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Beschlussvorlage (Anlage 2 Allg. Miet u. Nutzungsbedingungen)

                                    
                                        Anlage 2
Allgemeine Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von
(Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen
sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume)

Präambel
Diese Vertragsbedingungen sind wesentlicher
Vertragsbestandteil des jeweiligen Mietvertrags.
Sie finden Anwendung auf alle Mietverhältnisse
betreffend die im Eigentum der Stadt Lahr stehenden (Veranstaltungs-)Räume, Bürgerhäuser,
Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie
Gymnastikräume (städtische Veranstaltungsräume), soweit in dem zugrunde liegenden Mietvertrag keine anderslautenden Vereinbarungen
getroffen werden. Geregelt werden die Rechte
und Pflichten zwischen Vermieterin und Mieter
unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung BadenWürttemberg (VStättVO). Abweichende oder
zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters
finden keine Anwendung.

§ 1 Zustandekommen des Mietverhältnisses
1. Mietverträge über die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Aus einer Vormerkung oder Reservierung eines
Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine
oder der Zusendung eines noch nicht unterschriebenen Vertrages kann kein Anspruch auf
den späteren Abschluss eines Mietvertrages
hergeleitet werden. Mündliche Abreden sind
unwirksam.
3. § 305 b BGB bleibt unberührt.
4. Gegenüber Mietern, die bereits Kunden der
Vermieterin waren, gelten die vorliegenden
Mietvertragsbedingungen als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Mieter nicht nochmals aus dem Mietvertrag zugesandt werden. Ihre Geltung wird hiermit im Voraus vereinbart.

die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils
vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte
Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte
nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung
zuzumuten ist.
3. Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den im
Mietvertrag vereinbarten Nutzungs-/Veranstaltungszweck zur Verfügung gestellt. Es darf nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Vermieterin zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Mieter
verpflichtet sich, die Vermieterin über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken
unverzüglich schriftlich zu informieren.
4. Vor Überlassung des Mietobjekts an den Mieter
wird gemeinsam mit dem Mieter bzw. dem von
ihm benannten Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter bzw. der von ihm genannte
Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese
schriftlich festzuhalten und der Vermieterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
5. Erfolgt die Vermietung für einen längeren, aber
immer wieder unterbrochenen Zeitraum (z.B.
für wöchentliches Training), so erfolgt eine Besichtigung vor der ersten Benutzung. Der Mieter
bzw. der von ihm bestellte Veranstaltungsleiter
hat sich selbstständig vor jeder Benutzung von
dem ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjekts zu überzeugen. Stellt der Mieter bzw. der
von ihm genannte Veranstaltungsleiter Mängel
oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest,
sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

1. Vermieterin des im Mietvertrag bezeichneten
städtischen Veranstaltungsraums ist die Stadt
Lahr.
2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Lahr
und den Veranstaltern bzw. Benutzern ist privatrechtlich.

§ 4 Mieter, Veranstalter

§ 3 Vertragsgegenstand
1. Das Mietobjekt wird als Versammlungsraum/Versammlungsstätte i.S.d. Versammlungsstättenverordnung auf Grundlage behördlich genehmigter Belegungs- und gegebenenfalls Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Mieter angegebenen
Nutzungszweck vermietet. Die exakte Bezeichnung des Mietobjekts und des Nutzungszwecks
erfolgt schriftlich im Mietvertrag.
2. Die Vermieterin überlasst dem Mieter das
Mietobjekt sowie deren Einrichtungen, Räume
und Geräte zur entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem
sich diese befinden. Der Mieter ist verpflichtet,

§ 5 Mietdauer, Nutzungszeiten
1. Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag
vereinbarte Zeit vermietet. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen, auch ohne dass es eines
dahingehenden Widerspruchs bedarf. Notwendige Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich Proben sind im Mietvertrag gesondert anzugeben.
2. Der Mieter hat nach Ablauf der Mietzeit bzw.
nach Beendigung des Mietverhältnisses das
Mietobjekt in seinem ursprünglichen Zustand zu
übergeben. Die Mieträume sind besenrein zurückzugeben. Ggf. überlassenes Geschirr, Besteck, etc. ist zu reinigen.
3. Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten
während der Mietdauer eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und Ähnliches
sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu
entfernen und der alte Zustand wieder herzustellen. Es ist dem Mieter untersagt, Befestigungsmaterial (Nägel, Schrauben, Haken usw.)
an den Wänden, der Decke, am Boden oder an
Einrichtungsgegenständen anzubringen.
4. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die
Mietsache in der Regel unmittelbar nach Ablauf
der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für andere Veranstaltungen benötigt wird.

§ 6 Miet- und Nebenkosten
6. Das Auf- und Zuschließen des Mietgegenstandes übernimmt in der Regel ein Schließdienst
des Vermieters. Auf Antrag können dem Mieter
– soweit erforderlich – Schlüssel ausgehändigt
werden. Der Vermieter entscheidet hierüber
nach billigem Ermessen.
7. Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin
dürfen keine Veränderungen am Mietobjekt
vorgenommen werden.

§ 2 Vermieterin

likationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und
nicht die Vermieterin Veranstalter ist.

1. Der oder die im Mietvertrag angegebenen
Mieter sind alleinige Veranstalter der in den
gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung. Eine unentgeltliche Überlassung oder
Untervermietung des Mietobjekts ganz oder
teilweise an Dritte ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet.
2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen,
dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter zustande kommt und
nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und
der Vermieterin.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen
Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Pub-

1. Die Höhe der Miete bemisst sich nach den zum
Zeitpunkt der Überlassung des Mietobjekts geltenden
Benutzungsentgeltordnung(en)
der
Vermieterin. Die Miete umfasst die Nebenkosten, es sei denn, im Vertrag wurde Abweichendes vereinbart. Entstehen durch die Veranstaltung Nebenkosten oder werden auf Anforderung des Mieters Zusatzleistungen erbracht, die
in erheblichem Umfang vom Üblichen abweichen, richtet sich das Entgelt für diese Nebenkosten und Zusatzleistungen nach der Nebenkostenabrechnung und den am Veranstaltungstag gültigen Preislisten der Vermieterin.
Existieren keine Preislisten und ist auch nichts
gesondert vereinbart, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
2. Die Vermieterin ist berechtigt, Vorauszahlungen
bis zur Höhe der vollen Miete sowie eine Vorauszahlung auf vereinbarte Zusatzleistungen
und Nebenkosten und/oder eine angemessene
Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen. Die
Vorauszahlung/Zahlung der Kaution hat bis
spätestens eine Woche vor Veranstaltung auf
das im Mietvertrag angegebene Konto der
Vermieterin zu erfolgen. Die Höhe der Sicherheitsleistung/ der Vorauszahlung ist in dem
jeweiligen Mietvertrag festzuhalten.
3. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere an die
Vermieterin zu erbringenden Zahlungen im Sin-

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ne des § 6 Nr. 1 werden innerhalb von drei Wochen nach Rechnungsdatum fällig.
4. Die in den vorstehenden Ziffern 4 und 5 genannten Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten.

§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche
Werbemaßnahmen
1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige
Sache des Mieters und fällt in dessen alleinigen
Verantwortungsbereich.
2. Die Vermieterin gewährleistet die Werbefreiheit
der Szenen- bzw. Spielfläche und Banden. Alle
übrigen kommerziellen Werberechte in den
Veranstaltungsräumen und auf den Betriebsgrundstücken liegen bei der Vermieterin. In
diesen Fällen bedürfen alle Werbemaßnahmen
in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin der besonderen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Eventuell vorhandene
Werbung darf nicht verdeckt oder demontiert
werden.
3. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen
Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass
Werbemaßnahmen des Mieters gegen Rechte
Dritter (Urheber-, Bild-, Namens-, Marken-,
Wettbewerbs-, Persönlichkeitsrechte etc.) oder
sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich
anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch
die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen.
Die Nachweisführung über die Art und Weise
der Zahlung der GEMA-Gebühren durch den
Mieter kann gesondert im Mietvertrag oder auf
Verlangen der Vermieterin nachträglich in einer
schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt werden.

§ 13 Verantwortung und Haftung des Mieters
5. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger
Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne der
§§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz zu sein.
6. Der Mieter ist im Rahmen der Raumnutzung für
die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes selbst verantwortlich.
7. Zur Dekoration darf nur schwer entflammbares
Material nach DIN 4102 verwendet werden.
8. Das Rauchen in den Mieträumen ist mit Ausnahme der gesondert dafür ausgewiesenen
Räume untersagt (vgl. § 5 Abs. 1 LNRSchG).
9. Die Bestuhlungspläne und die maximale Besucherzahl sind zu beachten. Soll von den bestehenden Bestuhlungsplänen abgewichen werden, sind entsprechende Anträge mit den erforderlichen Plänen durch den Mieter bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn
zu stellen.

§ 10 Lärmschutz
4. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und
verpflichtet den Mieter zum Schadensersatz.

§ 8 Dienstplätze, Freikarten
Für Sicherheitskräfte (insbesondere im Sinne von
§ 13 Nr. 2) und Kräfte der Gefahrenabwehr
(Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienste etc.) hat der
Mieter in Abhängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung Dienstplätze unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.

§ 9 Beachtung gesetzlicher Vorschriften,
besondere Pflichten des Mieters
1. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung, der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes sowie des gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzes sind
vom Mieter zwingend in eigener Verantwortung
einzuhalten. Zu beachten sind zusätzlich die
Regelungen über die Sperrzeit sowie evtl. Einschränkungen an Feiertagen.
2. Der Mieter ist allein verantwortlich für die
Einholung der für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anmeldungen und Erlaubnisse, insbesondere für die
rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Der Mieter ist ferner
allein verantwortlich für die Zahlung anfallender
Steuern, Gebühren oder Abgaben.
3. Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in Veranstaltungsstätten der Vermieterin aufgeführt
werden, ist die Entrichtung der GEMAGebühren eine wesentliche Vertragspflicht des
Mieters gegenüber der Vermieterin. Der Mieter
stellt die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen
frei. Dies gilt auch für mögliche Rechtsverfolgungskosten.
4. Die Vermieterin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis
der Anmeldungen der Veranstaltung bei der

zifischen Sicherheitsbestimmungen und den
behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die
Kosten, die durch den Einsatz der in Satz 1
bezeichneten Fachkräfte bestehen, hat – vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung in der
jeweils geltenden Benutzungsentgeltordnung(en)
der Vermieterin – der Mieter zu tragen.

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Lärmgrenzwerte
nach der Freizeitlärm-Richtlinie einzuhalten.
2. Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr die Fenster geschlossen zu halten. Er hat dafür zu sorgen,
dass ein Aufenthalt von Besuchern im Freien
nur im unerlässlichen Umfang und mit angemessener Lautstärke erfolgt. Er ist ebenfalls
dafür verantwortlich, dass bei der Benutzung
von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der
Veranstaltung (insbesondere An- und Abfahrt)
unnötiger Lärm (z.B. weil Fahrzeugmotoren
unnötig laufen oder Fahrzeugtüren übermäßig
laut geschlossen werden) vermieden wird (vgl.
§ 30 StVO).
3. Verstößt der Mieter gegen die in Abs. 1 oder 2
genannten Pflichten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 von Hundert der nach der
Entgeltordnung zu zahlenden Miete, mindestens jedoch 100,00 € zu zahlen.

§ 11 Herstellen von Ton- und Bildaufnahmen
Die Vermieterin hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten
Gegenstände zum Zwecke der Dokumentation
oder für Eigenveröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand anzufertigen oder
anfertigen zu lassen.

§ 12 Brandsicherheitswache (Feuerwehr) und
Sanitätsdienst; Einlass-, Aufsichts- und
Sicherheitskräfte
Die Vermieterin bestellt auf Grundlage der veranstaltungs- und raumspezifischen Anforderungen die Brandsicherheitswache (Feuerwehr)
und Sanitätskräfte sowie – vorbehaltlich einer
anderen vertraglichen Regelung – Einlass-,
Aufsichts-, Ordnungsdienst- und die in § 14 Nr. 2
benannten Sicherheitskräfte. Der Umfang dieser
Dienste, insbesondere die Zahl der zu stellenden
Personen, hängt von der Art der Veranstaltung,
der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspe-

1. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin
nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Haftung des Mieters umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant
durchgeführt werden können sowie Schäden,
die durch Ausschreitungen, Brand, Panik und
ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste
Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden).
3. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen
Schadensansprüchen Dritter, insbesondere
Bediensteter, Mitglieder oder Beauftragter des
Mieters sowie Besucher, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht
werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. Der Mieter verzichtet für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die
Vermieterin sowie gegen deren gesetzliche
Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt dann nicht, soweit die Vermieterin nach
Maßgabe des § 15 verantwortlich ist.
4. Der Mieter haftet für die einwandfreie und
vollzählige Rückgabe der ihm von der Vermieterin zur Nutzung überlassenen Geräte,
Schlüssel und Anlagen.
5. Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte
Veranstaltungsprogramm und den sicheren,
reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden
Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach
§ 38 Abs. 5 VStättVO. Er hat alle erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die
ordnungsbehördlichen und brandschutztechnischen Vorschriften zu beachten. Zu den einzuhaltenden Vorschriften zählt insbesondere die
Wahrnehmung der Pflichten nach § 38 Abs. 1
bis 4 VStättVO. Zur Klarstellung wird darauf
hingewiesen, dass zu diesen Pflichten auch die
Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere bzgl. der vom
Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
eingebrachten
Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören.
6. Werden infolge von Verstößen gegen die
Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen,
gegen die in Teil 4 der Versammlungsstättenverordnung geregelten Betriebsvorschriften
(§§ 31 ff. VStättVO) oder gegen sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin
oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (z.B. auf Grundlage des § 38 Abs. 5 S.
2 VStättVO – Betreiberhaftung) festgesetzt, ist
der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw.
zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit
deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.
7. Die Vermieterin kann vom Mieter verlangen,
eine (Veranstalter-)Haftpflichtversicherung mit
angemessenem
Deckungsschutz
für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden
sowie Mietschäden abzuschließen. Der Mieter
hat in diesem Falle bis spätestens 14 Tage vor
der Veranstaltung nachzuweisen, dass eine

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ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
Sofern der Mieter den Nachweis nicht erbringt,
ist die Vermieterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Die Vermieterin räumt dem Mieter das Hausrecht gegenüber Besuchern in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der
Veranstaltung erforderlichen Umfang ein. Die
Vermieterin übt neben dem Mieter und ihm gegenüber weiterhin das Hausrecht aus. Den Beauftragten der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu dem Mietobjekt zu gestatten. Den Weisungen der Beauftragten/des Personals der
Vermieterin ist bei Vorbereitung, Durchführung
und Abbau der Veranstaltung Folge zu leisten.

§ 14 Veranstaltungsleiter und Verantwortliche
/Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
1. Veranstaltungsleiter:

c) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen
mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen
mindestens ein „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ der Fachrichtung Bühne/
Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein
„Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“
der Fachrichtung Beleuchtung anwesend
sein. Bei Szenenflächen mit mehr als 100 m²
und nicht mehr als 200 m² Grundfläche genügt die Anwesenheit einer „Fachkraft für
Veranstaltungstechnik“ im Sinne von § 40
Abs. 4 VStättVO.
d) Nicht erforderlich ist die Anwesenheit der
jeweils genannten Kräfte bei Generalproben,
Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen sowie beim Aufoder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen auf Szenenflächen mit mehr als 100 m² und nicht mehr
als 200 m² Grundfläche

a) Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase und
während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften § 38
Abs. 1 bis 4 VStättVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des
Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der
Versammlungsstätte vertraut zu machen.

(1) wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen
technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen
für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und diese Einrichtungen während
der Veranstaltung nicht bewegt oder
sonst verändert werden, oder

b) Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für
die Einhaltung der Vorschriften der VStättVO
und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltungen. Er ist
zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und
hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der im Vertrag
von Seiten der Vermieterin als zuständig benannten Stelle, den Behörden, Sicherheitskräften und Kräften der Gefahrenabwehr
(Feuerwehr, Polizei etc.) zu treffen. Anweisungen der letztgenannten Kräfte, die der
Gefahrenabwehr dienen, ist Folge zu leisten.

(2) wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können
und der vom Mieter benannte Veranstaltungsleiter mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

c) Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur
Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der VStättVO nicht eingehalten werden können. Er hat externe Stellen, wie Feuerwehr, Polizei und Sanitärdienst
etc. unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt ist.
2. Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik:
a) Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik werden – vorbehaltlich einer
anderweitigen Regelung im Vertrag bzw. in
der geltenden Benutzungsentgeltordnung(en)
– durch die Vermieterin auf Kosten des Mieters gestellt.
b) Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischer Einrichtungen von
Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr
als 200 m² Grundfläche einschließlich wesentlicher Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen sowie technische Proben müssen von mindestens einem
„Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“
im Sinne des § 39 VStättVO geleitet und beaufsichtigt werden. Bei Szenenflächen mit
mehr als 100 m² und nicht mehr als 200 m²
Grundfläche genügt die Anwesenheit einer
„Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ im Sinne von § 40 Abs. 4 VStättVO.

7. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der
Vermieterin als Grundstücksbesitzerin gemäß
§ 836 BGB für den sicheren Bauzustand von
Gebäuden unberührt.
8. Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat die Vermieterin nicht zu
vertreten.

§ 16 Rücktritt vom Vertrag
1. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mietvertrag
aus besonderem Grund fristlos zurückzutreten,
wenn:
a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen
(Miete, Nebenkosten, Vorauszahlungen,
Sicherheitsleistung) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) durch die Veranstaltung eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin erfolgt oder dringend zu befürchten ist,
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anmeldungen
oder Erlaubnisse nicht vorliegen, insbesondere trotz entsprechenden Verlangens der
Vermieterin der Mieter keine bzw. keine ausreichende (Deckungssumme) VeranstalterHaftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
d) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,
e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,

§ 15 Haftung der Vermieterin
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der
Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche
Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.
2. Die Schadensersatzpflicht der Vermieterin ist
im Fall leichter Fahrlässigkeit auf die nach Art
der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt.
3. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die
durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen, soweit keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Fehleinschätzung der Situation durch
die Vermieterin oder durch ihre Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen vorlag. Die Haftung der
Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn
auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert,
abgesagt oder abgebrochen werden muss.
4. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für
die vom Mieter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner
Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände,
insbesondere Wertsachen, es sei denn, der
Vermieterin fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

f) durch den Mieter gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere die Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung,
behördliche Auflagen, Anordnungen etc.) oder gegen vertragliche Vereinbarungen (vorstehende Regelungen, aber auch Haus- und
Benutzungsordnungen) verstoßen oder den
Anweisungen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr ergingen, nicht Folge geleistet wurde
und dadurch die Sicherheit der Veranstaltung
oder die Vertragsdurchführung gefährdet
wird,
g) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit
der Veranstaltung stehen – oder vertraglich
übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und
Zahlungspflichten gegenüber der Vermieterin
oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder
Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der
GEMA nicht nachgekommen ist und dadurch
die Sicherheit der Veranstaltung oder die
Vertragsdurchführung gefährdet wird,
h) der Vermieterin Umstände bekannt werden,
die eine Ruf- oder Imageschädigung der
Vermieterin, auch bezogen auf einen konkreten
Veranstaltungsraum/Versammlungsstätte, befürchten lassen,
i) Der Mieter gegen § 10 Ziff. 1 oder 2 verstößt.

5. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für
Personenschäden, welche dem Nutzer, seinen
Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten
oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet die Vermieterin sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auch
in den unter 1. – 4. genannten Fällen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
6. Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der
Mietsache kommt nur in Betracht, wenn der
Vermieterin die Minderungsabsicht während der
Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.

2. Gesetzlich bestehende Rechte zum fristlosen
Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung werden
durch die vorstehende Regelung Ziff. 1 nicht
berührt.
3. Erklärt die Vermieterin aus vorstehend genannten Gründen den Rücktritt vom Vertrag, so dass
das Mietverhältnis vorzeitig endet, haftet der
Mieter für den Schaden, den die Vermieterin
dadurch erleidet, dass die gemieteten Räume
während der vertraglich vorgesehenen Mietzeit
nicht anderweitig vermietet werden konnten.
Darüber hinaus trägt der Mieter alle der Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten. Die Gel-

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tendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt der Vermieterin vorbehalten.
4. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht
Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Vermieterin.
Eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz bleibt unberührt.
5. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der
Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die
Veranstaltung nicht durch, sind vom Mieter bei
einer Absage
a) bis spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 10 %
b) zwischen drei Monaten und einem Monat vor
Veranstaltungsbeginn 25 %
c) weniger als einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 50 %
der vertraglich vereinbarten Miete zu leisten.
Jede Absage bedarf der Schriftform und muss
innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sein. Zusätzlich sind vom
Mieter alle bei der Vermieterin bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung entstandenen Kosten zu tragen. Der Mieter ist berechtigt
nachzuweisen, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit erforderlich, wird die Vermieterin die hierzu erforderlichen Auskünfte dem Mieter nach vorheriger
schriftlicher Aufforderung mitteilen.
6. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung
aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so
trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist
der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser
Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet.
Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht
rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer
Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall
unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§ 17 Benutzungsentgeltordnung(en) und
sonstige Benutzungsbedingungen
Die Benutzungsentgeltordnung(en) sowie die in
Ergänzung zu diesen allgemeinen Miet- und
Nutzungsbedingungen bestehenden besondere
Benutzungsbedingungen für einzelne städtische
Räume/Versammlungsstätten (Besondere Nutzungsbedingungen, Hausordnungen etc.) sind zu
beachten und gelten in ihrer jeweiligen Fassung.
Sie sind als Anlage beigefügt.

§ 18 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
1. Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen
zum Mietvertrag bedürfen der Schriftform.
§ 305 b BGB bleibt unberührt.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich
deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lahr.
3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen
Mietbedingungen unwirksam sein oder werden,
lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags unberührt. An die Stelle
der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem
Inhalt der ursprünglichen Bestimmung – insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst nahe kommt.

§ 19 Inkrafttreten
1. Diese Miet- und Nutzungsbedingungen gelten
ab dem 01.01.2014
2. Zu gleicher Zeit treten die Allgemeinen Vertragsbedingungen vom 01.07.2008, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Überlassung städtischer Turn- und Sporthallen sowie
Gymnastikräume und für sportliche Nutzung der
Mehrzweckhallen vom 01.01.1998 und die Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen,
die Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen
von
Mehrzweckhallen
der
Stadt
Lahr/Schwarzwald vom 19.01.1998 außer Kraft.