Beschlussvorlage (- Satzung Statistikstelle (Anlage 1))
Vorlage: Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr
22. Juli 2019
Beschlussvorlage (Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (- Dienstanweisung Statistikstelle (Anlage 2))
Beschlussvorlage (- Satzung Statistikstelle (Anlage 1))
Beschlussvorlage (- Satzung zur regelmäßigen Datenweitergabe an die Statistkstelle (Anlage 4))
Beschlussvorlage (- Verpflichtung auf das Statistikgeheimnis (Anlage 3))
22. Juli 2019
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Beschlussvorlage (Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (- Satzung Statistikstelle (Anlage 1))Beschlussvorlage (- Satzung zur regelmäßigen Datenweitergabe an die Statistkstelle (Anlage 4))Beschlussvorlage (- Verpflichtung auf das Statistikgeheimnis (Anlage 3))Beschlussvorlage (- Dienstanweisung Statistikstelle (Anlage 2))
SATZUNG der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Einrichtung einer Statistikstelle für Kommunalstatistiken Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBL. S. 221) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am (bitte Beschlussdatum des GR einfügen) folgende Benutzungssatzung beschlossen: §1 Kommunale Statistikstelle (1) Zur Wahrung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben führt die Stadt Lahr Kommunalstatistiken durch. Sie dienen der Analyse gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse in der Stadt und in den kleinräumigen Stadtgebieten. Daneben werden Auftragsstatistiken aufgrund von Rechtsvorschriften der EG, des Bundes oder des Landes bearbeitet. (2) Zur Kommunalstatistik gehören die Erhebung und Speicherung von Daten für statistische Zwecke sowie deren statistische Aufbereitung, Analyse und Prognose (Stadtforschung). Nur im Rahmen der Kommunalstatistik, nach Maßgabe dieser Satzung, dürfen gesetzlich geschützte Daten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke erhoben werden. (3) Geschäftsstatistiken, bei denen die zuständige Verwaltungsstelle ihre eigenen Daten für ihre eigenen Zwecke nach den für diese Verwaltungstätigkeit geltenden rechtlichen Regelungen verarbeitet, und die Verarbeitung von Daten, die nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung unterliegen, sind von den Bestimmungen dieser Satzung ausgenommen. (4) Auf Grundlage dieser Satzung wird eine Dienstanweisung erlassen. Diese enthält die konkreten Regelungen zur Einrichtung der Statistikstelle. 1 §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt [am/mit Wirkung vom] in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den Der Oberbürgermeister (Dr. Wolfgang G. Müller) 2