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Beschlussvorlage (- Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

Ga/16.09.2020

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL
Derzeitige Planungsziele
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen, sofern dies für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Für eine maßvolle
Nachverdichtung der besonderen städtebaulichen Strukturen im Bereich
Industriehof/Tramplerstraße besteht dieses Erfordernis.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 die baulandpolitischen
Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksache 107/2017). Dazu gehört die
Einführung einer Sozialwohnungsquote beim Wohnungsneubau.
Der
zu
erstellende
Bebauungsplan
dementsprechend folgende Planungsziele:

ROTH-HÄNDLE-AREAL

beinhaltet

1. Die ergänzende Bebauung in diesem Bereich bedarf einer gut abgestimmten
Steuerung. Sie muss die städtebaulichen, historischen und stadtökologischen
Strukturen berücksichtigen. Der Bebauungsplan und die örtlichen
Bauvorschriften sollen eine Nachverdichtung ermöglichen, die dennoch den
besonderen Charakter des Quartieres beibehält.
2. Innerhalb des Geltungsbereichs werden zwei unterschiedliche Baugebiete
festgesetzt. Neben einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird auch ein
Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt. Um sicherzustellen, dass weiterhin eine
Nutzungsmischung aus Wohnen, Gewerbe und anderen Einrichtung bestehen
bleibt, wird festgesetzt, dass ein bestimmter Anteil der zulässigen
Geschossfläche für gewerbliche Nutzung zu verwenden ist.
3. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 (1) Nummer
7 BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z. B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind.
Der definierte Prozentsatz wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine
Einhaltung ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch
nachzuweisen.
4. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der
Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im

Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Wohnungsbau
ebenfalls auf 20% gesenkt.
5. Es wird ein auf die Wohnfläche bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt.
Weiterhin wird danach unterschieden, ob Wohnungen mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden. Der Stellplatzschlüssel wird demnach
wie folgt festgesetzt:
 für geförderte Wohneinheiten bis 50 m² Wohnfläche (ohne Terrassen)
wird 1 Pkw Stellplatz pro Wohneinheit gefordert
 für geförderte Wohnungen ab 51 m² oder mehr Wohnfläche und für
nicht geförderte Wohneinheiten bis 50 m² (ohne Terrasse) werden 1,2
Stellplätze pro Wohneinheit gefordert
 für nicht geförderte Wohnungen ab 51 m² oder mehr Wohnfläche
werden 1,5 Stellplätze gefordert
6. Für Mehrfamilienhäuser wird ein von der Wohnungsgröße abhängiger Stellplatzschlüssel für Fahrräder festgesetzt. So wird für Mehrfamilienhäuser je
angefangene 40 m² Gesamtwohnfläche 1 Fahrradstellplatz gefordert,
mindestens jedoch 1 Fahrradstellplatz je Wohneinheit.