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Beschlussvorlage (Anlage 4.2 Synopse Entgeltordnung)

                                    
                                        Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen,
Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie
Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume)

Anlage 4.2

- Gegenüberstellungen der neu vorgeschlagenen und der bisherigen Regelungen

vorgeschlagene Regelung

bisherige Regelung
I. Entgeltpflicht

Für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen,
Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen
sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr werden Entgelte
gemäß der nachfolgenden Regelungen und der
beigefügten Entgeltübersicht erhoben.

Diverse Regelungen, darunter die „Entgeltordnung für die
Überlassung städtischer Turn- und Sporthallen sowie
Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen der
Mehrzweckhallen“, die „Entgeltordnung für die Benutzung
von Veranstaltungsräumen / Versammlungsstätten der Stadt
Lahr“ und die „Benutzungsentgeltregelungen für die
Überlassung des historischen Ratssaales mit Nebenraum im
Alten Rathaus Lahr“.

II. Sportliche Nutzung städtischer Räumlichkeiten / Hallen
1) Einzelbelegungen auf Stundenbasis (Tarif E)
a.

Bei Einzelbelegungen auf Stundenbasis für
sportliche Nutzungen außerhalb des
Spielbetriebs bzw. der Meisterschaftskämpfe
(Erwachsene) durch Lahrer Sportvereine, die
Mitglied in der IG Sport sind und aktive
Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif E. Die
Entgeltsätze nach Tarif E werden der
Benutzungsgenehmigung entsprechend anteilig
je angefangene halbe Stunde erhoben.

b.

Für sonstige Nutzer gilt der Tarif E mit folgenden
Zuschlägen:
Zuschläge:

25% für Vereine der IG Sport, die keine aktive
Jugendarbeit betreiben und für sportliche
Nutzungen von sonstigen Vereinen und
gemeinnützigen Organisationen einschließlich
Jugendbelegungen
50% für sportliche Nutzungen z.B. von
übergeordneten Verbänden und sonstigen
Organisationen
100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende

Keine Abweichung von der bisherigen Regelung

20% für Vereine der IG Sport, die keine aktive
Jugendarbeit betreiben
30% für sportliche Nutzungen von sonstigen
Vereinen und gemeinnützigen Organisationen einschl. Jugendveranstaltungen
50% für sportliche Nutzungen von übergeordneten Verbänden und sonstigen
Organisationen (Volkshochschulen,
Krankenkassen einschließlich JugendVeranstaltungen)
100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende

1/8

2) Einzelbelegungen/ -veranstaltungen auf Tagesbasis
(Tarif T)
a.

Bei Einzelbelegungen/ -veranstaltungen auf
Der Tarif T wurde neu in die Entgeltordnung
Tagesbasis für sportliche Nutzungen außerhalb aufgenommen. Bislang wurde die Hallennutzung über
des Spielbetriebs bzw. der
6 Stunden mit einem pauschalen Entgelt geregelt.
Meisterschaftskämpfe (Erwachsene) durch
Lahrer Sportvereine, die Mitglied in der IG Sport
sind und aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der
Tarif T. Die Entgeltsätze nach Tarif T werden
pro Tag bei einer Nutzungsdauer
ab 10 Stunden erhoben. Andernfalls gelten
die Entgeltsätze nach Tarif E.

b.

Für sonstige Nutzer gilt der Tarif T mit folgenden
Zuschlägen:
25% für Vereine der IG Sport, die keine aktive
Jugendarbeit betreiben und für sportliche
Nutzungen von sonstigen Vereinen und
gemeinnützigen Organisationen einschließlich
Jugendveranstaltungen
50% für sportliche Nutzungen z.B. von
übergeordneten Verbänden und sonstigen
Organisationen
100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende
3) Dauerbelegungen (Tarif D)
a.

Bei Dauerbelegungen von Sporthallen durch
Keine Abweichung von der bisherigen Regelung
Leistungssportgruppen und Freizeitsportgruppen (Erwachsene) der Lahrer Turn- und
Sportvereine, die der IG Sport angehören und
aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif D.
Die Entgeltsätze nach Tarif D be-messen sich
jeweils nach einer Belegungs-einheit
(Belegungswochenstunde). Für jede weitere
zusammenhängende Belegungs-einheit wird ein
anteiliges Entgelt pro angefangene 15 Minuten
erhoben.

b.

Bei gemischten Altersgruppen wird das jeweilige Keine Abweichung von der bisherigen Regelung
Entgelt nach Tarif D im Verhältnis zum Kinderbzw. Jugendanteil reduziert.
Zuschläge:
c. Zuschläge:
25%
für Vereine der IG Sport, die keine aktive
20% für Vereine der IG Sport, die keine aktive
Jugendarbeit betreiben und für sportliche
Jugendarbeit betreiben
30% für Freizeitsportgruppen von sonstigen
Nutzungen von sonstigen Vereinen und
gemeinnützigen Organisationen einschließlich
Vereinen und gemeinnützigen OrganisaJugendveranstaltungen
tionen einschl. Jugendbelegungen
50%
für sportliche Nutzungen z.B. von überge50% für Freizeitsportgruppen von Verbänden und
ordneten Verbänden und sonstigen
sonstigen Organisationen (VolkshochOrganisationen
schulen, Krankenkassen einschließlich
100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende
Jugendveranstaltungen
100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende
2/8

d.

Leistungssport treibenden Vereinen kann
auf Antrag das zu entrichtende Hallenentgelt
nach Tarif D um 50 % ermäßigt werden.

e.

Bei Dauerbelegungen muss ein
Belegungszeitraum von mindestens 3
zusammenhängenden Monaten beantragt
werden. Ansonsten wird die Nutzung als
Einzelbelegung abgerechnet.

f.

Die Entgelte nach Tarif D werden je
Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr
identisch ist, erhoben. Bei zeitlich kürzerer
Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro
Monat abgerechnet.

Keine Abweichung von der bisherigen Regelung

Keine Abweichung von der bisherigen Regelung

Die Entgelte nach Tarif D werden je nach
Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist,
erhoben. Eine anteilige Erhebung erfolgt nur bei
Beginn der Nutzung während der laufenden Periode.
Für die restliche Benutzungszeit wird dabei je ¼ des
Benutzungsentgeltes
pro
angefangenem
Kalenderquartal erhoben.

g. Die in der beigefügten Übersicht ausgewiesenen Keine Abweichungen von der bisherigen Regelung
Entgelte sind gültig für Nutzungen bis 22:00 Uhr.
Bei Veranstaltungen, die länger als 22:00 Uhr
andauern, wird für jede weitere angefangene
Stunde ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 10% des
Grundentgeltes erhoben.

4) Die Überlassung der städtischen Turn-, Sport- und
Mehrzweckhallen sowie der Gymnastikräume für
sportliche Nutzung ist unentgeltlich für
a.

in Lahr ansässige allgemeinbildende und
berufliche Schulen in öffentlicher oder privater
Trägerschaft und in Lahr ansässige
Kindertagesstätten

b.

Hallenbelegungen im Rahmen des Kinderund Jugendsports von Lahrer Turn- und
Sportvereinen, die der IG Sport angehören,
auch als Ausrichter von Veranstaltungen
überregionaler Verbände

c.

die Durchführung des Spielbetriebs bzw.
von Meisterschaften der Lahrer Turn- und
Sportvereine, die der IG Sport angehören, auch
als Ausrichter für überreg. Verbände

Regelung war bislang nicht explizit in der
Entgeltordnung enthalten und ergab sich aus der
„Richtlinie über die Förderung der sporttreibenden
Vereine in der Stadt Lahr/Schwarzwald“

5) Für die Küchen- oder Schankbenutzung ist
Entsprechende Regelungen unter II. 2. E)
unabhängig von der Bereitstellung von Gläsern,
Geschirr und Besteck durch die Stadt Lahr ein
pauschales Entgelt i.H.v. € 25,- zu entrichten. Bei
einer Benutzung von Küche inkl. Schank beläuft sich
das Entgelt auf pauschal € 40,-.
3/8

6) Bei unentgeltlicher Nutzung nach II. 4) wird das
Foyer entgeltfrei überlassen. Bei Küchen- und/oder
Schankbenutzung sind Entgelte nach II. 5) zu
entrichten.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

7) Für Behinderten- sowie Versehrtensportvereine
werden bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der IG
Sport die jeweiligen Entgelte nach den Tarifen E,
D und T um 50% ermäßigt.

keine Abweichung von der bisherigen Regelung

8) Werden von der Stadt Lahr Hallen zur sportlichen
Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten
Nutzung durch Dritte angemietet (z.B. Ortenauhalle,
Kreissporthalle, Sporthalle Clara- Schumann
Gymnasium, Fußballfelder Sportpark und
Tennishalle TC Lahr), bemisst sich die Höhe der
Entgelte, die vom Nutzer an die Stadt Lahr zu
entrichten sind, an der Entgelthöhe vergleichbarer
städtischer Einrichtungen. Diese Regelung kann nur
auf Antrag und nach Genehmigung für eine
Belegungsperiode in Anspruch genommen
werden und gilt nur für Mitgliedsvereine der IG Sport
und nur für den Fall, dass die Stadt Lahr keine städt.
Einrichtungen in erforderlicher Kapazität zur
Verfügung stellen kann. Entsprechende
Belegungsanträge sind jeweils bis zum 30. Juni für
die folgende Belegungs-periode zu stellen.
Es
entfallen
die
Kleintierzuchtvereine:

Sonderregelungen

für

1. In Lahr ansässige Kleintierzuchtvereine werden
den Lahrer Vereinen, die Mitglied der IG-Sport
sind, gleichgestellt.
2. Bei Veranstaltungen in der Rheintalhalle 2
(einschließlich Küchenbenutzung) werden 50%
des jeweiligen Entgeltes nach Tarif E erhoben.
Für
Aufund
Abbauzeiten
bei
Kleintierausstellungen werden
25%
des
maßgebenden Entgeltes zugrundegelegt. Für
die Belegung der Kleintierhalle wird eine
Tagespauschale je Veranstaltungstag erhoben.

III. Gesellschaftliche, kulturelle, politische und sonstige Nutzung städtischer
Räumlichkeiten
1) Entgeltstaffelung:
I = Lahrer Vereine, in Lahr ansässige soziale
Einrichtungen, in Lahr ansässige allgemeinbildende und berufliche Schulen in öffentlicher
oder privater Trägerschaft, in Lahr ansässige
Kindertagesstätten, in Lahr ansässige und in
ihrem Tätigkeitsschwerpunkt kulturtreibende
oder kulturell ausbildende Organisationen/
Institutionen (z.B. Tanz- oder Musikschulen),
Einrichtungen der Stadt Lahr, Parteien bzw.
Wählervereinigungen sowie Kirchen bzw.
Religionsgemeinschaften, die den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen

Entgeltstaffelung:
I = Veranstaltungen von Lahrer Vereinen, von
städtischen Schulen, der Stadt Lahr, von den im
Gemeinderat vertretenen Parteien bzw.
Wählervereinigungen und Kirchen bzw.
Religionsgemeinschaften, die den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen

4/8

II = Gewerbetreibende und sonstige Nutzer

II = Veranstaltungen von Gewerbetreibenden und
sonstigen Benutzern

III = Brautleute für standesamtliche Trauungen
des Standesamtes Lahr

Staffelung III war bereits in den allgemeinen
Benutzungsbedingungen für die historischen Räume
im Alten Rathaus Lahr enthalten.

2) Nutzung städtischer Räumlichkeiten für
gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige
Veranstaltungen
a.

Das Nutzungsentgelt für die Nutzung von
städtischen Räumlichkeiten für
gesellschaftliche, kulturelle, politische oder
sonstige Veranstaltungen wird pro Tag der
Nutzung erhoben.

b.

Das in der beigefügten Übersicht ausgewiesene Das jeweilige Entgelt gilt für Veranstaltungen bis 1:00
Entgelt gilt für Veranstaltungen bis 1:00 Uhr.
Uhr. Darüber hinaus wird für jede angefangene Stunde
Bei Veranstaltungen, die länger als 1:00 Uhr
grundsätzlich ein Zusatzentgelt von € 35,- erhoben.
andauern, wird für jede weitere angefangene
Stunde ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 10% des
Grundentgeltes erhoben.

c.

Für Veranstaltungen mit starker Inanspruchnahme der Halle wird (z.B.
Discoveranstaltungen) wird
ein Zuschlag i.H.v. 30% des Grundentgeltes
erhoben.

d.

e.

f.

Wird eine Räumlichkeit für Vorbereitungen,
Proben, Aufräumen etc. bereits vor oder nach
dem Veranstaltungstag benutzt, so wird pro
Tag Vor- bzw. Nachbereitungszeit ein Entgelt
i.H.v. 20 % des Grundentgeltes erhoben.
Für die Küchen- oder Schankbenutzung ist
unabhängig von der Bereitstellung von Gläsern,
Geschirr und Besteck durch die
Stadt Lahr ein pauschales Entgelt
i.H.v. € 25,- zu entrichten. Bei einer
Benutzung von Küche inkl. Schank
beläuft sich das Entgelt auf pauschal € 40,-.
Sofern die Getränkelieferung von der Stadt
Lahr erfolgt, wird zum Entgelt für die
Schankbenutzung zusätzlich ein Zuschlag
von 2% der Getränkerechnung (netto), mind.
jedoch € 15,- erhoben. Des Weiteren ist für
Glasbruch ein Zuschlag i.H.v. 5% auf die
Getränkerechnung (netto) zu entrichten.

Keine Abweichung zu den bisherigen Regelungen

Für Fastnachtsveranstaltungen, Discoveranstaltungen
und Veranstaltungen mit starker Inanspruchnahme der
Halle wird ein Zuschlag von 20% des Grundentgeltes
erhoben.
Bei Theater, Konzerten und anderen Veranstaltungen
ist eine Probe im Benutzungsentgelt enthalten; für jede
weitere Probe wird ein Entgelt von 20% des
festgelegten Entgeltsatzes (Grundentgelt) erhoben. Für
Vorbereitungszeiten wird ein Entgelt von 30% des
Grundentgeltes erhoben.
Für die Küchenbenutzung wird ein Entgelt in Höhe von
€ 20,- je Veranstaltungstag erhoben.
Für die Schankbenutzung wird ein Entgelt in Höhe von
€ 20,- je Veranstaltungstag erhoben.

Sofern die Getränkelieferung von der Stadt Lahr
erfolgt, wird zum Entgelt für die Schankbenutzung
zusätzlich ein Zuschlag von 2% der
Getränkerechnung, mindestens jedoch 15 € erhoben.

5/8

g.

Das vorhandene Saalmobiliar im historischen
Ratssaal mit Nebenraum kann bei Trauungen
auf Wunsch kostenlos genutzt werden.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

h.

Für die gegebenenfalls erforderliche Auslegung
eines Schutzbelags in Sporthallen wird ein
aufwandsbezogenes Entgelt erhoben.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

i.

Für die Klavier-/Flügelnutzung wird ein Entgelt
i.H.v. € 25,- pro Tag erhoben.

Entgelt für die Benutzung des Konzertflügels:
€ 20,-.

j.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann ein
pauschales Entgelt vereinbart werden.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

k.

Die Kosten für die Brandsicherheitswache
(Feuerwehr) sind vom Mieter zu tragen und
ergeben sich aus der „Richtlinie für die
Erhebung von Kostenersatz für Leistungen
der freiwilligen Feuerwehr Lahr“ in der jeweils
gültigen Fassung.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

l.

Der Mieter bestellt falls erforderlich den
Sanitätsdienst trägt die dafür entstehenden
Kosten. Im Benutzungsentgelt für die Stadthalle
enthalten sind die Kosten für die Fachkraft für
Veranstaltungstechnik, die Beleuchter, das
Einlasspersonal sowie das Garderobenpersonal und den Platzanweiserdienst.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

m. Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe der
Räumlichkeit bzw. bei starker Verschmutzung
wird ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 30% des
Grundentgeltes erhoben.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

6/8

3) Dauernutzung städtischer Räumlichkeiten für
gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige
Nutzung und Einzelbelegung auf Stundenbasis
(keine Veranstaltungen/Feierlichkeiten)
a.

b.

c.

d.

e.

Die aus Nr. III des beigefügten Entgeltübersicht
zu entnehmenden Entgeltsätze für Dauernutzungen städtischer Räumlichkeiten und
Einzelnutzungen auf Stundenbasis bemessen
sich nach der Größe der jeweils genutzten
Räumlichkeiten/Teilflächen.
Bei Dauerbelegungen wird eine Entgelt pro
Belegungseinheit (Belegungswochenstunde)
erhoben. Für jede weitere zusammenhängende
Belegungseinheit wird ein anteiliges Entgelt je
angefangene 15 Minuten erhoben. Es muss ein
Belegungszeitraum von mindestens 3
zusammenhängenden Monaten beantragt
werden. Ansonsten wird die Nutzung als
Einzelbelegung abgerechnet.
Die Entgelte für Dauerbelegungen werden je
Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr
identisch ist, erhoben. Bei zeitlich kürzerer
Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt
pro Monat abgerechnet.
Die Entgelte für die Einzelnutzung städtischer
Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle,
politische oder sonstige Zwecke auf
Stundenbasis (keine Veranstaltungen) werden
anteilig je angefangene 30 Minuten erhoben.
Bei gemischten Altersgruppen wird das
jeweilige Entgelt für Dauernutzungen im
Verhältnis zum Kinder- bzw. Jugendanteil
reduziert.

4) Entgeltfreie/ermäßigte Überlassung von
Räumlichkeiten
a.

b.

Für Jugendorchester von Vereinen, die der IG
Musik angehören, wird für die Nutzung von
städtischen Räumlichkeiten für Proben und
Veranstaltungen, bei denen der kulturelle
Aspekt im Vordergrund steht, kein Entgelt
erhoben, auch als Ausrichter von
Veranstaltungen überregionaler Verbände.
In Lahr ansässigen allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen in öffentlicher oder privater
Trägerschaft und in Lahr ansässigen
Kindertagesstätten wird eine Einrichtung der
Stadt Lahr auf Antrag einmal jährlich kostenlos
überlassen.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten
Einzelnutzungen auf Stundenbasis sind in bisherigen
Entgeltordnung für die Benutzung von
Veranstaltungsräumen/Versammlungsstätten der Stadt
Lahr folgendermaßen geregelt:
Entgelt für die Benutzung von Schulräumen
Klassenzimmer/Stunde:
Klassenzimmer/Stunde ermäßigt
für Lahrer Vereine:
Fachraum/Stunde:
Fachraum/Stunde ermäßigt
für Lahrer Vereine:

€ 10,€ 7,50
€ 12,50
€ 10,-

Entgelt für die Benutzung des Treffpunkts
Stadtmühle:
Entgelt/Stunde:
Entgelt/Stunde ermäßigt
für Lahrer Vereine:

€ 10,€ 7,50

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

Bisherige Regelungen zur ermäßigten/kostenlosen
Überlassung:
1. Einrichtungen der Stadt werden auf Antrag folgenden
Verbänden, Vereinigungen usw. einmal jährlich
kostenlos überlassen:
- Den Gewerkschaften zur Abhaltung der Kundgebung
zum 1. Mai
- Dem Bund der Heimatvertriebenen –Ortsverband Lahr
zum Tag der Heimat
- Den Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Lahr
- Den städtischen Schulen
- Den Vereinen zur Durchführung einer Veranstaltung
bei Vereinsjubiläen nach den Richtlinien der Stadt Lahr
2. Einrichtungen der Stadt werden auf Antrag Vereinen,
den im Gemeinderat vertretenen Parteien und
Wählervereinigungen sowie Kirchen- und
Religionsgemeinschaften, die den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, einmal
jährlich zu einem ermäßigten Entgelt von 30% des
festgelegten Satzes überlassen; dies jedoch nur, wenn
nicht bereits nach Ziff. 1. eine kostenlose Überlassung
erfolgt ist.
7/8

c.

d.

Nutzern der Entgeltstaffelung I wird einmal
jährlich auf Antrag eine Einrichtung der Stadt
Lahr zu einem ermäßigten Entgelt i.H.v. 30%
des festgelegten Satzes überlassen, falls nicht
nach III. 4) b. schon eine entgeltfreie
Überlassung erfolgt ist.
Die kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung gilt
nur für Veranstaltungen, bei denen kein Eintritt
erhoben wird.

Keine Abweichung zu den bisherigen Regelungen

IV.Sonstige Entgeltregelungen
1)

Die kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung wird als Keine Abweichung zu den bisherigen Regelungen
Zuschuss der Stadt Lahr verrechnet und umfasst
jeweils das Grundentgelt für einen
Veranstaltungstag. Zuschläge, weitere
Veranstaltungstage, Vor- und Nachbereitungszeiten
sowie die Nutzung von zusätzlicher Einrichtung (z.B.
Küche, Schank) werden nicht bezuschusst.

2)

Zum Entgelt für die Benutzung der
Veranstaltungshalle, des Foyers und der Küche in
der Sulzberghalle wird die gesetzliche
Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

Keine Abweichung zu den bisherigen Regelungen

3)

Bei Schlüsselverlust ist vom Mieter ein pauschales
Entgelt i.H.v. € 50,- zu entrichten, wenn er nicht
einen geringeren Schaden nachweist. Die
Möglichkeit zur Geltendmachung aller weiteren
Schäden (Sach-, Verwaltungs- und sonst. Kosten)
bleibt unberührt.

Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten

V. Übergangsregelungen
Für die bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung
getroffenen Vereinbarungen bzw. geschlossenen
Verträge gelten bisherigen Entgeltvorschriften.

-

VI. Inkrafttreten

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