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Beschlussvorlage (Anlage 2 Synopse)

                                    
                                        Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit
i.d.F. v. 01.04.2019

Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit
NEUFASSUNG

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald
hat aufgrund von §§ 4 und 19 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber.
S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) am
01.04.2019 folgende Satzung über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
beschlossen:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald
hat aufgrund von §§ 4 und 19 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber.
S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259) am
27.01.2020 folgende Satzung über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
beschlossen:

§1
Die ehrenamtlichen Stellvertretenden des
Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin erhalten als Ersatz ihrer
Auslagen, die ihnen durch die Ausübung dieser
Funktion entstehen, eine monatliche
Pauschalentschädigung (§ 19 Absatz 2 GemO)
in Höhe von je 150 Euro.

§1
Die ehrenamtlichen Stellvertretenden des
Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin erhalten als Ersatz ihrer
Auslagen, die ihnen durch die Ausübung dieser
Funktion entstehen, eine monatliche
Pauschalentschädigung (§ 19 Absatz 2 GemO)
in Höhe von je 170 Euro.

§2
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des
Gemeinderates erhalten für die
Gemeinderatssitzungen, für Aufwendungen
für die Fraktionsarbeit sowie weitere
Inanspruchnahme durch ihre ehrenamtliche
Tätigkeit eine monatliche, im Voraus
zahlbare Aufwandsentschädigung von 250
Euro (§ 19 Absatz 3 GemO).

§2
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des
Gemeinderates erhalten für die
Gemeinderatssitzungen, für Aufwendungen
für die Fraktionsarbeit sowie weitere
Inanspruchnahme durch ihre ehrenamtliche
Tätigkeit eine monatliche, im Voraus
zahlbare Aufwandsentschädigung von 280
Euro (§ 19 Absatz 3 GemO).

(2) Für folgende weitere Anlässe wird den
ehrenamtlichen Mitgliedern des
Gemeinderates eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung von 40 Euro
gewährt:
a) Sitzungen der Ausschüsse des
Gemeinderates
b) Sitzungen der durch die Stadt
Lahr/Schwarzwald aufgrund gesetzlicher
Regelung zu bildenden Ausschüsse
c) Sitzungen der vom Gemeinderat und den
Ausschüssen gebildeten Kommissionen
d) Sitzungen von weiteren Gremien, in die
der Gemeinderat Mitglieder entsendet
e) von der Stadt einberufene Sitzungen,
Klausurtagungen und Besichtigungen des
Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit
Ausnahme der Gemeinderatssitzungen.

(2) Für folgende weitere Anlässe wird den
ehrenamtlichen Mitgliedern des
Gemeinderates eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung von 45 Euro
gewährt:
a) Sitzungen der Ausschüsse des
Gemeinderates
b) Sitzungen der durch die Stadt
Lahr/Schwarzwald aufgrund gesetzlicher
Regelung zu bildenden Ausschüsse
c) Sitzungen der vom Gemeinderat und den
Ausschüssen gebildeten Kommissionen
d) Sitzungen von weiteren Gremien, in die
der Gemeinderat Mitglieder entsendet
e) von der Stadt einberufene Sitzungen,
Klausurtagungen und Besichtigungen des
Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit
Ausnahme der Gemeinderatssitzungen.

Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden,
so erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf
das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind auf
Sitzungen von Gesellschaften nur
anzuwenden, soweit nicht bereits von den
Gesellschaften selbst Sitzungsgelder
ausbezahlt werden.

Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden,
so erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf
das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind auf
Sitzungen von Gesellschaften nur
anzuwenden, soweit nicht bereits von den
Gesellschaften selbst Sitzungsgelder
ausbezahlt werden.

(3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates erhalten

(3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates erhalten

für die Teilnahme an den Sitzungen des
Ortschaftsrates eine
Aufwandsentschädigung von 40 Euro
monatlich. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

für die Teilnahme an den Sitzungen des
Ortschaftsrates eine
Aufwandsentschädigung von 45 Euro
monatlich. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

(4) Für die Dienstverrichtungen außerhalb des
Stadtgebiets von Lahr haben die
ehrenamtlichen Mitglieder des
Gemeinderates und der Ortschaftsräte
neben den Aufwandsentschädigungen nach
den Absätzen 1 bis 3 Anspruch auf eine
Reisekostenvergütung in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes. Maßgebend
für die Fahrtkostenerstattung ist die für
Dienstreisende der Besoldungsgruppe A8
bis A16 geltende Stufe.

(4) Für die Dienstverrichtungen außerhalb des
Stadtgebiets von Lahr haben die
ehrenamtlichen Mitglieder des
Gemeinderates und der Ortschaftsräte
neben den Aufwandsentschädigungen nach
den Absätzen 1 bis 3 Anspruch auf eine
Reisekostenvergütung in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes. Maßgebend
für die Fahrtkostenerstattung ist die für
Dienstreisende der Besoldungsgruppe A8
bis A16 geltende Stufe.

(5) Die Vorsitzenden bzw. Sprecher oder
Sprecherinnen der im Gemeinderat
vertretenen Fraktionen erhalten eine
weitere monatliche
Aufwandsentschädigung von 300 Euro.

(5) Die Vorsitzenden bzw. Sprecher oder
Sprecherinnen der im Gemeinderat
vertretenen Fraktionen erhalten eine
weitere monatliche
Aufwandsentschädigung von 335 Euro.

(6) Ehrenamtliche Mitglieder des
Gemeinderates und der Ortschaftsräte, die
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin unter Darlegung der
Umstände glaubhaft machen, dass ihnen
erforderliche Aufwendungen für die
entgeltliche Betreuung von pflege- oder
betreuungsbedürftigen Angehörigen i.S.v.
§ 20 Absatz 5
Verwaltungsverfahrensgesetz BadenWürttemberg während der Ausübung der
ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind,
erhalten die nachgewiesenen Auslagen
erstattet, jedoch höchstens 100 Euro pro
Tag. Erstattungsfähig sind angemessene
Kosten für eine geeignete Betreuungskraft.

(6) Ehrenamtliche Mitglieder des
Gemeinderates und der Ortschaftsräte, die
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin unter Darlegung der
Umstände glaubhaft machen, dass ihnen
erforderliche Aufwendungen für die
entgeltliche Betreuung von pflege- oder
betreuungsbedürftigen Angehörigen i.S.v.
§ 20 Absatz 5
Verwaltungsverfahrensgesetz BadenWürttemberg während der Ausübung der
ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind,
erhalten die nachgewiesenen Auslagen
erstattet, jedoch höchstens 100 Euro pro
Tag. Erstattungsfähig sind angemessene
Kosten für eine geeignete Betreuungskraft.

§3
(1) Den anderen, in § 2 nicht genannten
ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und
Bürgern wird für die Teilnahme an
Sitzungen der in § 2 Absatz 2 genannten
Ausschüsse und Kommissionen sowie für
sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten als
Ersatz ihrer Auslagen und des
entgangenen Arbeitsverdienstes eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 40
Euro gewährt. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit
außerhalb des Stadtgebietes von Lahr
entsteht Anspruch auf eine
Reisekostenvergütung in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes. Maßgebend
für die Fahrtkostenerstattung ist die für

§3
Unverändert

Dienstreisende der Besoldungsgruppe A8
bis A16 geltende Stufe.
(3) § 2 Abs. 6 gilt für die in § 2 nicht genannten
ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und
Bürger entsprechend.
§4
(1) Sofern Bundes-, Landes- oder
Europawahlordnungen keine höheren Sätze
vorschreiben wird für die ehrenamtliche
Tätigkeit im Rahmen von Wahlen und
Abstimmungen in Anlehnung an die
entsprechenden Bestimmungen des/der
Bundeswahlgesetzes/-ordnung, des/der
Landtagswahlgesetzes/-ordnung, des/ der
Europawahlgesetzes/-ordnung und des/der
Kommunalwahlgesetzes/-ordnung als
Entschädigung festgesetzt:
a) Vorsitzende der Urnenwahlvorstände
erhalten am Wahltag eine
Entschädigung von 70 Euro
b) Beisitzer/-innen der
Urnenwahlvorstände erhalten am
Wahltag eine Entschädigung von 60
Euro
c) Vorsitzende der Briefwahlvorstände
erhalten am Wahltag eine
Entschädigung von 60 Euro
d) Beisitzer/-innen der Briefwahlvorstände
erhalten am Wahltag eine
Entschädigung von 50 Euro

§4
Unverändert

(2) Wird die Auszählung an einem anderen Tag
fortgesetzt, erhalten die ehrenamtlichen
Wahlhelfer/-innen, als Vorsitzende
einheitlich 70 Euro als Beisitzer/-innen
einheitlich 60 Euro. Diese Beträge
beinhalten auch evtl. entstehende Fahrtund Verpflegungskosten.
§5
Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit
der Gemeinde Kippenheim erhalten für die
Teilnahme an den Sitzungen dieses
Ausschusses Aufwandsentschädigungen gem. §
2 Absatz 2 und 6.

(1)

§6
Die Ortsvorstehenden der Stadtteile
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel und Mietersheim erhalten
monatlich eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 75%, die Ortsvorstehenden der
Stadtteile Reichenbach und Sulz eine
monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 90% des Mindestbetrages in der
Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000
Einwohner gem. § 5 des
Aufwandsentschädigungsgesetzes.

§5
Unverändert

§6
(1) Die Ortsvorstehenden der Stadtteile
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel und Mietersheim erhalten
monatlich eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 75%, die Ortsvorstehenden der
Stadtteile Reichenbach und Sulz eine
monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 90% des Mindestbetrages in der
Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000
Einwohner gem. § 5 des
Aufwandsentschädigungsgesetzes.

(2)

Die Stellvertreter der Ortsvorstehenden
erhalten im Falle der Vertretung der
Ortsvorstehenden für die Dauer der
Vertretungszeit eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 15
Euro pro Tag.

(2)

Die Stellvertreter der Ortsvorstehenden
erhalten im Falle der Vertretung der
Ortsvorstehenden für die Dauer der
Vertretungszeit eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 20
Euro pro Tag.

§7
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom
27.02.2012 mit allen späteren Änderungen
außer Kraft.

§7
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020
in Kraft. Gleichzeitig tritt zu diesem Zeitpunkt
die Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit vom 01.04.2019 mit
allen späteren Änderungen außer Kraft.

Lahr/Schwarzwald,

Lahr/Schwarzwald,

02. April 2020
Der Oberbürgermeister

Markus Ibert

Juli 2020
Der Oberbürgermeister

Markus Ibert