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Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung)

                                    
                                        Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund von §§ 4 und 19 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.
581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020
(GBl. S. 259) am 27.01.2020 folgende Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
§1
Die ehrenamtlichen Stellvertretenden des Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen durch die
Ausübung dieser Funktion entstehen, eine monatliche Pauschalentschädigung (§ 19
Absatz 2 GemO) in Höhe von je 170 Euro.
§2
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die
Gemeinderatssitzungen, für Aufwendungen für die Fraktionsarbeit sowie weitere
Inanspruchnahme durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche, im Voraus
zahlbare Aufwandsentschädigung von 280 Euro (§ 19 Absatz 3 GemO).
(2) Für folgende weitere Anlässe wird den ehrenamtlichen Mitgliedern des
Gemeinderates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 45 Euro gewährt:
a) Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates
b) Sitzungen der durch die Stadt Lahr/Schwarzwald aufgrund gesetzlicher
Regelung zu bildenden Ausschüsse
c) Sitzungen der vom Gemeinderat und den Ausschüssen gebildeten
Kommissionen
d) Sitzungen von weiteren Gremien, in die der Gemeinderat Mitglieder entsendet
e) von der Stadt einberufene Sitzungen, Klausurtagungen und Besichtigungen
des
Gemeinderats
und
seiner
Ausschüsse
mit
Ausnahme
der
Gemeinderatssitzungen.
Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden, so erhöht sich der Betrag nach Satz
1 auf das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind auf Sitzungen von Gesellschaften nur
anzuwenden, soweit nicht bereits von den Gesellschaften selbst Sitzungsgelder
ausbezahlt werden.
(3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen
des Ortschaftsrates eine Aufwandsentschädigung von 45 Euro monatlich. Absatz
2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebiets von Lahr haben die
ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte neben den
Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 Anspruch auf eine
Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes. Maßgebend für die Fahrtkostenerstattung ist die für
Dienstreisende der Besoldungsgruppe A8 bis A16 geltende Stufe.
(5) Die Vorsitzenden bzw. Sprecher oder Sprecherinnen der im Gemeinderat
vertretenen Fraktionen erhalten eine weitere monatliche Aufwandsentschädigung
von 335 Euro.

(6) Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte, die durch
schriftliche
Erklärung
gegenüber dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass
ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflegeoder
betreuungsbedürftigen
Angehörigen
i.S.v.
§ 20
Absatz
5
Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg während der Ausübung der
ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten die nachgewiesenen
Auslagen erstattet, jedoch höchstens 100 Euro pro Tag. Erstattungsfähig sind
angemessene Kosten für eine geeignete Betreuungskraft.
§3
(1) Den anderen, in § 2 nicht genannten ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und
Bürgern wird für die Teilnahme an Sitzungen der in § 2 Absatz 2 genannten
Ausschüsse und Kommissionen sowie für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten als
Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro gewährt. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes von Lahr
entsteht Anspruch auf eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung
der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend für die
Fahrtkostenerstattung ist die für Dienstreisende der Besoldungsgruppe A8 bis
A16 geltende Stufe.
(3) § 2 Abs. 6 gilt für die in § 2 nicht genannten ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen
und Bürger entsprechend.
§4
(1) Sofern Bundes-, Landes- oder Europawahlordnungen keine höheren Sätze
vorschreiben wird für die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen von Wahlen und
Abstimmungen in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des/der
Bundeswahlgesetzes/-ordnung, des/der Landtagswahlgesetzes/-ordnung, des/
der Europawahlgesetzes/-ordnung
und des/der Kommunalwahlgesetzes/ordnung als Entschädigung festgesetzt:
a) Vorsitzende der Urnenwahlvorstände erhalten am Wahltag eine Entschädigung
von 70 Euro
b) Beisitzer/-innen der Urnenwahlvorstände erhalten am Wahltag eine
Entschädigung von 60 Euro
c) Vorsitzende der Briefwahlvorstände erhalten am Wahltag eine Entschädigung
von 60 Euro
d) Beisitzer/-innen der Briefwahlvorstände erhalten am Wahltag eine
Entschädigung von 50 Euro
(2) Wird die Auszählung an einem anderen Tag fortgesetzt, erhalten die
ehrenamtlichen Wahlhelfer/-innen, als Vorsitzende einheitlich
70 Euro als
Beisitzer/-innen einheitlich 60 Euro. Diese Beträge beinhalten auch evtl.
entstehende Fahrt- und Verpflegungskosten.

§5
Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Kippenheim erhalten für die Teilnahme an den
Sitzungen dieses Ausschusses Aufwandsentschädigungen gem. § 2 Absatz 2 und 6.
§6
(1) Die Ortsvorstehenden der Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel und Mietersheim erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 75%, die Ortsvorstehenden der Stadtteile Reichenbach und Sulz
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90% des Mindestbetrages
in der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner gem. § 5 des
Aufwandsentschädigungsgesetzes.
(2) Die Stellvertreter der Ortsvorstehenden erhalten im Falle der Vertretung der
Ortsvorstehenden
für
die
Dauer
der
Vertretungszeit
eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro pro Tag.
§7
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt zu diesem
Zeitpunkt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom
01.04.2019 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Lahr/Schwarzwald, Juli 2020

Der Oberbürgermeister

Markus Ibert