Beschlussvorlage (Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen)
Vorlage: Erlass einer Richtlinie für die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen der Stadt Lahr
16. Dezember 2013
Beschlussvorlage (Erlass einer Richtlinie für die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von…
Beschlussvorlage (Anlage 1a Richtlinie für Überlassung Veranstaltungsräume)
Beschlussvorlage (Anlage 1b Widmungszweck)
Beschlussvorlage (Anlage 2 Allg. Miet u. Nutzungsbedingungen)
Beschlussvorlage (Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen)
Beschlussvorlage (Anlage 4.1a Entgeltordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.1b Entgeltübersicht)
Beschlussvorlage (Anlage 4.2 Synopse Entgeltordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.3 Erläuterungen Entgeltkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 4.4 Entgeltberechnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.5 Gegenüberstellung Entgelte alt - neu)
Beschlussvorlage (Anlage 5 Mustermietvertrag)
Beschlussvorlage (Anlage 6 Synopse Allg. Miet- und Nutzungsbedingungen)
16. Dezember 2013
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Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen für die Turn- und Sporthallen, die Gymnastikräume und für die sportliche Nutzungen von Mehrzweckhallen der Stadt Lahr/Schwarzwald I. Allgemeine Regelungen 1. Geltungsbereich Die Benutzungsordnung gilt für alle Turn- und Sporthallen sowie die Gymnastikräume der Stadt Lahr/Schwarzwald (einschließlich Stadtteile). 2. Verhaltensregeln 2.1 Das Betreten der Hallen und Gymnastikräume mit Straßenschuhen ist nicht gestattet; sie dürfen nur in Turnschuhen mit abriebfester Sohle oder barfuß betreten werden. 2.2 Das Rollschuhlaufen/Inline-Skaten ist in allen Räumen inklusive der Nebenräume nicht gestattet. 2.3 Die Verwendung von Harz ist verboten. Wasserlösliche Haftmittel sind zulässig. 2.4 In allen Räumen mit Ausnahme der Foyers und der Tribünen ist verboten: a. der Genuss alkoholischer Getränke, b. der Verzehr und die Abgabe von Speisen, c. das Mitbringen von Tieren. Mit Einverständnis des Vermieters sind Ausnahmen möglich. 3. Reinigung Abweichend von § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen sind die Räumlichkeiten in einem ordnungsgemäßen und aufgeräumten Zustand zurückzugeben. Bei Dauerbelegungen sind die Räumlichkeiten nach jeder Benutzung in einem ordnungsgemäßen und aufgeräumten Zustand zu hinterlassen. Darüber hinaus sind vom Mieter verursachte übermäßige Verschmutzungen in den Umkleide- und Duschräumen vom Mieter zu beseitigen. Es ist darauf zu achten, geeignete Reinigungsmittel zu verwenden. 4. Erste-Hilfe-Material Für die Bereithaltung von zur Erstversorgung in Notfällen erforderlichen Materialien ist der Mieter verantwortlich. 5. Turn- und Sportgeräte 5.1 Die den Benutzern überlassenen Geräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. 5.2 Beim Transportieren der Geräte sind die Rollvorrichtungen oder die Gerätewagen zu verwenden. Sollten diese Vorrichtungen nicht vorhanden sein, müssen die Geräte getragen werden. 5.3 Matten sind, soweit kein Mattentransportwagen zur Verfügung steht, zu tragen. Sie dürfen nicht geschleift werden. 5.4 Nach Gebrauch sind die Geräte wieder ordnungsgemäß an ihren Aufbewahrungsplatz zu verbringen. 1 Anlage 3 II. Zusätzliche Regelungen für Dauerbelegungen (Trainings- und Spielbetrieb) 6. Belegung der Sportstätten 6.1 Die Benutzung der Hallen und Gymnastikräume richtet sich nach den jeweiligen Belegungsplänen. Bei Vergabe der Belegungseinheiten beim Übungs- und Trainingsbetrieb wird ein 60- bzw. für jede weitere angefangene Stunde ein 15 Minuten Zeittakt zugrunde gelegt. Ausnahmsweise kann die Mindestbelegungszeit auch auf 45 Minuten reduziert werden, wenn die nachfolgenden Belegungen ohne Unterbrechung erfolgen. 6.2 Vereine, denen die Hallen und Gymnastikräume nach den Belegungsplänen bis 22.15 Uhr zur Verfügung stehen, müssen die Halle bzw. das Schulgebäude um 22.45 Uhr verlassen haben. Der Sportbetrieb muss spätestens um 22.15 beendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch sämtliche Sportgeräte in die Geräteräume zurückzubringen. 6.3 Werden die Hallen und Gymnastikräume in Zeiten, die durch den Belegungsplan belegt sind, im Einzelfall für öffentliche Zwecke benötigt, so hat der Benutzer den diesbezüglichen Nutzungsausfall ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. 7. Ferienreglung 7.1. Während der Schulferien treten die laufenden Belegungspläne grundsätzlich außer Kraft. Ein Anspruch auf Belegungszeiten besteht in diesen Zeiten nur im Rahmen der unten genannten Kapazitäten. Die von den Vereinen beantragten Nutzungen werden ggf. in einer oder mehreren geeigneten Turn- oder Sporthalle zusammengelegt. 7.2. Die Schulturnhallen und Gymnastikräume sowie Mehrzweckhallen in den Stadtteilen sind in den Ferienzeiten wie folgt geöffnet: Weihnachtsferien*: Fastnachtstage*: Osterferien*: Pfingstferien*: Sommerferien: Herbstferien*: 7.3. geschlossen geschlossen Öffnung auf Antrag Öffnung auf Antrag geschlossen geöffnet Das Hallensportzentrum (Halle 1 und Halle 2) und die Rheintalhalle I sind in den Schulferien wie folgt geöffnet: Weihnachtsferien*: Fastnachtstage*: Osterferien*: Pfingstferien*: Sommerferien: Herbstferien*: ab 02.01. auf Antrag geöffnet geöffnet Öffnung auf Antrag geschlossen geschlossen Öffnung auf Antrag Auf Antrag können den Vereinen in den letzten drei Ferienwochen der Sommerferien nach Bedarf eine oder mehrere Hallen für den Übungsbetrieb überlassen werden. Sonderregelung für die Sulzberghalle - Sportteil: Weihnachtsferien Fastnachtsferien Osterferien Pfingstferien Sommerferien Herbstferien * ab 02.01. auf Antrag geöffnet geschlossen geöffnet geöffnet geschlossen (nur in den ersten 3 Ferienwochen) geöffnet einschließlich etwaiger beweglicher Ferientage 2 Anlage 3 7.4. Anträge auf Öffnung sind spätestens zwei Wochen vor Belegungsbeginn zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach billigem Ermessen. 8. Belegungsbuch Die Mieter sind verpflichtet, die abgehaltenen Trainingsstunden und Wettkämpfe in das in der Halle bzw. im Gymnastikraum bereitgehaltene Belegungsbuch richtig und vollständig mit allen erforderlichen Angaben einzutragen. 9. Einbringung eigener Turn- und Sportgeräte Soweit genügend Platz vorhanden ist, kann den Mietern das Recht eingeräumt werden, eigene Turnund Sportgeräte, Geräteschränke und -kisten in den Geräteräumen unterzubringen. Die Gegenstände sind als Eigentum des jeweiligen Benutzers zu kennzeichnen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für diese Gegenstände. III. Sonderreglungen für die Rheintal-Sporthalle II (Großmarkthalle) 10. Besondere Benutzungsbedingungen 10.1 Sind die Tribünen belegt und in der Halle eine Bestuhlung und Bewirtung vorgesehen, müssen die Fluchtwegabgrenzungen aufgebaut werden. 10.2 Sind die Tribünen belegt und finden in der Halle Darbietungen ohne Bestuhlung und Bewirtung statt, ist der Aufbau der Fluchtwegabgrenzungen nicht erforderlich 10.3 Die Fluchtwege sind unbedingt freizuhalten. 11. Rollschuhlaufen/Inline-Skating 11.1 Abweichend von 3.2 ist das Rollschuhlaufen/Inline-Skaten nur außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen nicht gestattet. Die Nebenräume (Umkleiden, Toiletten) dürfen mit angezogenen Rollschuhen nicht betreten werden. 11.2 Es dürfen nur Rollschuhe/Skater mit abriebfesten Rollen verwendet werden. 3