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Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange)

                                    
                                        6. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim
- Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016
OZ Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

1 Bürger 1
13.12.2016
und
18.12.2016

Einwendung gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim:

Stellungnahme

Es wird darauf hingewiesen, dass die unter 2.1 ausge- Kenntnisnahme
wiesene Fläche nicht an eine öffentliche Straße grenzt.
Die Eigentümerin der Flurstücke 685 und 686 will das
Gelände über die Flst.Nr 688/3, 681/12 und 338/1 erschließen. Die geplante Zufahrt wäre aufgrund der geringen Breite auf der gesamten Länge von ca. 62 m nur
von einem Fahrzeug passierbar.
Sämtliche Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 681/1
gestatten auch nicht, dass ihr Grundstück für den Zwischenhalt von Fahrzeugen u. LKWs inklusive Baufahrzeugen benutzt wird. Aufgrund der Steilheit, der starken
Kurvenneigung und der geringen Breite der geplanten
Zufährt, wäre diese m.E. auch gar nicht genehmigungsfähig. Die ausgewiesene Fläche ist bisher nicht erschlossen. Da drei der vier Miteigentümer der Flst.Nr
338/1 einem Überfahrts- und Leitungsrecht für die Eigentümer der Flst.Nr 685, 686 und 687 nicht zustimmen, wäre zunächst zu prüfen, ob die ausgewiesene
Fläche überhaupt erschlossen werden kann.
18.12.2016
In der Begründung der Beschlussvorlage zum Änderungsbereich Pfaffental (Seite 3) wird auf einen beendeten Rechtsstreit verwiesen. Hierbei handelt es sich um
den Vergleich vom Oktober oder Nov. 2010. Punkt 4
dieses Vergleichs lautet: "Die Beteiligten sind sich einig,
dass die Erschließung des Vorhabens derzeit noch nicht
geregelt ist."
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Da der ursprünglich vor-

31.08.2018

Beschluss

Kenntnisnahme

Bei dem Änderungsbereich Pfaffental handelt es Zurückweisung
sich nach gerichtlicher Feststellung um Bauland.
Die Fläche liegt innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Baugesetzbuch. Die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ist eine Änderung des Flächennutzungsplans, die damit die bereits bauplanungsrechtlich bestehende Situation übernimmt. Dabei
ist es auf der Ebene der Flächennutzungsplanung
als vorbereitende Bauleitplanung unerheblich, ob
1

6. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim
- Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016
OZ Beteiligter

2 Bürger
2 und 3
19.12.2016

31.08.2018

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

gesehene Bebauungsplan von der Gemeinde Kippenheim nicht weiter verfolgt wird, ist die Zulässigkeit der
Bebauung daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Der Änderungsbereich hat keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Demnach dürfen auf dieser Fläche auch keine Gebäude
errichtet werden. Der Änderungsbereich kann folglich im
FNP auch nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Der vorgesehene Änderungsbereich ist somit weiterhin als landwirtschaftliche Fläche auszuweisen. Die
Eigentümer der Flst.Nr. 685, 686 und 687 haben aufgrund des o.a. Vergleichs keinen Anspruch auf die vorgesehene Änderung des FNP (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Vollständigkeitshalber weist der Bürger/die Bürgerin
darauf hin, dass er/sie Alleineigentümer/in der Flst.Nr.
681/14 sowie Miteigentümer/in der Flst.Nr 681/1 und
338/1 ist.

für mögliche Vorhaben auf der Fläche die Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 Satz bereits gesichert ist. Die tatsächliche Bebaubarkeit ist in nachfolgenden Verfahren (Bebauungsplan, Bauvoranfrage, Bauantrag) zu klären. Die Änderung der
Flächennutzungsplandarstellung ergibt sich nicht
aus der Forderung oder dem Anspruch eines oder
mehrerer Eigentümer auf eine Wohnbauflächendarstellung, sondern sie dient der planungsrechtlichen Klarstellung.
An der Darstellung als Wohnbaufläche im Änderungsbereich Pfaffental wird festgehalten.

Beschluss

Einwendung gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim:
Der betroffene Bereich Pfaffental in Kippenheim ist der- Kenntnisnahme
zeit nicht erschlossen. Die Erschließung soll ausschließ- und siehe Stellungnahme zu 1
lich über Flst.Nr. 338/1,688/3 und 681/12 erfolgen. Aufgrund der beengten Situation ist eine korrekte Erschließung nur möglich, wenn auch auf Teilflächen des gemeinschaftlichen Eigentums von Flst.Nr. 688 zurückgegriffen wird. Als Miteigentümer von Flst.Nr. 688 wird einer Belastung durch eine Grunddienstbarkeit beziehungsweise Baulast jeglicher Art nicht zugestimmt. Der
Antragsteller besitzt zudem keinen Anteil mehr an Fist.
Nr. 688.
Die generelle Zufahrtsituation ist nicht auf ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen durch die geplanten neuen

Kenntnisnahme
und
Zurückweisung

2

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OZ Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

31.08.2018

Stellungnahme

Beschluss

Wohneinheiten ausgerichtet. Aufgrund der geringen
Fahrbahnbreite ist kein Begegnungsverkehr möglich und
die dadurch stark eingeschränkte Fahrsituation birgt ein
erhöhtes Unfallrisiko.
Auch sind die Abmessungen und erforderlichen Voraussetzungen für eine Feuerwehrzufahrt zu den Flurstücken
der neu geplanten Wohnbaufläche des Bereiches Pfaffental, wie in BVH2015/15 aufgeführt, über das Flst.Nr.
338/1, 688/3 und 681/12 aufgrund der geringen Breite,
starken Steigung und den drei neuen steilen und engen
Kurven nicht gegeben.
3 Bürger
4 und 5
19.12.2016

Einwendung gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim:
1. Der betroffene Bereich Pfaffental in Kippenheim ist Kenntnisnahme
derzeit nicht erschlossen und die Erschließung ist nicht
gesichert. Wenn auch ein Urteil vorliegt, dass diese Fläche als Innenbereich bebaut werden darf, so ist die Bebauung nach § 34 BauGB nur dann zulässig, wenn die
Erschließung gesichert ist.
2. Es liegt bisher kein genehmigter Bauantrag vor. Weder für den ersten Antrag des "Bauherrn" auf Erteilung
eines Bauvorbescheids noch für den derzeit vorliegenden geänderten Antrag BVH 2015/15 erfolgte bisher
eine Genehmigung. Grund hierfür ist, dass die für eine
Genehmigung gerade nach § 34 BauGB erforderlichen
Bedingungen nicht erfüllt sind.
3. So liegt der Baubehörde derzeit das baurechtliche
Genehmigungsverfahren BVH 2015/15 vom Mai 2015
vor, bei welchem die Erschließung unter anderem über
Fist. Nr. 338/1 erfolgen soll. Die Zufahrt einschließlich
Wege- und Leitungsrecht muss jedoch öffentlich rechtlich durch Übernahme einer Grunddienstbarkeit/Baulast

Kenntnisnahme

3

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Anregungen d. Beteiligten

31.08.2018

Stellungnahme

Beschluss

gesichert sein, wenn Privatgrundstücke wie Flst.Nr.
338/1 in Anspruch genommen werden sollen. Als Miteigentümer von Flst.Nr 338/1 wird einer Belastung durch
eine Grunddienstbarkeit beziehungsweise Baulast jeglicher Art nicht zugestimmt. Im Übrigen ist dies eine freiwillige Erklärung, die nicht erzwungen werden darf. Der
derzeitige Antrag BVH 2015/15 hätte eigentlich längst
negativ entschieden werden sollen mangels erforderlicher Aussicht auf Zustimmung auf Übernahme der erforderlichen Baulasten.
4. Auch soll Flst.Nr. 681/1 zur Erschließung des betreffenden Bereichs Pfaffental herangezogen werden (siehe
Anlage, Seite 2). Der Antragsteller besitzt jedoch keinen
Anteil an Fist. Nr. 681/1. Als Miteigentümer wird einer
Grunddienstbarkeit/Baulast jeglicher Art zu Lasten von
Flst.Nr. 681/1 nicht zu gestimmt.
5. Auch sind die Abmessungen und erforderlichen Voraussetzungen für eine Feuerwehrzufahrt zu den Flurstücken 686/2, 686/3, 686/4 und 686/5 des Bereiches
Pfaffental, wie in BVH2015/15 aufgeführt, über das
Flst.Nr. 688/3 und 681/12 und 338/1 aufgrund der geringen Breite, starken Steigung und den drei neuen steilen
und engen Kurven nicht gegeben.
6. Es wurde zwar vor Jahren geklärt, dass die Grünzonenfläche zwischen den Wohngebieten Mühlenpfad und
Herrweide-Pfaffental im nördlichen Bereich nach §34
BauGB als Innenbereich bebaubar ist, falls diese Fläche
erschließbar ist, jedoch liegt die Klärung einige Jahre
zurück. Das damalige Urteil ist daher nicht mehr so relevant, da es sich um einen ganz neuen Antrag handelt.
Die Bebaubarkeit muss unter Berücksichtigung der jetzt
aktuellen Bestimmungen und Vorschriften neu geprüft
werden. Selbst ein genehmigter Bauvorbescheid, was
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6. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim
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OZ Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
im vorliegenden Fall ja aber gar nicht der Fall war, hätte
in Baden-Württemberg nur eine Gültigkeitsdauer von 3
Jahren gehabt und wäre danach automatisch verjährt
gewesen.
7. Der Umfang der nun neu vorgesehenen Bebauung
wird normalerweise auch im Innenbereich durch einen
Bebauungsplan rechtsgültig geregelt. Hierbei sind auch
die neuesten Vorschriften und Bestimmungen wie z.B.
die Schaffung eines Regenauffangbeckens oder die
landschaftsökologische Prüfung zu beachten. Da durch
das Urteil bezüglich der Bebaubarkeit dieses Teilstücks
im ausgewiesenen Grünzonenbereich die Gemeinde
Kippenheim in ihrer Planungshoheit massiv beschnitten
wurde, ist es verständlich, dass hier die Aufstellung eines Bebauungsplanes derzeit nicht weiter verfolgt wird.
Zusammenfassend stimmen wir aus diesen Gründen der
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu, die bisherige "Landwirtschaftsfläche" in eine "Wohnbaufläche"
umzuwandeln, um diese der "Realität" bezüglich des
erwähnten Urteils nach § 34 BauGB anzupassen zumal
bisher noch nie eine offizielle Bebauungsgenehmigung
vorgelegen hat, da gerade die nach § 34 BauGB erforderlichen Bedingungen bezüglich einer gesicherten Erschließung nicht erfüllt werden und auch die Gemeinde
Kippenheim die Aufstellung eines Bebauungsplanes
derzeit nicht weiterverfolgt.

31.08.2018

Stellungnahme

Beschluss

Gesamtbewertung:
Bei dem Änderungsbereich Pfaffental handelt es Zurückweisung
sich nach gerichtlicher Feststellung um Bauland.
Die Fläche liegt innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Baugesetzbuch. Die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ist eine Änderung des Flächennutzungsplans, die damit die bereits bauplanungsrechtlich bestehende Situation übernimmt. Dabei
ist es auf der Ebene der Flächennutzungsplanung
als vorbereitende Bauleitplanung unerheblich, ob
für mögliche Vorhaben auf der Fläche die Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 Satz bereits gesichert ist. Die tatsächliche Bebaubarkeit ist in nachfolgenden Verfahren (Bebauungsplan, Bauvoranfrage, Bauantrag) zu klären. Die Änderung der
Flächennutzungsplandarstellung ergibt sich nicht
aus der Forderung oder dem Anspruch eines oder
mehrerer Eigentümer auf eine Wohnbauflächendarstellung sondern sie dient der planungsrechtlichen Klarstellung.
An der Darstellung als Wohnbaufläche im Änderungsbereich Pfaffental wird festgehalten.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
5

6. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

Beteiligter

1

Deutsche Bahn
22.11.2016

2

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Waldwirtschaft
05.12.2016

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

Verweis auf die nachfolgende Stellungnahme vom
30.08.2010
Folgende Hinweise und Anregungen müssen beachtet werden:
Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntder Eisenbahn sind entschädigungslos zu dulden,
nis genommen.
hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch
magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen
Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten des Bauherren außerhalb des Eisenbahngeländes zu erfolgen.
Bereich Erweiterung der Betriebsflächen der Rubin
Mühle:
Am 19.11.2015 hat die Körperschaftsforstdirektion Wird zur Kenntnis genommen
Freiburg eine Umwandlungserklärung gemäß § 10
LWaldG über eine ca. 808 m² große Waldfläche auf
Teilflächen der Flurstücke Nr. 2089 (302 m²) und
2090 (506 m²), Gemarkung Lahr-Hugsweier erteilt.
Mit der Waldumwandlung kann der erforderliche
Waldabstand hergestellt werden. Aus forstlicher
Sicht bestehen keine Bedenken.
Bereich Bebauungsplan Dinglinger Allmend:
Bei den im Erläuterungsbericht dargestellten Flächenausweisungen ist Wald nicht direkt betroffen.
Allerdings schließt im Süden eine kleine Laubwaldfläche an. Bei der vorgesehenen Nutzung als Kleingartenanlage werden forstliche Belange nicht berührt. Sollten jedoch bauliche Anlagen zugelassen
werden, ist auf die Einhaltung des erforderlichen
Waldabstandes zur Bebauung zu achten.

Ein erforderlicher Waldabstand zu baulichen Anlagen ist im Rahmen des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER Allmend zu klären. Auf Flächennutzungsplanebene werden noch keine Baufenster fixiert.

31.08.2018

Beschluss

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme
und Berücksichtigung im
Bebauungsplanverfahren

1

6. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

3

Landratsamt
Ortenaukreis
Gesundheitsamt
08.12.2016

Bereich Mittelwald, Stadtteil Langenwinkel:
Soweit im Planungsgebiet kein gesundheitsschädlicher Lärm auf die zukünftigen Bewohner einwirkt,
werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

Die Thematik Lärmimmissionen wurde im Zuge Kenntnisnahme
der Aufstellung des Bebauungsplans MITTELWALD abgearbeitet. Das Landratsamt wurde entsprechend beteiligt.

Bereich Rubin Mühle, Stadtteil Hugsweier:
Insofern durch die Erweiterung keine gesundheitsschädlichen Lärmemissionen entstehen, werden
keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

Die Thematik Lärmemissionen wurde im Zuge der Kenntnisnahme
Aufstellung des Bebauungsplans RUBINMÜHLE
abgearbeitet. Das Landratsamt wurde entsprechend beteiligt.

4

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

Bereich Dinglinger Allmend:
Die Thematik Lärm wird im Rahmen des B-Plan- Kenntnisnahme
Hier liegt ein Lärmgutachten vor. Eine Auseinander- verfahrens abgearbeitet.
und Berücksichsetzung mit der Problematik muss im Rahmen des
tigung im
B-Planverfahrens erfolgen.
Bebauungsplanverfahren
Landratsamt
Aus naturschutzrechtlicher Sicht bestehen zum geOrtenaukreis
samten Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken.
Amt für Umwelt- Die Stellungnahmen im Einzelnen:
Rubinmühle: Wie dargestellt, erfolgt der Kompen- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Kenntnisnahme
schutz
15.12.2016
sationsbedarf im Bebauungsplanverfahren. Darüber RUBINMÜHLE wurde eine artenschutzrechtliche
hinaus muss eine artenschutzrechtliche Abschät- Abschätzung vorgenommen. Die Ergebnisse sind
zung vorgenommen werden, wenn Betroffenheit bei im Umweltbericht zum Bebauungsplan zusamentsprechend geschützter Tier- oder Pflanzenarten mengefasst. Das Landratsamt wurde bei der Aufnicht ausgeschlossen werden können, um Verbots- stellung des B-Plans (Umweltbericht mit artentatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- schutzrechtlicher Prüfung) beteiligt.
meiden.
Mittelwald – keine Stellungnahme
Dinglinger Allmend: Der Kompensationsbedarf der Auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist auf Kenntnisnahme
versiegelten Fläche muss über die Eingriffs-/ Aus- Grund des vorbereitenden Charakters der Kom- und Berücksichgleichsbilanz im Bebauungsplanverfahren ermittelt pensationsbedarf nicht Gegenstand der Darstel- tigung im Bewerden. Darüber hinaus ist eine artenschutzrechtli- lungen.
bauungsplanverche Abschätzung vorzunehmen, wenn Betroffenheit Der Kompensationsbedarf wird im Zuge der Be- fahren
entsprechend geschützter Tier- oder Pflanzenarten bauungsplanaufstellung ermittelt.
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- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

nicht ausgeschlossen werden können, um Verbots- Auf der Ebene des Flächennutzungsplans wird mit
tatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- Blick auf die im Gebiet vorhandenen Biotopstruktumeiden.
ren (Acker) einerseits und die mittelbar angrenzenden Nutzungen (Gewerbegebiet, Flugplatzstraße, Tierheim) andererseits ein Vorkommen
von artenschutzrechtlich relevanten Arten als sehr
unwahrscheinlich beurteilt. In der Folge wird ausgeschlossen, dass die Realisierung des Vorhabens an einem Eintreten nicht vermeidbarer artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitert.
Eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung und
ggf. eine detaillierte artenschutzrechtliche Prüfung
wird im Zuge der Erstellung des Umweltberichts
zum Bebauungsplan erfolgen.
Aussagen in der Umweltprüfung zur Leistungsfähigkeit der Naturgüter sowie zum Schutzgut Mensch
und Erholung sind zu spekulativ gehalten, um naturschutzfachlich Stellung nehmen zu können.

Der Hinweis wird zurückgewiesen: Die Naturgüter Zurückweisung
bzw. Schutzgüter wurden in der für die Flächennutzungsplanebene erforderlichen Tiefe erhoben,
bewertet und es erfolgte die Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung,
ebenfalls mit einer vierstufigen Bewertung. Als
Ergebnis ist im Umweltbericht festgehalten:
Die Umsetzung der Nutzungsänderung führt zur
Versiegelung von ca. 25 % der Bodenfläche, für
die übrige Fläche ist eine gärtnerische Nutzung
vorgesehen. Dadurch ergeben sich:
 keine erheblich nachteiligen Auswirkungen für
die Schutzgüter Erholung, Klima/Luft, Kultur-/
Sachgüter, und für die Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern.
 beim Schutzgut Gesundheit und Wohlbefinden
des Menschen ergeben sich nach vorläufiger
Einschätzung Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, wenn das Emissionskontingent
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6. Änderung des Flächennutzungsplanes
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

auf den benachbarten Gewerbeflächen ausgeschöpft wird. Es wird empfohlen, sich auf der
Bebauungsplanebene mit der Lärmimmissionsbelastung des Änderungsbereiches (durch
Schallemissionen des Tierheimgeländes und
des angrenzenden Gewerbes) auseinanderzusetzen.
 erheblich nachteilige Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden durch Versiegelung. Diese
müssen mittels Kompensationsmaßnahmen
ausgeglichen werden.
 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
biologische Vielfalt und das Grundwasser.
Diese können durch Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen vermieden oder minimiert
werden. Beim Schutzgut biologische Vielfalt
liegen die (hohen) Beeinträchtigungsrisiken
nicht im Änderungsbereich selbst sondern in
der südlich (Wald) und westlich (Feuchtwiese)
angrenzenden Fläche.
Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen werden
dargestellt:
Keine Grundwasserstandsabsenkung, Verbot der
Ablagerung von Grünabfällen in angrenzenden
Flächen, keine Insektizide sowie mit Ausnahme
der Gartenhäuser keine Zulässigkeit von Vollversiegelungsflächen (lediglich wasserdurchlässige
Beläge u. wassergebundene Decken).
Als Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahme
wird die Bepflanzung der Ränder des Änderungsbereiches empfohlen.
Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen wird es auf der hier vorliegenden Planungsebene (FNP) für wahrscheinlich gehalten, dass die
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6. Änderung des Flächennutzungsplanes
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

Leistungsfähigkeit der Naturgüter erhalten, eine
Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden für den Menschen ausgeschlossen sowie das
Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet
werden kann. Ob zusätzliche Maßnahmen zum
Ausgleich der Bodenversiegelung erforderlich
werden, kann erst auf Bebauungsplanebene geprüft werden.

5

IHK Südlicher
Oberrhein
20.12.2016

Pfaffental: Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken, jedoch muss eine artenschutzrechtliche Abschätzung vorgenommen werden, wenn Betroffenheit entsprechend geschützter
Tier- oder Pflanzenarten nicht ausgeschlossen werden können, um Verbotstatbestände gem. § 44 Abs.
1 BNatSchG zu vermeiden.
Gemarkung Lahr, Kernstadt Stadtteil: Bereich
Bebauungsplan Dinglinger Allmend
Die bereits mehrfach geäußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Nutzungskonflikte zwischen
Kleingartenanlage und benachbartem Industrie- und
Gewerbegebiet werden vorsorglich aufrechterhalten. Laut Begründung soll die Problematik im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren abgearbeitet
werden. Unserer Kenntnis nach sind wir bislang
nicht an diesem beteiligt worden.
Es wird darum gebeten, im weiteren Verfahren beteiligt zu werden und den FNP-Entwurf bezüglich
dieses Bereiches bis zur abschließenden Klärung,
d.h. dem Nachweis, dass den Betrieben im näheren
Umfeld der Kleingartenanlage keinerlei Benachteiligungen entstehen können, zurückzustellen.

Bei dem Änderungsbereich Pfaffental handelt es Kenntnisnahme
sich faktisch um einen Innenbereich, der im Rahmen der FNP-Änderung als Wohnbaufläche nachgetragen wird. Eine Prüfung der Betroffenheit geschützter Tier- oder Pflanzenarten muss im Zuge
eines geplanten Bauvorhabens oder bei Fortführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgen.

Die IHK Südlicher Oberrhein wurde bei der früh- Der Anregung
zeitigen Beteiligung in 2008 nicht um Stellung- wird gefolgt.
nahme gebeten. Sie wird im weiteren Verfahren
zum Bebauungsplan beteiligt.
Die Anregung wird zurückgewiesen: Bei der Flä- Zurückweisung
chennutzungsplanung handelt es sich um eine
vorbereitende Bauleitplanung. Der Umweltbericht
zum Änderungsbereich und das Lärmgutachten
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6. Änderung des Flächennutzungsplanes
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
zeigen auf, dass eine Nutzung des Änderungsbereichs als Kleingärten möglich ist. Innerhalb der
Regelungstiefe des Flächennutzungsplans können
keine Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen
bzw. der Anordnung von Stellplätzen, Ausrichtung/Orientierung der Gartenhäuser und Freisitze
getroffen werden. Dies kann erst mit entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen.
An der Darstellung Grünfläche Zweckbestimmung
Dauerkleingartenanlage innerhalb der 6. Flächennutzungsplanänderung wird festgehalten, weil es
einen entsprechend hohen Bedarf gibt.
Gemarkung Kippenheim, Änderungsbereich
"Pfaffental"
Gegen die Darstellung einer Wohnbaufläche in dem
Bereich sind keine grundsätzlichen Bedenken vorzutragen.
Unklar bleibt, in welchem Zusammenhang die östlichen Flächen mit der Bezeichnung "FNP, 5. Änderung ... " stehen. Die Begründung zum Änderungsbereich ist ohne konkrete Kenntnis der Baugebiete
bzw. der Bebauungsplanbereiche nicht nachvollziehbar. Handelt es sich bei der Fläche um eine
ehemalige Teilfläche der 5. FNP-Änderung?
6

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Landwirtschaft
22.16.2016

Der jetzige Änderungsbereich „Pfaffental“ war ein Kenntnisnahme
Teilbereich der Gesamtfläche „Pfaffental“, die ursprünglich in der 5. FNP-Änderung mit bearbeitet
wurde und auf Grund eines während des Änderungsverfahrens (5. Änd.) laufenden Rechtsstreites in die 6. FNP-Änderung mit übernommen wurde. Mit der Darstellung als Wohnbaufläche wird
faktisch bestehender Innenbereich im Flächennutzungsplan nachgetragen.

Auf die Stellungnahme vom 10.08.2010 wird verwiesen. Diese wird in vollem Umfang aufrecht erhalten:
„Bei den geplanten Änderungen handelt es sich um Für die Änderungsbereiche Dinglinger Allmend,
die Beanspruchung hochwertiger landwirtschaft- Mittelwald und Rubinmühle wurden im Vorfeld des
6

6. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
licher Flächen der Vorrangflur Stufe I. Dies sind
hochwertige, der Ackerbaunutzung zugeschriebene
Böden, deren Flächenverbrauch es laut Regionalplan zu vermeiden gilt.
Der Flächenentzug stellt zunächst keine Existenzgefährdung für die Bewirtschafter dar. Landbauwürdige Böden sind jedoch sehr begrenzt und besitzen
für die Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eines
Betriebes einen unersetzbar hohen Wert. Den vom
Flächenentzug betroffenen Bewirtschaftern sind bei
Bedarf gleichwertige Ersatzflächen zu gewährleisten.“
Außerdem wird auf die Stellungnahme vom
16.05.2008 zum Bebauungsplan DINGLINGER
ALLMEND verwiesen:
„Eine Existenzgefährdung durch den Flächenentzug
besteht für die 3 betroffenen Landwirte nicht.
Zur Vermeidung von emissionsrechtlichen Konflikten durch die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird das Anlegen eines Abschirmstreifens von
10 m Breite empfohlen. Dessen Wirkung kann verstärkt werden, wenn die Hecke 3-reihig und dicht
bepflanzt mit einer Höhe von 2,5 m angelegt wird.“
Auch auf die Stellungnahme vom 10.08.2010 zum
Bebauungsplan MITTELWALD wird verwiesen:
„Die Abstände zu den angrenzenden Ackerflächen
wurden von der Baufenstergrenze und nicht von der
Baugrundstücksgrenze bemessen. Zudem bleibt in
den Textlichen Festsetzungen unter 7.2 die notwendige Endhöhe der Abschirmhecke von mind.
2 m sowie deren Breite unberücksichtigt.
Die Pflanzung einer dicht gestuften, 2-reihigen Ab-

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

Aufstellungsverfahrens intensive Alternativen- Zurückweisung
prüfungen durchgeführt. Ergebnis war, dass für die
jeweiligen Nutzungen keine anderen Standorte zur
Verfügung stehen und daher die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen unumgänglich ist.

Die Anregung zum Anlegen eines Abschirmstreifens ist innerhalb des Bebauungsplanverfahrens
DINGLINGER ALLMEND abzuarbeiten bzw. zu
berücksichtigen und nicht Gegenstand des hier
laufenden Flächennutzungsplanverfahrens.

Kenntnisnahme
und Berücksichtigung im
Bebauungsplanverfahren

Die Anregung zur Abschirmhecke wurde im Be- Kenntnisnahme
bauungsplan MITTELWALD berücksichtigt und
eine Endhöhe von mindestens 2 m festgesetzt. Es
ist nicht nachvollziehbar, warum die längst abgearbeitete Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren erneut zitiert wird. So entsteht unnötiger
Verwaltungsaufwand, der Sachverhalt ist berück7

6. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
schirmhecke mit der entsprechenden Mindesthöhe
ist insbesondere durch den geringen Abstand zwischen Baufenster und Ackerfläche von hoher Bedeutung. Die Nichteinhaltung des erforderlichen
Abstandes von 10 m zwischen Baugrundstücksgrenze und landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt in
alleiniger Verantwortung der Gemeinde bzw. des
Bauträgers.
Mögliche emissionsbedingte Nachbarschaftskonflikte auf Grund des Abdrifts von Pflanzenschutzmitteln
auf das überplante Grundstück dürfen den/die betroffenen Bewirtschafter nicht in seiner Existenz
gefährden. Um spätere Konflikte zu vermeiden wird
aus landwirtschaftlicher Sicht empfohlen, die Emissionsproblematik durch die angrenzenden Ackerflächen (Gefahr von Pflanzenschutzmittel-Abdrift) in
die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.“
Ebenso werden die (identischen) Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan
RUBINMÜHLE
vom
19.08.2014 und 13.03.2015 aufrecht erhalten:
Die überplanten Flächen werden derzeit als landwirtschaftliche Ackerflächen genutzt. Es handelt
sich um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese hochwertigen und ackerfähigen
Flächen sind laut Regionalplan zur Erfüllung ihrer
vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und
zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur
soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang
für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in
Anspruch genommen werden.
Der Verlust ist insbesondere deshalb als gravierend

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

sichtigt.

Die Emissionsthematik (Gefahr von Pflanzen- Zurückweisung
schutzmittel-Abdrift) wurde als Hinweis in den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans MITTELWALD aufgenommen. Im Flächennutzungsplan können auf Grund der geringeren Regelungstiefe die empfohlenen Festsetzungen nicht aufgenommen werden.

Der vorstehende Sachverhalt ist bekannt und wur- Zurückweisung
de innerhalb des Bebauungsplanverfahrens bei
der Bewertung des Eingriffs durch das beauftragte
Landschaftsplanungsbüro berücksichtigt.
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
erfolgt, weil es keine andere Möglichkeit gibt.
Selbst die Variante Betriebsverlagerung wurde
angesprochen.
Möchte man die Existenz des Betriebes sichern,
dann ist dieser Verlust an landwirtschaftlichen
Ackerflächen hinzunehmen.

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6. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr
viele Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Der Schutz und der Erhalt des
fruchtbaren Ackerlandes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Es wird bedauert, dass weitere Flächen
verloren gehen. Da die Fa. Rubin selbst Bewirtschafter der Flächen ist, ist zumindest kein landwirtschaftlicher Betrieb vom Verlust betroffen.

Das Plangebiet wird im Osten durch das Flst. 2137
begrenzt, das derzeit von 3 landwirtschaftlichen
Betrieben bewirtschaftet und teilweise ackerbaulich
genutzt wird. Es ist daher mit den für die Landwirtschaft üblichen Emissionen (Lärm, Staub, etc.) zu
rechnen. Zum Schutz vor dem Abdrift von Pflanzenschutzmitteln ist gegenüber Ackerkulturen ein Abstand von 10 m einzuhalten, der durch eine 2 bis 3reihige, dichte, mindestens 1,50 m hohe Abschirmhecke auf zwei Drittel, also 6,7 m reduziert werden
kann. Der Immissionsschutzstreifen dient gleichermaßen zum Schutz der Landwirte vor emissionsbedingten Nachbarschaftskonflikten. Allerdings befindet sich zwischen dem Flst. 2096 (Plangebiet) und
dem Flst. 2137 ein ca. 4m breiter Weg, so dass die
Breite des Streifens auf 2,7 m reduziert werden
kann. Ein Abstand zwischen Baugebiet und landwirtschaftlicher Nutzung ist entsprechend einzuplanen und zu realisieren.

Auf dem Vorhabengrundstück wurde vom beauf- Kenntnisnahme
tragen Landschaftsplanungsbüro ein ausreichender Abstand und eine Heckenpflanzung zwischen
landwirtschaftlicher Nutzung und der geplanten
Betriebserweiterung vorgesehen.
Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan RUBINMÜHLE sind die Maßnahmen beschrieben und
im Bebauungsplan RUBINMÜHLE als Festsetzungen aufgeführt. Den vorgetragenen Belangen wurden vollumfänglich Rechnung getragen.

Für die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich
Pfaffental ergibt sich Folgendes:
Kenntnisnahme
Überplant werden nach den vorliegenden Unterla-

Kenntnisnahme

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6. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

gen und Luftbildern das Flurstück 687/1 sowie Teile
der Flurstücke 686 und 687, Gemarkung Kippenheim.
Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde Kippenheim nicht weiter verfolgt (Erläuterungsbericht
Nr. 2.1). Mit der Darstellung der derzeit nach § 34
BauGB bebaubaren ca. 0,3 ha großen nördlichen
Grünzonenfläche als Wohnbaufläche wird der Flächennutzungsplan an die reale Situation angepasst.
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Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
22.12.2016

Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
22.12.2016

Oberirdische Gewässer
Für den Bereich „Erweiterung Rubinmühle“ wird
darauf hingewiesen, dass der Gewässerabschnitt
der „Schutter“ (Staubereich Rubin) naturnah umgestaltet werden muss.
Der Neubau einer Brücke zur Erschließung dieser
neuen Gewerbefläche ist auf diese Planung abzustimmen.
Auf das Merkblatt „BAULEITPLANUNG“ des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft
und Bodenschutz – wird verwiesen. Der neueste
Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter
www.ortenaukreis.de zu finden.

Der Gewässerrandstreifen im Bereich Rubinmühle Kenntnisnahme
ist nicht Gegenstand der Planänderung Rubinmühle. Die Thematik naturnahe Umgestaltung ist im
notwendigen wasserrechtlichen Verfahren zur Erstellung der westlichen Zufahrtstrecke (Brücke)
abzuarbeiten.

Kenntnisnahme

Es wird darum gebeten, den Eigenbetrieb Abfall- Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft wurde bzw. wird
wirtschaft bei der Planung und Erstellung konkreter bei den jeweiligen Bebauungsplanverfahren beteiBebauungspläne, die sich auf der Grundlage dieses ligt.
Flächennutzungsplans entwickeln, zu beteiligen, um
die „Abfallabfuhrtechnischen“ Belange in Abstimmung mit dem Abfuhrunternehmen prüfen und beurteilen zu können. Bei der Planung müssen bezüglich der Aufnahme und Abfuhr von Abfällen die sicherheitstechnischen Bedingungen für das Befahren von Straßen mit Abfallsammelfahrzeugen und

Kenntnisnahme
und Berücksichtigung im
Bebauungsplanverfahren

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6. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

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Beteiligter

Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 4/
Straßenwesen
und Verkehr
03.01.2017

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

die sicherheitstechnischen Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen
der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
berücksichtigt werden. Des Weiteren sind bei der
Planung der Erschließungsstraßen die Grundlagen
der von der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen erarbeiteten „Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen (RASt)“ zu beachten.
Die Art und Weise der verkehrstechnischen Erschließung von Baugebieten kann Einfluss auf die
Befahrbarkeit mit Abfallsammelfahrzeugen - und
damit auch Auswirkungen auf den Abholservice haben.
Auf die Stellungnahme vom 11.08.2010 wird verwiesen und insgesamt auf die Lärmemissionen aufgrund der Nähe zum Verkehrslandeplatz Lahr.
Die Bereiche Mittelwald, Rubinmühle und Dinglinger Die jeweiligen Bebauungspläne wurden und werAllmend liegen innerhalb des Bauschutzbereiches den dem Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung
des Verkehrslandeplatzes (VLP) Lahr gemäß § 12 4/Straßenwesen und Verkehr vorgelegt.
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Außerdem liegen sie
ebenfalls innerhalb des Anlagenschutzbereiches der
Radaranlage Strasbourg und des Peilers am VLP
Lahr. Da ein Flächennutzungsplan noch keine genauen Höhenangaben ermöglicht, ist eine abschließende luftrechtliche Stellungnahme nicht möglich.
Deshalb müssen zukünftige Bebauungspläne in
diesen Bereichen zur Zustimmung gemäß § 12 Luft
VG vorgelegt werden, damit die Zustimmung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gemäß § 18 a LuftVG eingeholt werden kann.
Der Bereich Pfaffental liegt nicht mehr im Bauschutzbereich, jedoch im Anlagenschutzbereich.
Auch hier sind Bebauungspläne vorzulegen, damit

Kenntnisnahme
und Berücksichtigung im
Bebauungsplanverfahren

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6. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

31.08.2018

Beschluss

die Zustimmung des BAF eingeholt werden kann.
Unter den genannten Voraussetzungen stimmt die
zuständige Landesluftfahrtbehörde der 6. Änderung
zu.
Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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