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Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE - Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Datum: 23.05.2019 Az.: 0690/Vo
Vollenweider/Fink

Drucksache Nr.: 136/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

26.06.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

08.07.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

--------------------

Betreff:

Einfacher Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE
- Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:
1. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt.
2. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch

notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen
Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen.

Anlage(n):
- Städtebaulicher Vertrag
- Plankonzept Umbau Druckerei und Neubau

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 136/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote sowie zur Regelung des Bauvolumens auf den nicht bebauten Flächen stellt die Stadt den Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE auf. Den entsprechenden
Aufstellungsbeschluss fasste der Gemeinderat am 25.02.2019.
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Einführung einer Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau, nachdem bei Wohnungsbauprojekten, die nach dem 1. Januar 2018 eingereicht werden und die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m² aufweisen, mindestens 20 % der Wohnungsfläche als sozialer Mietwohnraum
mit mindestens 15-jähriger Preisbindung angeboten werden müssen. Als sozialer Wohnraum gilt
Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen Wohnraum erfüllt.
Die Grundstückseigentümerin Südheim GmbH aus Ettlingen hat das Flurstück 20215, mit einer Größe von ca. 3.600 m², in der Ludwigstraße erworben und möchte es bebauen. Das Bestandsgebäude
der alten Druckerei Müllerleile wird zu einem Mehrfamilienwohnhaus umgenutzt. Die restlichen Flächen sollen im angemessen Bauvolumen ebenfalls mit zwei Mehrfamilienhäusern nachverdichtet
werden. Für den Neubau sind zwei Gebäude mit 22 Wohneinheiten vorgesehen. Insgesamt sind auf
dem Flurstück 20215 42 Wohneinheiten vorgesehen. Für die Neubauten sind Tiefgaragen vorgesehen, dem Bestandsgebäude werden oberirdische Stellplätze und Stellplätze in der Tiefgarage zugewiesen.
Der Städtebauliche Vertrag beinhaltet neben den üblichen Regelungen zur Kostentragung u.a. vor
allem die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote.
Der Projektträger hat dem Vertragstext zugestimmt; er ist als Anlage angehängt.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf zum Städtebaulichen Vertrag zuzustimmen. Nach Abschluss
des Städtebaulichen Vertrages kann für den Umbau des Bestandsgebäudes eine Ausnahme von der
Veränderungssperre erteilt werden, so dass dieser Umbau baldmöglichst auf der Grundlage von § 34
Baugesetzbuch begonnen werden könnte.

Guido Schöneboom

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.