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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE, 2. OFFENLAGE


Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 24. April - 8. Mai 2019)
OZ

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Beteiligter

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
08.05.2019

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Der am 19.04.2019 übersandte Bebauungsplanentwurf findet in dieser Form unsere Zustimmung.
Im Einzelnen nehmen wir zu den wasserwirtschaftlichen Themen wie folgt Stellung:
I. Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung
Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan.
Bzgl. der Thematik Retentionszisternen (nicht zu verwechseln mit Zisternen zur ausschließlichen Regenwassersammlung für Gartenbewässerung oder sonstige Nutzung) oder andere gedrosselte Rückhalteräume möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass diese nur bei direkter Ableitung in ein Gewässer zur Reduzierung der hydraulischen Belastung sinnvoll sind.
Retentionszisternen mit bewirtschaftbarem Volumen
und gedrosselter Ableitung bei Mischsystemen sind
aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, da
unbelastetes Niederschlagswasser wiederum mit
Schmutzwasser vermischt und entweder zur Kläranlage oder bei den nachfolgenden Regenwasserbehandlungsanlagen als verdünntes Mischwasser entlastet wird. Wir bitten dies im Zuge der weiteren Planung zu beachten. Grundsätzlich möchten wir darauf
hinweisen, dass in Gebieten mit Mischsystementwässerung neben der hydraulischen Leistungsfähigkeit
des öffentlichen Entwässerungssystems wesentlich
die Thematik bzgl. der Schmutzfracht zu betrachten
ist und verweisen auf die in diesem Zusammenhang
bereits geführten Gespräche mit der Abt. Tiefbau der
Stadt Lahr sowie den ergänzenden Bestimmungen in
der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Generalentwässerungsplan für die Kernstadt Lahr.

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Beschluss

Im Rahmen der 2. Offenlage sind nur Anre- Kenntnisnahme
gungen zu Änderungen gegenüber der
1. Offenlage zulässig. Die hier formulierten
Anregungen des Amtes für Wasserwirtschaft
und Bodenschutz wurden bereits zur 1. Offenlage vorgebracht und am 15. April 2019 durch
den Gemeinderat abgewogen.
Dabei gilt weiterhin, dass detaillierte Einzelmaßnahmen im Zuge der konkreten Entwässerungsplanung zu identifizieren und abzustimmen sind. Dieser Prozess hat bereits
begonnen und wird auch fortgesetzt.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 24. April - 8. Mai 2019)
OZ

Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

II. Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer", „Grundwasserschutz", „Wasserversorgung",
„Altlasten und Bodenschutz" sind unsererseits keine
Ergänzungen erforderlich.
Hinweis: Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes
Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz -. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im
Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Die von der Planung besonders betroffene, östlich
angrenzende Firma Carl Padberg Zentrifugenbau
GmbH (im Folgenden „CEPA“) ist nun intensiv mit
eingebunden worden. Dies ist zu begrüßen. Ebenso
zu begrüßen ist, dass bezüglich möglicher Geruchsund Staubimmissionen sowie dem Thema Erschütterungen neue Gutachten erstellt worden sind sowie
das Schallgutachten überarbeitet worden ist.

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Industrie- und
Handelskammer
Südlicher Oberrhein
(IHK)
08.05.2019

Das Baugebiet weist zwar ein Urbanes Gebiet aus,
was u.a. aufgrund der deutlich höheren LärmImmissionsrichtwerte am Tag grundsätzlich begrüßt
wird. Für den räumlichen Teilbereich des vorliegenden
1. Teilbebauungsplans wird den aktuellen Planungen
des Investors nach jedoch keine gewerbliche Nutzung
realisiert werden, im Gegenteil: Hier werden die empfindlichen Nutzungen konzentriert und u.E. so eine
weitere, deutliche Verstärkung der Gemengelage
geschaffen. In unmittelbarer Nähe zum Firmenareal
sollen in drei Geschosswohnungsbauten 45-50
Wohneinheiten entstehen. Neue Anwohner neigen
wesentlich mehr dazu, Beschwerde einzulegen, was
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Im Rahmen der 2. Offenlage sind nur Anre- Kenntnisnahme
gungen zu Änderungen gegenüber der 1.
Offenlage zulässig. Die hier formulierten Bedenken der IHK wurden sinngemäß bereits
zur 1. Offenlage vorgebracht und am 15. April
2019 durch den Gemeinderat abgewogen.
Seitdem haben sich zur zulässigen Art der
baulichen Nutzung keine Änderungen ergeben. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich
um eine Angebotsplanung. Damit sind im
Urbanen Gebiet gewerbliche Nutzungen im
Rahmen der Einschränkungen der BauNVO
jederzeit zulässig.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 24. April - 8. Mai 2019)
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

angesichts der hohen, in einem MU tagsüber zulässigen Lärmrichtwerte an Relevanz gewinnt. Der Anlage
8 des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass umfassende passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich sein werden, um eine Verträglichkeit zwischen
industrieller und Wohnnutzung erreichen zu können.
In den planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer
5.2 (Gewerbelärm – schutzbedürftige Räume) müsste
u.E. im ersten Satz noch auf die nächtlichen Überschreitungen Bezug genommen werden. Es wird angeregt, auch den mittleren der drei eingerückten Absätze unter Ziffer 5.4.1 des Schallgutachtens in die
Festsetzungen mit aufzunehmen. Weiter wird angeregt, das Schallgutachten in der Satzung als Bestandteil des Bebauungsplanes aufzunehmen, da hierauf
z.T. verbindlich verwiesen wird.

Die Festsetzung wird entsprechend dem Gut- Teilweise
achten ergänzt. Der mittlere Absatz enthält Berücksichtigung
nur eine alternative Möglichkeit und wird daher nicht als Festsetzung übernommen. Jedoch ist er im Gutachten deutlich erkennbar
enthalten. Das Schallgutachten wird ohnehin
unter § 2 der Satzung als Bestandteil des
Bebauungsplanes aufgeführt.

Hinsichtlich des weiteren Umweltaspektes „Erschütterungen“ wird empfohlen, auch das hierzu erstellte
Gutachten in der Begründung noch zu erwähnen und
dessen Ergebnisse kurz darzustellen. Die beiden
Gutachten zu Geruch/Staubimmissionen und Erschütterungen müssten u.E. dem Bebauungsplan beigefügt
werden.

Das Erschütterungsgutachten hat keinerlei Berücksichtigung
Auswirkungen auf den Bebauungsplan. Dennoch wird unter der Ziffer 2.3.3 in die Begründung aufgenommen. Sämtliche Gutachten
sind dem Bebauungsplan beigefügt.

In der Begründung unter Ziffer 2.6 wird das Thema Die hier behandelten Kosten betreffen nur Zurückweisung
Kosten behandelt. Es wird angeregt, die der Firma Kosten, die der Stadt Lahr durch die GeCEPA durch die Realisierung der Planung entstehen- samtmaßnahme entstehen.
den Kosten und die Kostenübernahme durch den
Investor hier mit zu thematisieren.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 24. April - 8. Mai 2019)
OZ

Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Zu den Einwendungen der Firma CEPA laufen derzeit Der entsprechende Vertrag liegt vor und wur- Kenntnisnahme
noch die Verhandlungen. Sollte hier ein positives Er- de von allen Beteiligten unterzeichnet.
gebnis erzielt werden, dem alle Beteiligten zugestimmt haben und ein entsprechender rechtskräftiger
Vertrag vorliegt, werden unsere grundsätzlichen Bedenken zurückgestellt.
Die Firma Carl Padberg Zentrifugenbau GmbH, das
Landratsamt Ortenaukreis sowie das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht erhalten
unsere Stellungnahme zur Kenntnis.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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