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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)

17. Dezember 2018
                                    
                                        Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

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Beteiligter

bnNETZE
09.08.2018

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Waldwirtschaft
09.08.2018

Anregungen d. Beteiligten
Auf die nachfolgende Stellungnahme vom 11.08.2016 wurde
verwiesen:
Die Anwesen Flst.Nr. 6014/1 und 5838 sind mit Erdgas und
Wasser versorgt. Bezüglich des geplanten Abbruchs der bestehenden Gebäude wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 53
Abs. 4 S. 2 LBO eine Anhörung der bnNETZE GmbH im Rahmen der nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Antragsverfahren erforderlich ist. Die Erdgas- und Wasserversorgung für die
geplante Bebauung kann über die bestehenden Netze in der
Altvaterstaße sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der
Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für
das Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz)
von 96 m³/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 von der für den
Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen
Löschwassermengen für den Objektschutz werden seitens der
bnNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Die erforderlichen Waldinanspruchnahmen und Bewirtschaftungsauflagen zur Einhaltung von Abstandsflächen wurden im
Vorfeld detailliert besprochen und die Ergebnisse sind im vorliegenden Entwurf berücksichtigt. Für eine Teilfläche (CEF Maßnahme Schlingnatter) wurde bereits eine Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 LWaldG erteilt.
Im vorliegenden Plan wurde der 30 m Waldabstand zur geplanten Wohnraumnutzung F1 ergänzt. Es fehlte auf der geplanten
Waldfläche ein Eintrag des Waldabstandsstreifens für das nordöstliche Wohngebäude in der obersten Reihe. Die Ergänzung
wurde auch im Umweltbeitrag und in der Karte Anhang 3 Waldumwandlung- und Abstand vorgenommen.
Aus Sicht der Unteren Forstbehörde bestehen keine Bedenken.

Stellungnahme

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen.

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Nach Ziffer 1.4 der Begründung entwickelt sich der Bebauungsplan nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan. Folglich ist
der Flächennutzungsplan nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege
der Berichtigung anzupassen. Hierbei ist auf § 6 (5) BauGB
hinzuweisen, wonach jedermann über den aktuellen Inhalt des
Flächennutzungsplans Auskunft verlangen kann. Folglich sollte
Regionalverband
die Berichtigung des Flächennutzungsplans unverzüglich nach
Südlicher Oberrhein
Rechtskraft des Bebauungsplans erfolgen.
21.08.2018
Zur Aktualisierung des Raumordnungskatasters AROK ist dem
Regierungspräsidium Freiburg der berichtigte Flächennutzungsplan zuzustellen.
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine Einwendungen.

Deutsche Telekom
Technik GmbH
22.08.2018

Es wird auf die nachfolgende Stellungnahme vom 02.09.2016
verwiesen, welche unverändert gelte.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom. Die Belange der Telekom – z.B. das Eigentum der
Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Für die zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes
sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der
Telekom vorzusehen.
Zur Versorgung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet erforderlich.
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung
eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor
diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur
durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen

Stellungnahme

Beschluss

Dies wird berücksichtigt. Der FNP wird
entsprechend berichtigt und die erforderlichen Daten nach der Aktualisierung bereitgestellt.

Die
Stellungnahme wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt

Das Regierungspräsidium wird regelmäßig
von der Stadt mit den entsprechenden
Planänderungen versorgt.
Der Hinweis hat keinen Bezug zum Inhalt
der Bebauungsplanänderung.
Die Versorgungsträger werden im weiteren Kenntnisnahme
Planungsprozess und bei der Planumsetzung von anderen Fachabteilugen eingebunden. Die Informationen werden an den
Vorhabenträger weitergeleitet.
Die Leitungen liegen derzeit und zukünftig
im Bereich öffentlicher Flächen. Eine weitere Sicherung ist nicht erforderlich.

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Es wird gebeten, folgende fachliche Festsetzung in der Planung
zu berücksichtigen. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in
einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh
wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.

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Netze Mittelbaden
GmbH & Co. KG
22.08.2018

Stellungnahme vom 22.08.2018:
Die Verlegung-I Änderung des 0,4-kV-Freileitungsbestandes zu
Haus Nr. 24 und Nr. 26, sowie der weiterführende Kabelhausanschluss zum "Athletenheim" sind vor Beginn der Bauarbeiten
mit uns abzustimmen.
Wir haben somit keine weiteren Anregungen und Bedenken
vorzubringen.

Regierungspräsidium Freiburg
Forstdirektion
24.08.2018

Vorhaben
Das innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegende überplante Areal "Reichswaisenhaus" mit denkmalgeschützter und überwiegend leerstehender Bausubstanz sowie
Grün-, Wald- und landwirtschaftlicher Fläche soll neu geordnet
und als Bauland entwickelt werden.
Waldumwandlungsverfahren
Innerhalb des Plangebietes soll Wald im Sinne des § 2 LWaldG
zum Zweck der Wohnbebauung (rd. 1.200 m2 auf Flurstück Nr.
6014/1 nördlich und östlich des Bürklin-Schauenburg-Hauses)
und zur Herstellung von CEF-Maßnahmen (rd. 5.600 m2 auf

Die Planung und Durchführung der Er- Kenntnisnahme
schließung des Baugebiets durch den privaten Erschließungsträger erfolgt in Abstimmung mit der GmbH Netze Mittelbaden.
Die Informationen werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.

Kenntnisnahme

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Flurstück Nr. 6014/1 zur Entwicklung eines strukturreichen Offenlandlebensraumes) in Anspruch genommen werden.
Durch die geplanten Änderungen kommt es zu Waldinanspruchnahmen (Nutzungsänderungen), für die nach dem
Landeswaldgesetz (LWaldG) im Rahmen der Bauleitplanung
eine Umwandlungserklärung erforderlich ist. Die maßgeblichen
Bestimmungen ergeben sich aus §§ 10 und 9 LWaldG. Der
Bebauungsplan kann erst nach Vorlage der Umwandlungserklärung Rechtskraft erlangen.
Die Umwandlung der rd. 5.600 m2 großen Waldfläche zur Umsetzung
vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen
(CEFMaßnahmen) wurde mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.11.2017 bereits genehmigt.
Für die beiden weiteren Teilflächen auf Flurstück Nr. 6014/1 mit
insgesamt rd. 1.200 m2 (900 m2 und 300 m2) im Bereich des
Bürklin-Schauenburg-Hauses ist noch ein entsprechender Antrag auf Umwandlungserklärung inkl. forstrechtlicher Eingriffsund Ausgleichsbilanzierung sowie eines forstrechtlichen Ausgleichskonzeptes über die Untere Forstbehörde dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 82 Forstdirektion, einzureichen.
Anmerkung Amt 61:
CEF= continous ecological funktionality-measures

Stellungnahme

Beschluss

Dies wird zur Kenntnis genommen.

Dies wird zur Kenntnis genommen.

Der Antrag auf Waldumwandlungserklärung
inkl.
forstrechtlicher
EingriffsAusgleichs-Bilanzierung sowie eines forstrechtlichen Ausgleichkonzepts wird zeitnah
eingereicht.

Waldabstand
Der nach § 4 Abs. 3 LBO einzuhaltende Waldabstand (Fläche Im Baugenehmigungsverfahren wird die
F1) soll durch eine dauerhafte niederwaldartige Bewirtschaftung Sicherung vollzogen.
der Waldabstandsbereiche erfolgen. Sofern die niederwaldartige Bewirtschaftung und ggf. Wuchshöhenbeschränkung auf
Dauer und in geeigneter Weise sichergestellt wird, bestehen
aus forstlicher Sicht keine Bedenken.
Die diesbezügliche rechtliche Sicherung obliegt der Baurechtsbehörde.

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
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Beteiligter

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Polizeipräsidium
Offenburg
Führungs- und
Einsatzstab
03.09.2018

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Anregungen d. Beteiligten

Es wird angeregt zu prüfen, inwieweit die Begründung und die
Planzeichnung auf dem aktuellen Stand sind. In der Begründung müsste u.a. der Geltungsbereich noch aktualisiert werden
(Kap. 1.2 und 1.4), des Weiteren erläutert werden, ob für das
Klinikgelände bisher ebenfalls ein Bebauungsplan existiert etc.
In der Planzeichnung sind für den Bereich des vorgesehenen
Parkdecks noch zwei Baukörper als zulässig eingezeichnet.

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Beschluss

Die Schaffung von Voraussetzungen für die Einrichtung von Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
zusätzlichem Parkraum sowie für eine mögliche Verbreiterung nommen.
der oberen Altvaterstraße wird vonseiten des Polizeipräsidiums
Offenburg ausdrücklich begrüßt.
Unsererseits bestehen keine weiteren Hinweise oder Einwände.

Grundsätzlich sind keine Bedenken zu äußern. Die Planungsziele sind aus unserer Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Der
nun vorgenommene Einbezug des Klinikareals in den Geltungsbereich wird insofern begrüßt, dass auch hier eine Entwicklung
ermöglicht werden soll, bspw. durch den Bau eines neuen
Parkdecks für Mitarbeiter und Besucher. Es wird angeregt, in
der Begründung noch darauf einzugehen, in welchem "Maßstab" Einzelhandel auf dem Klinikgelände stattfinden können
soll, denn i.d.R. wird es sich hier gerade um zentrenrelevanten
Einzelhandel handeln. Inwieweit am Klinikstandort eine VersorIndustrie- und
gung von Mitarbeitern stattfinden können sollte, wie angegeben,
Handelskammer
bleibt ebenfalls offen. U.E. könnte bspw. Eine VerkaufsflächenSüdlicher Oberrhein
obergrenze von 200 m² eingebracht d.h. als Maßstab benannt
04.09.2018
werden.

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
04.09.2018

Stellungnahme

In der Begründung unter 3.1.2 Sonderge- Kenntnisnahme
biet Klinik wird zur Verdeutlichung bei der
Aufzählung der Geschäftsgebäude, Versorgungseinrichtungen und Läden aufgenommen, dass zum Schutz der Innenstadt
nur untergeordnet und begrenzt zentrenrelevante Sortimente angeboten werden
dürfen.

In der Begründung (Kapitel 1.2 und 1.4)
sind die Darstellungen des Geltungsbereichs lediglich schematisch und damit
ausreichend dargestellt.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht bestanden zum geplanten Vor- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
haben grundsätzlich Bedenken, da in einen hochwertigen Se- nommen.
kundärlebensraum für Schlingnatter und artenschutzrechtlich
bedeutsame Vogelarten eingegriffen wird. Die Bedenken werden zurückgestellt, da zwischenzeitlich CEF-Maßnahmen für die
Schlingnattern beantragt und umgesetzt wurden sowie CEF-

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Maßnahmen für den Schutz für vier Vogelarten und Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse ausreichend berücksichtigt
und entsprechend ausgeführt werden.
Da der Bebauungsplan als Maßnahme der Innenentwicklung
gem. § 13 a BauGB und § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird die in der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vorgebrachte Forderung einer Eingriffs/Ausgleichsbilanz sowie eines daraus entstehenden Ausgleichs
für die betroffenen Schutzgüter Boden und Biotoptypen aus
baurechtlichen Gründen zurückgenommen.

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Geotechnik
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des
LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische
Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches
Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer
Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden
geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan:
Regierungspräsidium Freiburg Auf Grundlage der am LGRB vorhanden Geodaten befindet sich
das Plangebiet im Verbreitungsbereich des Badischen BauLandesamt für
Geologie, Rohstoffe sandsteins. Dieser wird fast vollständig von lössführender
Fließerde und Löss unbekannter Mächtigkeit verdeckt.
und Bergbau
Mit Setzungen der bindigen kompressiblen Lockergesteine so05.09.2018
wie mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die
ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Ggf.
vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Insbesondere bei Hangwasserzutritt kann es bei Anlage von breiten und/oder tiefen
Baugruben zu Standsicherheitsproblemen in der Lockergesteinsauflage kommen. Zum Grundwasserflurabstand im Plangebiet liegen dem LGRB keine Kenntnisse vor. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und

Die Informationen zu Geotechnik sind be- Der Hinweis wird
reits im planungsrechtlichen Teil unter ergänzt.
Hinweise aufgenommen. Der bisher fehlende Satz „Mit einem oberflächennahen
saisonalen Schwinden (bei Austrocknung)
und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des
tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen.“ wird ergänzt.

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen
Verwitterungsbodens ist zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren
Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit
des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen
gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem
bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die
am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches
im
Internet
unter
der
Adresse
http://lgrbbw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver
GeotopKataster) abgerufen werden kann.

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Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung Straßenwesen und Verkehr
07.09.2018

Es wird auf die Stellungnahme vom 10.08.2016 verwiesen. Diese gilt weiterhin. In der Stellungnahme vom 10.08.2016 wurde
mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplanes bestehen.
Stellungnahme vom 07.09.2018:
Laut dem vorgelegten Erläuterungsbericht "Verkehrskonzept"
vom Mai 2016 sowie der aktuellen Fassung vom April 2018 wird
sich die Verkehrsabwicklung an der o. g. Einmündung Stefanienstraße I B 415 kaum verändern. Sollten sich dennoch zukünftig Verkehrsprobleme an der Einmündung ergeben, obliegt
es der Stadt geeignete Verkehrsoptimierungen am Knoten zu
untersuchen und umzusetzen. Eine Kostenteilung erfolgt dann
gemäß § 12 des Bundesfernstraßengesetzes.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungsfähigkeit der
Ortsdurchfahrt nicht beeinträchtigt werden darf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße zu

Die zusätzlich abzuwickelnden Verkehrs- Kenntnisnahme
belastungen durch die Gebietsentwicklung
Altenberg sind laut Aussage der Fortschreibung des Verkehrskonzeptes zwar
spürbar, aufgrund der Verkehrsverteilung
nehmen die Zusatzbelastungen deutlich
ab. Ein leistungsfähiger Verkehrsablauf an
der B 415 ist auch künftig möglich mit den
für städtische Bereiche üblichen Wartezeiten.

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
jeder Zeit zu gewährleisten ist.
Alle übrigen Belange sind durch die unteren Verwaltungsbehörden zu prüfen.
Im Planungsgebiet liegen folgende Kulturdenkmale (Bau- und
Kunstdenkmale) gem. § 2 DSchG:
 Altvaterstraße 20, Theodor-Thaeder-Haus,
Flstnr. 0-6014/1
 Altvaterstraße 26, Bürklin-Schauenburg-Haus,
Flstnr. 0-6014/1
Die Erhaltung der Kulturdenkmale in ihrem überlieferten Erscheinungsbild liegt im öffentlichen Interesse.

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Regierungspräsidium Stuttgart
Landesamt für
Denkmalpflege
12.09.2018

Wir weisen darauf hin, dass bei Kulturdenkmalen höhere Anforderungen an die Er-haltung des Erscheinungsbildes gestellt
werden können, als durch die Regelungen in den örtlichen Bauvorschriften vorgegeben. Vor baulichen Eingriffen, wie auch vor
einer Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals
ist eine denkmal-schutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Erste Abstimmungsgespräche bezüglich des Umbaus der o.g.
Kulturdenkmale sind im Jahr 2017 schon erfolgt.
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom 14.09.2016 und
unserer Besprechung am 16.06.2017 in unserem Haus möchten
wir uns aus denkmalfachlicher Sicht wie folgt zu den Planungen
äußern:
Die zwischen 1885 und 1914 zur Unterbringung von Waisenkindern erstellten Gebäude stehen bis heute als Solitäre in umgebendem Grün am Hang. Dadurch ist die Ablesbarkeit der ursprünglichen Planung bis heute gegeben. Beide Gebäude sind
mit ihrer Hauptfassade zur Talseite ausgerichtet und damit auf
Fernwirkung konzipiert.

Stellungnahme

Dies wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss

Kenntnisnahme

Die Denkmale gem. § 2 DSchG sind im
Nutzungsplan als Einzelanlagen, die dem
Denkmalschutz unterliegen, gem. § 9 Abs.
6 BauGB gekennzeichnet und damit planungsrechtlich gesichert.

Das Theodor-Thaeder-Haus und das Bürklin-Schauenburg-Haus sind einfache Kulturdenkmale nach § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG). Geschützt ist danach allein das Erscheinungsbild der Gebäude selbst. Dieses darf
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG nur mit
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
beeinträchtigt werden. Nicht geschützt ist
hingegen die Umgebung der beiden Gebäude. Weder sind die Gartenanlagen in
den Begründungen der jeweiligen Denkmaleigenschaften als Teile der Denkmäler
(etwa im Sinne einer Gesamtanlage) aufgeführt, noch handelt es sich um eingetragene Denkmale gemäß § 12 DSchG. Nur
eingetragene Denkmale genießen gemäß
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG sog. Umgebungsschutz.

Grundsätzlich wird der Verlust der umgebenden Grünfläche Die Aussage in der Stellungnahme, „die
durch die Neubebauung von unserer Seite bedauert, da die Einbettung in die großen umgebenden
Einbettung in die großen umgebenden Gartenflächen bisher Gartenflächen gehöre bisher ablesbar

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
ablesbar zum überlieferten Erscheinungsbild der Kulturdenkmale gehörte und diese Wertigkeit künftig verloren geht.
Auch die Raumwirksamkeit der weithin sichtbar in Solitärlage
am Hang gelegenen Bauten wird durch die Neubebauung stark
beeinträchtigt.
Wir begrüßen die geplante Bebauung in der Bürklinstraße. Eine
solche Bebauungsstruktur mit Einzel- und Doppelhäusern und
möglichst großen umgebenden Grünflächen wäre aus Sicht der
Denkmalpflege auch im näheren Bereich der Kulturdenkmale
statt der vorgesehenen Mehrfamilienhäusern wünschenswert.
Wir stellen fest, dass die hinter den historischen Gebäude am
Berg gelegene Reihe der Neubauten am Hang diese nicht überragen werden und gehen davon aus, dass die geplante Dachbegrünung die Neubauten in ihrer Fernwirkung zurücknehmen
wird, so dass die angestrebte Dominanz der Kulturdenkmale
zumindest in Teilen erhalten bleibt.
Die Reduzierung der zwischen den Kulturdenkmalen geplanten
Gebäude um ein Geschoss ist aus Sicht der Denkmalpflege
positiv zu bewerten, da auch sie die historischen Gebäude optisch weiterhin dominieren lässt. Allerdings wäre zu diesem
Zweck auch die Höhenreduzierung des östlich neben dem Bürklin-Schauenburg-Hauses geplanten Gebäudes unbedingt notwendig. Die seitlich der Kulturdenkmale geplanten Gebäude
sind aus Sicht der Denkmalpflege grundsätzlich in ihren Abmessungen zu groß, um sich den historischen Gebäude unterzuordnen.
Die Grünplanung mit der geplanten Freistellung der Kulturdenkmale und der durch Anpflanzung umspielten Neubauten
bewerten wir im Hinblick auf die Fernwirkung positiv.

Stellungnahme

Beschluss

zum überlieferten Erscheinungsbild der
Kulturdenkmale“, entspricht also nicht dem
Schutzstatus und der Begründung der
Denkmaleigenschaft der beiden Gebäude.
Die Errichtung neuer Gebäude im Umfeld
der beiden denkmalgeschützten Häuser
beeinträchtigt somit weder deren Denkmaleigenschaften, noch ist sie denkmalrechtlich genehmigungspflichtig. Dem Vollzug des Bebauungsplans stehen insoweit
keine denkmalrechtlichen Hindernisse
entgegen.
Die Stadt teilt auch nicht die Auffassung,
dass die Raumwirksamkeit der beiden
Gebäude durch die künftig geplante Bebauung am Hang stark beeinträchtigt wird.
Zwar sind die beiden Gebäude bisher als
Solitäre innerhalb von Grünflächen wahrnehmbar. Ihre Raumwirksamkeit wird aber
schon heute durch die umgebenden Bäume stark reduziert. Die Gebäude werden
demgegenüber künftig sogar stärker freigestellt. Ihre besondere Bedeutung und die
in der Stellungnahme des Landesamtes für
Denkmalpflege angesprochene Fernwirkung werden auch künftig erhalten bleiben,
da die Fassaden der beiden Gebäude sich
in ihrer Struktur und Materialität deutlich
von der geplanten Neubebauung abheben.
Die Entwürfe des Vorhabenträgers, die
Grundlage für den Bebauungsplan und
den zugrunde liegenden städtebaulichen
Vertrag sind, zeigen eine städtebauliche
Einbindung der Gebäude in das Neubau-

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ensemble bei gleichzeitiger Wahrung und
Sichtbarkeit ihrer besonderen historischen
Stellung. Eine Reduzierung der Geschossigkeit ist deshalb aus Sicht der Stadt weder denkmalrechtlich geboten, noch städtebaulich erforderlich. Es mag sein, dass
ein Geschoss weniger an den Neubauten
die Altbauten noch etwas stärker in den
Vordergrund treten ließe. Gegenüber den
Belangen der Schaffung neuen Wohnraums und des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden durch eine entsprechende Verdichtung mit mehrgeschossigen Gebäuden ist das jedoch nachrangig.
Der Beibehaltung der Geschossigkeit wird
deshalb der Vorzug gegeben.
Die Sichtbarkeit der Kulturdenkmale wird
durch die Festsetzung, dass auf den privaten Grundstücken mit den Denkmalen
nicht je 300 m², sondern je 500 m² ein
mittelkroniger Baum zu pflanzen ist, gestärkt.
In einer ersten Abwägung hatte sich der
Gemeinderat (Beschluss vom 10.7.2017)
damit auseinandergesetzt, dass die Reduktion der Bebauung in der Reihe der
Denkmale um ein Geschoss bei den 3 von
4 Neubauten erfolgen soll, bei gleichzeitiger Verbreiterung der außenliegenden
Neubauten. Mit der Verbreiterung erfolgt
eine Kompensation zum Erhalt der Wirtschaftlichkeit.

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

An den Festsetzungen des Bebauungsplans wird festgehalten.

13

14

Landratsamt
Ortenaukreis
Vermessung und
Flurneuordnung
13.09.2018

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Landwirtschaft
13.09.2018

Im Bebauungsplan werden die Flurstücksnummern (Nr. 1316 Die Planzeichnung
und 1318/1) der tlw. in den Geltungsbereich einbezogenen Flur- ergänzt.
stücke nicht dargestellt. Es wird empfohlen diese Flurstücksnummern im Bebauungsplan darzustellen. Die Bezeichnung der
restlichen Flurstücke im Planungsbereich sowie die zeichnerische Darstellung stimmen mit dem Liegenschaftskataster überein.
Weitere Bedenken oder Anregungen bestehen nicht.

wird

entsprechend Die
Anregung
wird berücksichtigt.

Der Geltungsbereich wird um die Flurstücke Nrn. 6014/24 und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
5838 reduziert. Im Bereich der Altvaterstraße wird der Gel- nommen.
tungsbereich um die Flurstücke Nrn. 1318/1 teilweise, 1508
teilweise, 1508/2 teilweise, 1508/3 teilweise und 1316 teilweise
vergrößert.
Bei den neu überplanten Flurstücken handelt es sich um bebaute Grundstücke oder um Straßenkörper (Flst.Nr. 1316).
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt und in Teilen als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB sowie in Teilen als Bebauungsplan unter
Einbeziehung von Außenbereichsflächen für Wohnnutzungen
nach § 13b BauGB durchgeführt. Auf eine Umweltprüfung und
die Erarbeitung eines Umweltberichts wird verzichtet.
In dem vorliegenden Umweltbeitrag mit integriertem Grünordnungsplan werden nur Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie interne Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
In der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden folgende CEF-Maßnahmen festgelegt:
CEF 1: strukturreicher Offenlandlebensraum (Fläche F2):
Diese Maßnahme findet im südöstlichen Teil des Plangebietes
statt.
CEF 2: Nisthilfe Grauschnäpper
CEF 3: Nisthilfen Star

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Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 6. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

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16

Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht
13.09.2018

Landratsamt
Ortenaukreis
Straßenbauamt
13.09.2018

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

CEF 4: Fledermausquartiere
Belange der Landwirtschaft werden durch diese CEFMaßnahmen nicht tangiert.
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Anregungen und
Bedenken zu den vorgelegten Planungen.
Die in der schalltechnischen Untersuchung Büro Fichtner Pro- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
jekt Nr. 612-1955 vom April 2018 vorgeschlagenen Maßnahmen nommen.
zur Schalldämmung sind in den Planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 13 ( Nr.13.1 bis 13.3.4) aufgeführt.
Somit keine Bedenken oder Anregungen.

Gemäß der 1. Änderung des oben genannten Bebauungsplanes S. Stellungnahme Nr. 11
wird sich die Verkehrsabwicklung an der Einmündung Stefanienstraße / B 415 eventuell geringfügig verändern.
Wenn die Einmündung gegenüber dem bisherigen Zustand
einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als
bisher dienen soll, obliegt es der Stadt in Abstimmung mit dem
Regierungspräsidium Freiburg geeignete Verkehrsoptimierungen am Knotenpunkt zu untersuchen und umzusetzen.
Von unserer Seite werden zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Altenberg“ keine Bedenken und Anregungen in straßenrechtlicher Hinsicht geltend gemacht.

Kenntnisnahme

I.
Abwasserentsorgung

17

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
08.10.2018

Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit
zu dem o.g. Plan
Entsprechend den textlichen Ausführungen in der Begründung
und in den örtlichen Festsetzungen soll die entwässerungstechnische Erschließung im modifizierten Trennsystem erfolgen.
Maßnahmen zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung und zur Abflussreduzierung, wie Dachbegrünung, wasser-

Dies wird zur Kenntnis genommen.

Kenntnisnahme

Die Maßnahmen werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt, mit der Vorgabe, dass eine Freigabe durch die Stadt

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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

durchlässige Flächenbefestigung und Retention sollen dabei zu erfolgen hat.
berücksichtigt werden. Die Ableitung des anfallenden Niederschlagswasser ist zur „Schutter“ vorgesehen. Die Ableitung des
anfallenden Schmutzwassers soll an den bestehenden Mischwasserkanal in der Büklinstraße erfolgen. Wir gehen davon aus,
dass die grundsätzliche Machbarkeit der beabsichtigten Entwässerungskonzeption im Vorfeld ausreichend geprüft wurde
und eine schadlose und ordnungsgemäße Entwässerung sicher
gewährleistet werden kann. Konkrete Angaben hierzu sind den
vorgelegten Bebauungsplanunterlagen nicht zu entnehmen.
Da sich das Baugebiet in einer Hanglage befindet, gehen wir
davon aus, dass bei der Entwässerungsplanung auch der
schadlose Abfluss von ggf. anfallenden und oberflächlich abfließenden Hangwasser (aus dem Baugebiet bzw. dem Baugebiet
zufließendes Hangwasser) mit berücksichtigt wurde.
Bzgl. der geforderten Dachbegründungsmaßnahmen weisen wir Die Maßnahmen werden bei der Genehnoch darauf hin, dass die Wirksamkeit im Wesentlichen von der migung der einzelnen EntwässerungsanArt des Substrates, der Schichtstärke und der Begrünungsart träge als Forderungen aufgenommen.
abhängt. Beim Bau und der Unterhaltung dürfen grundsätzlich
nur Materialien Verwendung finden, von denen keine nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer ausgehen können.
Im Hinblick auf die in den örtlichen Festsetzungen geforderten
Maßnahmen zur Retention (u. a. Einhaltung des Versiegelungsgrad, Dachbegründungsmaßnahmen, dezentrale Retention)
gehen wir davon aus, dass diese im Rahmen der satzungsrechtlichen Genehmigung zur Grundstücksentwässerung rechtzeitig mit den Verantwortlichen abgestimmt und im Zuge der
Umsetzung überprüft werden.

Die Rückhaltung des Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken wurde über
die örtlichen Bauvorschriften bereits festgesetzt.

Für die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in die Dies wird berücksichtigt. Die Abstimmun„Schutter“ (neue Einleitungsstelle) ist eine wasserrechtliche gen wurden frühzeitig aufgenommen. Der
Erlaubnis beim Landratsamt Ortenaukreis zu beantragen. Für Antrag wird zeitnah durch die Stadt Lahr

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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

das erforderliche Erlaubnisverfahren sind uns vollständige und eingereicht. Das Planungsbüro des Eraussagekräftige Antragsunterlagen vorzulegen. Gemeinsam mit schließungsträgers wird die Unterlagen
diesem Erlaubnisverfahren ist für die die kanaltechnische Er- entsprechend vorbereiten.
schließung im öffentlichen Bereich das Benehmen mit der unteren Wasserbehörde nach § 48 Abs. 1 (1) WG herzustellen. Um
zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung des Vorhabens zu
vermeiden, empfehlen wir dringend rechtzeitig vollständige Antragsunterlagen bei uns einzureichen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die „Arbeitshilfen für den Umgang mit
Regenwasser in Siedlungsgebieten“ der LUBW (Landesanstalt
für Umwelt Baden-Württemberg).
II.
Altlasten
Im Bereich des Planungsgebietes liegen nach unseren derzeitigen Erkenntnissen keine Altlasten / Altlastverdachtsflächen vor.
Dem Bebauungsplan kann aus Sicht der Altlastenbearbeitung
zugestimmt werden.
Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen Teil des Bebau- Der Hinweis wird in den Bebauungsplan Der Hinweis wird
berücksichtigt.
aufgenommen.
ungsplanes aufzunehmen:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder
Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen,
so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
III.
Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer“, „Grundwasserschutz“, „Wasserversorgung“ und „Bodenschutz“
sind unsererseits keine Ergänzungen erforderlich.
Hinweis:

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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz –. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu
finden.

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Landratsamt
Ortenaukreis
Gesundheitsamt
13.09.2018

19

Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft

Wir bitten Sie, uns über die Berücksichtigung der von uns vorgebrachten Belange und das Ergebnis der Abwägung gemäß
§ 1 Abs. 6 BauGB zu informieren.
Aufgrund des Verkehrslärms wurde im April 2018 durch das
Büro Fichtner ein Schallschutzgutachten erstellt.
Zum Schutz der geplanten Wohnhäuser werden Lärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen. Auf aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wänden oder Wällen will man aufgrund der
negativen Auswirkungen auf das Stadtbild verzichten.
Wir geben aber zu bedenken, dass Schallschutzfenster ihre
volle Wirkung nur dann entfalten können, wenn sie geschlossen
sind. Deshalb muss der Lüftung von Aufenthaltsräumen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da ständiger Austausch von verbrauchter Luft, Feuchtigkeit und Luftschadstoffen
aus umweltmedizinischer Sicht erforderlich ist. Wie der Gutachter, empfehlen auch wir, dass die Grundrissgestaltung so gewählt wird, dass schutzbedürftige Räume (Schlaf- und Aufenthaltsräume) zur lärmabgewandten Seite hin orientiert werden,
weniger schutzbedürftige Räume wie z.B. Küchen oder Bäder
sollten sich an der lärmbelasteten Seite befinden. Hinzuweisen
ist auch darauf, dass trotz bautechnischer Lärmschutzmaßnahmen die Erholungsfunktion in Gärten oder Balkonen eingeschränkt bleibt. Bei Einhaltung der Vorgaben an den Schallschutz bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.

Dies wird berücksichtigt. Die Ergebnismitteilung erfolgt nach dem Satzungsbeschluss.
Kenntnisnahme
Dies wird zur Kenntnis genommen.
In den planungsrechtlichen Festsetzungen
ist geregelt, dass schutzbedürftige Räume,
die ausschließlich über lärmzugewandte
Fenster belüftet werden, zusätzlich zur
Schalldämmung der Umfassungsbauteile
mit einer schallgedämmten Belüftung auszustatten sind. Die Nachweise zum Schalldämm-Maß sind im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erbringen.
Da die überbaubaren Grundstücksflächen
überwiegend in den Lärmpegelbereichen I
und II liegen und die Anforderungen bei
Lärmpegelbereich III in der Regel schon
durch den energetischen Gebäudestandard erreicht wird, ist der Schutz vor Verkehrslärm ohne weitere bauliche Aufwendungen gut zu erreichen.

Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom Dies wird zur Kenntnis genommen.
04. August 2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie
auf das Ergebnisprotokoll der Stadt Lahr (Stadtplanungsamt,
Frau Dalm) vom 23. September 2016 zur Vorort-Begehung am

Kenntnisnahme

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13.09.2018

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Beschluss

09. September 2016 verwiesen. Diese behalten weiterhin ihre
Gültigkeit und sind zu beachten.
Ergänzend möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Die beiden von der Planstraße B abzweigenden kurzen Stichstraßen sowie die Verlängerung der Altvaterstraße im Norden
zur Erschließung der Kita werden aufgrund fehlender Wendemöglichkeit für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (ASF) nicht
befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt). Dies bedeutet für die
betroffenen Grundstücke, dass die Abfallbehälter (Graue Tonne,
Grüne Tonne, Gelbe Säcke) sowie die sonstigen Abfälle
(Sperrmüll, Grünabfälle) im Einmündungsbereich der jeweiligen
Stichstraße in die mit ASF befahrbare Erschließungsstraße zur
Abholung bereitgestellt werden müssen.

Im Einmündungsbereich zur westlichen
Stichstraße ist eine Fläche für einen Müllsammelplatz vorgesehen und im städtebaulichen Konzept eingetragen. Bei der
Umsetzung der Erschließungsplanung wird
die Fläche ausgebaut. Die Stichstraße zum
bestehenden Doppelhaus bleibt unverändert. Die Müllbehälter sind in der Vergangenheit runter zur Bürklinstraße gebracht
worden, da das Müllfahrzeug keine Wendemöglichkeit hatte. Zukünftig befährt das
Müllfahrzeug die Stichstraße, so dass die
Müllabholung abgewickelt werden kann.
Im nördlichen Zufahrtsbereich oberhalb der
Planstraße A ist keine Wendemöglichkeit
vorgesehen. Über die Planstraße A wird
die Abholung des Mülls abgewickelt.

20

NABU
18.09.2018

Schon im Rahmen unserer Stellungnahme anlässlich der früh- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
zeitigen Beteiligung im Jahr 2016 haben wir darauf hingewie- nommen.
sen, wie problematisch wir die Entwicklung finden, dass die
Stadt Lahr in der jüngeren Vergangenheit bei der Ausweisung
neuer Baugebiete Zugriff auf ökologisch wertvolle Flächen
nimmt. Dies ist in den Bereichen Hosenmatten und Eichgarten
geschehen und nun auch am Altenberg vorgesehen. Wir sind
der Auffassung, dass im Hinblick auf die ökologische Verantwortung hier dringend ein Umdenken erforderlich ist. Da jedoch
vieles dafür spricht, dass der Gemeinderat der Bebauung im
Bereich Altenberg zustimmen wird, bleibt uns nur, aus naturschutzfachlicher Sicht zu formulieren, welche Festsetzungen im

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Beschluss

Bebauungsplan wir dringend für erforderlich halten, um den
Eingriff in dieses ökologisch wertvolle Gebiet und die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt wenigstens ein Stück
weit auszugleichen.
Schlingnattern:
Trotz der im Vorfeld durchgeführten Umsiedlungsaktion wird es
durch die Baumaßnahmen am Altenberg zur Tötung von
Schlingnattern kommen. Die Reptilienexperten Schulte und
Veith von der Universität Trier haben zu dieser Problematik klar
ausgesagt, dass trotz aller Absuch- und Abfangmaßnahmen
„ein großer Teil der Population auf der Eingriffsfläche zurückbleibt und getötet wird“. (Schulte/Veith: Powerpointpräsentation
zum Thema Umsiedlung von Reptilien 2013, Seite 6). Deshalb
wäre der Erhalt des ursprünglichen Lebensraumes im Hinblick
auf den Schutz der Schlingnattern so wichtig. Da wir aber - wie
oben schon ausgeführt - davon ausgehen, dass der Bebauungsplan politisch gewollt ist und kommen wird, fordern wir in
unserer Verantwortung als Naturschutzverband bezüglich der
streng geschützten Schlingnattern die Umsetzung folgender
Punkte:

1. Ausgleich für die Tötung von Schlingnattern
Wie oben ausgeführt, wird es durch die Baumaßnahme zur
Tötung von Schlingnattern kommen, die von der Zahl nicht
quantifizierbar ist. Zum Ausgleich dieses Verstoßes gegen das
Tötungsverbot ist eine zusätzliche Ausgleichsmaßnahme erfor-

Die zitierte Aussage von Schulte und Veith
bezieht sich auf die Unterschätzung von
Populationsgrößen bei Anwendung von
Standardmethoden zum Nachweis der
Tiere (üblicherweise rund 5 Begänge) und
nicht auf die nach einem Abfangen verbliebenen Tiere. Die Umsiedlung im Plangebiet Altenberg wurde mit einem Vielfachen des Zeit- und Materialaufwands
durchgeführt (24 Termine). Auch wurden
nach der Umsiedlung regelmäßige Kontrollen durchgeführt, um ggf. im Plangebiet
verbliebene Tiere abzufangen. Demnach
wird nicht davon ausgegangen, dass ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die
Schlingnatter besteht. Für die Durchführung der CEF-Maßnahme inklusive der
Umsiedlung der Schlingnattern wurde am
29.03.2017 ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung bei der Unteren
Naturschutzbehörde eingereicht und von
dieser mit Schreiben vom 13.04.2017 genehmigt.

zu 1.: Es wird nicht von einem signifikant
erhöhten
Tötungsrisiko
ausgegangen
(s.o.). Maßnahmen zum Ausgleich von
Tötungen wären rechtlich nicht zulässig.

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derlich. Wir schlagen einen Ausgleich im Gebiet durch Anbringung zusätzlicher Nisthilfen für Fledermäuse und Vögel vor
(siehe unten!).
2. Schutzzaun
Das Bebauungsgebiet ist für die gesamte Dauer der Baumaß- zu 2.: Die Möglichkeit, einen Schutzzaun
nahmen mit einem Schutzzaun zu versehen, so, dass ein Ein- um das Baugebiet zu errichten, wurde
bereits frühzeitig geprüft und verworfen
wandern von Schlingnattern sicher verhindert wird.
(u.a. aufgrund des schwierigen Reliefs und
der im Bauablauf notwendigen Zu- und
Ausfahrten). Da im Zuge der Baufeldräumung in den zu bebauenden Bereichen
geeignete Habitatstrukturen entfernt werden, ist die Attraktivität für die Schlingnattern während der Baumaßnahmen aber
sehr gering. Größere deckungsarme Bereiche werden zudem von den Tieren nicht
gequert.
3. Verbesserung des Nahrungsangebot der Schlingnattern
Eidechsen und Blindschleichen sind eine wichtige Nahrungsgrundlage für Schlingnattern. Deshalb sind Trockenmauern und
Steinhaufen auf der Ausgleichsfläche F2 (laut Unterlagen angedacht) als Lebensraum für diese Tiere in ausreichender Anzahl
notwendig.
4. Monitoring
Wir finden es sehr erfreulich, dass sich die Stadtverwaltung
unserer Forderung nach einem achtjährigen Monitoring nahezu
angeschlossen hat und sieben Jahre vorsieht. Ziel des Monitoring muss es sein, festzustellen, ob die Population an
Schlingnattern stabil bleibt bzw. sogar zunimmt oder ob es zu
einem Einbruch kommt. Ausgangsbasis müssen die 21 abgefangenen Tiere sein. Sollte es nach Abschluss des Monitoring
weniger als 21 Schlingnattern im Gebiet geben, ist die Umsied-

zu 3.: Trockenmauern und Steinhaufen
sowie Totholzhaufen sind in der Fläche F2
verbindlich festgesetzt und wurden auch
bereits hergestellt.

zu 4.: Die Zahl der nachgewiesenen Tiere
hängt von der angewandten Untersuchungsintensität ab. Die für das Monitoring vorgesehenen sechs jährlichen Kontrolltermine entsprechen der Untersuchungsintensität der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, in deren Rahmen fünf Tiere im Baugebiet nachgewie-

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lungsaktion und das Schutzprojekt für die Schlingnattern aus
unserer Sicht als gescheitert anzusehen. In diesem Fall sind
zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen notwendig, die bereits jetzt
im Bebauungsplan festgehalten werden müssen.

sen wurden. Mit dieser Größenordnung
von Nachweisen ist auch im Monitoring zu
rechnen. Ein Nachweis der abgefangenen
21 Tiere würde dagegen einen um ein
Vielfaches erhöhten Untersuchungsaufwand bedeuten, der fachlich nicht erforderlich ist.

Vögel und Fledermäuse. Die Untersuchung der Gebäude auf
Fledermäuse unmittelbar vor dem Abriss oder dem Baubeginn
bewerten wir ebenso positiv wie die Straßenbeleuchtung mit
fledermausfreundlichen Leuchtmitteln und die Absicherung der
an den Gebäuden angebrachten Nistkästen durch Baulast oder
Grunddienstbarkeit. Insgesamt ist die Anbringung von 9 Fledermauskästen vorgesehen. Diese Zahl ist zu gering. Damit
eine gute Belegung gewährleistet ist, sind mindestens 20 Kästen notwendig. Mit den zusätzlichen Fledermaus- und Vogelnistkästen wird auch der oben geforderte Ausgleich im Hinblick
auf die Tötung von Schlingnattern geschaffen. Bezüglich Vögel
sind lediglich 6 Nisthilfen für Grauschnäpper und 3 Nisthilfen für
Stare vorgesehen. Die Anbringung zusätzlicher Nistkästen für
Meisen sowie von Nistkästen mit ovalem Loch für Garten- und
Hausrotschwänze ist dringend geboten, da durch die Baumaßnahme auch Lebensraum für diese Arten verloren geht. Mit
einer ausreichenden Zahl von Vogelnistkästen wird außerdem
verhindert, dass Vögel auf Fledermauskästen ausweichen. Insgesamt sind aus unserer Sicht 30 Vogelnistkästen notwendig.

Die Zahl der Fledermauskästen folgt der
fachgutachterlichen Empfehlung und entspricht der Zahl der verloren gehenden
potenziellen Quartiere. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen lediglich um potenzielle Quartiere (ohne
Nutzungsnachweis) mittlerer Eignung handelt. Die Zahl wird deshalb als ausreichend
erachtet. Die Zahl der Vogelnistkästen
resultiert aus der Zahl betroffener Brutreviere von Grauschnäpper und Star. Der
Ersatz erfolgt im Verhältnis 1:3, was fachgutachterlich als ausreichend erachtet
wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die im
Plangebiet vorkommenden Meisenarten
und der Hausrotschwanz als siedlungstolerante „Allerweltsarten“ durch die geplante
Bebauung beeinträchtigt werden. Der Gartenrotschwanz wurde im Rahmen der
Brutvogelkartierung nicht nachgewiesen.
Zusätzliche Fledermaus- und Vogelkästen
als Ausgleich für die Tötung von
Schlingnattern wären artenschutzrechtlich
nicht zulässig (s.o.). Demzufolge sind keine weiteren Fledermaus- und Vogelnistkästen zu schaffen.

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Die Verpflichtung zur Pflege der Ausgleichsfläche ist Bestandteil des städtebaulichen Vertrags. Im städtebaulichen
Vertrag ist verankert, dass die Pflege und
Funktionserhaltung für die Umweltmaßnahmen und grünordnerische Maßnahmen, die sich auf private Flächen befinden,
auf Dauer dem Vorhabenträger bzw. seinem Rechtsnachfolger obliegt.
Bitte informieren Sie uns über den weiteren Fortgang des Ver- Außerdem ist verankert, dass der Vorhabenträger ein leistungsfähiges Landfahrens.
schaftsplanungsbüro mit der Durchführung
eines Monitorings beauftragt. Grundlage
für das Monitoring sind die Vorgaben des
Umweltbeitrages mit integriertem Grünordnungsplan, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die Maßgabe der naturschutzrechtlichen Genehmigung.
Ausgleichsfläche und Grünflächen in Privatbesitz
Die Ausgleichsfläche soll sich ebenso wie die Grünflächen in
Privatbesitz befinden. Bei einer solchen Konstruktion muss die
Pflege muss klar geregelt sein und als Verpflichtung des Investors in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Von entscheidender Bedeutung ist außerdem die dauerhafte Überwachung der Pflegemaßnahmen durch die Stadt Lahr. Dies war in
der Vergangenheit nicht ausreichend gewährleistet.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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