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Beschlussvorlage (Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung)

                                    
                                        Satzung
zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren
für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) vom 18.12.2017
Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG),
§§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung –
GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am ………. folgende
Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Abwassergebührensatzung
§ 11 der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren für
die öffentliche Abwasserbeseitigung wird wie folgt ergänzt:
㤠11
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom
Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 2 Abs.
1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) zu leisten. Die
Vorauszahlungen entstehen zum 15.3., zum 15.6., zum 15.9. und zum 15.12.
eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des
Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig zum
nächsten der in Satz 2 genannten Termine.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 entstehen die Vorauszahlungen im
Kalenderjahr 2019 zum 15.3.2019, zum 15.6.2019 und zum 15.9.2019.
(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel der zuletzt
festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die
Niederschlagswassergebühr ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten
Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der
Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die
voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach §
16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt Lahr nicht abgegeben wurde.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 ist im Kalenderjahr 2019 jeder Vorauszahlung
für die Schmutzwassergebühr ist ein Drittel der zuletzt festgestellten
Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die
Niederschlagswassergebühr ein Drittel der zuletzt festgestellten versiegelten
Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
Stand: 8.1.2019

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den ………………

.....................................
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Stand: 8.1.2019