Beschlussvorlage (Synopse)
22. Februar 2021
Synopse 2021 - Neufassung Verbandssatzung September 2015 Präambel Die Beendigung der militärischen Nutzung des Flugplatzes Lahr bietet der Raumschaft neue Chancen. Das große Areal für eine wirtschaftliche Nutzung zu erschließen und es zu entwickeln ist eine große Herausforderung, die die Kraft einer einzelnen Gemeinde übersteigt. Die Städte und Gemeinden Ettenheim, Friesenheim, Kippenheim, Lahr, Mahlberg, Meißenheim, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach und der Ortenaukreis haben sich deshalb zusammengeschlossen und gemeinsam den Zweckverband "Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr" gegründet. Die Mitglieder des Zweckverbandes sind sich darüber einig, dass diese große zukunftsorientierte Aufgabe zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung unseres Raumes nur in gemeinsamer Solidarität aller Beteiligten bewältigt werden kann. Sie verpflichten sich gegenseitig, zum Gelingen des Industrie- und Gewerbeparks beizutragen. Die Funktionsfähigkeit des Zweckverbandes setzt voraus, dass die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit der Flächennutzungsplanung der jeweiligen Gemeinde korrespondieren müssen, auf deren Gemarkung das Verbandsgebiet liegt. Bei der Planung des Gebiets und der Ansiedlung von Betrieben wird auf die berechtigten Interessen der Belegenheitsgemeinden Rücksicht genommen. Durch die gemeinsame Arbeit der Mitglieder im Zweckverband werden attraktive Industrie- und Gewerbegebiete entwickelt, neue Arbeitsplätze geschaffen und die wirtschaftliche Dynamik in der Raumschaft verstärkt. s Verbandssatzung – Neufassung unverändert Synopse 2021 - Neufassung unverändert §1 Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Zweckverbandes 1. Die Städte und Gemeinden Lahr/Schwarzwald, Friesenheim, Ettenheim, Kippenheim, Seelbach, Schwanau, Schuttertal, Mahlberg, Meißenheim, Ringsheim, Rust und der Ortenaukreis bilden als Verbandsmitglieder unter dem Namen "Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr" einen Zweckverband. 2. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Lahr/Schwarzwald. 3. Das Verbandsgebiet umfasst die im Lageplan markierte Fläche auf den Gemarkungen Lahr und Friesenheim. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. §2 Aufgaben des Zweckverbandes 1. Der Zweckverband erwirbt, beplant, erschließt und veräußert die Grundstücke im Verbandsgebiet. 2. Der Zweckverband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 Baugesetzbuch (BauGB). Er tritt insoweit für die verbindliche Bauleitplanung und ihre Durchführung, für die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch an die Stelle der Stadt Lahr/Schwarzwald und der Gemeinde Friesenheim. Synopse 2021 - Neufassung 3. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband das Recht, die Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 KAG zu schaffen und zu unterhalten. Sie übertragen dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 20 – 28 sowie 33 – 41 KAG, die Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räumungs- und Streupflicht nach § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 43 Abs. 4 und 44 Straßengesetz sowie der Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2b und 3 Straßengesetz. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. 3a. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung nach §§ 54 und 56 WHG in Verbindung mit § 46 WG. Sie übertragen dem Zweckverband im Hinblick auf diese Aufgabe ferner das Recht der Erhebung von Kommunalabgaben nach den §§ 11, 13 – 17, 20 – 32 sowie 42 KAG. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. 3b. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband das Recht zur Herstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB). Sie übertragen dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – c BauGB. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. 4. Der Zweckverband kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen. 2. Satz: Er kann sich auch an einem wirtschaftlichen Unternehmen oder anderen Zweckverbänden beteiligen. Synopse 2021 - Neufassung §3 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind: 1. Die Verbandsversammlung, 2. der/die Verbandsvorsitzende. Synopse 2021 - Neufassung §4 Aufgaben der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Zweckverbandes fest. Sie entscheidet über die ihr durch Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. 2. Die Verbandsversammlung beschließt über a) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen; b) die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden und den Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes; c) die Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters; d) den Erlass des Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Verbandsumlagen und die Feststellung des Jahresabschlusses; e) die Genehmigung der Pläne für Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme von über € 200.000,-f) die Aufnahme von Krediten von mehr als € 50.000,-g) die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Gesamtkosten € 200.000,-- übersteigen; unverändert Synopse 2021 - Neufassung h) den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes im Wert von mehr als € 80.000,i) Stundungen aller Art über € 100.000,-- im Einzelfall; j) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten im Wert von jeweils mehr als € 500.000,-k) alle sonstigen wesentlichen Angelegenheiten, die für den Zweckverband oder seine Beteiligung/en von grundsätzlicher Bedeutung sind. l) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligungen an solchen in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. 11 GemO. m) Die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen des Zweckverbands und von solchen, an denen der Zweckverband beteiligt ist in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. 12 GemO. n) Der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen i.S. der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG (Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere Unternehmungsverträge) bei Beteiligungsunternehmen. o) Die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes bei Beteiligungsunternehmen. p) Die Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung der Beteiligungsunternehmen. q) Die Änderung von Gesellschaftsverträgen bei Beteiligungsunternehmen. r) Die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren bei Beteiligungsunternehmen. Synopse 2021 - Neufassung Synopse 2021 - Neufassung §5 unverändert Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrecht 1. Die Verbandsversammlung besteht aus sieben Vertretern der Stadt Lahr, fünf Vertretern der Gemeinde Friesenheim, jeweils einem Vertreter der Städte Ettenheim und Mahlberg, jeweils einem Vertreter der Gemeinden Kippenheim, Seelbach, Schwanau, Schuttertal, Meißenheim, Ringsheim, Rust, sowie einem Vertreter des Ortenaukreises. 2. In der Verbandsversammlung haben die Verbandsmitglieder für jede angefangene 5 %-Umlagebeteiligung je eine Stimme. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. §6 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung 1. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringlichen Fällen kann die Einladung formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jährlich mindestens einmal, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Verbandsmitglied unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehört, schriftlich beantragt. 2. Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. Ist die ordnungsgemäß einberufene Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsmitglieder beschließen kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen. Neu Absatz 7 Synopse 2021 - Neufassung 3. Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen. Die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern, ist nichtöffentlich zu verhandeln. 4. Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. 5. Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu beurkunden sind. 6. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung die Regelungen der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Gemeinderats sinngemäß. §7 Verbandsvorsitzender 1. Der/die Vorsitzende des Zweckverbandes wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorsitzende(r) soll der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Lahr sein. Der/die Stellvertreter/in wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) soll der/die jeweilige Bürgermeister/in der Gemeinde Friesenheim sein. Scheidet eine(e) Gewählte(r) aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzende(r) bzw. Stellvertreter/in. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit eine(n) neue(n) Verbandsvorsitzende(n) bzw. Stellvertreter/in zu wählen. 2. Der/die Verbandsvorsitzende ist Vorsitzende(r) der Verbandsversamm- 7. Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den in § 15 Abs. 2a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Gemeindeordnung festgelegten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Änderung bei Abs. 2 7. Spiegelstrich Synopse 2021 - Neufassung lung. Er/sie bereitet deren Sitzung vor und erledigt in eigener Zuständigkeit die ihm/ihr durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Ihm/ihr obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der/die Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Auf Dauer werden übertragen: - die Genehmigung von Plänen für Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme bis zu € 200.000,-- die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Wirtschaftsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 500.000 nicht übersteigt, - die Aufnahme von Krediten bis zu € 50.000,-- die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Gesamtkosten € 200.000,--nicht übersteigen, - den Verzicht auf Ansprüche sowie die Stundung von Ansprüchen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist, - den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten im Wert von bis zu € 500.000,-- Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Arbeitern im Rahmen der jeweiligen Stellenübersicht. 3. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer nach § 6 Abs. 1 S. 2 einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der/die Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. §8 Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen der jeweiligen Stellenübersicht. Synopse 2021 - Neufassung 1. Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst ein Sitzungsgeld. 2. Der/die Verbandsvorsitzende und der/die Stellvertreter/in erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsgelder und der Aufwandsentschädigung ist durch Satzung zu bestimmen. §9 Verbandsverwaltung 1. Am Sitz des Zweckverbandes kann eine Geschäftsstelle zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben eingerichtet werden. Der Zweckverband stellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten ein, soweit er sich nicht zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben eines Verbandsmitgliedes oder eines Dritten bedient. 2. Die Verbandsversammlung kann eine(n) Verbandsrechner/in bestellen. Dem Verbandsrechner obliegt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Zweckverbandes. 3. Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass ein Dritter die Kassengeschäfte für den Zweckverband weisungsunabhängig und eigenverantwortlich im Sinne einer vollumfänglichen Aufgabenübertragung wahrnimmt. § 10 § 10 Deckung des Finanzbedarfs Deckung des Finanzbedarfs 1. Die Aufwendungen / Ausgaben des Zweckverbandes werden, soweit sie nicht durch sonstige Erträge / Einnahmen gedeckt werden können, durch Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumla- 1. Die Aufwendungen / Ausgaben des Zweckverbandes werden, soweit sie nicht durch sonstige Erträge / Einnahmen gedeckt werden können, durch Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumla- Synopse 2021 - Neufassung ge) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt. 2. Die Verbandsmitglieder beteiligen sich mit folgenden Anteilen an den Umlagen: Lahr Friesenheim Ettenheim Kippenheim Mahlberg Meißenheim Ringsheim Rust Seelbach Schuttertal Schwanau Landkreis ge) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt. Ab dem Jahr 2023 wird anstelle des Vermögensplans der Liquiditätsplan verwendet. 45 % 15 % 4% 5% 3% 3% 3% 3% 5% 4% 5% 5% 100 % 3. Umlagevorauszahlungen können erhoben werden. Mit Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die Festsetzung der Umlagen. ……… Mit Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die endgültige Abrechnung der Umlagen des Wirtschaftsjahres (Spitzabrechnung). 4. Die Umlagen / Umlagevorauszahlungen sind einen Monat nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich eines Aufschlages von 2 % zu entrichten. 5. Der Zweckverband erstattet den Verbandsmitgliedern die erbrachten Umlagen, sobald er in einem Wirtschaftsjahr Überschüsse erwirtschaftet hat, die im nächsten Wirtschaftsjahr nicht für laufende Aufwendungen, Investitionen, Tilgungen oder Rücklagen benötigt werden. Die Verteilung des Überschussbetrages erfolgt in entsprechender Anwendung des Absatzes 2. 6. Unbeschadet des Absatzes 5 entscheidet die Verbandsversammlung im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses über die nach Eigenbetriebsrecht zulässigen Ergebnisverwendungsmöglichkeiten. § 10 a § 10 a Wirtschaftsführung Wirtschaftsführung Synopse 2021 - Neufassung Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckverband Eigenbetriebsrecht an. § 11 Verteilung des Steueraufkommens 1. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim verpflichten sich, das angefallene Ist-Aufkommen an Gewerbe- und Grundsteuer aus dem Verbandsgebiet a) nach Abzug der finanziellen Nachteile nach dem Finanzausgleichsgesetz durch die Auswirkungen der Einnahmen aus den Realsteuern auf die Steuerkraftmesszahl, die Schlüsselzuweisungen, die Steuerkraftsumme, die Kreisumlage und die FAG-Umlage und b) nach Abzug der Gewerbesteuerumlage jeweils an den Verband abzuführen. Zum 30.06. eines Jahres ist von der Stadt Lahr / Schwarzwald und der Gemeinde Friesenheim ein Abschlag in Höhe des hälftigen Aufkommens des Vorjahres, nach Abzug lit. a) und b) zu entrichten. 2. Die Erträge des Zweckverbandes aus dem nach Abs. 1 abgeführten Gewerbesteuer- und Grundsteueraufkommen dienen zunächst zur Deckung der laufenden Betriebskosten sowie für die sonstigen Aufwendungen des Zweckverbandes. Sie dienen ferner der Rückzahlung der Umlagen, die die Verbandsmitglieder in den vorausgegangenen Wirtschaftsjahren gemäß § 10 erbracht haben. 3. Die verbleibenden Erträge des Verbandes aus dem Gewerbesteuer- und Grundsteueraufkommen werden an die Städte und Gemeinden, die Mitglieder des Verbandes sind, abgeführt. Von diesen erhalten die Gemarkungsgemeinden vorab einen Anteil von 15 %, der unter diesen nach dem Verhältnis der eingebrachten Fläche zu verteilen ist. Die restlichen 85 % werden an alle Städte und Gemeinden, die Mitglieder des Verbandes sind wie folgt verteilt: Lahr 47,36 % Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckverband Eigenbetriebsrecht auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches an. Synopse 2021 - Neufassung Friesenheim Ettenheim Kippenheim Mahlberg Meißenheim Ringsheim Rust Seelbach Schuttertal Schwanau 15,80 % 4,21 % 5,26 % 3,16 % 3,16 % 3,16 % 3,16 % 5,26 % 4,21 % 5,26 % 100,00 % 4. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei einer wesentlichen Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die zu einer wesentlichen Reduzierung des Gewerbesteueraufkommens (mehr als 20 %) führen, die Bestimmungen über die Verteilung neu zu fassen. 5. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des FAG-Rechtes die Verteilerregelung in einer dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise neu zu fassen. § 12 Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitgliedern 1. Jedes Verbandsmitglied kann aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres sein Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Einzelinteresse des ausscheidungswilligen Verbandsmitglieds das Gesamtinteresse der übrigen Verbandsmitglieder an einer dauerhaften Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben in erheblichem Maße übersteigt und ein weiteres Verbleiben im Zweckverband bei Abwägung aller Umstände unzumutbar werden lässt. 2. Der Zweckverband kann ein Verbandsmitglied mit 3/4 Mehrheit aller Stimmen aus wichtigem Grund ausschließen. Abs. 1 Satz 2 gilt entspre- unverändert Synopse 2021 - Neufassung chend. 3. Das ausscheidende bzw. ausgeschlossene Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen. 4. Der Anteil des ausscheidenden Verbandsmitgliedes an den Umlagen wird unter den verbleibenden Verbandsmitgliedern, entsprechend dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an den Umlagen, aufgeteilt. Die Stimme des Ausscheidenden in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 2) entfällt. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. 5. Das Verbandsmitglied, das sein Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragt hat oder das aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden soll, ist von der Beschlussfassung über den Ausschluss oder das Ausscheiden ausgeschlossen. Synopse 2021 - Neufassung § 13 unverändert Auflösung des Zweckverbandes 1. Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder durch die Verbandsversammlung aufgelöst werden. 2. Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach dem in § 10 Abs. 2 festgelegten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Hauptamtliche Beschäftigte sind in diesem Fall von den Verbandsmitgliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen. § 14 Schiedsstelle 1. Bei Streitigkeiten zwischen einem Verbandsmitglied und dem Zweckverband oder zwischen einzelnen Verbandsmitgliedern über die Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über die Verteilung der Überschüsse und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, ist zunächst das Regierungspräsidium Freiburg als Kommunalaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 2. Erklären sich die Beteiligten mit dem schriftlichen Vorschlag des Regierungspräsidiums zur gütlichen Beilegung des Streits nicht innerhalb von zwei Monaten einverstanden, ist zur Verfolgung der Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. unverändert Synopse 2021 - Neufassung § 15 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Einrücken in der Lahrer Zeitung und der Badischen Zeitung. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.startklahr.biz, Rubrik Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können in den Räumen des Zweckverbandes, Europastr. 1, 77933 Lahr/Schwarzwald von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt. Synopse 2021 - Neufassung § 16 Änderung der Verbandssatzung Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen beschlossen werden. unverändert