Beschlussvorlage (2. Allgemeine Benutzungsbedingungen)
19. November 2018
Anlage 2 ALLGEMEINE BENUTZUNGSBEDINGUNGEN DER STÄDTISCHEN MUSIKSCHULE LAHR/SCHWARZWALD gültig ab 1. März 2019 Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. Januar 2018 nachstehende allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Städtischen Musikschule Lahr/Schwarzwald beschlossen: § 1 Zweckbestimmung Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung der Stadt Lahr/Schwarzwald für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ist privatrechtlich. § 2 Aufgaben und Ziele der Musikschule Die Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen Bildung und Ausbildung. Ihre Aufgabe ist es, den Nachwuchs für das Laien-Musizieren heranzubilden, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie eine vorberufliche Fachausbildung zu ermöglichen. Ihr Bildungsauftrag in kultur- und gesellschaftspolitischer Hinsicht besteht darüber hinaus in der Vermittlung einer umfassenden musikalischen Allgemeinbildung und einer gemeinschaftsbildenden Erziehung sowie in der Persönlichkeitsentwicklung. Ein regelmäßiger Austausch zwischen Lehrern, Eltern und Schülern* wird daher angestrebt. § 3 Aufbau der Musikschule Die Musikschule gliedert sich in 1. Musikalische Früherziehung und Orientierungsfächer 2. Instrumentalunterricht und Vokalfächer 3. Ensemble- und Ergänzungsfächer 4. Sonderformen des Unterrichts Die musikalischen Grundfächer (Früherziehungs- und Orientierungsfächer) gehen in der Regel dem Unterricht in den Schwerpunktbereichen Instrumental- und Vokalunterricht voraus. Die Ensemble- und Ergänzungsfächer gehören zum Kernangebot der Musikschule und werden durch die Begabtenförderung und Sonderformen des Unterrichts ergänzt. Die Ausbildung orientiert sich am Strukturplan, der Unterricht an den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen. Die Musikschule hat die Verantwortung für eine sachgemäße Unterweisung ihrer Schüler. § 4 Musikalische Früherziehung und Orientierungsfächer Die Angebote im Rahmen der musikalischen Früherziehung richten sich an Kinder ab 6 Monaten bis zum Schulanfang. Die Kurse finden in Gruppen statt. Zu den Orientierungsfächern zählen z.B. Angebote wie instrumentenbezogene Schnupperkurse, oder Werkstattangebote. Anlage 2 § 5 Instrumental- und Vokalunterricht Der Unterricht erstreckt sich auf alle Instrumente, die im Instrumentalunterricht durch die Musikschule angeboten werden. Die Musikschulleitung ist hierbei immer bemüht die Wünsche der Anmelder zu berücksichtigen. Das jeweils gültige Unterrichtsangebot mit näheren Informationen zu den einzelnen Instrumenten ist im Sekretariat der Musikschule zu erfragen bzw. der Internetseite der Musikschule zu entnehmen. Bei der Wahl des Instruments kann eine Beratung durch Fachlehrer und Schulleitung in Anspruch genommen werden. Der Instrumental- und Vokalunterricht wird in den Unterrichtsformen des Einzel- oder Gruppenunterrichts in verschiedenen Unterrichtseinheiten (Unterrichtsdauer) erteilt. Es liegt im Ermessen der Lehrkraft/Lehrkräfte gelegentlich verschiedene Schüler zu einer Gruppe zusammenzufassen, wenn dies aus pädagogischer Sicht zum Vorteil der Schüler ist. Die Erteilung von Instrumental- und Vokalunterricht in Gruppenunterricht in der auf der Anmeldung gewünschten Unterrichtseinheit steht unter dem Vorbehalt ausreichender Anmeldungen sowie der Sinnhaftigkeit nach pädagogischen Gesichtspunkten. Über die Einteilung sowie eventuell erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem zuständigen Fachlehrer. Verringert sich die Gruppengröße durch Abmeldung eines Schülers aus dem Gruppenunterricht nach Abschluss eines Semesters oder Schuljahres und findet sich kein geeigneter Schüler zur Ergänzung der Gruppe als Ersatz, besteht kein Anspruch auf Weitergewährung des Unterrichts im bestehenden Entgelttarif. In diesen Fällen wird die Musikschule dann den verbleibenden Schülern ein nach organisatorischen Gesichtspunkten mögliches und pädagogisch sinnvolles Angebot im Rahmen der bestehenden Unterrichtsmodelle des Instrumentalunterrichts unterbreiten. § 6 Ensemble- und Ergänzungsfächer Die Teilnahme an den Ensemble- und Ergänzungsfächern steht grundsätzlich allen Schülern offen. Für die Schüler im Instrumentalbereich ist die Teilnahme in Ensembles, Orchestern, Chören und Ergänzungsfächern Teil des Hauptfachunterrichts. Die Einteilung zum Ensemble- und/oder Ergänzungsfach nimmt der Hauptfachlehrer unter Berücksichtigung des Ausbildungsstands und des Interesses des Schülers vor. § 7 Sonderformen des Unterrichts Sonderformen des Unterrichts sind z.B. Meisterkurse, Ferienkurse, Klassenmusizieren und Workshops für verschiedene Zielgruppen. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt. § 8 Schuljahr Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. An gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien findet kein Unterricht statt. Die Regelungen für die beweglichen Feiertage der Schulleiterkonferenz für die Lahrer Allgemeinbildenden Schulen gelten entsprechend. § 9 Anmeldung / Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Musikschule ist bis spätestens 1. September oder 1. März eines Jahres auf einem hierfür vorgesehenen Anmeldeformular schriftlich im Sekretariat der Anlage 2 Musikschule zu beantragen. (2) Während des Schuljahres können Schüler aufgenommen werden soweit freie Plätze vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Monats. (3) Das Vertragsverhältnis kommt bei minderjährigen Schülern mit den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen mit diesen selbst oder mit Dritten nach Maßgabe schriftlicher Bestätigung durch die Schulleitung zustande. (4) Mit Vertragsabschluss verpflichten sich die privaten Vertragspartner zur Anerkennung der Benutzungsbedingungen und der Entgeltordnung, die diesen ausgehändigt werden. (5) Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (6) Das erste Schulhalbjahr gilt als Probezeit. Diese kann auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers durch die Schulleitung verlängert werden. Nach Ende der Probezeit kann das Vertragsverhältnis in dem betreffenden Unterrichtsfach von Seiten der Musikschule ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der unterrichtende Fachlehrer die Beurteilung abgibt, dass die Fortführung des Unterrichts unter musikpädagogischen Gesichtspunkten keinen Erfolg verspricht. (7) Warteliste. Sollte die Aufnahme in den Unterricht zum gewünschten Zeitpunkt durch die Musikschule nicht möglich sein, wird der Anmelder hiervon benachrichtigt. Die Anmeldung wird von der Musikschule in eine Warteliste aufgenommen. Sobald eine Aufnahme in den Unterricht möglich ist, wird die Musikschule beim Anmelder erfragen, ob die Anmeldung aufrecht gehalten wird und gegebenenfalls die Aufnahme veranlassen. § 10 Entgelte Für die zu entrichtenden Entgelte gilt die Entgeltordnung der Städtischen Musikschule Lahr in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses (1) Das Vertragsverhältnis kann durch die privaten Vertragspartner grundsätzlich nur schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Schuljahresende bzw. mit derselben Frist zum Ende des Monats Februar eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an die Schulleitung zu richten. Lehrkräfte sind nicht berechtigt, Kündigungen entgegenzunehmen. (2) Während eines Schuljahres kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe seitens des Vertragspartners im Sinne von § 9 Abs. 3 können beispielsweise Wohnungswechsel nach außerhalb des Einzugsbereichs der Musikschule, Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder länger währende ärztlich attestierte Krankheit sein. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Wichtige Gründe seitens der Schulleitung können beispielsweise wiederholte Verletzungen des Unterrichtsvertrags, wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, beleidigendes Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Musikschule oder Mitschülern oder die Nichtentrichtung des Entgelts trotz zweimaliger Mahnung sein. (3) Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden. Anlage 2 § 12 Unterrichtsteilnahme und Schülerzuordnung (1) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und weiterer durch die Schulleitung angesetzter Veranstaltungen verpflichtet. Bei Verhinderung ist das Sekretariat der Musikschule rechtzeitig zu informieren. (2) Über die Zuordnung der Schüler zu den angebotenen Unterrichts- und Veranstaltungsformen entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Fachlehrers. (3) Ein Anspruch der privaten Vertragspartner auf eine bestimmte Unterrichts- oder Veranstaltungsform, auf die Zuordnung zu einem bestimmten Fachlehrer, auf Unterrichtsort und Unterrichtszeit besteht nicht. (4) Die Musikschule gibt wichtige Informationen z.B. Ferienordnung, Probezeiten, Vorspiele, Veranstaltungstermine usw. durch Aushang bekannt. Diese sind zu beachten. § 13 Aufsicht Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. § 14 Verhinderung Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht muss nicht nachgegeben werden. § 15 Unterrichtsausfall und Erstattungen (1) Ausfall des Unterrichts aus betrieblichen Gründen Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft. Die betreffenden Schüler werden nach Möglichkeit durch die Lehrkraft telefonisch benachrichtigt. Ist dies nicht möglich, erfolgt durch das Sekretariat ein Aushang an der Tür zum Unterrichtsraum. Fällt auf Grund einer Erkrankung des Lehrers der Unterricht länger als drei Wochen ohne Unterbrechung aus, wird für jede ausgefallene Unterrichtswoche 1⁄4 des vereinbarten monatlichen Unterrichtsentgelts ab Beginn der Erkrankung bzw. des Unterrichtsausfalls erstattet. Ferien gelten dabei nicht als ausgefallener Unterricht. Für die Ferienzeit entsteht kein Erstattungsanspruch. Die Musikschule bemüht sich, bei absehbar länger andauerndem Unterrichtsausfall eine Vertretung zu stellen. (2) Ausfall wegen Krankheit des Schülers Kann ein Schüler wegen Krankheit oder Verhinderung nicht am Unterricht zum vereinbarten Termin teilnehmen, sollte dies möglichst frühzeitig der Lehrkraft mitgeteilt werden. Im Falle einer längerern Unterrichtsabwesenheit wegen Erkrankung des Schülers, ist ab der sechsten Krankheitswoche gegen Vorlage eines ärztlichen Attests eine Erstattung des Unterrichtsentgelts möglich. Für jede ausgefallene Unterrichtswoche wird 1⁄4 des vereinbarten monatlichen Unterrichtsentgelts ab Beginn der Erkrankung erstattet. Ferien gelten dabei nicht als ausgefallener Unterricht. Für diesen Zeitraum entsteht kein Erstattungsanspruch. Erstattungen für Unterrichtsausfall bei längerer Krankheit des Schülers oder des Lehrers erfolgen grundsätzlich erst dann, wenn der Unterricht wieder aufgenommen wurde bzw. zum Ende des Semesters. Selbständige Abzüge von den Unterrichtsentgelten sind nicht zulässig. Kleinbeträge unter 10,- Euro werden nicht erstattet. Anlage 2 §16 Lehrmittel (1) Die für den Unterricht und die Veranstaltungen erforderlichen Lehrmittel (Notenmaterial, Instrumente, Zubehör usw.) sind grundsätzlich durch die privaten Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen. (2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, bei der Musikschule vorhandene Lehrmittel (Instrumente) im Rahmen der Bestände gegen Entgelt anzumieten. Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. (3) Die von der Musikschule vermieteten Lehrmittel sind pfleglich zu behandeln und im Rahmen der vereinbarten Fristen zurückzugeben. Lehrmittel dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (4) Reparaturen von beschädigten Lehrmitteln der Städt. Musikschule dürfen nur nach Anweisung der Musikschule ausgeführt werden. Die beschädigten Lehrmittel sind durch die Vertragspartner selbst zur Reparatur zu geben. Näheres regeln die “Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten”. § 17 Unterrichtsstätten Der Unterricht findet i. d. R. in den Räumen der Musikschule bzw. in den Räumen von Kooperationspartnern statt. § 18 Veranstaltungen Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch die Schulleitung oder die Fachlehrer gefordert werden. § 19 Bild- und Tonrechte Während Veranstaltungen der Städtischen Musikschule Lahr können von Mitarbeitenden oder Beauftragten der Stadt Lahr Fotos/ Videoaufnahmen für Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden. Mit Ihrer Mitwirkung bzw. der Mitwirkung ihres Kindes an einer Veranstaltung erklären Sie Ihr Einverständnis an der Veröffentlichung auf Flyern der Stadt Lahr, auf der Webseite der Stadt Lahr, etc.. Sie können der Verwendung vor Beginn der Veranstaltung schriftlich widersprechen, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sein sollten. § 20 Gesundheitsbestimmungen Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen) anzuwenden. Tritt eine solche Krankheit auf, ist dies der Schulleitung bzw. dem Sekretariat der Städt. Musikschule umgehend mitzuteilen. § 21 Elternbeirat An der Städtischen Musikschule Lahr ist ein Elternbeirat eingerichtet. Die Geschäftsordnung des Elternbeirats wurde am 29.06.2009 vom Gemeinderat der Stadt Lahr beschlossen. § 22 Haftung Die Vertragspartner haften für Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Anlage 2 § 23 Inkrafttreten Die Allgemeinen Benutzungsbedingungen treten zum 1. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Benutzungsbedingungen vom 01.03.2008 außer Kraft. Lahr/Schwarzwald, 19. November 2018 gez. Dr. Wolfgang G. Müller, Oberbürgermeister * Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind die Allgemeinen Benutzungsbedingungen der Städtischen Musikschule Lahr/Schwarzwald in einer einheitlichen Geschlechtsform verfasst.