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Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation)

                                    
                                        Anlage 3

Lfd.
Nr.

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
- Verwaltungsgebührensatzung - Gebührenkalkulation

1

Gaststättenrecht
Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG)

1.1.2

Befristete Gaststättenerlaubnis bis zu einem Jahr (§ 3 Abs. 2
GastG)

1.1.3

Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG)

1.1.5

1.1.6

1.1.7

1.1.8

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

bisherige
Gebührenhöhe

Abweichung

Gebühren in Ordnungsangelegenheiten (Abt. 301, Öfftl. Sicherheit und Ordnung)

1.1
1.1.1

1.1.4

Gebührenberechnung / Anmerkungen

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr.
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit
von 100 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 108,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte weiterhin eine Gebührenobergrenze
von 6.000,- € Anwendung finden.
Für die Erteilung einer befristeten Gaststättenerlaubnis bis zu einem Jahr ist die Festsetzung
einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und
einer Mindest-Bearbeitungszeit von 30 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 33,-€ betragen.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 3.000,- € Anwendung finden.

Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer
Stellvertretererlaubnis 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für
den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 600,- € festgesetzt werden.
Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG)
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit
von 20 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer vorläufigen
Gaststättenerlaubnis 22,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für
den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 350,00,- € festgelegt werden.
Vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG)
Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 20 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer
vorläufigen Stellvertretererlaubnis 22,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 300,- € festgesetzt
werden.
Gestattungen mit einer Geltungsdauer von mehr als 4 Tagen (§ 12 Für Gestattungen mit einer Geltungsdauer von mehr als 4 Tagen ist die Festsetzung einer
GastG)
Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Mindest-Bearbeitungszeit von 20 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 22,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 1.000,- € Anwendung finden.
Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für
Die Gebührenuntergrenze für die Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für
einzelne Betriebe (§ 12 Satz 1 GastVO): Regelmäßige
einzelne Betriebe mit regelmäßiger Sperrzeitverkürzung sollte bei einem Mitarbeiterstundensatz
Sperrzeitverkürzung (Gebühr je Monat)
von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 20 Minuten 22,- € betragen.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 600,00,- € Anwendung finden.
Auflagen und Anordungen (§§ 5, 12 Abs. 3 GastG, § 12 Satz 2
Für Auflagen und Anordnungen ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem
GastVO)
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 30
Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 33,- € betragen. Da je nach Einzelfall mehrere Stunden
Arbeitsaufwand erforderlich sein können sollte eine Gebührenobergrenze von 520,- €
Anwendung finden (8 Stunden * 65,- € = 520,- €).
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zum Ausschank Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.6 aufgeführt und ist zukünftig
alkoholischer Getränke (§ 6 Satz 2 GastG)
entbehrlich.
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Anmietung von
Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.8 aufgeführt und ist zukünftig
Räumen bei Straußenwirtschaften (§ 6 Abs. 2 GastVO)
entbehrlich.
Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.10 aufgeführt und ist zukünftig
entbehrlich.
Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.11 aufgeführt und ist zukünftig
Entscheidung zur Beschäftigung von Personen (§ 13 Abs. 2
GastVO)
entbehrlich.
Verlängerung von Fristen zum Betrieb der Gaststätte (§§ 8Satz 2, 9 Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.13 aufgeführt und ist zukünftig
Satz 2, 24 Abs. 1 Satz 3 GastG)
entbehrlich.

108,00 bis 6.000,00

114,00 bis 6.000,00

- 6,00 / -

33,00 bis 3.000,00

114,00 bis 3.000,00

- 81,00 / -

65,00 bis 600,00

57,00 bis 600,00

+ 8,00 / -

22,00 bis 350,00

57,00 bis 350,00

- 35,00 / -

22,00 bis 300,00

57,00 bis 300,00

- 35,00 / -

22,00 bis 1.000,00

12,00 bis 1.000,00

+ 10,00 / -

22,00 bis 600,00

29,00 bis 600,00

- 7,00 / -

33,00 bis 520,00

14,00 bis 285,00

+ 19,00 / + 235,00

-

29,00 bis 300,00

-

-

14,00 bis 200,00

-

-

57,00 bis 285,00

-

-

14,00 bis 300,00

-

-

14,00 bis 900,00

-

1/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

1.2
1.2.1

Gewerberecht
Erlaubnis zum Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)

1.2.2

Erlaubnis zur Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)

1.2.3

Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeiten
(§ 33 c Abs. 1 GewO)

1.2.4

Geeignetheitsbescheinigung (§ 33 c Abs. 3 GewO) (Gebühr je
Bescheinigung)

1.2.5

Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit
Gewinnmöglichkeiten
(§ 33 d Abs. 1 GewO)

1.2.6

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen
Unternehmens
(§ 41 Landesglücksspielgesetz)

1.2.7

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder
Pfandvermittlungsgewerbes
(§ 34 Abs. 1 GewO)

1.2.8

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1
und 2 GewO)

Gebührenberechnung / Anmerkungen

Für eine Erlaubnis zum Betrieb von Privatkrankenanstalten empfiehlt sich die Festlegung einer
Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte
eine Gebührenobergrenze von 2.000,- € Anwendung finden.
Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer Erlaubnis
zur Schaustellung von Personen 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 2.000,- € festgesetzt
werden.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sollte
ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 40 Minuten die Gebührenuntergrenze 44,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 1.500,- € Anwendung finden.
Bei der Geeignetheitsbescheinigung gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen
Unterschiede beim Bearbeitungsaufwand. Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 50
Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) ist eine Festgebühr von
55,- € pro Bescheinigung angebracht.
Für eine Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten ist die
Festlegung einer Rahmengebühr angebracht. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von
65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die
Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses
für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.500,00,- € festgesetzt
werden.
Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 120 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens 130,00,-€ betragen.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden.
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes ist mit
einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten verbunden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz
von 65,- € (geh. Dienst) und einer sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner ist eine
Gebührenobergrenze von 1.500,00,- € angemessen.

Für die Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes ist die Festsetzung einer
Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 1.500,- € Anwendung finden.
1.2.9 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerungsgewerbes (§ 34 b Abs. 1 Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindestund 2 GewO)
Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer Erlaubnis
zum Betrieb desVersteigerungsgewerbes 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von
1.500,00,- € festgesetzt werden.
1.2.10 Öffentliche Bestellung von Versteigerern (§ 34 b Abs. 5 GewO)
Für die öffentliche Bestellung von Versteigerern ist die Festlegung einer Rahmengebühr
angebracht. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 1.500,00,- € festgelegt werden.

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

bisherige
Gebührenhöhe

Abweichung

65,00 bis 2.000,00

57,00 bis 2.000,00

+ 8,00 / -

65,00 bis 2.000,00

57,00 bis 1.250,00

+ 8,00 / + 750,00

44,00 bis 1.500,00

57,00 bis 1.500,00

- 13,00 / -

55,00

48,00

+ 7,00

65,00 bis 1.500,00

57,00 bis 1.500,00

+ 8,00 / -

130,00 bis 6.000,00

114,00 bis 6.000,00

+ 16,00 / -

65,00 bis 1.500,00

57,00 bis 1.500,00

+ 8,00 / -

65,00 bis 1.500,00

57,00 bis 1.500,00

+ 8,00 / -

65,00 bis 1.500,00

57,00 bis 1.500,00

+ 8,00 / -

65,00 bis 1.500,00

57,00 bis 1.500,00

+ 8,00 / -

2/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

Gebührenberechnung / Anmerkungen

1.2.11 Schließungsverfahren von Betrieben (z.B. Gaststätten, Spielhallen) Bei Schließungsverfahren von Betrieben empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr.
(§ 15 Abs. 2 GewO)
Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 90 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 98,- € betragen. Da je nach
Einzelfall mehrere Stunden Arbeitsaufwand erforderlich sein können sollte eine
Gebührenobergrenze von 900,- € Anwendung finden.
1.2.12 Gewerbeuntersagung sowie Entscheidungen (§ 35 GewO)
Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 90 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze bei Gewerbeuntersagung
98,- € betragen. Da je nach Einzelfall mehrere Stunden Arbeitsaufwand erforderlich sein können
sollte eine Gebührenobergrenze von 900,- € Anwendung finden.
1.2.13 Gestattungen der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes
Für die Gestattungen der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes ist die Festsetzung
(§ 35 Abs. 6 GewO)
einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und
einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,-€ betragen.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 1.000,- € Anwendung finden.
1.2.14 Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer
Reisegewerbekarte 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für
den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 600,- € Anwendung finden.
1.2.15 Erteilung einer Zweitschrift / Ersatz der Reisegewerbekarte (§ 60 c Bei der Erteilung einer Zweitschrift bzw. dem Ersatz der Reisegewerbekarte gibt es in der Regel
Abs. 2 GewO) (Gebühr je Zweitschrift / Ersatz)
von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine
Festgebühr von 57,- € pro Bescheinigung angebracht. Für diesen Leistungstatbestand kann je
Fall von einer durchschnittl. Bearbeitungszeit von ca. 1 Std. (mittl. Dienst) ausgegangen werden.
1.2.16 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)
Für die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte empfiehlt sich die Festlegung einer
Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 57,- € (mittl. Dienst) und
einer Mindest-Bearbeitungszeit von 30 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 29,-€ betragen.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 250,- € Anwendung finden.
1.2.17 Festsetzung von Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten
Für die Festsetzung von Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie Volksfesten
sowie Volksfesten
empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60
Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von
2.000,- € festgesetzt werden.
1.2.18 Änderung oder Aufhebung der Festsetzung von Märkten, Messen Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit
und Aufstellungen
von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Änderung/Aufhebung der Festsetzung
von Märkten, Messen und Aufstellungen 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 1.200,- € Anwendung finden.
Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter
Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.2.14 aufgeführt und ist zukünftig
Personen
entbehrlich.
Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.2.18 aufgeführt und ist zukünftig
GewO)
entbehrlich.
Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht anlässlich
Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.2.19 aufgeführt und ist zukünftig
Sonderveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
entbehrlich.

neu vorgeschlagener
Gebührensatz
98,00 bis 900,00

bisherige
Gebührenhöhe
114,00 bis 855,00

Abweichung
- 16,00 / + 45,00

98,00 bis 900,00

114,00 bis 855,00

- 16,00 / + 45,00

65,00 bis 1.000,00

57,00 bis 1.000,00

+ 8,00 / -

65,00 bis 600,00

57,00 bis 600,00

+ 8,00 / -

57,00

48,00

+ 9,00 / -

29,00 bis 250,00

24,00 bis 250,00

+ 5,00 / -

65,00 bis 2.000,00

114,00 bis 2.000,00

- 49,00 / -

65,00 bis 1.200,00

57,00 bis 1.200,00

+ 8,00 / -

-

57,00 bis 500,00

-

-

24,00 bis 1.500,00

-

-

24,00 bis 500,00

-

3/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3
öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

1.3
1.3.1

Handwerksrecht
Handwerksuntersagung (§ 16 HWO)

1.4
1.4.1

Sonn- und Feiertagsgesetz
Erteilung von Befreiungen von Arbeits- und Veranstaltungsverboten Für die Erteilung von Befreiungen von Arbeits- und Veranstaltungsverboten empfiehlt sich die
gem. § 12 Sonn- und FeiertagsG (Gebühr je Befreiung)
Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh.
Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 20 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 22,€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner
sollte eine Gebührenobergrenze von 500,- € festgesetzt werden.

1.5
1.5.1

Waffenrecht
Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen (grüne WBK) und
sonstige Berechtigte/ Brauchtumsschützen (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs.
2, 3 und 16 Abs. 1 WaffG)

1.5.2

Erteilung einer Erlaubnis für Jäger (ab der 3. Kurzwaffe)

1.5.3

Erteilung einer Erlaubnis für Jäger (Langwaffen sowie 1. und 2.
Kurzwaffe - § 13 Abs. 2 und 3 WaffG)

1.5.4

Erteilung einer Erlaubnis für Erben (§§ 10 Abs. 1 und 20 Abs. 1
WaffG)

1.5.5

Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen (§ 14 Abs. 4 WaffG,
gelbe WBK)

1.5.6

Erteilung einer Folge-Erlaubnis für Sportschützen (gelbe WBK)

1.5.7

Erteilung einer Erlaubnis für Vereine (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG)

1.5.8

1.5.9

Gebührenberechnung / Anmerkungen

Für die Handwerksuntersagung ist die Festsetzung einer Rahmengebühr erforderlich. Bei einem
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60
Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Da je nach Einzelfall mehrere Stunden
Arbeitsaufwand erforderlich sein können sollte eine Gebührenobergrenze von 650,- €
Anwendung finden (10 Stunden * 65,- € = 650,- €).

Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen bzw. sonstige
Berechtigte/Brauchtumsschützen gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede
in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit
44,- € pro Erteilung angebracht.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Jäger ab der 3. Kurzwaffe gibt es in der Regel von Fall zu
Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 60 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) mit 65,- € pro Erteilung angebracht.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Jäger gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine großen
Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit
44,- € pro Erteilung angebracht.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Erben gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen
Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit
44,- € pro Erteilung angebracht ist.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall keine
großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deshalb ist eine Festgebühr bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten auszugehen. Unter Berücksichtigung des
Mitarbeiterstundensatzes von 65,- € (geh. Dienst) und insbesonderen der wirtschafltichen
Vorteile und sonstigen Interessen des Gebührenschuldners ist eine Gebühr i.H.v. € 80,- €
angemessen.
Bei der Erteilung einer Folge-Erlaubnis für Sportschützen gibt es normalerweise von Fall zu Fall
keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) mit 44,- € pro Erteilung angebracht.

Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Vereine gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen
Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit
44,- € pro Erteilung erforderlich ist.
Erteilung einer Erlaubnis für Sachverständige (§§ 10 Abs. 1 und 18 Für die Erteilung einer Erlaubnis für Sachverständige empfiehlt sich die Festlegung einer
Abs. 2 WaffG) und Sammler (§ 17 Abs. 2 WaffG)
Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Mindest-Bearbeitungszeit von 120 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 130,-€ betragen.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 400,- € Anwendung finden.
Änderung der Vereinsverantwortlichen in einer Vereins-WBK nach Bei der Änderung der Vereinsverantwortlichen in einer Vereins-WBK nach Wechsel des
Wechsel des Vereinsverantwortlichen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 WaffG) Vereinsverantwortlichen gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der
Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20
Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 22,- € pro Erteilung
angebracht ist.

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

bisherige
Gebührenhöhe

Abweichung

65,00 bis 650,00

114,00 bis 570,00

- 49,00 / + 80,00

22,00 bis 500,00

40,00

- 18,00 / + 460,00

44,00

65,00

- 21,00

65,00

65,00

+/- 0,00

44,00

50,00

- 6,00

44,00

65,00

- 21,00

80,00

75,00

+ 5,00

44,00

50,00

- 6,00

44,00

75,00

- 31,00

130,00 bis 400,00

124,00 bis 400,00

+ 6,00 / -

22,00

25,00

- 3,00

4/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

1.5.10

1.5.11

1.5.12

1.5.13

1.5.14

1.5.15

neu vorgeschlagener
Gebührensatz
Eintragung einer Mitinhaberschaft in eine WBK (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Bei der Eintragung einer Mitinhaberschaft in eine WBK gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine
33,00
WaffG)
großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit. Deshalb wird bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 30 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine
Festgebühr i.H.v. 33,- € pro Eintragung empfohlen.
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines (§ 10 Abs. 3 Satz 2
44,00
Bei der Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine
WaffG)
großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) mit 44,- € pro Erteilung erforderlich ist.
Ausstellung eines Waffenscheines insbesondere für
130,00 bis 400,00
Für die Ausstellung eines Waffenscheines insbesondere für Bewachungsunternehmen und
Bewachungsunternehmen
gefährdete Personen empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem
(§ 28 Abs. 1 WaffG) und für gefährdete Personen (§ 19 Abs. 2
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 120
WaffG)
Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 130,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 400,€ Anwendung finden.
Ausstellung eines kleinen Waffenscheines (§ 10 Abs. 4 Satz 4
55,00
Bei der Ausstellung eines kleinen Waffenscheines gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall keine
WaffG)
großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deshalb ist eine Festgebühr bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 50 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) von 55,- € je Erteilung angemessen.
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 6 Bei der Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gibt es in der Regel von Fall zu Fall
55,00
WaffG)
keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 50 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) von 55,- € pro Erteilung angebracht ist.
Verlängerung eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmen Für die Verlängerung eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmen und gefährdete
65,00 bis 250,00
und für gefährdete Personen
Personen empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60
Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 250,€ Anwendung finden.
öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

Gebührenberechnung / Anmerkungen

1.5.16 Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 6 Bei der Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gibt es normalerweise von Fall zu
WaffG)
Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) mit 22,- € pro Erteilung empfohlen wird.
1.5.17 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene
Für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust gereatene waffenrechtliche
waffenrechtliche Erlaubnis
Erlaubnis sollte eine Gebühr in Höhe 1/2 der ursprünglichen Genehmigungsgebühr festgesetzt
werden. Da mindestens von einem Bearbeitungsaufwand von 20 Minuten ausgegangen werden
kann, sollte die Gebühr mindestens 22,- € betragen.
1.5.18 Eintrag einer Berechtigung zum Erwerb einer Kurzwaffe für Jäger Beim Eintrag einer Berechtigung zum Erwerb einer Kurzwaffe für Jäger ohne Bedürfnisprüfung
ohne Bedürfnisprüfung (1. und 2. Kurzwaffe nach § 10 Abs. 1 Satz gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb
1 und 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG)
eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 30 Minuten und einem
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 33,- € je Erteilung angemessen ist.
1.5.19 Eintrag einer oder mehrerer Langwaffen für Jäger nach Erwerb
Beim Eintrag einer oder mehrere Langwaffen für Jäger nach dem Erwerb aufgrund eines
aufgrund Jagdschein (ohne Bedürfnisprüfung - § 13 Abs. 3 WaffG) Jagdscheins oder einen Erwerbseintraf der Kurzwaffe gibt es normalerweise von Fall zu Fall
oder Erwerbseintrag Kurzwaffe (§ 10 Abs. 1 a WaffG)
keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) von 22,- € pro Erteilung empfohlen wird.

bisherige
Gebührenhöhe
40,00

Abweichung
- 7,00

50,00

- 6,00

124,00 bis 400,00

+ 6,00 / -

50,00

+ 5,00

50,00

+ 5,00

62,00 bis 250,00

+ 3,00 / -

22,00

25,00

- 3,00

1/2 der Genehmigungsgebühr, mindestens 22,00

1/2 der Genehmigungsgebühr, mindestens 25,00

- 3,00 / -

33,00

40,00

- 7,00

22,00

25,00

- 3,00

1.5.20 Eintrag einer Berechtigung für Sportschützen zum Erwerb einer
Waffe mit Bedürfnisprüfung (Kurz- und Langwaffen - § 10 Abs. 1
Satz 1 und § 14 Abs. 2, 3 WaffG)

Beim Eintrag einer Berechtigung für Sportschützen zum Erwerb einer Waffe mit Bedürfnisprüfung
gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb
bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz
von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebührvon 44,- € pro Erteilung angebracht ist.

44,00

50,00

- 6,00

1.5.21 Eintrag / Austrag einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs.
1 a WaffG / § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG)

Beim Eintrag bzw. Austrag einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte rechnet man mit einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten, deswegen wird sollte eine Festgebühr
festgesetzt werden. Pro Eintrag bzw. Austrag wird bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit
von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Gebühr von 22,€ vorgeschlagen.

22,00

15,00

+ 7,00

5/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3
öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

Gebührenberechnung / Anmerkungen

Beim Eintrag bzw. Austrag von Waffen in bzw. aus dem Europäischen Feuerwaffenpass gibt es
normalerweise von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei
einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von
65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 22,- € pro Erteilung vorgeschlagen wird.
Beim Eintrag eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in eine BWK gibt
1.5.23 Eintrag eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer
es gewöhnlich von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit. Deshalb ist
Wechseltrommel in eine WBK (Anl. 2 Abschn. 2 Nr. 2.1 und 2.2)
bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz
von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 22,- € je Erteilung angemessen.
1.5.24 Eintrag der Munitionserwerbsberechtigung in eine WBK (§ 10 Abs. Beim Eintrag der Munitionserwerbsberechtigung in eine WBK gibt es in der Regel von Fall zu Fall
keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen
3 Satz 1 WaffG)
Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine
Festgebühr von 22,- € pro Erteilung angebracht ist.
1.5.22 Eintrag / Austrag von Waffen in / aus dem Europäischen
Feuerwaffenpass sowie sonstige Änderungen (§ 34 Abs. 2 Satz 2
WaffG)

neu vorgeschlagener
Gebührensatz
22,00

bisherige
Gebührenhöhe
15,00

Abweichung
+ 7,00

22,00

15,00

+ 7,00

22,00

15,00

+ 7,00

1.5.25 Ausnahmegenehmigung für den Einbau eines / mehrerer
Blockiersysteme
(§ 20 Abs. 7 WaffG)

22,00

15,00

+ 7,00

1.5.26

22,00

15,00

+ 7,00

44,00

35,00

+ 9,00

87,00

75,00

+ 12,00

33,00

20,00

+ 13,00

130,00 bis 2.500,00

124,00 bis 2.500,00

+ 6,00 / -

130,00 bis 2.500,00

124,00 bis 2.500,00

+ 6,00 / -

16,00 je angefangene
Viertelstunde

16,00 je angefangene
Viertelstunde

-

14,00 je angefangene
Viertelstunde

16,00 je angefangene
Viertelstunde

- 2,00

1.5.27

1.5.28

1.5.29

1.5.30

Für die Erstellung einer Ausnahmegenehmigung für den Einbau eines bzw. mehrerer
Blockiersysteme ist mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten zu rechnen,
weshalb eine Festgebühr festgesetzt werden sollte. Pro Ausnahmegenehmigung ist bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) eine Gebühr i.H.v. 22,- € angemessen.
Bei einer Eintragung eines oder mehrerer Blockiersysteme gibt es normalerweise von Fall zu Fall
Eintragung eines/mehrerer Blockiersysteme (§ 20 Abs. 3 Satz 2
keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen
WaffG)
Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine
Festgebühr i.H.v. 22,- € pro Erteilung angemessen ist.
Bei einer Erlaubnis zum Verbringen/Verbringenlassen und der Mitnahme von erlaubnispflichtigen
Erlaubnis (im Einzelfall) zum Verbringen/ Verbringenlassen und
Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen / Munition i.S. der Schusswaffen/Munition gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede, weshalb
bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz
§§ 29 bis 32 des Waffengesetzes
von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 43,- € pro Erteilung vorgeschlagen wird.
Erlaubnis (allgemein) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen
Bei einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen bzw.
Schusswaffen / Munition durch Waffenhersteller / -händler (§ 31
Munition durch Waffenhersteller/-händler gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine großen
WaffG)
Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 80 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit
87,- € pro Erteilung erforderlich ist.
Bei der Zulassung von Ausnahmen vom Alterserfordernis gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall
Zulassung von Ausnahmen vom Alterserfordernis (§ 3 Abs. 3
keine großen Unterschiede. Deshalb ist bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 30
WaffG und § 27 Abs. 4 WaffG)
Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 33,- € je
Erteilung angemessen.
Erlaubnis zur Herstellung oder Instandsetzung von Schusswaffen Für die Erlaubnis zur Herstellung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition empfiehlt
oder Munition
sich die Festsetzung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von
(§ 21 Abs. 1 WaffG)
65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 120 Minuten sollte die
Gebührenuntergrenze 130,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses
für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 2.500,- € festgelegt werden.

1.5.31 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Abs. 1 Für die Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition ist die Festsetzung einer
WaffG)
Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Mindest-Bearbeitungszeit von 120 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 130,-€ betragen.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 2.500,- € Anwendung finden.
1.5.32 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder
Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Abs. 1 WaffG)

1.5.33 Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen und Munition

Der Bearbeitungsaufwand im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen
Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen kann je nach Fall stark variieren.
Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit
festgelegt werden (15 / 60 * Stundensatz geh. Dienst 65,- € = 16,25 €; gerundet = 16,- €).
Der Aufwand für die Überprüfung der sichereren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen und Munition kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v.
14,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * Stundensatz
mittlerer Dienst 57,- € = 14,25 €; gerundet = 14,- €).

6/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

1.5.34 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer
Schießstätte mit Abnahmeprüfung (§ 27 Abs. 1 WaffG)

1.5.35 Regelmäßige Abnahmeprüfung von Schießstätten (§ 12 AwaffV)

neu vorgeschlagener
Gebührensatz
98,00 bis 500,00
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
mit Abnahmeprüfung ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 90
Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 98,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 500,€ Anwendung finden.
Bei einer regelmäßigen Abnahmeprüfung von Schießstätten empfiehlt sich die Festsetzung einer
65,00 bis 260,00
Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Bearbeitungszeit von 60 bis 240 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € bzw. die
Gebührenobergrenze 260,- € betragen.
Gebührenberechnung / Anmerkungen

1.5.36 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Abs. 5 Für die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten ist die Festsetzung einer
WaffG)
Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Bearbeitungszeit von 30 bis 180 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 33,- € bzw. die
Gebührenobergrenz 195,- € betragen.

33,00 bis 195,00

bisherige
Gebührenhöhe
93,00 bis 500,00

Abweichung
+ 5,00 / -

62,00 bis 248,00

+ 3,00 / + 12,00

31,00 bis 186,00

+ 2,00 / + 9,00

Der Aufwand für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung kann je nach Fall stark
16,00 je angefangene
16,00 je angefangene
variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde
Viertelstunde
Viertelstunde
Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 65,- € = 16,25 €; gerundet = 16,- €).
Bei Ablehungen aus anderen Gründen als Unzuständigkeitsgründen oder bei der Zurücknahme
16,00 je angefangene
16,00 je angefangene
von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach dem Beginn der sachl. Bearbeitung
Viertelstunde
Viertelstunde
(jedoch vor deren Beendigung), kann die Bearbeitungszeit je nach Fall stark variieren. Daher
sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt
werden (15 / 60 * 65,- € = 16,25 €; gerundet = 16,- €).
Anmerkung: Der bisherige Gebührentatbestand 1.5.1 "Erteilung einer Erlaubis für Sportschützen (grüne WBK) und Jäger (ab der 3. Kurzwaffe), sonstige Berechtigte/ Brauchtumsschützen (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 2, 3 und § 16 Abs. 1 WaffG
wurde aufgrund des unterschiedlich hohen Bearbeitungsaufwandes betr. der Einzelfälle in die Gebührentatbestände 1.5.1 "Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen (grüne WBK) und sonstige Berechtigte/ Brauchtumsschützen (§§ 10 Abs. 1,
14 Abs. 2, 3 und 16 Abs. 1 WaffG)" und 1.5.2 "Erteilung einer Erlaubnis für Jäger (ab der 3. Kurzwaffe)" getrennt.

1.5.37 Gebühr für den Widerruf oder Rücknahme einer
Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben
hat einschließlich Sicherstellung von Gegenständen.
1.5.38 Gebühr für Ablehnung aus anderen Gründen als
Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf
Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung.

Anmerkung: Der bisherige Gebührentatbestand 1.5.38 "Gebühr für sonstige Amtshandlungen und sonstige Anordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und die in den Ziffern Nr. 1 - 36
nicht gesondert aufgeführt sind" ist entbehrlich, da für sämtliche Fälle, die nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, die Auffangregelung nach § 5 der Verwaltungsgebührensatzung greift.

7/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

1.6
1.6.1

Sprengstoffrecht
Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 SprengG)

1.6.2

1.6.3

1.6.4

1.6.5

1.6.6

1.6.7

1.6.8

1.6.9

Gebührenberechnung / Anmerkungen

Für die Erteilung einer Erlaubnis im Rahmen des Sprengstoffrechts ist die Festsetzung einer
Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer
Mindest-Bearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte
eine Gebührenobergrenze von 1.000,- € Anwendung finden.
Ausstellung eines Befähigungsscheines (§ 20 Abs. 1 SprengG)
Für die Ausstellung eines Befähigungsscheines empfiehlt sich die Festlegung einer
Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 200,- € festgelegt werden.
Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines (§ 20 Abs. 1
Bei einer wesentlichen Änderung eines Befähigungsscheines gibt es normalerweise von Fall zu
SprengG)
Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine
Festgebühr von 49,- € pro Erteilung vorgeschlagen wird.
Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines (§ 20 Bei einer Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines gibt es in der Regel von
Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit. Deshalb ist bei einer
Abs. 1 SprengG)
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€
(geh. Dienst) eine Festgebühr i.H.v. 49,- € pro Erteilung angemessen.
Bei einer Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es normalerweise von Fall zu
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 21 Abs. 3
Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen
SprengG)
Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine
Festgebühr i.H.v. 49,- € pro Erteilung angemessen ist.
Für eine Zulassung von Ausnahmen von den Verboten empfiehlt sich die Festlegung einer
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten (§ 22 Abs. 5
Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestSprengG)
Bearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte
eine Gebührenobergrenze von 500,- € festgelegt werden.
Für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem
Erteilung einer Erlaubnis (§ 27 Abs 1 SprengG)
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 45
Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine
Gebührenobergrenze von 500,- € Anwendung finden.
Bei einer wesentlichen Änderung einer Erlaubnis gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs 1 SprengG
großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine
Festgebühr i.H.v. 49,- € vorgeschlagen wird.
Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Abs 1 Bei einer Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis rechnet man mit einer
SprengG
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 45 Minuten, weshalb eine Festgebühr festgesetzt wird.
Pro Verlängerung sind bei durchschnittlicher Bearbeitungszeit und einem Mitarbeiterstundensatz
von 65,- € (geh. Dienst) 49,- € angemessen.

1.6.10 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und
Befähigungsscheine sowie Genehmigungen (§ 17 SprengG)

Bei Ersatzausfertigungen für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie
Gehnemigungen gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall keine großen Unterschiede. Deshalb wird
eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem
Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) i.H.v. 49,- € vorgeschlagen.
Für Zulassungen von Ausnahmen von den Verboten empfiehlt sich die Festlegung einer
1.6.11 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1
Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestErste Verordung zum SprengG
Bearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte
eine Gebührenobergrenze von 300,- € festgelegt werden.
1.6.12 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. Bei einer Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mit einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von 30 Minuten zu rechnen. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh.
2 Erste Verordung zum SprengG
Dienst) wird eine Festgebühr i.H.v. 33,- € vorgeschlagen.

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

bisherige
Gebührenhöhe

Abweichung

49,00 bis 1.000,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00 bis 200,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00 bis 500,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00 bis 500,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

49,00 bis 500,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

33,00

Bislang
Kostenverordnung zum
Sprengstoffgesetz

-

8/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

2.

Gebühren in Bausachen (Abt. Bauordnung)

Gebührenberechnung / Anmerkungen

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

bisherige
Gebührenhöhe

Abweichung

Soweit Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nr. 300-469 (Ausgabe August 2009) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung
zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten
entfallende Umsatzsteuer.
2.1
Bauvoranfrage
2.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines
Bauvorbescheides, Bearbeitung des Antrags mit einer örtlichen
Besichtigung:
2.1.1.1 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde gelegt
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sollte eine
3 v.T. der Baukosten,
3 v.T. der Baukosten,
+ 12,00 / werden können
Wertgebühr festgelegt werden, die 1/2 der Wertgebühr einer Baugenehmigung beträgt. Der
mindestens 126,00
mindestens 114,00
Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 126,- € versehen
werden (mindestens 2 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig
3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € pro Stunde).
2.1.1.2 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht
189,00 bis 3.000,00
114,00 bis 3.000,00
+ 75,00 / Sollten der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, empfliehlt
zugrunde gelegt werden können bzw. Ablehnung des Antrages
sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh.
Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von drei
Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 189,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von
3.000,- € Anwendung finden.
2.1.2 Für jede weitere örtliche Besichtigung
Der Aufwand für örtliche Besichtigungen kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine
16,00 je angefangene
14,00 je angefangene
+ 2,00
Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden
Viertelstunde
Viertelstunde
(15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet:
16,- €).
2.1.3

2.1.4

2.1.5

2.1.6

Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Für die Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen etc. sollte eine Rahmengebühr festgelegt
Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen gelegt werden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl.
Bestimmungen
Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die
Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses
für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 10.000,- € Anwendung finden.
Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides sollte
eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/4 der Genehmigungsgebühr beläuft.
Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 63,- € versehen
werden (mindestens eine Stunde Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig
3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).
Wiedererteilung des Bauvorbescheides
Für die Wiedererteilung des Bauvorbescheides sollte eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden,
die sich auf 1/2 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit
einer Gebührenuntergrenze von 63,- € versehen werden (mindestens eine Stunde
Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4
mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).
Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw.
Für die Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. die Zurückweisung sollte
Zurückweisung des Antrags nach § 54 Abs. 1 S. 2 LBO
eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/10 bis zur vollen Gebühr beläuft, sofern
Baukosten zugrunde gelegt werden können. Andernfalls soll eine Rahmengebühr Anwendung
finden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst
(14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die
Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen
Interessen des Gebührenschuldners sollte eine Gebührenobergrenze von 3.000,- € Anwendung
finden.

63,00 bis 10.000,00

57,00 bis 10.000,00

+ 6,00 / -

¼ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 63,00

¼ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 57,00

+ 6,00 / -

½ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 63,00

½ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 57,00

+ 6,00 / -

1/10 bis volle
Genehmigungsgebühr,
wenn Baukosten
zugrunde gelegt werden
können, ansonsten
63,00 bis 3.000,00

Bisher kein
Gebührentatbestand

-

9/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

Baugenehmigungsverfahren
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
von Anlagen u. Einrichtungen (Baugenehmigung) – Bearbeitung
des Antrages mit Bauabnahme sowie Bauüberwachung:
2.2.1.1 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde gelegt
werden können

Gebührenberechnung / Anmerkungen

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

bisherige
Gebührenhöhe

Abweichung

2.2
2.2.1

2.2.1.2 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt
werden können bzw. Ablehnung des Antrages

2.2.1.3 Teilbaugenehmigung

2.2.1.4 Nachtragsgenehmigung

2.2.2

Zustimmung nach § 70 LBO nach Baukosten

2.2.3

Zustimmung nach § 70 LBO, wenn der Gebührenberechnung
Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können bzw. Ablehnung
des Antrages

6 v.T. der Baukosten,
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sollte eine
mindestens 189,00
Wertgebühr festgelegt werden, die unter Berücksichtigung der Interessen des
Gebührenschuldners 6 v.T. der Baukosten beträgt. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit
einer Gebührenuntergrenze von 189,- € versehen werden (mindestens 3 Stunden
Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4
mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).
189,00 bis 6.000,00
Sollten der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, empfliehlt
sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh.
Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 3
Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 189,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von
6.000,- € Anwendung finden.
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 189,00 bis 6.000,00
63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 3 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 189,- €
betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner
sollte eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden.
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 126,00 bis 6.000,00
63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- €
betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner
sollte eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden.
Für die Zustimmung nach § 70 LBO sollte entsprechend der Entscheidung über einen Antrag auf 6 v.T. der Baukosten,
Erteilung eines Bauvorbescheides eine Wertgebühr festgelegt werden, die unter
mindestens 189,00
Berücksichtigung der Interessen des Gebührenschuldners 6 v.T. der Baukosten beträgt. Der
Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 189,- € versehen
werden (mindestens 3 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig
3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) =
63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- €
betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner
sollte eine Gebührenobergrenze von 3.000,- € Anwendung finden.

126,00 bis 3.000,00

6 v.T. der Baukosten,
mindestens 114,00

+ 75,00 / -

114,00 bis 3.000,00

+ 75,00 / + 3.000,-

114,00 bis 3.000,00

+ 75,00 / + 3.000,-

57,00 bis 3.000,00

+ 69,00 / + 3.000,-

6 v.T. der Baukosten,
mindestens 114,00

+ 75,00 / -

114,00 bis 3.000,00

+ 12,00 / -

10/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

2.2.4

Entscheidungen nach Betriebssicherheitsverordnung

2.2.5

2.2.6

2.2.7

2.2.8

2.2.9

Gebührenberechnung / Anmerkungen

neu vorgeschlagener
Gebührensatz
16,00 je angefangene
Viertelstunde

Der Aufwand für örtliche Besichtigungen kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine
Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden
(15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet:
16,- €).
Für jede weitere örtliche Besichtigung
16,00 je angefangene
Der Aufwand für örtliche Besichtigungen kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine
Viertelstunde
Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden
(15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet:
16,- €).
Genehmigung von Werbeanlagen
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 126,00 bis 5.000,00
63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 3 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- €
betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner
sollte eine Gebührenobergrenze von 5.000,- € Anwendung finden.
Erstellen von Baulasten
63,00
Der Aufwand für die Erstellung von Baulasten ist je Baulast vergleichbar. Bei einem
(Gebühr je Baulast)
Mitarbeiterstundensatz von 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer
Bearbeitungszeit von durchschnittlich 1 Stunde wird eine Festbetragsgebühr von 63,- €
vorgeschlagen.
Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,00 bis 10.000,00,
Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,max.
Bestimmungen
€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner
Genehmigungsgebühr
sollte eine Gebührenobergrenze von 10.000,- € bzw. in Höhe der Genehmigungsgebühr
Anwendung finden.
Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen
¼ der
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer von Genehigungen sollte eine
Genehmigungsgebühr,
Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/4 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der
mindestens 126,00
Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 126,- € versehen
werden (mindestens 2 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig
3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).

2.2.10 Wiedererteilung von Genehmigungen

Für die Wiedererteilung von Genehigungen sollte eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die
sich auf 1/2 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit
einer Gebührenuntergrenze von 126,- € versehen werden (mindestens 2 Stunden
Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4
mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).
2.2.11 Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw.
Für die Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. die Zurückweisung sollte
Zurückweisung des Antrags nach § 54 Abs. 1 S. 2 LBO
eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/10 bis zur vollen Gebühr beläuft, sofern
Baukosten zugrunde gelegt werden können. Andernfalls soll eine Rahmengebühr Anwendung
finden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst
(14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die
Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen
Interessen des Gebührenschuldners sollte eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung
finden.
2.2.12 Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder Falls ein Gebührenschuldner bereits vor der Erteilung einer Genehmigung mit Bauarbeiten bzw.
der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit einer Nutzungsänderung beginnt, sollte eine Gebühr i.H.v. 300 % der Genehmigugnsgebühr
keine Teilgenehmigung erteilt wurde
festgesetzt werden. Aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich das
Äquivalenzprinzip, nach welchem Gebühren nicht in einem groben Missverhältnis zur erbrachten
Verwaltungsleistung stehen dürfen. Eine Gebührenregelung ist nach der Rechtsprechung
allerdings nicht dann schon überhöht, wenn wie vorliegend eine begrenzte Verhaltenssteuerung nämlich die Vermeidung von "Schwarzbauten" - angestrebt wird.

bisherige
Gebührenhöhe
14,00 je angefangene
Viertelstunde

Abweichung
+ 2,00

14,00 je angefangene
Viertelstunde

+ 2,00

114,00 bis 5.000,00

+ 12,00 / -

57,00

+ 6,00

57,00 bis 10.000,00,
max.
Genehmigungsgebühr

+ 6,00 / -

¼ der
Genehmigungsgebühr,
mindestens 114,00

+ 12,00 / -

½ der
Genehmigungsgebühr,
mindestens 126,00

½ der
Genehmigungsgebühr,
mindestens 114,00

+ 12,00 / -

1/10 bis volle
Genehmigungsgebühr,
wenn Baukosten
zugrunde gelegt werden
können, ansonsten
63,00 bis 6.000,00

Bisher kein
Gebührentatbestand

-

300 % der
Genehmigungsgebühr

Bisher kein
Gebührentatbestand

-

Anmerkung: Der bisherige Gebührentatbestand 2.2.5 "Naturschutzrechtliche-, wasserrechtliche- und immissionsschutzrechtliche Entscheidungen mit einer örtlichen Besichtigung" wurde aus dem Gebührenverzeichnis entfernt, da es in der
Praxis keine Fälle gibt, die eine Anwendung erforderlich machen würden.

11/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

Gebührenberechnung / Anmerkungen

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
von Anlagen und Einrichtungen im vereinfachten Verfahren Bearbeitung des Antrages:
2.3.1.1 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde gelegt
werden können

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

bisherige
Gebührenhöhe

Abweichung

2.3
2.3.1

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sollte eine
Wertgebühr festgelegt werden, die unter Berücksichtigung der Interessen des
Gebührenschuldners 5 v.T. der Baukosten beträgt. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit
einer Gebührenuntergrenze von 189,- € versehen werden (mindestens 3 Stunden
Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4
mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).
2.3.1.2 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt Sollten der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, empfliehlt
werden können bzw. Ablehnung des Antrages
sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh.
Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 3
Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 189,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von
5.000,- € Anwendung finden.
2.3.2 Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) =
Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,Bestimmungen
€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner
sollte eine Gebührenobergrenze von 5.000,- € bzw. in Höhe der Genehmigungsgebühr
Anwendung finden.
2.3.3 Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer von Genehigungen sollte eine
Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/4 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der
Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 63,- € versehen
werden (mindestens eine Stunde Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig
3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).
2.3.4

Wiedererteilung von Genehmigungen

2.3.5

Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw.
Zurückweisung des Antrags nach § 54 Abs. 1 S. 2 LBO

2.3.6

Für die Wiedererteilung von Genehigungen sollte eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die
sich auf 1/2 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit
einer Gebührenuntergrenze von 126,- € versehen werden (mindestens 2 Stunden
Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4
mittl. Dienst (14,25) = 63,- €).

5 v.T. der Baukosten,
mindestens 189,00

5 v.T. der Baukosten,
mindestens 124,00

+ 65,00 / -

189,00 bis 5.000,00

124,00 bis 5.000,00

+ 65,00 / -

63,00 bis 5.000,00, max. 62,00 bis 5.000,00, max.
Genehmigungsgebühr
Genehmigungsgebühr

+ 1,00 / -

¼ der
Genehmigungsgebühr,
mindestens 63,00

¼ der
Genehmigungsgebühr,
mindestens 62,00

+ 1,00 / -

½ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 126,00

½ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 124,00

+ 2,00 / -

62,00 bis 1.700,00

+ 1,00 / + 3.300,00

Bisher kein
Gebührentatbestand

-

Für die Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. die Zurückweisung sollte
1/10 bis volle
eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/10 bis zur vollen Gebühr beläuft, sofern Genehmigungsgebühr,
Baukosten zugrunde gelegt werden können. Andernfalls soll eine Rahmengebühr Anwendung
wenn Baukosten
finden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst zugrunde gelegt werden
(14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die
können, ansonsten
Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen
63,00 bis 5.000,00
Interessen des Gebührenschuldners sollte eine Gebührenobergrenze von 5.000,- € Anwendung
finden.
Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder Falls ein Gebührenschuldner bereits vor der Erteilung einer Genehmigung mit Bauarbeiten bzw.
300 % der
der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit einer Nutzungsänderung beginnt, sollte eine Gebühr i.H.v. 300 % der Genehmigugnsgebühr
Genehmigungsgebühr
keine Teilgenehmigung erteilt wurde
festgesetzt werden. Aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich das
Äquivalenzprinzip, nach welchem Gebühren nicht in einem groben Missverhältnis zur erbrachten
Verwaltungsleistung stehen dürfen. Eine Gebührenregelung ist nach der Rechtsprechung
allerdings nicht dann schon überhöht, wenn wie vorliegend eine begrenzte Verhaltenssteuerung nämlich die Vermeidung von "Schwarzbauten" - angestrebt wird.

12/14

Lfd.
Nr.

Anlage 3

2.4
2.4.1

2.4.2

2.4.3

2.5
2.5.1

2.6
2.6.1

2.6.2

2.6.3

2.7
2.7.1
2.7.2
2.7.3
2.7.4
2.7.5

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand
Kenntnisgabeverfahren
Beratung des Bauherrn oder Planverfassers im
Kenntnisgabeverfahren

Gebührenberechnung / Anmerkungen

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

Der Aufwand für die Beratung des Bauherrn bzw. des Planverfassers im Kenntnisgabeverfahren 16,00 je angefangene
kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene
Viertelstunde
Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75)
+ 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €).
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) =
Untersagung des Baubeginns nach § 59 Abs. 4 LBO
63,00 bis 630,00
63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 1 Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,- €
betragen. Da der Bearbeitungsaufwand je nach Fall sehr umfangreich sein kann, wird als
Gebührenobergrenze, ausgehend von 10 Stunden Bearbeitungszeit, ein Betrag von 630,- €
vorgeschlagen.
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) =
Ablehnung eines Antrages auf Untersagung des Baubeginns im
63,00 bis 630,00
63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,Kenntnisgabeverfahren nach § 59 Abs. 4 LBO
€ betragen. Da der Bearbeitungsaufwand je nach Fall sehr umfangreich sein kann, wird als
Gebührenobergrenze, ausgehend von 10 Stunden Bearbeitungszeit, ein Betrag von 630,- €
vorgeschlagen.
Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Seit der LBO-Novelle im Jahr 2015 sind keine Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen
Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften bzw. gemeindlichen mehr möglich. Daher wird hierfür zukünftig kein Gebührentatbestand in die
Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen.
Bestimmungen
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 57,- € (mittl. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit
114,00 bis 15.000,00
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 114,- € betragen. Unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von
15.000,- € Anwendung finden.
Abnahmen, Baukontrollen, Bauabnahmen und sonstige
Baukontrollen
und Nachprüfungen
Der Aufwand für die zusätzliche Bauüberwachung kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte
Zusätzliche
Bauüberwachung,
Bauabnahmen und sonstige
16,00 je angefangene
eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden
Baukontrollen und Nachprüfungen
Viertelstunde
(15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet:
16,- €).
Sonstige Anordnungen und Entscheidungen im Rahmen des
Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 126,00 bis 1.260,00
Bauordnungsrechts (Baueinstellung, Untersagung,
63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- €
Abbruchverfügung u.ä.)
betragen. Da der Bearbeitungsaufwand je nach Fall sehr umfangreich sein kann, wird als
Gebührenobergrenze, ausgehend von 10 Stunden Bearbeitungszeit, ein Betrag von 1.260,- €
vorgeschlagen.
Der Aufwand für die Abnahme fliegender Bauten kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte
Abnahme fliegender Bauten
14,00 je angefangene
eine Zeitgebühr i.H.v. 14,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (
Viertelstunde,
1/4 des Stundensatzes mittl. Dienst i.H.v. 57,- € = 14,25 €; gerundet: 14,- €). Pro Fall kann
mindestens 57,00
allerdings von einem Mindestaufwand von einer Stunde ausgegangen werden. Daher wird eine
Gebührenuntergrenze von 57,- € vorgeschlagen.
Der Gebührentatbenstand 2.6.4 "Sonstige Anordnungen und Entscheidungen im Rahmen des
Sonstige Anordnungen und Entscheidungen im Rahmen des
Bauordnungsrechts" wird zukünftig mit dem Gebührentatbestand 2.6.2 zusammengefasst.
Bauordnungsrechts
Abgabe von Stellungnahmen (Beteiligung der Baurechtsbehörde als Die Abgabe einer Stellungnahmen ist keine öffentliche Leistung, sondern ein behördeninterner
Vorgang. Daher wird hierfür zukünftig kein Gebührentatbestand in die
Fachbehörde)
Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen.
Brandschutz
Stellungnahme zum vorbeugenden Brandschutz
16,00 je angefangene
Viertelstunde
Abnahme von brandschutztechnischen Maßnahmen
16,00 je angefangene
Der Aufwand für Maßnahmen im Rahmen des Brandschutzes kann je nach Fall stark variieren.
Viertelstunde
Daher sollte für die einzelnen Gebührentatbestände jeweils eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je
Brandverhütungsschau
16,00 je angefangene
angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh.
Viertelstunde
Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €).
Nachschau
16,00 je angefangene
Viertelstunde
Allgemeine Brandschutzberatung
16,00 je angefangene
Viertelstunde

bisherige
Gebührenhöhe

Abweichung

14,00 je angefangene
Viertelstunde

+ 2,00

57,00 bis 570,00

+ 6,00 / + 60,00

57,00 bis 570,00

+ 6,00 / + 60,00

57,00 bis 10.000,00

-

114,00 bis 10.000,00

- / + 5.000,-

14,00 je angefangene
Viertelstunde

+ 2,00

114,00 bis 1.000,00

+ 2,00 / + 260,00

14,00 je angefangene
Viertelstunde,
mindestens 30,00

- / + 27,00

57,00 bis 1.000,00

-

14,00 je angefangene
Viertelstunde

-

14,00 je angefangene
Viertelstunde
14,00 je angefangene
Viertelstunde
14,00 je angefangene
Viertelstunde
14,00 je angefangene
Viertelstunde
14,00 je angefangene
Viertelstunde

+ 2,00
+ 2,00
+ 2,00
+ 2,00
+ 2,00

13/14

Anlage 3

bisherige
Gebührenhöhe

Lfd.
Nr.

neu vorgeschlagener
Gebührensatz

öffentliche Leistung / Gebührentatbestand

2.8
2.8.1

Denkmalschutz
Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen

-

gebührenfrei

gebührenfrei

-

2.8.2

Auskunft, Beratung zu denkmalschutzrechtlichen Angelegenheiten

-

gebührenfrei

gebührenfrei

-

2.8.3

Untersagungs- und Erhaltungsverfügungen

114,00 bis 1.000,00

+ 12,00 / + 260,00

2.8.4

Steuerbescheinigungen zur Erlangung steuerl. Vorteile durch
denkmalschützerische Investitionen

14,00 je angefangene
Viertelstunde

+ 2,00

Gebührenberechnung / Anmerkungen

Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 126,00 bis 1.260,00
63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- €
betragen. Da der Bearbeitungsaufwand je nach Fall sehr umfangreich sein kann, wird als
Gebührenobergrenze, ausgehend von 10 Stunden Bearbeitungszeit, ein Betrag von 1.260 €
vorgeschlagen.
Der Aufwand für die Erstellung von Steuerbescheinigungen kann je nach Fall stark variieren.
16,00 je angefangene
Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit
Viertelstunde
festgelegt werden (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) =
15,75 €; gerundet: 16,- €).

Abweichung

14/14