Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)
25. Februar 2019
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung)
Beschlussvorlage (Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung)
25. Februar 2019
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung)Beschlussvorlage (Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung)
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 10.01.2019 Az.: 700.311 Drucksache Nr.: 10/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 11.02.2019 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 25.02.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS). Anlage(n): Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 10/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Die Stadt Lahr führt das Neue Kommunale Haushaltsrecht zum 01.01.2020 ein. In diesem Zusammenhang müssen alle zahlungs- und abrechnungsrelevanten Vorgänge des Projektjahres 2019 noch im alten Jahr abgeschlossen werden. Danach wird das bestehende kamerale SAP-System geschlossen und das neue doppische System gestartet. Eine Übertragung von Daten des Altsystems auf das neue System ist nicht möglich. Dieser Sachverhalt hat auch Auswirkungen auf die Erhebung der Abwassergebühren. Im laufenden Jahr müssen die Zählerstände bereits im Oktober erfasst werden. Die so erfassten Zählerstände werden dann auf den Abrechnungszeitpunkt 31.12.2019 anhand des bis dahin angefallen Verbrauchs hochgerechnet. Nach Verarbeitung der Ablesedaten erfolgt die Turnusabrechnung im November, so dass im Dezember alle ca. 9.000 Abrechnungsfälle abgewickelt sind. Eine Änderung der Abwassergebührensatzung aus diesem Grunde ist nicht erforderlich. Des Weiteren sind im Projektjahr die Abschlagszyklen zu verändern. In der Abwassergebührensatzung sind als Abschlagsfälligkeiten der 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. festgelegt. Im Projektjahr 2019 muss der Abschlagstermin 15.12. entfallen, da andernfalls nicht gewährleistet ist, dass alle Abrechnungsfälle verarbeitet sind. Daher sind im Jahr 2019 nur drei Abschlagstermine möglich. Die Abschlagszahlungen erhöhen sich dadurch zwar je Einzelabschlag, nicht jedoch in Summe. Im Jahr 2020 wird dann wieder auf den Normalablese-, –abrechnungs- und Abschlagszyklus umgestellt. Alternativen zum aufgezeigten Lösungsweg gibt es nicht. Eine Verschiebung der Beschlussfassung ist nicht möglich, da mit der zum 15.02. versandten Turnusabrechnung 2018 bereits die Abschlagszahlungen für 2019 festgelegt werden. Aus vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung vor, die Abwassergebührensatzung zu ändern und damit geänderte Abschlagszahlungstermine festzulegen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer