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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, 22.11.2018)

17. Dezember 2018
                                    
                                        Stadt Lahr
Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung

Stand: 22.11.2018
Fassung: Satzung
gemäß § 10 (1) BauGB

Planungsrechtliche Festsetzungen

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I
S. 3634)
 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786)
 Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.
357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21.11.2017 (GBl. S. 612, 613)
 § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom
24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73)

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uungsplan ALTENBERG, 1. Änd
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0.0

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7

Abgre
enzungen (§
§ 9 (7) Bau
uGB)
Grenze
e des räum
mlichen Geltu
ungsbereich
hs des Bebbauungsplan
ns

1

Art de
er bauliche
en Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 Bau
uGB, § 1 (5) und (6
6)
BauNV
VO)

1.1

Allgem
meines Woh
hngebiet
gemäß
ß §§ 1, 4 Ba
auNVO

1.1.1

en Wohnge
In den Allgemeine
ebieten WA
A 1 und WA
A 2 sind gem
mäß § 4 (2
2)
BauNV
VO Wohng ebäude, diie der Versorgung dees Gebiets
s dienenden
n
Läden, Schank- und Speise
ewirtschafte
en, nicht sttörende Ha
andwerksbe
etriebe sowie Anla
agen für kiirchliche, kulturelle, sooziale, gesundheitliche
e
und sp
portliche Zw
wecke zulässig.

1.1.2

Im WA
A 1 sind die
e Nutzungsa
arten gemäß § 4 (3) N r. 4 – 5 BauNVO (Garrtenbau
ubetriebe, T
Tankstellen unzulässig..

1.1.3

Im WA
A 2 sind die
e Ausnahm
men gemäß § 4 (3) Nrr. 1 – 5 Ba
auNVO nich
ht
zulässig.

1.2

Sonde
ergebiet Klin
nik
gemäß
ß § 11 BauN
NVO
Im Sondergebiet SO Klinik sind nur Kliniken
K
sow
wie solche Nutzungen
n
zulässig, die der Hauptnutzu
ung des Klinikbetriebss funktional zugeordne
et
und im
m Umfang un
ntergeordne
et sind (klinikaffine Nuttzungen).

2

Maß der
d bauliche
en Nutzung
g (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB
B)

2.1

Grundfflächenzahll
gemäß
ß § 16, § 17
7 und § 19 BauNVO
B

2.1.1

Die Grrundflächen
nzahl (GRZ)) ist der jew
weiligen Nuttzungsschablone in de
er
Planze
eichnung zu
u entnehme
en.

2.1.2

In den Allgemeine
en Wohnge
ebieten WA
A1 im Bereicch des Kultturdenkmalss
„Reich
hswaisenhau
us“ (siehe Planzeichnung) darf ddie zulässig
ge Grundflä
äche du
urch die Gru
undflächen der in § 19 (4) Nr. 1 u nd 3 BauNV
VO genann
nten An
nlagen (Garragen und Stellplätze
S
mit
m ihren Zuufahrten, bauliche Anla
agen un
nterhalb de
er Geländeo
oberfläche, durch die ddas Baugru
undstück le
ediglich unterbaut wird) bis zu
u einer Gru
undflächenzzahl von 0,8
8 überschrittten we
erden.

2.1.3

Im So
ondergebiet SO Klinik
k darf die zulässige
z
G
Grundfläche
e durch die
e
Grundfflächen derr in § 19 (4)) BauNVO genannten
g
A
Anlagen (G
Garagen und
d
Stellplä
ätze mit ihrren Zufahrte
en, Nebena
anlagen im Sinne des § 14 BauN
NVO, ba
auliche Anllagen unterrhalb der Geländeobe
G
erfläche, durch die dass
Baugru
undstück le
ediglich untterbaut wird
d) bis zu eeiner Grund
dflächenzah
hl

0,8
8

8
0,8

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Fassung: Satzung
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von 0,8 überschritten werden.
2.2

Geschossfläche / Geschossflächenzahl
gemäß § 16, § 17 und § 20 BauNVO

2.2.1

Die Geschossfläche (GF) ist im Allgemeinen Wohngebiet WA1 je Baufenster festgesetzt und dem Eintrag in der Planzeichnung zu entnehmen.

2.2.1

Die für das Allgemeine Wohngebiet WA2 festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) ist der Nutzungsschablone in der Planzeichnung zu entnehmen.

2.3

Zahl der Vollgeschosse
gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse (VG) wird als Höchstmaß festgesetzt. Es gilt
die in der Planzeichnung im jeweiligen Baufenster eingetragene Zahl.
Attikageschosse (A) sind so auszubilden, dass sie kein Vollgeschoss im
Sinne der LBO darstellen.

2.4

Höhe der baulichen Anlagen
gemäß § 16 (2) Nr. 4, 18 BauNVO

2.4.1

Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) ist der Planzeichnung zu
entnehmen. Die Gebäudehöhe wird bestimmt durch den obersten Punkt
des Gebäudes und ist bezogen auf Normalnull (m ü. NN).

2.4.2

Die Gebäudehöhen aneinander angrenzender Doppelhaushälften sind
aufeinander abzustimmen.

2.4.3

Untergeordnete Bauteile für Technik (Aufzugsturm, Lüftung etc.) dürfen
die festgesetzte Gebäudehöhe auf einer Fläche von maximal 15% der
Gesamtdachfläche um maximal 1,0 m überschreiten.

2.4.4

Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 0,5 m überschreiten.

2.4.5

Zu den zulässigen (sichtbaren) Wandhöhen siehe Örtliche Bauvorschriften Ziffer 2.3.

3

Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr.6 BauGB)

3.1

In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 ist die höchstzulässige Zahl der
Wohneinheiten je Wohngebäude in den jeweiligen Baufenstern in der
Planzeichnung eingetragen.

3.2

In den Allgemeinen Wohngebieten WA2 sind max. 2 Wohneinheiten je
Einzelhaus zulässig. Die Zahl der Wohnungen wird für Doppelhäuser auf
maximal 1 Wohneinheit je Doppelhaushälfte begrenzt.

11-14

2 bzw. 1

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4

Bauwe
eise, übe rbaubare und nich
ht überba ubare Grundstücks
sfläche
en, Stellung
g der baulic
chen Anlag
gen (§ 9 (1)) Nr. 2 BauGB)

4.1

Bauwe
eise
gemäß
ß § 22 BauN
NVO

4.1.1

Es gilt die offene Bauweise, es sind nur Einzelhäusser zulässig
g.

4.1.2

Es gilt die offene Bauweise, es sind nur Doppelhäuuser zulässiig.

4.2

Überba
aubare Gru
undstücksflä
äche
gemäß
ß § 23 BauN
NVO

4.2.1

Maßge
ebend für d
die überbau
ubaren Grun
ndstücksfläcchen (Bauffenster) sind
d
die in der
d Planzei chnung festgesetzten Baugrenzenn.

4.2.2

Unterg
geordnete B
Bauteile wie Gesimse
e, Eingangss- und Terrassenüberrdachungen sowie
e Vorbauten
n wie Wände, Erker, Baalkone, Türr- und Fensstervorb
bauten dürffen die Bau
ugrenzen bis zu 1,50 m überschrreiten, wenn
n
sie nic
cht breiter a
als 5,0 m sind. Dachvo
orsprünge ddürfen die Baugrenzen
n
auf de
er gesamten
n Länge um
m bis zu 0,5
5 m überschhreiten; maßgebend isst
der äußerste Beg renzungspu
unkt (z. B. Außenkante
A
e Dachrinne
e).

5

en für Ne
ebenanlage
en sowie Flächen für Stellp
plätze und
d
Fläche
Garag
gen mit ihre
en Einfahrtten (§ 9 (1) Nr. 4 BauG
GB)

5.1

Neben
nanlagen
gemäß
ß § 14 BauN
NVO

5.1.1

Neben
nanlagen im
m Sinne von
v
§ 14 (1) BauNV
VO ab 20 m³ Brutto
oRaumiinhalt sind nur innerh
halb der überbaubareen Grundsttücksflächen
n
(Baufe
enster) und der Zonen für Nebenanlagen (NA
A) zulässig.

5.1.2

Je Gru
undstück sin
nd maximal zwei Nebenanlagen zzulässig.

5.1.3

Die ma
aximale Hö
öhe der Neb
benanlagen
n (Oberkantte) wird auff 3,5 m, be
ezogen auf die Ob
berkante des Geländes
s, beschrännkt. Es gilt das
d arithme
etische Mittel der 4 Gebäudee
eckpunkte. Die Höhenbbeschränku
ung gilt nich
ht
in der Zone für Ge
emeinschafftsstellplätze
e (GSt).

5.2

Kfz-Ste
ellplätze, C arports, Ga
aragen und Tiefgaragenn
gemäß
ß § 12 BauN
NVO

5.2.1

Oberirdische, niccht überdac
chte Kfz-Ste
ellplätze unnd Tiefgaragen sind in
n
den Allgemeinen Wohngebie
eten nur im Bereich zw
wischen Ers
schließungssstraße und rückw
wärtiger Ba
aufensterflucht zulässiig. Kfz-Stellplätze sind
d
zusätz
zlich dazu im
m nördliche
en Bereich in der entspprechenden
n Zone (ST
T)
zulässig.

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5.2.2

Garagen (GA) un
nd Carports (CP) sind in den Bauugebieten nur innerhalb
b
der üb
berbaubaren
n Grundstü
ücksflächen (Baufensteer) sowie in
n den dafü
ür
festges
setzten Zon
nen (GA/CP
P) zulässig.

5.2.3

Gemeiinschaftsste
ellplätze sin
nd im Sond
dergebiet S O Klinik in der festge
esetzten
n Zone (GS
St) maximal zweigescho
ossig zuläs sig.

6

Verkehrsflächen
n (§ 9 (1) Nrr. 11 BauGB
B)

6.1

hrsfläche m
mit allgemein
ner Zweckbestimmung
Verkeh
- öffentliche Verke
ehrsfläche Eine Unterbauung
U
g der Verke
ehrsflächen durch Tiefggaragen ist in der Plan
nstraße A zulässig .

6.2

Private
er Fußweg

7

Mit Geh-,
G
Fah r– und Leitungsre
L
chten zu
(§ 9 (1) Nr. 21 Ba
auGB)

7.1

aneintrag is
st die Fläch
he „GR“ (prrivater Fußw
weg) mit eiiEntsprrechend Pla
nem Gehrecht
G
fürr Fußgänge
er zugunsten
n der Öffenttlichkeit zu belasten.

7.2

Entsprrechend Pla
aneintrag sind die Fläc
chen „LR“ m
mit einem Le
eitungsrech
ht
zuguns
sten der Le
eitungsträger der Ver- und Entssorgung und der Stad
dt
Lahr zu belasten.

7.3

Entsprrechend Pla
aneintrag is
st die Fläch
he „FR“ miit einem Fa
ahrrecht zu
ugunste
en der Leitu
ungsträger der
d Ver- un
nd Entsorguung und der Stadt Lah
hr
zu bela
asten.

8

Fläche
en für Gem
meinschafttsanlagen für
f bestim mte räumliche Bereiiche wie Kindersp
pielplätze (§
( 9 (1) Nr. 22 BauGB
B)

e
belastende Fläche

Gemeiinschaftssp
pielplätze sin
nd im Plang
gebiet in deen festgesetzten Zonen
n
(SP) zulässig.
9

Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

9.1

Die im
m zeichnerisschen Teil festgesetzte
f
en privatenn Grünflächen mit Aussnahme
e der Fläch
he F2 sind vollständig zu begrünnen und gärtnerisch zu
u
pflegen. Wege sin
nd nur in wasserdurchlässiger Auusführung zulässig. Ne
ebenanlagen und V
Versiegelun
ngen sind unzulässig. A
Ausgenomm
men hiervon
n
sind diie Errichtun
ng von Gemeinschaftsa
anlagen gem
mäß § 9 (2) LBO.

9.2

Entsprrechend Pla
aneintrag wird
w
im wes
stlichen Teill des Plang
gebiets eine
e
private
e Grünfläche
e mit der Zw
weckbestim
mmung „Garrten“ festges
setzt.

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10

Fläche
en und Ma
aßnahmen zum Schutz, zur Pfleege und zu
ur Entwick
klung von
v Boden,, Natur und
d Landscha
aft (§ 9 (1) N
Nr. 20 BauGB)

10.1

Kupferr-, zink- ode
er bleihaltig
ge Außenba
auteile sind nur zulässiig, wenn sie
e
beschiichtet oder in ähnliche
er Weise be
ehandelt sinnd, so dass
s keine Kon
ntamina
ation des Bo
odens durch
h Metallione
en zu befürcchten ist.

10.2

Kfz-Ste
ellplätze, Z
Zufahrten und Hoffläch
hen sind aals wasserd
durchlässige
e
Oberflä
ächenbefesstigung (z. B. Pflaster mit Raseenfugen bz
zw. anderen
n
wasserdurchlässi gen Fugen
n, Schotterrrasen, beggrüntes Ra
asenpflasterr)
auszufführen, sofe
ern auf die
esen Fläche
en nicht miit wasserge
efährdenden
n
Stoffen
n umgegang
gen wird (auch Be- und
d Entladen)).

10.3

Flache
e bzw. flach
hgeneigte Dächer
D
(bis 5° Dachnei gung) sind auf der Ge
esamtda
achfläche m
mit einer ex
xtensiven Dachbegrün
D
nung auszu
ustatten. Die
e
Mindes
stsubstrathö
öhe beträgtt 10 cm. Die
e Begrünunng ist dauerrhaft zu pfle
egen un
nd zu erhal ten. Die Ge
esamtfläche
e bemisst ssich nach de
er Grundflä
äche de
es Gebäud
des abzüglich der Tiefen der Auußenwände. Benötigte
er
Raum für technissche Gebäu
udeausrüstu
ung kann voon der gefo
orderten Be
egrünun
ng ausgesp
part werden..

10.4

Im ges
samten Pla ngebiet ist Straßenbelleuchtung nnur in Form
m von flederrmausfrreundlichen
n Leuchtmitteln zuläss
sig (z.B. LLED-Lampen, Natrium
mdampfflampen). D ies gilt auch
h für Beleuc
chtung von privaten Wegen,
W
wenn
n
sie nach Umfang
g und Daue
er ähnlich der
d Straßennbeleuchtun
ng betrieben
n
wird.

10.5

Die im
m zeichnerisschen Teil festgesetzte
f
e Fläche F22 ist zu eine
em strukturrreichen Offenland
dlebensraum mit freiw
wachsendeen Hecken standortge
eA
mensetzungg, Wiesen, einzelnen
n
rechter und hei mischer Artenzusamm
Bäume
en, Steinrie
egeln oder Trockenmau
T
uern sowie Totholzhau
ufen zu enttwickeln. Der vorh
handene Sukzessionswald ist zuu roden, die
e Fläche isst
anschlließend miit heimisch
hem Magerwiesen-Saaatgut einz
zusäen. Die
e
Wiesenflächen ssind zweim
mal jährlich
h zu mähhen (Abtransport dess
Mähgu
uts, 1. Mah d im Juni, 2. Mahd frü
ühestens im
m September). Hecken
n
sind im
m zehnjähriigen Turnus abschnittsweise auff den Stock
k zu setzen
n.
An Ob
bstbäumen ist ein fachgerechter Pflanzschnnitt, in den ersten fün
nf
Standjahren ein jjährlicher Erziehungss
E
chnitt und anschließend ein Pfle
egeschn
nitt mindesstens alle fünf Jahre vorzunehm
men. Stein
nriegel, Tro
ockenm
mauern und Totholzhau
ufen sind in
n den ersteen fünf Jahren jährlich
h,
anschlließend spä
ätestens alle
e drei Jahre
e von Bewucchs freizusttellen.
Artene
empfehlung Heckenpfla
anzen:
Schwa
arzer Holund
der (Sambu
ucus nigra),, Roter Hart
rtriegel (Corrnus sanguiinea), Hunds-Rosse (Rosa ca
anina), Has
sel (Coryluss avellana), Sal-Weide
e
(Salix caprea)
Artene
empfehlung Bäume:
Hochstämmige O
Obstbäume (z.B. Bretta
acher, Koh lenbacher, Fäßlebirne
e,
Napole
eonskirsche
e, Schwarze
er Schüttlerr), Esskastaanie (Casta
anea sativa)),
Feldah
horn (Acer ccampestre),, Hainbuche
e (Carpinuss betulus)

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10.6

In der im zeichne
erischen Teil festgesetz
zten Waldflläche F6 sin
nd standorttfremde
e Gehölze (Nadelbäum
me, Robinie
e) sukzess ive zu entn
nehmen. In
nnerhalb der Fläch
he sind vier Fledermau
uskästen annzubringen; ihre Funktiionsfäh
higkeit ist d auerhaft zu
u gewährleisten. Die K
Kästen sind vor Beginn
n
der Ab
brissarbeiten
n oder Baum
mfällungen im Plangebbiet anzubringen.

10.7

An Bestandsgebä
äuden im Plangebiet
P
sind
s
fünf Fleedermauskästen anzu
ubringen; ihre Fun
nktionsfähigkeit ist dauerhaft zu g ewährleiste
en. Die Kässten sin
nd vor Begin
nn der Abris
ssarbeiten oder
o
Baumffällungen im
m Plangebie
et
anzubringen.

10.8

Innerhalb der Wa
aldfläche F6
6 oder inne
erhalb der F
Fläche F2 sind
s
drei fü
ür
ete Höhlenk
kästen und sechs
s
für dden Grausch
hnäpper ge
eden Sttar geeigne
eignete
e Halbhöhl enkästen anzubringen
a
n; ihre Funkktionsfähigk
keit ist dau
uerhaft zu gewährrleisten. Die
e Kästen sind vor Begginn der Ab
brissarbeiten
n
oder Baumfällung
B
gen im Plangebiet anzu
ubringen.

11

Anpfla
anzung vo
on Bäumen
n, Sträuche
ern und so
onstigen Bepflanzun
B
ngen (§
§ 9 (1) Nr. 2
25 a BauGB
B)

11.1

Die privaten Baug
grundstücke
e sind je an
ngefangenee 300 m² Grundstücks
G
sfläche mit je ein em mittelkronigen, standortgerecchten und heimischen
n
Obstba
aum oder L
Laubbaum (Hochstamm
(
m) zu bepfl anzen. Diese Flächen
nquote gilt nicht fü
ür die Grun
ndstücke de
er denkmalggeschützten Gebäude
e.
Durch Planeintrag
g auf dem Grundstüc
ck festgeseetzte Baump
pflanzungen
n
sowie der Erhalt vorhandener standortgerechter uund heimisc
cher Bäume
e
können hierauf an
ngerechnet werden.
Artene
empfehlung :
Hochstämmige m
mittelkronige
e Obstbäum
me, Feldahhorn (Acer campestre)),
Vogelk
kirsche (Pru
unus avium))

11.2

Die im
m zeichnerisschen Teil festgesetzten Fläche n F3 (priva
ate Grünflä
ächen) sind je ang
gefangene 250
2 m² mit einem stan dortgerechtten und heiimische
en großkron
nigen hochstämmigen Laubbaum
m zu bepflan
nzen. Durch
h
Planeintrag auf d
dem Grund
dstück festg
gesetzte Baaumpflanzungen sowie
e
der Erhalt vorhan dener stand
dortgerechtter und heim
mischer Bäu
ume können
n
hierauf angerechn
net werden..
Artene
empfehlung :
Spitzahorn (Acer platanoide
es), Bergaho
orn (Acer ppseudoplata
anus), Edellkastan
nie (Castane
ea sativa)

11.3

Die im zeichneris chen Teil fe
estgesetzten Flächen F
F4 (private Grünfläche
e)
sind je
e angefange
ene 500 m² mit je eine
em mittelkroonigen, stan
ndortgerech
hten und heimische
en Obstbau
um oder Lau
ubbaum (Hoochstamm) zu bepflan
nzen. Durch
D
Plane
eintrag auf dem
d
Grunds
stück festgeesetzte Bau
umpflanzun
ngen sowie der E
Erhalt vorh
handener standortgereechter und heimische
er
e können hiierauf angerechnet werden.
Bäume
Artene
empfehlung :
hochsttämmige O
Obstbäume, Feldahorn (Acer cam
mpestre), Vogelkirsche
V
e

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(Prunus avium), Hainbuche (Carpinus betulus)
11.4

Die im zeichnerischen Teil festgesetzte Fläche F5 (private Grünfläche) ist
je angefangene 100 m² mit mindestens 20 standortgerechten, heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Die Sträucher sind truppweise in zusammenhängender Reihe zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang durch eine gleichartige Neupflanzung zu ersetzen. Der
Erhalt vorhandener heimischer Gehölze kann hierauf angerechnet werden.
Artenempfehlung:
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hunds-Rose (Rosa canina), Hasel (Corylus avellana), Sal-Weide
(Salix caprea)

11.5

Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sind an den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baumstandorten hochstämmige Laubbäume mit
einem Stammumfang von mind. 20/25 cm zu pflanzen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten. Bei Unterbauung durch eine Tiefgarage ist im
Wurzelraum eine Mindestsubstrathöhe von 80 cm zu gewährleisten.
Artenempfehlung für Bäume über Tiefgaragen, an Parkplätzen:
Wollapfel (Malus tschonoskii), Mehlbeere (Sorbus intermedia „Brouwers“
oder Sorbus latifolia „Henk Vink“), Stadtbirne (Pyrus calleryana „Chanticleer“), Feldahorn (Acer campestre in Sorten)
Artenempfehlung für übrige Bereiche außerdem: Winterlinde/„Stadtlinde“
(Tilia cordata, Greenspire‘)

11.6

Im Sondergebiet SO Klinik sind an den im zeichnerischen Teil durch
Planeintrag festgesetzten Standorten hochstämmige Laubbäume mit
einem Stammumfang von mind. 18/20 cm zu pflanzen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten.
Artenempfehlung:
Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), ggf. in geeigneten Sorten

11.7

Im Sondergebiet SO Klinik sind die Fassaden von mehrstöckigen Parkierungsanlagen durch Kletterpflanzen in einer Höhe von mindestens
2,50 m zu begrünen. (min. 1 Pflanze pro laufendem Meter Fassade).

11.8

Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Baumstandorte gilt, dass Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen
(Zufahrt, Leitungstrassen etc.) zugelassen werden.

11.9

Alle Bäume sind zu pflegen und dauerhaft freiwachsend und ungeschnitten zu unterhalten (Ausnahme zur Verkehrssicherungspflicht und zur
Erziehung und Pflege von Obstbäumen). Bei Abgang oder Fällung eines
Baumes ist innerhalb der nächsten Vegetationsperiode Ersatz in gleicher
Art und Qualität zu pflanzen.

11.10

Die Baumquartiere müssen offen gestaltet werden (Pflanzfläche von
mind. 8 m²) oder eine wasser- und luftdurchlässige Baumscheibe mit

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einem durchwurzelungsfähigen Untergrund von mindestens 12 m³,
1,50 m Tiefe und einen uneingeschränkten Erdanschluss sowie einen
Anfahrschutz aufweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Stand der Technik
(z.B. Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung,
Landschaftsbau e.V. (FLL) für Baumpflanzungen - Teil 2, Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, 2. Ausgabe 2010) herzustellen. Die Einfüllung geeigneter Oberboden- und Unterbodensubstratmischungen ist
vorzusehen.
Hinweise:
Die Stadt Lahr kann den Eigentümer gemäß § 178 BauGB durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
Die Anpflanzungen müssen spätestens 1 Jahr nach Baufertigstellung
(Schlussabnahme) erfolgen.
12

Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB)
Die im zeichnerischen Teil durch Planeintrag zum Erhalt festgesetzten
Bäume (ein Spitzahorn, eine Roßkastanie) sind dauerhaft zu pflegen und
ungeschnitten (Ausnahme Verkehrssicherungspflicht und Baumpflege)
zu erhalten. In deren Kronen- und Wurzelbereich (Faustregel Kronendurchmesser + 1,5 m) darf nicht eingegriffen werden, er darf zudem nicht
als Lagerfläche verwendet werden. Dies bezieht sich auch auf Abgrabungen, Verdichtungen und Auffüllungen.
Während der Bauphase ist auf den Schutz gemäß DIN 18920 zu achten.
Zum Schutz der Wurzelbereiche und der Kronen sind diese während der
gesamten Bauzeit durch einen fest mit dem Boden verbundenen Bauzaun zu schützen.
Ist ein Baum nicht mehr zu erhalten, so ist er in der darauffolgenden
Pflanzperiode durch einen großkronigen einheimischen und standortgerechten Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang von 20-25 cm gemessen in 1,00 m Höhe über Gelände) zu ersetzen.

13

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) - Lärmschutz
Im Plangebiet sind aufgrund des Verkehrslärms passive Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schallschutzmaßnahmen richten sich
nach den festgesetzten Lärmpegelbereichen für sonstige Aufenthaltsräume (Anhang 1) und den festgesetzten Lärmpegelbereichen für Schlafräume einschließlich Kinderzimmer (Anhang 2) und sind im Bauantrag
nachzuweisen. Die anzuwendende DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
(Teil 1 Mindestanforderungen und Teil 2 Rechnerische Nachweise, Fassung Juli 2016) ist beim Stadtplanungsamt Lahr einsehbar.

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung

Stand: 22.11.2018
Fassung: Satzung
gemäß § 10 (1) BauGB

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13.1

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Grundrissorientierung
Durch geeignete Grundrissgestaltung sind in den Gebäuden im Plangebiet die Wohn- und Schlafräume – insbesondere die Schlafräume – vorrangig an den lärmabgewandten Fassadenseiten anzuordnen. Als lärmzugewandte Fassaden sind Fassaden ab Lärmpegelbereich III oder höher, als lärmabgewandte Fassaden sind Fassaden bis Lärmpegelbereich II zu betrachten.

13.2

Belüftung von Schlafräumen

13.2.1

Schlafräume (auch Kinderzimmer) an Fassaden, die Außenlärmpegeln
ausgesetzt sind, die mindestens dem festgesetzten Lärmpegelbereich III
entsprechen und die nicht über Fenster auf einer lärmabgewandten Gebäudeseite verfügen, sind bautechnisch so auszustatten, dass zusätzlich
zur Schalldämmung der Umfassungsbauteile auch ein Mindestluftwechsel erreicht wird.

13.2.2

Alternativ können für diese Schlafräume geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen) getroffen werden, die sicherstellen, dass ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.

13.3

Schalldämmung der Umfassungsbauteile

13.3.1

In den Teilen des Plangebiets, die Außenlärmpegeln ausgesetzt sind, die
mindestens dem festgesetzten Lärmpegelbereich III entsprechen, müssen die Umfassungsbauteile von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen bewertete Luftschalldämm-Maße aufweisen, die gemäß DIN 4109-1 (Ausg.
Juli 2016) je nach Raumart für den Lärmpegelbereich erforderlich sind.
Die festgesetzten Lärmpegelbereiche sind für sonstige Aufenthaltsräume
dem Anhang 1 und für Schlafräume (auch Kinderzimmer) dem Anhang 2
zu entnehmen.

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13.3.2

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Die folgende Tabelle der DIN 4109-1 gibt für jeden Lärmpegelbereich in
Abhängigkeit von der Raumnutzung das erforderliche resultierende
Schalldämm-Maß an.

Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden nach DIN
4109-1, Tabelle 8

13.3.3

Das notwendige Schalldämm-Maß ist in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Auf einen Nachweis kann verzichtet werden, wenn maximal die Schalldämmung nach Lärmpegelbereich III nachzuweisen wäre, da davon auszugehen ist, dass diese Schalldämmung bei Neubauten ohnehin erreicht
wird.

13.3.4

Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen als dies
im Bebauungsplan angenommen wurde, können die Anforderungen an
die Schalldämmung der Umfassungsbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-2 reduziert werden.

14

Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 (1) Nr. 26 BauGB)
Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, die zur Herstellung des
Straßenkörpers erforderlich sind, sowie erforderliche Straßenbeleuchtungen und Straßenbeschilderungen sind auf den privaten Grundstücksflächen zu dulden.

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2. Theodor-Thaeder-Haus (Flst. 0-6014/1. Altvaterstraße 20)
Das 1885 in Lahr gegründete Erste Reichswaisenhaus war offenbar bald
zu klein für den Bedarf an Heimplätzen, und auch die Spendenwilligkeit
der Bevölkerung war noch keineswegs erschöpft. Diese beiden Gründe
führten im Jahr 1906 zur Bildung eines Fonds für den Bau eines zweiten
Waisenhauses, des Theodor-Thaeder-Hauses, das schließlich 1914 fertig gestellt wurde. Der ältere Bau war für 70 Zöglinge ausgelegt; der etwa
doppelt so große Neubau aber nur für 50 (vgl. Th. Hug, Chronik von
Lahr, 1924, S. 116). Diese Großzügigkeit der neuen Anlage wie auch die
bedeutend aufwendigere Gestaltung illustrieren den Aufschwung der
Institution von den eher bescheidenden Anfängen in den 1880er Jahren;
sie illustrieren aber auch den allgemeinen Wohlstand und das Repräsentationsbedürfnis einer Zeit, die solche Bauaufgaben derart aufwendig
gestaltet.
Die breite Südfassade weist - wie das erste Gebäude - zur Talseite und
ist offenbar auf Fernwirkung kalkuliert. Die Mitte wird durch eine in die
Mauerflucht zurückgenommene Kolossalordnung aus ionischen Halbsäulen betont, über der ein übergiebeltes Dachhaus sitzt. Eine strenge
Symmetrie wird durch auflockernde Elemente - etwa ein arkadenartiges
Dreierfenster mit Balkon und halbrund hervortretende Altane - vermieden. Interessant ist, dass der Mittelabschnitt vierachsig ist, so dass eine
Halbsäule in der Mittelachse sitzt. Diese sonst ungebräuchliche Aufteilung ist allem Anschein nach vom Ersten Reichswaisenhaus übernommen, wo sie ihrerseits von der Achsengliederung des Vorgängerbaus
diktiert gewesen sein dürfte.
Als sozial - und kunstgeschichtlich relevanter Bau liegt die Erhaltung der
Anlage aus künstlerischen, wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse. (1982)
16

Hinweise

16.1

Lage am Hang
Auffüllungen und Abtragungen auf den Baugrundstücken sind im Bauantrag darzustellen und so durchzuführen, dass die vorhandenen Geländeverhältnisse möglichst wenig beeinträchtigt werden. Auffüllungen und
Abtragungen können zu den Grundstücksgrenzen hin durch Böschungen/Stützmauern ausgeglichen werden.

16.2

Waldabstand
Der in der Planzeichnung dargestellte Bereich F1 (30 m-Waldabstand,
grün schraffiert) muss niederwaldartig bewirtschaftet werden, um eine
Bebauung in direkter Nähe des Waldes zu ermöglichen (gem. § 4 (3)
LBO). Die Niederwaldbewirtschaftung ist im städtebaulichen Vertrag entsprechend sichergestellt. Es sind heimische und standortgerechte Sträucher und Bäume 2. Ordnung zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei
Abgang zu ersetzen. Die dauerhafte Pflege beinhaltet, die Gehölze im
Abstand von 10-15 Jahren in mindestens 3 Abschnitten zeitlich versetzt
über die gesamte Fläche auf den Stock zu setzen und auszulichten. Die

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Höhe der Gehölze ist so zu begrenzen, dass sie die jeweilige Entfernung
zum nächstliegenden Gebäude nicht überschreiten.
16.3

Denkmalschutz
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n)
oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde
(Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde
(Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde
oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 -Archäologische
Denkmalpflege mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist
zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.

16.4

Stromversorgung / Hausanschlüsse
Es wird darauf hingewiesen, dass Hausanschlusskabel im Zuge der Erschließungsarbeiten auf die unbebauten Grundstücke verlegt werden
müssen.

16.5

Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung
Für den Kernstadtbereich Lahr liegt seit dem Jahr 2009 ein rechtskräftiger Generalentwässerungsplan vor. Dessen Vorgaben sind bei der Entwässerungsplanung zu berücksichtigen. Für die Einleitung des Regenwassers in die Schutter (Gewässer 1. Ordnung) ist eine Genehmigung
bei der Unteren Wasserschutzbehörde zu beantragen.

16.6

Abfallwirtschaft
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis sind in
der Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Vorgaben sind
zu berücksichtigen.

16.7

Erdbeben
Das Plangebiet liegt gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Baden-Württemberg“ in der Erdbebenzone 1. Eine entsprechende Ausführung der Hochbauten ist zu berücksichtigen.

16.8

Kampfmittel
Ein Teilbereich im Süden des Plangebiets ist als bombardierter Bereich
zu bezeichnen (siehe nachfolgende Abbildung). Für den betreffenden
Bereich sind nähere Überprüfungen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg oder ein anderes autorisiertes Unternehmen

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Lärmpegelbereiche 4. Obergeschoss

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Anhang 2: Lärmpegelbereiche für Schlafräume (auch Kinderzimmer)
Lärmpegelbereiche Erdgeschoss

Lärmpegelbereiche 1. Obergeschoss

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Lärmpegelbereiche 2. Obergeschoss

Lärmpegelbereiche 3. Obergeschoss

Lärmpegelbereiche 4. Obergeschoss

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