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Beschlussvorlage (2. Allgemeine Benutzungsbedingungen)

                                    
                                        Anlage 2
ALLGEMEINE BENUTZUNGSBEDINGUNGEN
DER STÄDTISCHEN MUSIKSCHULE LAHR/SCHWARZWALD
gültig ab 1. März 2019
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.
Januar 2018 nachstehende allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Städtischen
Musikschule Lahr/Schwarzwald beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung
Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung der Stadt Lahr/Schwarzwald für
Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern
ist privatrechtlich.
§ 2 Aufgaben und Ziele der Musikschule
Die Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen
Bildung und Ausbildung. Ihre Aufgabe ist es, den Nachwuchs für das Laien-Musizieren
heranzubilden, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie eine vorberufliche
Fachausbildung zu ermöglichen. Ihr Bildungsauftrag in kultur- und gesellschaftspolitischer
Hinsicht besteht darüber hinaus in der Vermittlung einer umfassenden musikalischen
Allgemeinbildung und einer gemeinschaftsbildenden Erziehung sowie in der
Persönlichkeitsentwicklung. Ein regelmäßiger Austausch zwischen Lehrern, Eltern und
Schülern* wird daher angestrebt.
§ 3 Aufbau der Musikschule
Die Musikschule gliedert sich in
1. Musikalische Früherziehung und Orientierungsfächer
2. Instrumentalunterricht und Vokalfächer
3. Ensemble- und Ergänzungsfächer
4. Sonderformen des Unterrichts
Die musikalischen Grundfächer (Früherziehungs- und Orientierungsfächer) gehen in der
Regel dem Unterricht in den Schwerpunktbereichen Instrumental- und Vokalunterricht
voraus.
Die Ensemble- und Ergänzungsfächer gehören zum Kernangebot der Musikschule und
werden durch die Begabtenförderung und Sonderformen des Unterrichts ergänzt.
Die Ausbildung orientiert sich am Strukturplan, der Unterricht an den Rahmenlehrplänen des
Verbandes deutscher Musikschulen.
Die Musikschule hat die Verantwortung für eine sachgemäße Unterweisung ihrer Schüler.
§ 4 Musikalische Früherziehung und Orientierungsfächer
Die Angebote im Rahmen der musikalischen Früherziehung richten sich an Kinder ab 6
Monaten bis zum Schulanfang. Die Kurse finden in Gruppen statt. Zu den
Orientierungsfächern zählen z.B. Angebote wie instrumentenbezogene Schnupperkurse,
oder Werkstattangebote.

Anlage 2
§ 5 Instrumental- und Vokalunterricht
Der Unterricht erstreckt sich auf alle Instrumente, die im Instrumentalunterricht durch die
Musikschule angeboten werden. Die Musikschulleitung ist hierbei immer bemüht die
Wünsche der Anmelder zu berücksichtigen. Das jeweils gültige Unterrichtsangebot mit
näheren Informationen zu den einzelnen Instrumenten ist im Sekretariat der Musikschule zu
erfragen bzw. der Internetseite der Musikschule zu entnehmen.
Bei der Wahl des Instruments kann eine Beratung durch Fachlehrer und Schulleitung in
Anspruch genommen werden. Der Instrumental- und Vokalunterricht wird in den
Unterrichtsformen des Einzel- oder Gruppenunterrichts in verschiedenen
Unterrichtseinheiten (Unterrichtsdauer) erteilt.
Es liegt im Ermessen der Lehrkraft/Lehrkräfte gelegentlich verschiedene Schüler zu einer
Gruppe zusammenzufassen, wenn dies aus pädagogischer Sicht zum Vorteil der Schüler ist.
Die Erteilung von Instrumental- und Vokalunterricht in Gruppenunterricht in der auf der
Anmeldung gewünschten Unterrichtseinheit steht unter dem Vorbehalt ausreichender
Anmeldungen sowie der Sinnhaftigkeit nach pädagogischen Gesichtspunkten.
Über die Einteilung sowie eventuell erforderliche Änderungen während des Schuljahres
entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem zuständigen Fachlehrer. Verringert sich
die Gruppengröße durch Abmeldung eines Schülers aus dem Gruppenunterricht nach
Abschluss eines Semesters oder Schuljahres und findet sich kein geeigneter Schüler zur
Ergänzung der Gruppe als Ersatz, besteht kein Anspruch auf Weitergewährung des
Unterrichts im bestehenden Entgelttarif. In diesen Fällen wird die Musikschule dann den
verbleibenden Schülern ein nach organisatorischen Gesichtspunkten mögliches und
pädagogisch sinnvolles Angebot im Rahmen der bestehenden Unterrichtsmodelle des
Instrumentalunterrichts unterbreiten.
§ 6 Ensemble- und Ergänzungsfächer
Die Teilnahme an den Ensemble- und Ergänzungsfächern steht grundsätzlich allen Schülern
offen. Für die Schüler im Instrumentalbereich ist die Teilnahme in Ensembles, Orchestern,
Chören und Ergänzungsfächern Teil des Hauptfachunterrichts. Die Einteilung zum
Ensemble- und/oder Ergänzungsfach nimmt der Hauptfachlehrer unter Berücksichtigung des
Ausbildungsstands und des Interesses des Schülers vor.
§ 7 Sonderformen des Unterrichts
Sonderformen des Unterrichts sind z.B. Meisterkurse, Ferienkurse, Klassenmusizieren und
Workshops für verschiedene Zielgruppen. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden
jeweils gesondert festgelegt.
§ 8 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden
Jahres. An gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien findet kein Unterricht statt. Die
Regelungen für die beweglichen Feiertage der Schulleiterkonferenz für die Lahrer
Allgemeinbildenden Schulen gelten entsprechend.
§ 9 Anmeldung / Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Musikschule ist bis spätestens 1. September oder 1. März eines
Jahres auf einem hierfür vorgesehenen Anmeldeformular schriftlich im Sekretariat der

Anlage 2
Musikschule zu beantragen.
(2) Während des Schuljahres können Schüler aufgenommen werden soweit freie Plätze
vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Monats.
(3) Das Vertragsverhältnis kommt bei minderjährigen Schülern mit den
Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen mit diesen selbst oder mit Dritten nach Maßgabe
schriftlicher Bestätigung durch die Schulleitung zustande.
(4) Mit Vertragsabschluss verpflichten sich die privaten Vertragspartner zur Anerkennung
der Benutzungsbedingungen und der Entgeltordnung, die diesen ausgehändigt werden.
(5) Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem
Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Das erste Schulhalbjahr gilt als Probezeit. Diese kann auf Vorschlag des zuständigen
Fachlehrers durch die Schulleitung verlängert werden. Nach Ende der Probezeit kann das
Vertragsverhältnis in dem betreffenden Unterrichtsfach von Seiten der Musikschule ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der unterrichtende Fachlehrer die Beurteilung
abgibt, dass die Fortführung des Unterrichts unter musikpädagogischen Gesichtspunkten
keinen Erfolg verspricht.
(7) Warteliste. Sollte die Aufnahme in den Unterricht zum gewünschten Zeitpunkt durch die
Musikschule nicht möglich sein, wird der Anmelder hiervon benachrichtigt.
Die Anmeldung wird von der Musikschule in eine Warteliste aufgenommen. Sobald eine
Aufnahme in den Unterricht möglich ist, wird die Musikschule beim Anmelder erfragen, ob
die Anmeldung aufrecht gehalten wird und gegebenenfalls die Aufnahme veranlassen.
§ 10 Entgelte
Für die zu entrichtenden Entgelte gilt die Entgeltordnung der Städtischen Musikschule Lahr
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Das Vertragsverhältnis kann durch die privaten Vertragspartner grundsätzlich nur
schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Schuljahresende bzw. mit derselben Frist
zum Ende des Monats Februar eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an die
Schulleitung zu richten. Lehrkräfte sind nicht berechtigt, Kündigungen entgegenzunehmen.
(2) Während eines Schuljahres kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden.
Wichtige Gründe seitens des Vertragspartners im Sinne von § 9 Abs. 3 können
beispielsweise Wohnungswechsel nach außerhalb des Einzugsbereichs der Musikschule,
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder länger währende ärztlich attestierte Krankheit
sein. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Wichtige Gründe seitens der Schulleitung
können beispielsweise wiederholte Verletzungen des Unterrichtsvertrags, wiederholtes
unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, beleidigendes Verhalten gegenüber
Mitarbeitern der Musikschule oder Mitschülern oder die Nichtentrichtung des Entgelts trotz
zweimaliger Mahnung sein.
(3) Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den
gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts
nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner
Fächer ausgeschlossen werden.

Anlage 2
§ 12 Unterrichtsteilnahme und Schülerzuordnung
(1) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und
weiterer durch die Schulleitung angesetzter Veranstaltungen verpflichtet. Bei Verhinderung
ist das Sekretariat der Musikschule rechtzeitig zu informieren.
(2) Über die Zuordnung der Schüler zu den angebotenen Unterrichts- und
Veranstaltungsformen entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Fachlehrers.
(3) Ein Anspruch der privaten Vertragspartner auf eine bestimmte Unterrichts- oder
Veranstaltungsform, auf die Zuordnung zu einem bestimmten Fachlehrer, auf Unterrichtsort
und Unterrichtszeit besteht nicht.
(4) Die Musikschule gibt wichtige Informationen z.B. Ferienordnung, Probezeiten, Vorspiele,
Veranstaltungstermine usw. durch Aushang bekannt. Diese sind zu beachten.
§ 13 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im
Unterrichtsraum.
§ 14 Verhinderung
Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule
darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht muss nicht nachgegeben
werden.
§ 15 Unterrichtsausfall und Erstattungen
(1) Ausfall des Unterrichts aus betrieblichen Gründen
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen,
werden vor bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft. Die betreffenden
Schüler werden nach Möglichkeit durch die Lehrkraft telefonisch benachrichtigt. Ist dies nicht
möglich, erfolgt durch das Sekretariat ein Aushang an der Tür zum Unterrichtsraum. Fällt auf
Grund einer Erkrankung des Lehrers der Unterricht länger als drei Wochen ohne
Unterbrechung aus, wird für jede ausgefallene Unterrichtswoche 1⁄4 des vereinbarten
monatlichen Unterrichtsentgelts ab Beginn der Erkrankung bzw. des Unterrichtsausfalls
erstattet. Ferien gelten dabei nicht als ausgefallener Unterricht.
Für die Ferienzeit entsteht kein Erstattungsanspruch. Die Musikschule bemüht sich, bei
absehbar länger andauerndem Unterrichtsausfall eine Vertretung zu stellen.
(2) Ausfall wegen Krankheit des Schülers
Kann ein Schüler wegen Krankheit oder Verhinderung nicht am Unterricht zum vereinbarten
Termin teilnehmen, sollte dies möglichst frühzeitig der Lehrkraft mitgeteilt werden. Im Falle
einer längerern Unterrichtsabwesenheit wegen Erkrankung des Schülers, ist ab der sechsten
Krankheitswoche gegen Vorlage eines ärztlichen Attests eine Erstattung des
Unterrichtsentgelts möglich. Für jede ausgefallene Unterrichtswoche wird 1⁄4 des
vereinbarten monatlichen Unterrichtsentgelts ab Beginn der Erkrankung erstattet. Ferien
gelten dabei nicht als ausgefallener Unterricht. Für diesen Zeitraum entsteht kein
Erstattungsanspruch.
Erstattungen für Unterrichtsausfall bei längerer Krankheit des Schülers oder des Lehrers
erfolgen grundsätzlich erst dann, wenn der Unterricht wieder aufgenommen wurde bzw. zum
Ende des Semesters. Selbständige Abzüge von den Unterrichtsentgelten sind nicht zulässig.
Kleinbeträge unter 10,- Euro werden nicht erstattet.

Anlage 2
§16 Lehrmittel
(1) Die für den Unterricht und die Veranstaltungen erforderlichen Lehrmittel (Notenmaterial,
Instrumente, Zubehör usw.) sind grundsätzlich durch die privaten Vertragspartner auf eigene
Kosten zu beschaffen.
(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, bei der Musikschule vorhandene Lehrmittel
(Instrumente) im Rahmen der Bestände gegen Entgelt anzumieten. Ein Rechtsanspruch auf
Vermietung besteht nicht.
(3) Die von der Musikschule vermieteten Lehrmittel sind pfleglich zu behandeln und im
Rahmen der vereinbarten Fristen zurückzugeben. Lehrmittel dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden.
(4) Reparaturen von beschädigten Lehrmitteln der Städt. Musikschule dürfen nur nach
Anweisung der Musikschule ausgeführt werden. Die beschädigten Lehrmittel sind durch die
Vertragspartner selbst zur Reparatur zu geben. Näheres regeln die “Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten”.
§ 17 Unterrichtsstätten
Der Unterricht findet i. d. R. in den Räumen der Musikschule bzw. in den Räumen von
Kooperationspartnern statt.
§ 18 Veranstaltungen
Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen
Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann
durch die Schulleitung oder die Fachlehrer gefordert werden.
§ 19 Bild- und Tonrechte
Während Veranstaltungen der Städtischen Musikschule Lahr können von Mitarbeitenden
oder Beauftragten der Stadt Lahr Fotos/ Videoaufnahmen für Öffentlichkeitsarbeit gemacht
werden. Mit Ihrer Mitwirkung bzw. der Mitwirkung ihres Kindes an einer Veranstaltung
erklären Sie Ihr Einverständnis an der Veröffentlichung auf Flyern der Stadt Lahr, auf der
Webseite der Stadt Lahr, etc.. Sie können der Verwendung vor Beginn der Veranstaltung
schriftlich widersprechen, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sein sollten.
§ 20 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen
für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten bei Menschen) anzuwenden. Tritt eine solche Krankheit auf, ist
dies der Schulleitung bzw. dem Sekretariat der Städt. Musikschule umgehend mitzuteilen.
§ 21 Elternbeirat
An der Städtischen Musikschule Lahr ist ein Elternbeirat eingerichtet. Die Geschäftsordnung
des Elternbeirats wurde am 29.06.2009 vom Gemeinderat der Stadt Lahr beschlossen.
§ 22 Haftung
Die Vertragspartner haften für Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

Anlage 2
§ 23 Inkrafttreten
Die Allgemeinen Benutzungsbedingungen treten zum 1. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig
treten die Allgemeinen Benutzungsbedingungen vom 01.03.2008 außer Kraft.

Lahr/Schwarzwald, 19. November 2018

gez. Dr. Wolfgang G. Müller, Oberbürgermeister

* Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind die Allgemeinen Benutzungsbedingungen
der Städtischen Musikschule Lahr/Schwarzwald in einer einheitlichen Geschlechtsform
verfasst.