. Instandhaltung der CEF-Fläche und -Strukturen
für die Zauneidechse ist zur Verbesserung bzw. zur Wiederherstellung derer
Funktionalität erforderlich. Sie hat dauerhaft zu erfolgen. Im Einzelnen sind dazu
die folgenden Maßnahmen erforderlich, die meisten davon sind jährlich im
Winterhalbjahr zu wiederholen, andere nur bei Bedarf.
1. Die Holzhaufen, Steinriegel und Eiablageplätze müssen von überrankender
Vegetation flächig freigestellt werden.
2. Aus dem anfallenden Schnittgut können einzelne neue Reisighaufen angelegt
werden. Der Rest ist abzutransportieren.
3. Die Pflege der Sandlinsen hat im Winterhalbjahr zu erfolgen und besteht in
einer Entfernung der Vegetation auf den Sandlinsen und in deren Randbereichen.
4. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Sonnenseite der Altholzhaufen,
Steinriegel und Eiablageplätze nicht vollständig beschattet wird. Aufkommende
Gehölze, die Schatten auf die Steinriegel werfen, müssen entfernt werden.

67

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5. Die Vegetation (zumindest auf der Südseite) im Umfeld der Strukturelemente
muss mindestens zweimal jährlich gemäht werden (s.u.).
Diese Mahd kann auch während der Aktivitätszeit der Reptilien erfolgen. Dann
ist jedoch darauf zu achten, dass die Mäharbeiten nur an bedeckten, regnerischen Tagen in den frühen Morgenstunden ausgeführt werden – dann ist zu
erwarten, dass die Reptilien noch nicht aktiv sind. Zudem ist die Fläche wenige
Minuten vor dem Mähen abzulaufen, um Reptilien, die dennoch anwesend sind,
in ihre Verstecke zu vertreiben. Die Pflege ist überwiegend von Hand durchzuführen (Balkenmäher, Freischneider). Diese Vorgehensweise dient dem
Schutz der Eiablageplätze und soll außerdem vermeiden, dass Reptilien bei
Pflegemaßnahmen verletzt oder getötet werden.
Das Mähgut sollte von den Flächen entfernt werden, um eine Eutrophierung zu
verhindern. Ein kleiner Teil kann aber in Form von Schnittguthaufen/Altgrashaufen auf der Fläche verbleiben. Diese werden von den Reptilien als Versteckund Sonnenplätze genutzt.

7 Bauablauf zur Baufelderschließung
Im Herbst 2017 wurde bereits zur Erschließung eine Brücke über den Hohlweg
am westlichen Rand des Baugebietes gebaut. Ab März 2018 werden die
Erschließungsstraßen innerhalb des Eingriffsbereichs gebaut. Dies erfolgt, in
zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten von jeweils 2 Monaten Dauer. Die
einzelnen Bereiche werden im Folgenden von 1 bis 6 durchnummeriert,
beginnend mit der Brücke als Abschnitt 1 (vergleiche Abbildung 12). Zwingende
Voraussetzung für einen Eingriff ist immer, dass die CEF-Maßnahme die
ökologische Funktion erfüllt und die Vermeidungsmaßnahen (z. B. Vergrämung
der Zauneidechsen, Umsetzen der Hirschkäferbäume) zum jeweiligen richtigen
Zeitpunkt vor dem Eingriff umgesetzt werden. Falls dies nicht erreicht wird, bzw.
nicht möglich ist verschiebt sich auch der Eingriff.
Die CEF-Maßnahmen für alle Arten, für die beim Bau der Straßen eine
Betroffenheit vorliegt, müssen spätestens bei Beginn der Baufeldräumung in den
jeweiligen Bereichen erstellt sein und funktionieren. Als Eingriffsbereich wurde
jeweils die zu erstellende Straße einschließlich eines jeweils 10 m breiten
Streifens zu beiden Seiten zugrunde gelegt. Vor Ort und mit der
naturschutzfachlichen Baubegleitung werden einzelne wertvolle Bereiche
ausgespart, so dass für diese Bereiche noch etwas Zeit ist, damit die CEFMaßnahmen sich entwickeln können.

68

B-Plan „Hosenmatten II, 2. Abschnitt“, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Beurteilung

Abschnitt 1, die Brücke über den Hohlweg, wurde bereits im Herbst 2017
verwirklicht. Für die von dieser Maßnahme betroffenen Zauneidechsen wurde
als CEF-Maßnahmen die Trockenmauer östlich des Eingriffsgebiets freigestellt.
Die Arbeiten für Abschnitt 2 beginnen Anfang März 2018. Diese Straße kann
zunächst nur bis zum Ende der Abschnitte 3 und 5 gebaut werden. Auf Höhe der
Abschnitte 4 und 6 wurde ein Zauneidechsennachweis erbracht. In diesem
Bereich müssen die Zauneidechsen im April nach Norden in dort bis zu diesem
Zeitpunkt neu erstellte Lebensräume vergrämt werden (vergleiche Tabelle 7 und
Kapitel 6.8). Kurz vor den Abschnitten 4 und 6 steht ein Baum (Baum 11 in
Tabelle 5), der als Fortpflanzungshabitat für den Hirschkäfer geeignet ist. Dieser
Baum muss nach den in Kapitel 6.4 gegebenen Vorgaben entfernt werden. Das
heißt, es muss beim Fällen zunächst ein 1m hoher Stubben stehen bleiben, der
Ende Mai versetzt werden kann. Danach kann der noch nicht gebaute nördliche
Teil des Abschnitts 2 fertiggestellt werden. Für die in Abschnitt 2 zu
entfernenden Gehölze müssen im Winter 2017/18 840 m2 wilde Hecke erstellt
werden, um den wegfallenden Brutplatz eines Neuntöter-Nachweises
auszugleichen. Da in diesem Abschnitt auch zwei Höhlenbäume gefällt werden,
müssen als Ausgleich für den Verlust von Fledermausquartieren im Winter
2017/18 6 Fledermauskästen aufgehängt werden.
Die in Abschnitt 3 nachgewiesenen Zauneidechsen müssen im April in vorher
neu erstellte Lebensräume vergrämt werden. Für den Gartenrotschwanz
müssen als Ausgleich für den Verlust einer Fortpflanzungsstätte vor dem
Entfernen der Gehölze im Winter 2017/18 3 Höhlenbrüterkästen aufgehängt
werden.
In Abschnitt 4 müssen im Winter 2017/18 für die entfallenden
Fortpflanzungsstätten des Haussperlings 5 Sperlingskoloniekästen aufgehängt
werden, für die entfallende Fortpflanzungsstätte der Goldammer müssen
2.430°m2 wilde Hecke erstellt werden. Vor Entfernen der Gehölze im Winter
2017/18 müssen 18 Fledermauskästen aufgehängt werden, da 6 Höhlenbäume
gefällt werden.
Als Ausgleich für den in Abschnitt 5 wegfallenden Brutplatz eines Starenmüssen
im Winter 2017/18 3 Starenhöhlen aufgehängt werden. Da in diesem Abschnitt
auch ein Höhlenbaum gefällt wird, müssen als Ausgleich für den Verlust eines
Fledermausquartiers im Winter 2017/18 3 Fledermauskästen aufgehängt
werden. Baum 3 und 10 aus Tabelle 5 stehen so, dass sie möglicherweise
während des Straßenbaus erhalten werden können. Ist dies nicht der Fall,
müssen sie so wie für Baum 11 in Abschnitt 2 beschrieben entfernt werden.
Als Ausgleich für die in Abschnitt 6 wegfallenden Brutplätze von Star und
Gartenrotschwanz müssen im Winter 2018/19 3 Starenhöhlen und 3

69

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Höhlenbrüterkästen aufgehängt werden. Die in diesem Abschnitt
nachgewiesenen Zauneidechsen müssen in der ersten Hälfte des September
2018 in bis dahin fertiggestellte neue Lebensräume vergrämt werden. Da in
diesem Abschnitt auch drei Höhlenbäume gefällt werden, müssen als Ausgleich
für den Verlust von Fledermausquartieren im Winter 2017/18 9
Fledermauskästen aufgehängt werden. Baum 12 aus Tabelle 5 wird auf jeden
Fall gefällt, Baum 2 und 6 können möglicherweise stehen bleiben. Für alle drei
Bäume gilt, dass sie, wenn sie gefällt werden, so wie für Baum 11 in Abschnitt 2
beschrieben entfernt werden müssen.
Für das Entfernen der Bäume, die für den Bau der Straßen gefällt werden, sind
die in Kapitel 6.2 vorgegebenen Bauzeitenbeschränkungen einzuhalten.
Werden Höhlenbäume gefällt, die von Fledermäusen als Quartiere genutzt
werden, so erhöht sich die Zahl der anzubringenden Nistkästen von 3 auf 5 je
gefälltem Quartierbaum.
Tabelle 11 gibt einen Überblick über alle von der Baufelderschließung
betroffenen
Arten
und
Artengruppen
mit
den
zugehörigen
Kompensationsmaßnahmen sowie den Zeitpunkten, an denen die Maßnahmen
durchgeführt bzw. verfügbar sein müssen.
Die Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen für die Baufelder sind im Jahr 2018
umzusetzen, bzw. so dass die ökologische Funktion zum Zeitpunkt des
Eingriffes erreicht ist.

70

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Abbildung 12: Bauablaufplan für den Bau der Straßen im Eingriffsbereich

71

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Tabelle 11: Zeitplan für die Erstellung von Kompensationsmaßnahmen
Bauabschnitt

1

2

3

Betroffene
Vogelarten
Neuntöter (1
Nachweis)
Erforderliche
CEFMaßnahmen

Zahl betroffener
Zauneidechsen
Anzahl
erforderlicher
Steinriegel und
Größe der CEFFläche
Anzahl
entfernter
Bäume mit
Habitat-potential
für den
Hirschkäfer
Erforderliche
Maßnahme

Anzahl
entfernter
Höhlen-bäume
Erforderliche
CEF-Maßnahme

380 m2 Wilde
Hecke

12

7

Gartenrotschwa
nz (1 Nachweis)

3 Höhlenbrüterkästen
aufhängen

14

4
Haussperling
(alle
Nachweise)
Goldammer (1
Nachweis)
2
Sperlingskolo
nie-kästen
aufhängen

5
Star (1
Nachweis)

3 Starenhöhlen
aufhängen

-

1
840 m2

1680 m2

-

1

-

-

14

2

-

Aufhängen von 6
Fledermauskästen
Maßnahmen für
Fledermäuse
und Vögel vor
Entfernen der
Gehölze im
Winter 2017/18
Vergrämen der
Zauneidechse im
April,
CEFMaßnahmen für
die
Zauneidechse
ab April 2018
fertig
Hischkäferbaum
im Winter
2017/18
teilweise fällen,
Wurzelstock im
Mai versetzen

Maßnahmen für
Vögel vor
Entfernen der
Gehölze im
Winter 2017/18
Vergrämen der
Zauneidechse
im April,
CEFMaßnahmen für
die
Zauneidechse
ab April 2018
fertig

Trockenmauer
bereits
vorhanden

-

1-2

1-3

Stubbe von 1m
Höhe stehen
lassen und samt
Erdreich
versetzen

Stubbe von 1m
Höhe stehen
lassen und samt
Erdreich
versetzen

6

1

3

Aufhängen
von 18
Fledermauskästen

Aufhängen von
3 Fledermauskästen

Vor Entfernen
der Gehölze
im Winter
2017/18

Maßnahmen für
Fledermäuse
und Vögel vor
Entfernen der
Gehölze im
Winter 2017/18
Hischkäferbaum
im Winter
2017/18
teilweise fällen,
Wurzelstock im
Mai versetzen

Stubbe von 1m
Höhe stehen
lassen und samt
Erdreich
versetzen

1.9.2017

3 Höhlenbrüterkasten
aufhängen

1680 m2

2

Trockenmauer
bereits
vorhanden

Zeitpunkt der
Kompensationsmaßnahme

Gartenrotschwa
nz (1 Nachweis)

2

1440 m2

-

Star (1
Nachweis)

3 Starenhöhlen
aufhängen

2.430 m2
Wilde Hecke
-

6

Aufhängen von
9
Fledermauskäst
en
Maßnahmen für
Fledermäuse
und Vögel vor
Entfernen der
Gehölze im
Winter 2018/19
Vergrämen der
Zauneidechse
Anfang
September 2018
CEFMaßnahmen für
die
Zauneidechse
ab September
2018 fertig
Hischkäferbaum
im Winter
2017/18
teilweise fällen,
Wurzelstock im
Mai 2018
versetzen

72

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

8 Abschließende Beurteilung nach § 44 BNatSchG
Bei folgenden Arten- und Artengruppen liegt durch den geplanten Eingriff
zunächst eine erhebliche Beeinträchtigung vor: Fledermäuse, Brutvögel,
Zauneidechse und Hirschkäfer.
Die Verbotstatbestände können jedoch durch verschiedenartige Maßnahmen
vermieden werden.
Der Eingriff erfolgt zu Zeiten, in denen sich die betroffenen Arten nicht bzw. nicht
mehr im Eingriffsbereich aufhalten. Es wird sichergestellt, dass der
Eingriffsbereich zur Zeit des Eingriffs keine geeigneten Lebensräume für diese
Arten bietet. Vor dem Eingriff wird außerhalb des Eingriffsbereichs Lebensraum
entsprechend den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten aufgewertet.
Durch Bauzeitenbeschränkungen kann ein Verletzen oder Töten von Individuen
oder Entwicklungsstadien bei den Fledermäusen, Brutvögeln und beim
Hirschkäfer vermieden werden.
Bei der Zauneidechse wird durch Bauzeitenbeschränkung und eine Vergrämung
in vor dem Eingriff aufgewertete Lebensräume, die außerdem gegen frei
herumlaufende Haustiere abgegrenzt werden, ein Verletzen oder Töten von
Individuen oder Entwicklungsstadien vermieden.
Aufgrund der Durchführung von CEF-Maßnahmen in Form von
Lebensraumaufwertungen stehen für Brutvögel (wilde Hecke, Nistkästen) und
Zauneidechse (Steinriegel) vor dem Eingriff neue Lebensräume zur Verfügung,
die während des Eingriffs von diesen betroffenen Arten genutzt werden können.
Eine erhebliche Störung durch den Eingriff wird dadurch vermieden.
Für Fledermäuse wird eine erhebliche Störung durch die Installation
fledermausgerechter Beleuchtung im Neubaugebiet vermieden.
Durch die Anlage von CEF-Maßnahmen (Aufhängen von Fledermauskästen,
Erstellung wilder Hecken und Aufhängen von Nistkästen für Brutvögel,
Lebensraumaufwertung für die Fledermäuse, Grünspecht und Zauneidechse)
bleibt für Fledermäuse, Brutvögel und Zauneidechse die ökologische Funktion
von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang bestehen.
Die Fortpflanzungsstätten des Hirschkäfers können unter Beachtung von
zeitlichen Einschränkungen an geeignete Orte außerhalb des Eingriffsbereichs
versetzt werden. Durch Maßnahmen zur Totholzanreicherung kann zusätzlich
Entwicklungssubstrat für diese Art gesichert werden.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Werden alle aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie
die genannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) umgesetzt, liegt kein Verstoß gegen einen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG vor. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG ist nicht
erforderlich.
Die folgende Tabelle 12 gibt eine Übersicht über die untersuchten Arten und die
notwendigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen:

Tabelle 12

Zusammenfassende Beurteilung nach den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung
von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner
Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Fledermäuse
Breitflügelfledermaus

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Durch eine Bauzeitenbeschränkung und
fledermausgerechte
Es werden keine
Beleuchtung wird eine Fortpflanzungs- oder
erhebliche Störung der Ruhestätten zerstört.
lokalen Population
vermieden.

Großes Mausohr

Kleiner Abendsegler

Durch eine
Bauzeitenbeschränkung wird
das baubedingte
Töten oder Verletzen
von Individuen
ausgeschlossen.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Es werden keine
Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten zerstört.

Durch das Aufhängen
von Fledermauskästen
und Lebensraumaufwertungen bleibt die
ökologische Funktion der
Fortpflanzungsstätten
erhalten.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Zwergfledermaus

Durch eine
Bauzeitenbeschränkung wird
das baubedingte
Töten oder Verletzen
von Individuen
ausgeschlossen.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Durch das Aufhängen
von Fledermauskästen
und Lebensraumaufwertungen bleibt die
ökologische Funktion der
Fortpflanzungsstätten
erhalten.

Durch eine
Bauzeitenbeschränkung wird
das baubedingte
Töten oder Verletzen
von Individuen
ausgeschlossen.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population wird durch
Bauzeitenbeschränkungen und
eine
fledermausgerechte
Beleuchtung
vermieden.

Durch das Aufhängen
von Fledermauskästen
und Lebensraumaufwertungen bleibt die
ökologische Funktion der
Fortpflanzungsstätten
erhalten.

Durch die Bauzeitenbeschränkung wird
das baubedingte
Töten oder Verletzen
von Individuen
vermieden.

Durch
Bauzeitenbeschränkung und die Anlage
von CEF-Maßnahmen
wird eine erhebliche
Störung vermieden.

Durch das Anbringen
von Nistkästen bleibt die
ökologische Funktion der
Fortpflanzungsstätten
erhalten.

Durch die Bauzeitenbeschränkung wird
das baubedingte
Töten oder Verletzen
von Individuen
vermieden.

Durch
Bauzeitenbeschränkung und die Anlage
von CEF-Maßnahmen
wird eine erhebliche
Störung vermieden.

Durch das Anlegen von
„wilden Hecken“ und
weiteren Gehölzen bleibt
die ökologische Funktion
der
Fortpflanzungsstätten
erhalten.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Durch CEF-Maßnahmen
(Lebensraumaufwertung)
bleibt die ökologische
Funktion erhalten.

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Es werden keine
Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten zerstört.

Myotis sp.

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung
von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner
Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Brutvögel
Gartenrotschwanz,
Haussperling, Star

Goldammer,
Neuntöter,

Grünspecht

Pirol, Schwarzmilan

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

Arten

Tötung, Verletzung
von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.1)

Mäusebussard

Eine Tötung oder
Verletzung von
Individuen oder
Entwicklungsstadien
ist nicht zu erwarten.

Allgemein
häufige/weitverbreitete
Brutvogelarten:
Gehölzbrüter,
Gebäudebrüter,
Höhlenbrüter

Zauneidechse

Hirschkäfer

Erhebliche Störung
der lokalen
Population zu
bestimmten Zeiten
(§ 44 Abs. 1 Nr.2)

Entnahme,
Beschädigung,
Zerstörung
von
Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten
einzelner
Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Population ist nicht zu
erwarten.

Die ökologische Funktion
im räumlichen
Zusammenhang bleibt
bestehen.

Durch die Bauzeitenbeschränkung bei der
Entfernung von
Gehölzen wird das
baubedingte Töten
oder Verletzen von
Individuen vermieden.

Eine erhebliche
Störung der lokalen
Populationen ist nicht
zu erwarten.

Durch das Anbringen
von Nistkästen bzw. das
Anlegen von „wilden
Hecken“ und weiteren
Gehölzen bleibt die
ökologische Funktion der
Fortpflanzungsstätten
erhalten.

Durch die Bauzeitenbeschränkung,
Vergrämung und die
Anlage von CEFMaßnahmen wird das
Töten oder Verletzen
von Individuen
vermieden.

Durch
Bauzeitenbeschränkung, Vergrämung
und die Anlage von
CEF-Maßnahmen wird
eine erhebliche
Störung vermieden.

Durch die Anlage von
Steinriegeln bleibt die
ökologische
Funktionalität erhalten.

Durch eine
Bauzeitenbeschränkung wird
das Töten oder
Verletzen von Individuen und
Entwicklungsstadien
vermieden.

Durch Belassen von
Stubben und deren
Umsetzung sowie
Totholzanreicherung
bleibt die ökologische
Funktionalität erhalten.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

9 Weitergehende Planungen
Naturschutzfachliche Baubegleitung
Nicht alle Maßnahmen oder Handlungen können in diesem Gutachten punktgenau bezeichnet werden, so dass nicht stur nach Plan bzw. Gutachten
gearbeitet werden kann. Außerdem wird es bei der Bauausführung Situationen
geben, die derzeit nicht absehbar sind. Hierfür ist gegebenenfalls eine
naturschutzfachliche Baubegleitung erforderlich, die von einer Person durchgeführt wird, die das Fachwissen über die vorkommenden Arten besitzt.
Die naturschutzfachliche Baubegleitung beinhaltet u. a. folgende Maßnahmen:
•

Vor Beginn der Ausgleichsmaßnahmen und des Eingriffs werden
hochwertige Lebensräume, die nicht beeinträchtigt werden dürfen,
gekennzeichnet und abgegrenzt (z. B. mit einem Bauzaun). Während
des Eingriffs muss die Funktionsfähigkeit dieser Abgrenzung regelmäßig
überprüft werden.

•

Die genaue Lage des Reptilienschutzzaunes, der CEF-Maßnahmen für
die Zauneidechse und der Stellen, an denen welche Art von Kästen für
Fledermäuse und Brutvögel aufgehängt werden, muss mit der
naturschutzfachlichen Baubegleitung vor Ort abgesprochen werden.

•

Die Umsetzung von Wurzelstöcken samt anhaftendem Erdreich muss
von einem Experten mit nachgewiesenen Kenntnissen der
Entwicklungsbiologie des Hirschkäfers überwacht werden.

•

Überprüfung von Höhlenbäumen vor der Rodung

•

Detailfragen, die im Plan zur Bauausführung nicht geklärt werden
können, sind mit der naturschutzfachliche Baubegleitung abzuklären.

•

Alle Maßnahmen sind von der naturschutzfachliche Baubegleitung auf
ihre Naturverträglichkeit hin abzunehmen.

Monitoring
Um die Erhaltungs- und Schutzziele, die nach dem Naturschutzgesetz gefordert
werden, zu erreichen, werden Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
vorgeschlagen. In einem Monitoring muss überprüft, ob die formulierten Ziele
erreicht werden. Das Monitoring sollte 5 Jahre lang jährlich durchgeführt werden
und ist mit der Naturschutzverwaltung abzustimmen.

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Artenschutzrechtliche Beurteilung

10 Literatur
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Gerichtsurteile
BVerwG 2008a
BVerwG 2008b
BVerwG 2009a
BVerwG 2009b
GAin Kokott 2011
VG Halle 2010
VGH Kassel 2008

Sonstige Quellen
BT-Drs. 16/5100

BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06
BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07
BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 – 9 A 73.07
BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07
GAin Kokott, Schlussanträge v. 20.1.2011 – C383/09, NuR 2011, 229
VG Halle, Urt. V. 23.11.2010 – 4 A 34/10HAL
VGH Kassel, Urt. V. 17.6.2008 – 11 C
1975/07.T

Drucksache 16/5100 vom 25. 04. 2007 - Entwurf
eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes

Internet
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/
voegel/massn/103157#massn_4, letzter Zugriff am 20.11.2017

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