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Beschlussvorlage (- Sanierungssatzung Roth-Händle-Areal)

                                    
                                        Satzung

der Stadt Lahr über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
"Roth-Händle-Areal"
Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr
in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2019 folgende Satzung beschlossen:

§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136
BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wesentlich
verbessert oder umgestaltet werden.
(2) Das insgesamt ca. 6,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet
festgelegt und erhält die Bezeichnung „Roth-Händle-Areal“.
(3) Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Lahr:
FlurstückNr.

4360/8

Grundbuch
Nummer /
Bestandsverzeichnis
Nummer
10226/3

4360/3
4660
4360/12
4660/4
4660/5
4660/6
4360/11

11227/10
12615/1
11224/8
10937/9
11437/5
10937/6
11722/1

4668/75
4668/58
4668/53
4668/59
4668/59

414096/1
13358/7
310/87
14084/1
14084/1

Straße, Hausnummer

Tramplerstraße 20, 22
Tramplerstraße 18
Tramplerstraße
Tramplerstraße 10, 12
Tramplerstraße 14, 16
Tramplerstraße 16/1
Tramplerstraße 16/2,
16/3, 16/4, 16/5
Tramplerstraße
Tramplerstraße
Tramplerstraße 2
Industriehof 1/1
Industriehof 1/1

Größe in m²

Beschreibung

2.889 Grundstücksfläche
156
564
1.733
812
1.188
478
2.366

Wegfläche
Grundstücksfläche
Straßenfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

1.281
485
21
3.011
3.011

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

FlurstückNr.

Grundbuch
Nummer /
Bestandsverzeichnis
Nummer
13527/2
13528/1
13529/1
13530/2
13531/1
13532/1
13683/1
414096/1
2118/2
7772/4
11290/5
7301/32
13817/10
1653616537/1
16736/1
14281/6
14504/1
14016/1
7301/33
13358/11
13564/1
1346113462/1

Straße, Hausnummer

4668/28

12733/3

4668/73
4668/72

14563/1
14525/1

4668/57

4668/5
4668/20
4668/19
4668/1
4668/3
4668/64
4668/66
4668/21
4668/67
4668/71
4668/65
4668/74
4668/60
4668/63
4668/61

Größe in m²

Beschreibung

Industriehof 1

3.541

Grundstücksfläche

Industriehof 3
Industriehof 5/1, 5/2, 5
Industriehof 9/1, 9
Industriehof
Industriehof 6
Industriehof 4/1, 4
Industriehof 2/1, 4/2

2.323
2.842
2.746
3.992
1.969
3.502
1.530

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Straßenfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

Industriehof 2
Industriehof 4/3
Industriehof 4/4, 4/5
Industriehof 4/15
Industriehof
Industriehof 10/1
Industriehof 10/2
Industriehof 10

1.961
522
2.789
4.172
3.397
818
828
1.064

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

Johann-SebastianBach-Straße 1
Werderstraße
Industriehof 4/6, 4/7

4.777

Grundstücksfläche

7.442
1.820

Grundstücksfläche
Grundstücksfläche

Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan des
Stadtplanungsamtes vom 22. Oktober 2019 (Originalmaßstab 1:2.000). Das
Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im
vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
(4) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen
Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch
Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser
Satzung ebenfalls anzuwenden.

§2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.

§3
Genehmigungspflicht
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung und
Rechtsvorgänge finden keine Anwendung. Es wird nach § 144 Abs. 3 eine allgemeine
Genehmigung für das gesamte Sanierungsgebiet erteilt.

§4
Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung
Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Roth-Händle-Areal“ wird gemäß § 142
Abs. 3 BauGB zunächst bis zum 30. November 2027 zeitlich befristet.

§5
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Lahr, 23. November 2019

Stadt Lahr
DER OBERBÜRGERMEISTER

Markus Ibert

Hinweise zur Bekanntmachung
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214
Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im
Rathaus 2, Schillerstraße 23, Stadtplanungsamt eingesehen werden.