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Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation)

                                    
                                        Anlage 2
Erläuterung zur Gebührenkalkulation
I. Allgemeines/Grundlagen
(a) Durch die Novellierung des Landesgebührengesetzes (LGebG) wurden die
Gebietskörperschaften, die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der
unteren Baurechtsbehörde wahrnehmen, gezwungen, die Grundlagen für die
Gebührenerhebung für ihren Bereich zu schaffen. § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG sieht
hierfür vor, dass die Landratsämter die Festsetzung durch Rechtsverordnung und
die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung treffen. Weiterhin
enthält § 4 Abs. 3 Satz 3 LGebG eine wesentliche Weichenstellung für die
Rechtsgrundlagen, die bei der Kalkulation, Festlegung der Erhebungsgrundlagen
und Festsetzung der einzelnen Gebühren gelten. Nach § 4 Abs. 3 LGebG gilt das
LGebG für die Landratsämter; für Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
findet hingegen das Kommunalabgabengesetz (KAG) voll umfänglich
Anwendung. Zu beachten ist dabei, dass Gebührenfestsetzungen für öffentliche
Leistungen der Vermessungsbehörden und bei baurechtlichen Prüfungen nach
baurechtlichen Vorschriften als einzige Ausnahme auf Grund der dort
vorliegenden besonderen Interessenslagen von der obligatorischen dezentralen
Gebührenfestsetzung ausgenommen sind.
(b) Maßgebliche Rechtsgrundlage für Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
für die Gebührenfestsetzung ist § 11 KAG. Diese Vorschrift gilt für Gebühren für
öffentliche Leistungen, ausgenommen Benutzungsgebühren.
§ 11 KAG enthält folgende Regelungen:
Abs. 1: Die Gemeinden u. Landkreise können für öffentliche Leistungen, die sie
auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren
erheben. § 2 Abs. 2 und 4 des LGebG gilt entsprechend.
Abs. 2: Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen
Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligter decken;
Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei der
Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der
öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer
Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen
erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der
Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in
einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
Abs. 3: §§ 5, 9, 12, 18 und 19 des LGebG gelten entsprechend. § 10 Abs. 1 Sätze
1 u. 2 sowie Abs. 2, 5 u. 6 LGebG gilt entsprechend, soweit
Gegenseitigkeit besteht. Ferner gilt § 10 Abs. 3 bis 6 des LGebG, sofern
die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft als Behörde Aufgaben einer
unteren Verwaltungsbehörde i.S. des LVG oder Aufgaben einer unteren
Baurechtsbehörde i.S. der LBO wahrnimmt.
Abs. 4: In der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen inbegriffen.
Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese
das übliche Maß erheblich übersteigen; dasselbe gilt, wenn für eine
öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. Für Auslagen gelten die
für Gebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.
1/7

(b) Öffentliche Leistungen sind alle hoheitlichen Handlungen einer Behörde.
Hierunter
fällt
auch
das
zielgerichtete
Unterlassen
bestehender
Einwirkungsmöglichkeiten. Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch
dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich
bestimmten Frist als erteilt gilt (Fiktionsgenehmigungen).
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell
zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden.
(c) Die Bestimmung nach § 11 Abs. 1 KAG („......können.....“) eröffnet den
Kommunen die Möglichkeit, öffentliche Leistungen bzw. Leistungsbereiche im
Rahmen ihres Entschließungsermessens einer Gebührenpflicht zu unterwerfen.
Eine Gebührenpflicht für öffentliche Leistungen besteht also nicht. Die
gebührenrechtlichen Regelungen geben aber auch keine Veranlassung, die
Gebührenpflicht öffentlicher Leistungsbereiche einzuschränken. Hierzu ist auf das
haushaltsrechtliche Prüfungsgebot nach § 78 GemO (Grundsätze der
Einnahmebeschaffung) zu verweisen. Das danach geltende Gebot der
Einnahmeerhebung verpflichtet, die Möglichkeiten zur Einnahmeerzielung und
-verbesserung
zu
prüfen
und
unter
Beachtung
der
rechtlichen
Rahmenbedingungen zu nutzen.
Nach § 11 Abs. 2 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung
verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistungserbringung Beteiligten
decken (Kostendeckungsgebot). Infolge der Berücksichtigung der wirtschaftlichen
und sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner
kann bei der Gebührenbemessung aber über die der Kommune entstehenden
Verwaltungskosten (die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
durchschnittlichen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen)
hinausgegangen werden. Die Gebühr darf jedoch nicht in einem Missverhältnis
zur öffentlichen Leistung stehen (Äquivalenzprinzip).
(d) Lassen sich die Bestimmungsgrößen für die Gebührenbemessung im Voraus
nicht exakt ermitteln, ist es gebührenrechtlich zulässig, die Vielzahl der in einem
Leistungsbereich vorkommenden Einzelfälle in einem auf den vorgesehenen
Gebührentatbestand
bezogenen
Gesamtbild
zu
erfassen.
Die
Bestimmungsgrößen können dann –unter Einbeziehung von Erfahrungswerten
und sachgerechten Wahrscheinlichkeitsmaßstäben– im Rahmen einer
generalisierenden, typisierenden und pauschalierten Betrachtungsweise bei der
Gebührenbemessung berücksichtigt werden.
(e) Das Kostendeckungsgebot bezieht sich auf die durchschnittlichen Gesamtkosten
der unter den Gebührentatbestand fallenden gebührenpflichtigen öffentlichen
Leistungen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Verwaltungskosten gehören die Kosten der Behörde, die die öffentliche Leistung
erbringt (hierbei sind alle anfallenden Kosten wie Personal-, Sach- und
Gemeinkosten sowie kalk. Kosten mit Ausnahme der kalk. Zinsen zu
berücksichtigen), die Kosten aller anderen ggf. mitwirkenden Behörden und ggf.
Auslagen, soweit sie nicht bereits in den vorgenannten Kosten enthalten sind.

2/7

Die
wirtschaftliche
und
sonstige
Bedeutung
als
weitere
Gebührenbestimmungsgröße ist unabhängig vom Kostendeckungsgebot zu
berücksichtigen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich der Vorteile, die dem
Leistungsempfänger aufgrund der ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung
zufließen. Als Bemessungsgröße für die wirtschaftliche Bedeutung kommen z.B.
in Betracht:
erzielbarer Umsatz oder Gewinn
ermöglichte Kosteneinsparung
zugelassener Nutzungsraum
erweiterte Berufschancen.
Bei der Bewertung der sonstigen Bedeutung kommen z.B. in Betracht:
Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit
Ausnahme von Normen und Standards
Verbrauch natürlicher Ressourcen
Gesteigerte Rechtssicherheit.
(f) Einerseits gilt für kommunale Gebührenhaushalte das Kostendeckungsgebot,
andererseits sind bei der Gebührenbemessung neben den Kosten der
Verwaltungshandlung und der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners auch
dessen wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen, die im Einzelfall den
Verwaltungsaufwand bei Weitem übersteigen können. Lösbar ist dieser Konflikt
durch die unterschiedlichen Betrachtungsebenen der einzelnen Gebührenfestsetzung und der Gesamtkalkulation. So kann sich für die einzelne
Gebührenfestsetzung bei Ansatz von Verwaltungsaufwand, Leistungsfähigkeit
und wirtschaftlichem Vorteil eine Gebührenfestsetzung ergeben, die (isoliert
betrachtet) über den Kosten für diese Verwaltungshandlung liegt. Auf der Ebene
der Verwaltungseinheit i.S. der Kalkulation (also i.d.R. des Amtes/der Abteilung)
darf sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch keine dauerhafte Überdeckung
ergeben.
(g) Die Kommunen entscheiden im Rahmen ihres Auswahlermessens, welche
Gebührenart eine sachgerechte Gebührenbemessung ermöglicht.
Grundsätzlich werden Gebühren nach festen Sätzen und Rahmengebühren
unterschieden.
Bei Gebühren nach festen Sätzen wird nochmals differenziert in
Festgebühr

Festbetragsgebühr mit einem unveränderlichen Betrag

Zeitgebühr

nach Zeiteinheiten bestimmte Gebühr

Wertgebühr

bezogen auf den Wert des Gegenstandes (Verkehrswert oder
eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage, z.B.
Baukosten), auf den sich die Leistung bezieht (insbes. bei
Leistungen mit einer hohen wirtschaftlichen oder sonstigen
Bedeutung)

3/7

Festbetragsgebühren kommen in Betracht, wenn die Bestimmungsgröße der
Gebührenbemessung (Verwaltungskosten, wirtschaftliche oder sonstige
Bedeutung) bezogen auf die unter den festzusetzenden Gebührentatbestand zu
subsumierenden öffentlichen Leistungen gleichermaßen und unveränderlich
feststehen.
Zeitgebühren kommen insbesondere in Betracht, wenn die für eine bestimmte
Zeiteinheit (oder eine Mehrfaches davon) festgesetzte Gebühr die maßgebliche
Bestimmungsgröße (z.B. Verwaltungskosten) sachgerecht berücksichtigt und die
übrigen Bestimmungsgrößen sich auf die Gebührenhöhe nicht auswirken oder
sich auf die Gebührenhöhe auswirken und sich dabei –wie die maßgebliche
Bestimmungsgröße- proportional zur Anzahl der zu berücksichtigenden
Zeiteinheiten verhalten.
Wertgebühren kommen insbesondere in Betracht, wenn die anhand der
vorgesehenen
Bemessungsgrundlage
(Verkehrswert,
Baukosten
etc.)
berechnete Gebühr die Bestimmungsgröße „wirtschaftliche oder sonstige
Bedeutung der öffentlichen Leistung“ sachgerecht berücksichtigt und die übrigen
Bestimmungsgrößen sich auf die Gebührenhöhe nicht auswirken (z.B.
Verwaltungskosten von untergeordneter Bedeutung) oder sich auf die
Gebührenhöhe auswirken und sich dabei -wie die wirtschaftliche oder sonstige
Bedeutung der öffentlichen Leistung- proportional zur Veränderung der
Bemessungsgrundlage verhalten.
Rahmengebühren kommen insbesondere in Betracht, wenn die Vorgabe eines
festen Gebührensatzes nicht zu einer sachgerechten Gebührenbemessung führt,
weil die unter den Gebührentatbestand zu subsumierenden öffentlichen
Leistungen einzelfallbezogen eine unterschiedliche Berücksichtigung der
Bestimmungsgrößen erforderlich machen (z.B. unterschiedliche Verwaltungskosten und/oder unterschiedliche wirtschaftliche/sonstige Bedeutung). Bei den
Rahmengebühren wird ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr
festgelegt, wobei durch eine Kalkulation der Verwaltungskosten eine volle
Kostendeckung als Untergrenze des Gebührenrahmens zu ermitteln ist. Mit der
Festlegung der Obergrenze soll das voraussichtliche wirtschaftliche bzw.
sonstige Interesse der Leistung abgedeckt werden. Eine allgemeingültige
Berechnungsformel für die Obergrenze einer Rahmengebühr ist nicht möglich.
Es kann in Anlehnung an die gemeindlichen Gebühren auch mit
Äquivalenzziffern gearbeitet werden. Darüber hinaus ist eine Orientierung an den
bisherigen Gebührenrahmen möglich. Durch eine Rahmengebühr soll
insbesondere
der
Bedeutung
der
Verwaltungsleistung
für
den
Leistungsempfänger flexibel Rechnung getragen werden.

4/7

II. Gebührenkalkulation
a) Allgemeines
Nach den vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegebenen
„Allgemeinen Hinweisen zum Landesgebührengesetz“ (AH-LGebG) vom 15.08.2005
können die Kosten grundsätzlich anhand der aktuell geltenden „Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von
sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung“ (VwVKostenfestlegung) vom 14.07.2005 (in der neuesten Fassung vom 13.10.2015)
ermittelt werden, sofern im Einzelfall keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Auch
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) bestätigt diese
Auffassung, wonach keine Bedenken bestehen, wenn sich eine Gemeinde von den
Vorgaben leiten lässt, wie sie in dieser Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
gemacht worden sind. Dies bedeutet im Grundsatz, dass sowohl bei den Personalals auch den Sachkosten inkl. Gemeinkostenanteilen und kalkulatorische Kosten auf
die VwV-Kostenfestlegung zuruckgegriffen werden kann.
In der VwV-Kostenfestlegung sind pauschale Stundensätze einschl. Sach-, Raumund Gemeinkosten für die einzelnen Laufbahngruppen ausgewiesen. Die
sinngemäße Anwendung dieser Pauschalsätze setzt aber voraus, dass damit eine
sachgerechte Kostenkalkulation gewährleistet ist. Dies macht es erforderlich zu
prüfen, ob die pauschalen Stundensätze der VwV-Kostenfestlegung unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse weitestgehend auf die Stadt Lahr
übertragen werden können. Dazu ist es notwendig, die entsprechenden
Personalkosten zu erheben und auf die Stundensätze nach dem Muster der VwVKostenfestlegung umzurechnen. Darüber hinaus ist es erforderlich, die
Gemeinkosten der Stadt (Personal-, Sach- und kalkulatorische Kosten, die der
Leistungserbringung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zugeordnet werden
können, insbesondere Steuerungs- und Serviceleistungen) zu ermitteln und dann als
Zuschläge auf die zuvor errechneten durchschnittlichen Stundensätze umzulegen.
b) Vorgehensweise
Die Kalkulation ist nach dem Schema der VwV-Kostenfestlegung vom 13.10.2015 auf
der Basis der örtlichen Verhältnisse der Stadt Lahr vorgenommen worden. Dabei
sind die Stundensätze als Durchschnittssätze je Beamtenlaufbahn (mittl., geh. u.
höh. Dienst) ermittelt worden. Hierbei sind die Personalkosten der Beamten der Stadt
Lahr mit der Besoldungsordnung A -getrennt nach Laufbahngruppen- zugrunde
gelegt worden. Der Personalaufwand für die Besoldungsordnung B ist über den
Zuschlag für die Kosten der Leitung und Aufsicht anteilig berücksichtigt worden.
Nach der VwV-Kostenfestlegung können -unabhängig von geringeren
Jahresarbeitsstunden
im
Tarifbereichdie
ermittelten
pauschalierten
Personalkostensätze auch beim Einsatz von Beschäftigten unter Berücksichtigung
der entsprechenden Zuordnung der Entgeltgruppen nach dem TVöD zu den
vergleichbaren
Besoldungsgruppen
verwendet
werden.
Es
ist
eine
Vollkostenrechnung (einschl. Steuerungs- und Servicekosten, Gebäudekosten,
Gebäudekosten, Abschreibungen usw., aber ohne kalkulatorische Zinsen, vgl. § 11
KAG) durchgeführt worden.

5/7

c) Kalkulationsschema für die Ermittlung der durchschnittlichen Stundensätze
je Laufbahngruppe für die Stadt Lahr
Auf der Grundlage der im HHPlan 2018 veranschlagten Personalkostenansätze
wurden ermittelt
-

die durchschnittlichen jährlichen Dienstbezüge der Beamten pro Laufbahngruppe
die Beihilfeumlagen (Festbetrag)
die Versorgungsumlagen (aktive Beamte) (Festbetrag)
die Versorgungs- und Beihilfeumlagen für Versorgungsempfänger (Prozentsatz)
die Zuschläge für Personalnebenkosten (Prozentsatz)
der Zuschlag für Hilfspersonal (Festbetrag)

Auf der Grundlage der Daten aus der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) für das Jahr
2016 wurde ein Festbetrag je Laufbahngruppe zur Abdeckung folgender Kosten (inkl.
Abschreibungen) ermittelt: Zuschlag für
-

Kosten der Leitung und Aufsicht
Gemeinkosten
Raumkosten
Ausstattung
sächl. Verwaltungsaufwand

Bei den Abschreibungen ist ein durchschnittlicher Abschreibungssatz von 2,0 v.H.
zur Anwendung gekommen.
Aus dem so errechneten durchschnittl. Gesamtaufwand je Beamtenlaufbahn dividiert
durch die durchschnittl. Arbeitskapazität von 1.656 Stunden pro Jahr (analog der
Vorgabe nach der VwV-Kostenfestlegung) ist ein durchschnittl. Stundensatz pro
Laufbahngruppe ermittelt worden.

d) Kalkulationsergebnisse: Pauschalsätze je Laufbahn und Arbeitsstunde
Beamtenlaufbahn mittlerer Dienst:
Beamtenlaufbahn gehobener Dienst:
Beamtenlaufbahn höherer Dienst:

57 € je Arbeitsstunde
65 € je Arbeitsstunde
90 € je Arbeitsstunde

Auf die angeschlossene Kalkulationsübersicht wird verwiesen (Anlage 2a). Zum
Vergleich ist auch die Berechung nach der VwV-Kostenfestlegung vom 13.10.2015
(Anlage 2b) dargestellt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine pauschalen Sätze nach
der VwV-Kostenfestlegung übernommen wurden, sondern alle verwendeten
Kalkulationsgrundlagen basieren auf den örtlich ermittelten Daten der Stadt Lahr
(Haushaltsplan bzw. KLR). Die Kalkulation erfolgte lediglich nach dem Schema der
VwV-Kostenfestlegung.
Die Abweichung zwischen den nach der VwV-Kostenfestlegung und den für die Stadt
Lahr nach den örtlichen Verhältnissen ermittelten Pauschalsätzen je Laufbahngruppe
und Arbeitsstunde ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass in der Berechnung
6/7

nach der VwV-Kostenfestlegung keine Versorgungsumlagen für die aktiven Beamten
enthalten sind, da das Land für seine Landesbeamten keine Versorgungsumlagen
abführt. Die entsprechenden Versorgungsaufwendungen werden unmittelbar aus den
Mitteln des Landeshaushaltes gedeckt.
e) Künftige Gebührentatbestände, Gebührenarten und Gebührensätze
Die vorgesehenen Gebührentatbestände, Gebührenarten und Gebührensätze
(Entwurf der Satzung: Gebührenverzeichnis, Anlage 1) beruhen in aller Regel auf
Vorschlägen der tangierten Fachbereiche. Von den Fachbereichen wurden die für die
Kalkulation benötigten Grunddaten wie z.B. der durchschnittliche Zeitaufwand je
Gebührentatbestand und die besoldungsrechtliche Eingruppierung des/der jeweiligen
Sachbearbeiters/in gemeldet.
Anhand dieser Daten sind -unter Ansatz der entsprechenden Pauschalsätze je
Laufbahn und Arbeitsstunde (s. Ziffer 2 Buchstabe d) und in Einzelfällen unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der jeweiligen
öffentlichen Leistung- die künftigen Gebührensätze ermittelt worden.

7/7

Pauschalsätze der Kosten einer Arbeitsstunde von Beamten nach den örtlichen Verhältnissen der Stadt Lahr nach Laufbahnen
in Anlehnung an die VwV-Kostenfestlegung

Anlage 2a

Pauschalsatz /
Arbeitsstunde
Zuschläge für

Laufbahn

Durchschnittliche jährliche
Dienstbezüge

Versorgung
Versorgungs- PersonalBeihilfe- und Beihilfe d.
umlage für
nebenumlage Versorgungsaktive Beamte kosten
empfänger

33,90 % v.
Spalte 2
1

2

3

Mittlerer Dienst

43.733

3.000

14.826

Gehobener Dienst

50.562

3.000

Höherer Dienst

75.370

3.000

Hilfspersonal

Summe
(Spalten
2-6)

0,59 % v.
Spalte 2

PersonalKosten der
kostenLeitung
pauschale /
und
ArbeitsAufsicht
stunde

7

8

9

15.122

259

3.551

80.492

47

17.141

18.866

300

3.551

93.420

25.551

27.550

447

3.551

135.469

5

Raum
kosten

Ausstattung

SächSumme
licher Ver(Spalten 8waltungs14)
aufwand

Spalte 8 /
1.697 Std.

6

4

Gemein
kosten

(Spalte 15/ 1656
Arbeitsstunden)

1.656 Std
10

11

12

13

14

15

16

13.325

93.865

57 €

55

14.317

107.792

65 €

80

13.524

149.073

90 €

Legende zur Tabelle:
a) Spalten 2-5: Ansätze für Personalkosten für den Haushaltsplan 2018
b) Spalte 6: Berechnung anhand des Verhältnisses von jährlichen Dienstbezügen und Kosten für Hilfspersonal aus der VwV-Kostenfestlegung
c) Spalten 9-13: Spalten 12-16: Berechnung auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung 2016 (Abt. 202). Verteilung erfolgte bei einer
Zuschlagspauschale i.H.v. € 13.722,00 entsprechend den Verhältnissen aus der VwV-Kostenfestlegung

Land BW, entsprechend den Angaben in der VwV-Kostenfestlegung Stand 13.10.2015 (zum Vergleich)

Anlage 2b

Zuschläge für

Durchschnittliche jährliche
Dienstbezüge

Laufbahn

Beihilfeumlage

Versorgung und Beihilfe d.
Versorgungsempfänger

Personalnebenkosten

43,4% v.
Spalte 3

8,2% von
Spalte 3

Zuschläge für

Hilfspersonal

Kosten der
Leitung u.
Aufsicht

Gemeinkosten

Summe
(Spalten
3 -8)

Personalkostenpauschale
/ Arbeitsstunde

Raumkosten

Ausstattung

Sächlicher Verwaltungsaufwand

Summe
(Spalten
10, 12, 13
und 14)

Spalte 10 /
1.697 Std.

Pauschalsatz /
Arbeits-stunde
(Spalte 15 / 1697
Arbeitsstunden)

1697 Std.

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Mittlerer Dienst

38.300

2.310

16.622

3.141

3.300

6.500

7.100

77.302

47

4.314

1.710

3.200

86.526

52 €

Gehobener Dienst

48.400

2.310

21.006

3.969

3.300

6.500

8.800

94.920

57

4.314

1.710

3.200

104.144

63 €

Höherer Dienst

65.800

2.310

28.557

5.396

3.300

2.200

11.700

119.292

72

4.314

1.750

3.200

128.556

78 €

1

2

16

Bemerkungen