Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Synopse Konsortialvertrag)

                                    
                                        Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

Fassung 2017

Fassung 2020

Präambel
Eine flächendeckend leistungsstarke und nachhaltige Telekommunikationsinfrastruktur ist die Grundlage für eine moderne Informationsgesellschaft. Eine gute informationstechnische Anbindung ist ein
wichtiger Faktor sowohl für die Wirtschaftskraft einer Region als auch
für die Lebensqualität ihrer Einwohner.

Präambel
unverändert

Gegenwärtig besteht im Ortenaukreis eine solche Telekommunikationsinfrastruktur nicht. Der Landkreis ist in weiten Bereichen mit breitbandigen Informationsdienstleistungen unterversorgt. Eine Markterkundung hat ergeben, dass kein privates Telekommunikationsunternehmen in absehbarer Zeit einen hinreichenden Breitbandausbau im
Kreisgebiet plant.
Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Städte in Wahrnehmung ihrer kommunalen Infrastrukturverantwortung zum Ziel gesetzt, in den unterversorgen Bereichen des Kreisgebiets ein nachhaltiges sowie zukunfts- und
hochleistungsfähiges Breitbandnetz (NGA-Netz) zu errichten und
dessen dauerhaften Betrieb zu gewährleisten. Hierzu gründen sie
eine gemeinsame Breitbandgesellschaft in der Form einer Einheitsgesellschaft mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ –
kurz: KG.
1. Aufgabe der KG

1. Aufgabe der KG

Öffentliche Aufgabe der KG ist es, zu gewährleisten, dass in den untervorsorgten Gebieten des Ortenaukreises flächendeckend ein NGANetz effizient und technologieneutral errichtet sowie dauerhaft betrieben wird.

unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
2. Aufgabenerfüllung und Finanzierung

2. Aufgabenerfüllung und Finanzierung

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die KG und ihre Kommanditisten
alle geeigneten Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen prüfen. Insbesondere können Sie das Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung bestehender Wirtschaftlichkeitslücken umsetzen.

unverändert

Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird,
werden die Kommanditisten in der KG ein Breitbandnetz – BackboneNetz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz) sowie örtliche
Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) – aufbauen. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen wird die KG dieses Breitbandnetz möglichst an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in dessen Namen und auf dessen Rechnung verpachten.
Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des BackboneNetzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung des
Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen werden dem Landkreis
zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des
Ausscheidens des Landkreises aus der KG geht das Backbone-Netz
unentgeltlich in das Eigentum des Landkreises über.
Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines AccessNetzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung eines
Access-Netzes verbundenen Einnahmen werden im Rahmen der
Ergebnisverteilung der KG der jeweiligen Belegenheitsgemeinde zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des
Ausscheidens einer Gemeinde aus der KG geht das ihr zugeordnete
Access-Netz unentgeltlich gegen Minderung des Rücklagenkontos in
das Eigentum dieser Belegenheitsgemeinde über.
Fördermittel, welche die KG erhalten wird, werden – soweit dies möglich ist – entsprechend den vorgenannten Maßgaben modell-, fördergebiets- und ggfs. netzscharf kostensenkend berücksichtigt.

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
3. Kommunales Unternehmen

3. Kommunales Unternehmen

Die KG ist ein Unternehmen, das ausschließlich dem Landkreis sowie
kreisangehörigen Gemeinden und Städten gehört – somit vollständig
in kommunaler Hand ist. In jedem Fall werden die Kommunen dauerhaft über eine qualifizierte gesellschaftsrechtliche Mehrheit in der KG
verfügen. Innerhalb der KG trägt jeder Kommanditist dauerhaft die
finanzielle Verantwortung für die ihm zuzuordnende Breitbandinfrastruktur grundsätzlich alleine.

unverändert

Die Vertragspartner bekennen sich zu dieser strategischen Ausrichtung der Gesellschaft. Sie werden die in diesem Vertrag formulierten
Ziele und die damit verbundenen Aufgaben nach besten Kräften, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der förderrechtlichen Bestimmungen, verfolgen und erfüllen.
Die Vertragspartner werden alle zwischen ihnen abzuschließenden
Verträge im Lichte dieses Konsortialvertrages auslegen und anwenden. Dies gilt insbesondere für den Gesellschaftsvertrag der KG.

§1
Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
(1) Der Kreis hat als alleiniger Gesellschafter eine GmbH mit einem
Stammkapital von Euro 25.000,00 gegründet und mit der Firma
„Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH” versehen („Verwaltungs-GmbH”). Der Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs-GmbH
ist diesem Konsortialvertrag als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Verwaltungs-GmbH wird als Komplementärin mit dem Kreis
und den Gemeinden als alleinigen Kommanditisten im Wege einer Bargründung eine Gesellschaft in der Rechtsform einer
GmbH & Co. KG mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co.
KG“ („KG“) gründen. Der Gesellschaftsvertrag der KG ist diesem
Konsortialvertrag als Anlage 2 beigefügt.

§1
Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

§2

§2

Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung

Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung

(1) Öffentlicher Zweck der KG ist es, in Wahrnehmung kommunaler
Infrastruk-turverantwortung flächendeckend die effektive und
technologieneutrale Errichtung sowie den dauerhaften Betrieb
nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiger Breitbandnetze
(NGA-Netze) in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises, in
denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau unwirtschaftlich ist, zu
gewährleisten. Hierzu wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer FTTB- (fiber to the building) oder gleichwertigen Infrastruktur angestrebt, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und
rechtlich zulässig ist. Vorbereitungen für diesen Ausbau sollen
unter den zuvor genannten Gesichtspunkten bei allen Zwischenschritten berücksichtigt werden. Die Gesellschaft wird die NGANetze aber nicht selbst betreiben.
(2) Zur Finanzierung der Aufgabe nach Abs. 1 wird die KG den jeweils bestehenden förderrechtlichen Rahmen optimal ausnutzen.
Hierzu werden die Kommanditisten nach besten Kräften mit der
KG – insbesondere mit deren Geschäftsführung – sowie untereinander außer- und innerhalb KG zu deren Gunsten zusammenarbeiten.
(3) Über Zeitpunkt sowie Art und Weise der konkreten informationstechnischen Erschließung eines Gemeindegebietes werden sich
die jeweilige Belegenheitsgemeinde sowie die KG im Vorhinein
abstimmen.

unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
(4) Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen
wird, baut die KG ein NGA-Netz auf – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz) sowie örtliche AccessNetze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) – und verpachtet dieses an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten
Netzbetrieb in dessen Namen und auf dessen Rechnung. Die KG
muss nicht Eigentümerin der Netzanlagen sein; sie kann und soll
diese auf anderem Weg – etwa im Wege der Pacht – beschaffen,
soweit dies konkret möglich und wirtschaftlich günstiger ist.
(5) Wenn und soweit das Modell zur Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken zur Anwendung kommen wird, schreibt die KG den
Auf-/Ausbau der erforderlichen Infrastruktur und den Netzbetrieb
gemeinsam aus, um das Telekommunikationsunternehmen zu
ermitteln, das den wirtschaftlichsten Aufbau und Betrieb ermöglichen wird. Hierbei wird insbesondere die Höhe des geltend gemachten Förderbedarfs, d.h. die Wirtschaftlichkeitslücke, maßgeblich sein.
(6) Die im Betreibermodell mit der Errichtung, dem Ausbau und dem
Erhalt des Backbone-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit
der Verpachtung des Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen
werden dem Landkreis zugeordnet. Die mit der Errichtung, dem
Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit seiner Verpachtung verbundenen Einnahmen
werden der jeweiligen Belegenheitsgemeinde zugeordnet. Bei
der Ausgestaltung der Pachtzinsformel ist darauf zu achten, dass
eine möglichst transparente und einfache Zuordnung der Pachteinnahmen nach den Vorgaben der Sätze 1 und 2 möglich ist.
Fördermittel, welche die KG zur Umsetzung des Betreibermodells erhält, werden – soweit dies möglich ist – entsprechend den
vorgenannten Maßgaben netz- und fördergebietsscharf kostensenkend berücksichtigt.

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
(7) Die im Wirtschaftlichkeitslückenmodell notwendige Förderung
eines TK-Unternehmens wird derjenigen Gemeinde oder denjenigen Gemeinden zugeordnet, in deren Gemeindegebiet oder
Gemeindegebieten die geförderten Projektgebiete liegen. Werden als Ergebnis einer Ausschreibung mehrere Projektgebiete in
den Gebieten mehrerer Gemeinden oder ein Gemeindegrenzen
überschreitendes Projektgebiet erschlossen, so werden die mit
der Förderung nach Satz 1 verbundenen Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die beteiligten Gemeinden verteilt. Fördermittel, welche die KG für die Förderung nach Satz 1 erhält, werden
– soweit dies möglich ist – entsprechend der vom Fördermittelgeber geförderten Kostenpositionen auf die beteiligten Gemeinden verteilt.

§3

§3

Kostentragung und Finanzierung durch
die Kommanditisten

Kostentragung und Finanzierung durch
die Kommanditisten

(1) Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGANetzen in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über Fördermittel Dritter oder sonstige
Einnahmen – insbesondere durch Pachteinnahmen – gedeckt
werden, tragen die Kommanditisten. Sie sind verpflichtet, entsprechende Einlagen zur Gutschrift auf ihr jeweiliges Rücklagenkonto zu leisten.

(1) unverändert

(2) Für den Fall der Wirtschaftlichkeitslückenförderung wird von
demjenigen Kommanditisten, dem das entsprechende Netz zuzuordnen ist, vor dem Abschluss des Netzerrichtungs- und betriebsvertrages eine Bareinlage in voller Höhe des Zuschusses
geleistet, der an das TK-Unternehmen ausbezahlt werden soll.
Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben.

(2) unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
(3) Für den Fall des Betreibermodells wird von demjenigen Kommanditisten, dem das Netz zuzuordnen ist, vor der Ausschreibung entsprechender Aufträge eine Bareinlage in voller Höhe
oder eine Sacheinlage – gegebenenfalls in Verbindung mit einer
ergänzenden Bareinlage – zur Errichtung, zum Ausbau oder zum
Erhalt des dem Kommanditisten zuzuordnenden NGA-Netzes geleistet. Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen
Kommanditisten gutgeschrieben.

(3) Für den Fall des Betreibermodells wird von demjenigen Kommanditisten, dem das Netz zuzuordnen ist, vor der Ausschreibung entsprechender Aufträge eine Bareinlage in voller Höhe
oder eine Sacheinlage – gegebenenfalls in Verbindung mit einer
ergänzenden Bareinlage – zur Errichtung, zum Ausbau oder zum
Erhalt des dem Kommanditisten zuzuordnenden NGA-Netzes geleistet. Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen
Kommanditisten gutgeschrieben.

(4) Soweit eine Maßnahme nach den Absätzen 2 oder 3 Gegenstand eines an die KG oder an einen Kommanditisten gerichteten
bestandskräftigen Förderbescheides ist, sorgt die Gesellschaft
auf Kosten des betreffenden Kommanditisten für die Vorfinanzierung des jeweiligen Förderbetrages, wenn der betreffende Kommanditist dies wünscht. In diesem Fall reduziert sich die Vorfinanzierungslast des Kommanditisten nach den Absätzen 2 oder
3 entsprechend. Wird die Fördersumme in der Folge nicht direkt
an die KG, sondern an den Kommanditisten ausbezahlt, ist dieser verpflichtet, die Zahlung unverzüglich an die KG auszuzahlen. Entsprechendes gilt für Teilzahlungen.

(4) Soweit eine Maßnahme nach den Absätzen 2 oder 3 Gegenstand eines an die KG oder an einen Kommanditisten gerichteten
bestandskräftigen Förderbescheides ist, sorgt die Gesellschaft
auf Kosten des betreffenden Kommanditisten für die Vorfinanzierung des jeweiligen Förderbetrages und/oder der zukünftig erwarteten Pachteinnahmen (sofern förderrelevant), wenn der
betreffende Kommanditist dies wünscht. In diesem Fall reduziert
sich die Vorfinanzierungslast des Kommanditisten nach den Absätzen 2 oder 3 entsprechend. Wird die Fördersumme in der Folge nicht direkt an die KG, sondern an den Kommanditisten ausbezahlt, ist dieser verpflichtet, die Zahlung unverzüglich an die
KG auszuzahlen. Entsprechendes gilt für Teilzahlungen.

(5) Die mit der Gewährleistung der Errichtung, des Ausbaus und des
Betriebs von NGA-Netzen in den unterversorgten Bereichen des
Landkreises verbundenen und einzelnen Kommanditisten nach
den vorstehenden Maßgaben zuordenbaren Zahlungsbewegungen werden auf dem Konto Netzausbau der KG gebucht.

(5) Die mit der Gewährleistung der Errichtung, des Ausbaus und des
Betriebs von NGA-Netzen in den unterversorgten Bereichen des
Landkreises verbundenen Kosten und die mit der Verpachtung
der NGA-Netze verbundenen Erlöse, welche jeweils einzelnen
Kommanditisten nach den vorstehenden Maßgaben zugeordenetbaren Zahlungsbewegungen werden können, werden
auf dem Konto Netzausbau der KG gebucht.

(6) Kosten, die der KG durch die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1
entstehen und die nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2
oder des Abs. 3 fallen, werden durch Einlagen der Kommanditisten gedeckt.

(6) unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
(7) Die KG wird keine Vergütung an die Vertreter der Kommanditisten bezahlen – weder in der Gesellschafterversammlung noch in
der Kommanditistenversammlung. Die KG wird auch keine Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates für deren Tätigkeit im
Aufsichtsrat bezahlen.

(7) Die KG wird keine Vergütung an die Vertreter der Kommanditisten bezahlen – weder in der Gesellschafterversammlung
noch in der Kommanditistenversammlung. Die KG wird auch
keine Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates für deren Tätigkeit im Aufsichtsrat bezahlen.

(8) Über die Höhe der von den Kommanditisten zur allgemeinen
Kostendeckung zu leistenden Einlagen für das jeweils laufende
Geschäftsjahr beschließt die Gesellschafterversammlung auf
Vorschlag des Aufsichtsrates.

(78)

Über die Höhe der von den Kommanditisten zur allgemeinen
Kostendeckung zu leistenden Einlagen für das jeweils laufende
Geschäftsjahr beschließt die Gesellschafterversammlung auf
Vorschlag des Aufsichtsrates.

(9) Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 8 beträgt maximal
die Hälfte des Festkapitalanteils des jeweiligen Kommanditisten
pro Jahr.

(89)

Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 8 beträgt maximal die Hälfte des Festkapitalanteils des jeweiligen Kommanditisten pro Jahr.

§4

§4

Beihilfenrecht

Beihilfenrecht

(1) Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGANetzen in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über Fördermittel Dritter oder sonstige
Einnahmen – insbesondere Pachteinnahmen – gedeckt werden,
tragen die Kommanditisten im Wege von Einlagen in die Gesellschaft.
(2) Bei der Kostendeckung durch die Kommanditisten – entweder
durch Einlagen auf der Grundlage der individuellen Zuordnung
konkreter Netze bzw. Netzteile oder durch Einlagen zur allgemeinen Kostendeckung – kann es sich um Beihilfen nach Art.
107 AEUV handeln.

unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
(3) Um die Unionsrechtskonformität dieser Kostentragung durch die
Kommanditisten zu gewährleisten, wird die KG bei den Kommanditisten jeweils den Erlass des als Anlage 3 diesem Konsortialvertrag beigefügten Betrauungsaktes beantragen.

§5
Wirtschaftsplanung
(1) Die Verwaltungs-GmbH stellt in ihrer Funktion als Komplementärin und Geschäftsführerin der KG den Wirtschaftsplan der KG
auf.
(2) Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die mit der jährlichen Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach Abs. 1 aktualisiert wird.

§5
Wirtschaftsplanung
unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

§6

§6

Netzübernahme und nachwirkende
Netzüberlassungspflicht

Netzübernahme und nachwirkende
Netzüberlassungspflicht

(1) Im Fall der Auflösung der KG ist jeder Kommanditist berechtigt
und verpflichtet, das ihm zugeordnete Netz unentgeltlich gegen
Belastung seines Rücklagenkontos zu übernehmen.
(2) Abs. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen entsprechend für jeden Fall des Ausscheidens eines Kommanditisten
aus der KG: Solange und soweit das einem aus der Gesellschaft
ausscheidenden Kommanditisten zugeordnete Netz an ein TKUnternehmen insbesondere zum Netzbetrieb auf der Grundlage
einer vor dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und dem TK-Unternehmen geschlossenen Vereinbarung überlassen ist, hat der ausscheidende
Kommanditist sein Netz der Gesellschaft unentgeltlich zur Erfüllung dieser vertraglichen Vereinbarung mit dem TK-Unternehmen
zur Verfügung zu stellen. Der ausscheidende Kommanditist hat
alles zu tun und alles zu unterlassen, was mit Blick auf das ihm
zugeordnete Netz zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
durch die Gesellschaft gegenüber dem TK-Unternehmen erforderlich ist. Die besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl. Anlage 2) in seiner Fassung im Zeitpunkt des
Ausscheidens des Kommanditisten aus der KG zur Zuordnung
der Netze, zur Tragung der Netzkosten und zur Verteilung der
Netzerträge gelten in entsprechender Anwendung zwischen der
Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Kommanditisten bis zum
Ende der von der Gesellschaft mit dem TK-Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung fort. Unbeschadet der Geltung dieser
Regelungen sollen die Gesellschaft und der ausscheidende
Kommanditist vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in
einer zwischen ihnen zu schließenden vertraglichen Vereinbarung diese Regelungen konkretisierende und gegebenenfalls besondere Bestimmungen treffen, die mit dem Ausscheiden des
Kommanditisten aus der Gesellschaft in Kraft treten.

unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

§7

§7

Übertragung von Anteilen an der KG

Übertragung von Anteilen an der KG

(1) Eine Übertragung von Anteilen an der KG ist nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag der
KG (vgl. Anlage 2) in seiner jeweils geltenden Fassung vorliegen
und der Erwerber der Anteile anstelle des Veräußernden in diesen Konsortialvertrag eintritt.

unverändert

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag
ohne die Übertragung aller Anteile des jeweiligen Vertragspartners an der KG ist nicht zulässig.

§8
Eintritt weiterer Gesellschafter
(1) Die KG ist offen für den Eintritt weiterer kreisangehöriger Gemeinden und Städte. Für die Ausgestaltung des mit dem oder
den eintrittswilligen Kommunen zu schließenden Aufnahmevertrages gelten die nachfolgend genannten Eckpunkte.
(2) Das Festkapital der KG gemäß § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages (vgl. Anlage 2) in seiner im Zeitpunkt vor dem Eintritt geltenden Fassung wird um die doppelte Zahl der Einwohner der
eintrittswilligen Kommune in Euro erhöht. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahl der eintrittswilligen Kommune ist
der 31.12. des dem Eintritt vorangehenden vorletzten Kalenderjahres. Maßgeblich ist die vom Statistischen Landesamt BadenWürttemberg mitgeteilte Einwohnerzahl.
(3) Ausschließlich die eintrittswillige Kommune und der Kreis tragen
die Festkapitalerhöhung nach Abs. 2 jeweils in halber Höhe.

§8
Eintritt weiterer Gesellschafter
unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
(4) Der nachträgliche Eintritt in die KG setzt weiter voraus, dass die
eintrittswillige Kommune im Zeitpunkt ihres Eintritts ein Aufgeld
an die KG bezahlt. Dieses Aufgeld umfasst die jährlichen Einlagen nach § 4 des Gesellschaftsvertrages der KG (Anlage 2), die
die Kommune geleistet hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt der
Gründung der KG Kommanditistin geworden wäre. Dabei ist diese Summe insgesamt rückwirkend mit 2% per anno ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem die KG gegründet worden ist. Das
Aufgeld ist dem Rücklagenkonto des eingetretenen Kommanditisten gutzuschreiben.
(5) Mit ihrem Eintritt in die KG muss die Kommune zugleich Vertragspartnerin dieses Vertrages werden.

§9
Loyalität, Förderungspflicht
(1) Die Vertragspartner werden diesen Vertrag loyal und partnerschaftlich erfüllen.
(2) Die Vertragspartner sind insbesondere verpflichtet, als Kommanditisten der KG deren Gesellschaftszweck zu fördern. Zur positiven Entwicklung der KG haben sie nachhaltig nach Kräften beizutragen. Sie sind der Gesellschaft zur Treue verpflichtet.

§9
Loyalität, Förderungspflicht
unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

§ 10
Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Kein Vertragspartner kann diesen Vertrag vor Ablauf von zwanzig Jahren nach seinem Inkrafttreten kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Auch danach kann ein Vertragspartner so lange er als Kommanditist an der KG beteiligt ist, diesen Vertrag nicht kündigen oder durch einseitige Erklärung für
sich beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(3) Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach dem
vorstehenden Absatz 2 Satz 2 gilt jedoch maximal für 25 Jahre
nach Abschluss dieses Vertrages. Danach kann eine Kündigung
schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(4) Falls und soweit die Gesellschaftsverträge oder sonstige im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehende Verträge die im vorliegenden Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht enthalten,
gelten die Vereinbarungen dieses Vertrages dennoch im Verhältnis der Vertragspartner als bindend. Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Vertrag und den Gesellschaftsverträgen
oder sonstigen im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Verträgen gehen die Bestimmungen dieses Vertrages vor,
sofern dies rechtlich zulässig ist.

§ 10
Laufzeit und Beendigung des Vertrages
unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, sofern rechtlich zulässig und tatsächlich möglich, sämtliche zum Vollzug des vorliegenden Vertrages sowie seiner Anlagen notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere Erklärungen abzugeben und zu
veranlassen, dass hierfür erforderliche Gesellschafterbeschlüsse
oder Beschlüsse der Geschäftsführung gefasst oder Weisungen
erteilt werden.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Konsortialvertrages und
seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,
soweit durch das Gesetz oder durch die zu ändernde Anlage
selbst nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies
gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Entsprechendes gilt für Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen abzugeben sind.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder
eine oder mehrere künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Entsprechendes gilt soweit dieser Vertrag eine
Regelungslücke enthalten oder eine solche künftig entstehen
sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll dann jeweils eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten
kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt
hätten.

§ 11
Schlussbestimmungen
unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Anpassung dieses Vertrages und seiner Anlagen an die jeweils geltenden zwingenden
gesetzlichen Vorgaben des Kommunalrechts, soweit nicht zwingende gesellschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der KG.