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Beschlussvorlage (- Städtebaulicher Vertrag)

                                    
                                        Städtebaulicher Vertrag
zwischen
Südheim GmbH, Weberstraße 19, 76275 Ettlingen, vertreten durch Herrn Schäfer und
Herrn Larsch
nachfolgend: Projektträgerin

und

der Stadt Lahr, Rathaus, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, vertreten durch den
Oberbürgermeister
nachfolgend: Stadt
Vorbemerkung:
Die Projekträgerin Südheim GmbH beabsichtigt, das Grundstück Flurstück Nr. 20215, mit 2
Wohngebäuden neu zu bebauen und das Bestandsgebäude der ehemaligen Druckerei zu
Wohnungen umzubauen.
Das Planungskonzept wurde in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
am 16.01.2019 und öffentlich am 26.06.2019 vorgestellt. Die Parteien gehen davon aus,
dass das Vorhaben des Umbaus der Bestandsgebäudes auf der Grundlage von § 34 BauGB
zugelassen werden kann.
Um die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von
sozialem Wohnraum in Lahr (Drucksache Nr. 107/2017) umzusetzen, hat der Gemeinderat
der Stadt am 25.02.2019 den Bebauungsplan Ludwigstraße aufgestellt und eine
Veränderungssperre beschlossen. Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung von
Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen. Das Ziel ist auch
erreicht, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, geförderten Wohnungsbau umzusetzen,
wenn auch auf einer geringeren Fläche.
Um vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Veränderungssperre zu schaffen und zur Deckung des Wohnbedarfs von
Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb
angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte
Personen der örtlichen Bevölkerung nach § 11 Abs. 1 BauGB vereinbaren die Vertragspartner was folgt:

§1
Planung, Planungskosten
Die Stadt Lahr erklärt sich bereit, für die Rechtskraft des Bebauungsplans Ludwigstraße
Sorge zu tragen. Dazu gehören die Erstellung der notwendigen Planunterlagen und die
Herbeiführung der erforderlichen Gremiensitzung. Hierfür werden dem Projektträger keinerlei
Kosten in Rechnung gestellt.

Die Projektträgerin verpflichtet sich, die diesem Bauleitplanverfahren zurechenbaren
verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) der Stadt zu übernehmen, soweit
sie durch das Verfahren verursacht sind. Pro Verfahrensschritt werden Kosten in Höhe von
600,00 € in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um Kosten, die auch auf private Dritte
hätten übertragen werden können. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für förmliche
Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Offenlegungsbeschluss und Satzungsbeschluss) und für
die öffentliche Bekanntmachung.
Die Projektträgerin wird in Abstimmung mit der Stadt qualifizierte Planungsbüros mit der
Erstellung von Fachgutachten beauftragen, falls diese benötigt werden. Die hierfür
anfallenden Kosten werden von der Projektträgerin übernommen. Die Gutachten werden der
Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Kostentragungspflicht besteht auch dann, wenn der Bebauungsplan nicht oder nicht so
erlassen wird, dass das o.g. geplante Vorhaben zulässig wird.

§2
Keine Planungsverpflichtung
Dieser Vertrag verpflichtet die Stadt nicht, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt
aufzustellen (§ 1 Abs. 3 BauGB). Den Beteiligten ist bekannt, dass die Stadt im Rahmen der
nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung keinen vertraglichen Bindungen
unterworfen ist.
§3
Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau / Bauverpflichtung
1.

Die Projektträgerin plant die Umsetzung eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück
Flst.Nr. 20215 nach Maßgabe des vorgestellten Planungsabsichten vom 26.06.19 sowie
der dem Vertrag als Anlage beigefügten Pläne des Architekturbüros Herbstritt
Architekten, Herbolzheim. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrags.

2.

Die Projektträgerin verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren ab Erteilung einer
Baugenehmigung für die (Neu-)Bebauung des Grundstücks 20215, Gemarkung Lahr,
mindestens 20% der genehmigten Nettowohnungsfläche als öffentlich geförderten
Wohnungsbau entsprechend dem aktuellen Förderprogramm Wohnungsbau BadenWürttemberg (Mietwohnraumförderung) mit mindestens 15-jähriger Preisbindung
herzustellen und entsprechend den Förderbedingungen zu nutzen zu sichern.

3.

Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Ziffer 2 wird eine Vertragsstrafe
in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der Verpflichtung
betroffenen Grundstücks (Flst.Nr. 20215) vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet, diese
Mittel zur Förderung von Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Holt die Projektträgerin die Herstellung innerhalb von 30 Monaten nach, kann sie die
Vertragsstrafe von der Stadt zurückverlangen, abzüglich 1 % für jeden Monat der zu
vertretenden Verzögerung.

4.

Die Projektträgerin verpflichtet sich, der Stadt die Förderbewilligung, deren Auflagen
auch den Rechtsnachfolger binden, sowie einen Beleg über die Auszahlung der
Förderung und ein gegenüber dem Fördergeber erklärter Verzicht auf eine vorzeitige
Rückzahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt unaufgefordert vorzulegen.

5.

Zur Absicherung der Nutzung entsprechend den Förderbedingungen verpflichtet sich die
Projektträgerin zur Bestellung und Eintragung einer erstrangigen beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt und zulasten des Grundstücks Flst.Nr.
20215 ins Grundbuch, nach der eine Nutzung des geförderten Wohnraums durch
andere Personen als nach den anwendbaren Förderbedingungen zulässig untersagt ist.
Die betroffenen Wohnungen sind in einem der Bewilligung beizufügenden Plan zu
kennzeichnen; die Förderbedingungen der in Anspruch genommenen Förderung sind
der Bewilligung beizufügen. Die Sicherung kann bei Sondereigentum auf die
Wohnungen beschränkt werden, die Gegenstand der Förderung sind.

6.

Die Projektträgerin hat der Stadt nachzuweisen, dass die Dienstbarkeit nach Ziff. 5
ranggerecht eingetragen wurde, bevor in einem der auf dem Grundstück neu errichteten
Wohngebäude eine Wohnnutzung aufgenommen wird. Ausreichend für den Nachweis
ist auch eine Bestätigung eines Notars, dass der unwiderruflich beantragten und
ranggerechten Eintragung der Dienstbarkeit keine Hindernisse entgegenstehen. Wird
eine Wohnnutzung entgegen Sätze 1 und 2 aufgenommen, wird eine Vertragsstrafe in
Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der Verpflichtung
betroffenen Grundstücks (Flst.Nr. 20215) vereinbart; Ziff. 3 gilt entsprechend.

7.

Die Dienstbarkeit nach Ziffer 5 ist nicht zu befristen; die Stadt ist jedoch verpflichtet, ihre
Löschung zu bewilligen, wenn die nach dem Förderbescheid maßgebliche
Preisbindungsfrist abgelaufen ist.

§4
Nebenbestimmungen zur Ausnahme von der Veränderungssperre für das Vorhaben
Die Projektträgerin ist damit einverstanden, dass die Stadt in die Entscheidung über eine
Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB für die (Neu-)Bebauung
des Grundstücks Flst.Nr. 20215 Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 LVwVfG aufnimmt,
durch die die Verpflichtungen der Projektträgerin nach § 1 gesichert werden. Die
Projektträgerin verzichtet bereits heute auf Rechtsmittel gegen entsprechende
Nebenbestimmungen.

§5
Ausnahme von der Veränderungssperre
Die Stadt wird im Gegenzug zur Übernahme der Verpflichtungen nach §§ 1 und 2 eine
Ausnahme von der in der Vorbemerkung genannten Veränderungssperre erteilen, wenn das
Bauvorhaben den als Anlage beigefügten Plänen entspricht.

§6
Rechtsnachfolge
Aufgrund dieses Vertrages übernommene Verpflichtungen gehen in vollem Umfang auf
etwaige Rechtsnachfolger über. Für den Fall der Übertragung von Grundstücken oder Teilen
davon sind die aufgrund dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen von der
Projektträgerin ausdrücklich an die Rechtsnachfolger einschließlich der Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Die Projektträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für
die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie

nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Die Stadt wird die Entlassung aus der Haftung
nur aus wichtigem Grund verweigern.
Für den Fall, dass die Projektträgerin schuldhaft gegen die Weitergabepflicht verstößt, wird
eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der
Verpflichtung betroffenen Grundstücks (Flst.Nr. 239) vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet,
diese Mittel zur Förderung von Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Rechtsnachfolger trotz unterlassener Weitergabe durch
die Projektträgerin sich gegenüber der Stadt rechtsverbindlich innerhalb einer von der Stadt
gesetzten, angemessenen Frist verpflichten, alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu
übernehmen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt sind.

§7
Rücktrittsrecht
Die Projektträgerin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn nicht bis spätestens zum
31.10.2020 die Baugenehmigung für die (Neu-)Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 20215,
vorliegt, oder die erteilte Baugenehmigung nicht bis 30.06.2021 bestandskräftig ist. Die
vorgenannten Rücktrittsrechte erlöschen in dem Zeitpunkt, indem die Projektträgerin von der
erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht, indem sie mit dem Bau beginnt. Ein Rücktritt
wird erst wirksam, wenn die Projektträgerin nachweislich und wirksam auf ihre Rechte aus
der Baugenehmigung verzichtet hat.
§8
Haftungsausschluss
Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Projektträgerin, die diese im Hinblick
auf die Realisierung des Bauprojektes tätigt, ist ausgeschlossen.

§9
Schlussbestimmungen
1. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach auszufertigen. Die
Stadt und die Projektträgerin erhalten je eine Ausfertigung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen
durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen.

Ettlingen,

Lahr,

Südheim GmbH
Herr Schäfer
Herr Larsch

Stadt Lahr
Oberbürgermeister
Dr. Wolfgang G. Müller