Informationsvorlage (Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie - Darstellung der finanziellen Auswirkungen - Beschlusslage - Ausblick)
22. März 2021
Information Amt: 201 Herzog Datum: 18.02.2021 Az.: 20/201 Drucksache Nummer: 29/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 08.03.2021 zur Kenntnis nichtöffentlich Einstimmig zur Kenntnis genommen Gemeinderat 22.03.2021 zur Kenntnis öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabstelle Recht Betreff: Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie - Darstellung der finanziellen Auswirkungen - Beschlusslage - Ausblick Mitteilung: Der Gemeinderat der Stadt Lahr nimmt Kenntnis von den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie zum Stichtag 31.12.2020, von der Beschlusslage in Bezug auf die wesentlichen Abgabe- und Zuschusspositionen sowie vom Ausblick auf mögliche Beschlussfassungen im Jahr 2021. Anlage(n): Anlage 0 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Einstimmig lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 29/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☒ Investition Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Nicht investive ☐ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Besoldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☐Nein Drucksache 29/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: I. Ausgangslage Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft seit nunmehr einem Jahr vor enorme soziale und finanzielle Herausforderungen. Die Rahmenbedingungen – geprägt durch die geltenden Corona-Verordnungen – führen dazu, dass die Stadt Lahr bestimmte öffentliche Dienstleistungsangebote und die Nutzung von öffentlichen Ei nrichtungen nicht oder nur in begrenztem Umfang gewährleisten kann. Außerdem besteht ein großer Bedarf an staatlichen Unterstützungsleistungen, der nicht alleine durch die Hilfs-Pakete des Bundes und der Länder abgedeckt ist. Vor diesem Hintergrund stehen Verwaltung und Gemeinderat vor der Aufgabe, Entscheidungen über den Umgang mit bestehenden Ansprüchen auf öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Entgelte etc.), aber auch mögliche Zuschüsse zur Direkthilfe vor Ort zu treffen. Dabei wird unter Berücksichtigung der finanzwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des städtischen Haushalts stets versucht, möglichst gerechte und wertschöpfende Maßnahmen zur Entlastung der verschiedenen Interessensgruppen zu ergreifen. II. Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2020 und mittelfristige Perspektive Die folgende Übersicht beinhaltet die Corona-bedingten finanziellen Auswirkungen bei den wesentlich betroffenen Aufwands- und Ertragspositionen jeweils zum Stichtag 31.12.2020. Die Effekte der Corona-Pandemie halten sich im Haushaltsjahr 2020 augenscheinlich zunächst in Grenzen, zumal die Stadt nennenswerte Beträge in Form der Corona-Soforthilfen und der Gewerbesteuer-Kompensation erhalten hat. Allein die Gewerbesteuer-Kompensation im Jahr 2020 beläuft sich auf 7,8 Mio EUR und entlastet den Haushaltsausgleich somit maßgeblich. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist allerdings zu beachten, dass die Kompensationszahlung im Finanzausgleich der Folgejahre angerechnet wird und nach aktueller Einschätzung zu Nachteilen i.H.v rund 6 Mio EUR führt – von der Kompensationszahlung verbleiben der Stadt über eine mittelfristige Betrachtungsweise also „nur“ 1,8 Mio EUR. Zudem werden sich die Belastungen und finanzwirtschaftlichen Auswirkungen schwerpunktmäßig in den Folgejahren niederschlagen. In der mittelfristigen Finanzplanung ist demensprechend mit bedeutenden Fehlbeträgen zu rechnen. Finanzielle Auswirkungen Stand 31.12.2020 in EUR Nr. Bezeichnung Mindererträge 1 Schutzmaterial / Arbeitsschutzmittel 2 MehrMinderStundung von Mehrerträge aufwendungen aufwendungen Forderungen 320.000 Städtische Betreuungsangebote - Ertragsausfälle in Kinderbetreuungseinrichtungen Erstattung des Gebührenausfalls in KiTas an freie und kirchliche Träger gemäß der Vereinbarung über Abmangelfinanzierung - Ertragsausfälle im Rahmen der Schulkindbetreuung 435.000 510.000 75.000 - Erstattungen an freie Träger im Rahmen der Schulkindbetreuung 45.000 3 Volkshochschule - Ertragsausfälle aus Kursentgelten - Aufwendungen zum Inektions-/Arbeitsschutz - Zuschüsse (VHS-Verband, SodEG) - Einsparungen bei Mieten/Honoraren aufgrund Kursausfall 595.000 15.000 135.000 320.000 Drucksache 29/2021 Seite - 4 Finanzielle Auswirkungen Stand 31.12.2020 in EUR Nr. Bezeichnung Mindererträge MehrMinderStundung von Mehrerträge aufwendungen aufwendungen Forderungen 4 Kultur / Absage von kulturellen Veranstaltungen - Ertragsausfall aufgrund abgesagter Veranstaltungen Tonofenfabrik / Ertragsausfall aus Eintrittsentgelten, Museumscafe und Museumsshop - Einsparungen aufgrund abgesagter Veranstaltungen - Mindereinnahmen aus der Vermietung städtischer Veranstaltungsräume 170.000 15.000 265.000 10.000 5 Musikschule - Erstattungen aufgrund von Kursausfällen 26.000 - Erforderliche Beschaffungen für digitalen Unterricht 10.000 6 Mediathek / Ertragsausfälle 10.000 7 Ertragsausfälle im Rahmen der Benutzung von Sportstätten etc. 40.000 8 Ertragsausfälle bei Verwaltungsgebühren und Sonderunutzungsgebühren 50.000 9 Verlustausgleich ÖPNV Ertragsausfälle / Erstattungen im Rahmen der Vermietung städtischer 10 immobilien 150.000 40.000 11 Zusätzlicher Aufwand EDV / IT 80.000 12 Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 105.000 13 Sofortmaßnahme Lahrer Gastronomie 14 Ertragsausfall im Bäderbetrieb Personaleinsatz für Maßnahmen der Pandemiebekämpfung (bestehendes 15 Personal - pauschale Ermittlung) 50.000 172.000 1.580.000 16 Lohnersatz Beschäftige des BGL für Einsatz im BVS 60.000 17 Steuern Gewerbesteuer (Betrag bereinigt um Sondereffekte, laut Rechnungsergebnis Mehrerträge i.Vgl. zum Ansatz von 3,2 Mio EUR) - Grundsteuer - - Mindererträge bei Vergnügungssteuer, sonstigen örtlichen Steuern. 3.650.000 673.000 12.000 162.000 18 Finanzausgleich / sonstige Ausgleichsleistungen - - Mehraufwand bei der Gewerbesteuerumlage Mehrertrag aus der Gewerbesteuer-Kompensationszahlung (Zahlung 2020: 7,8 Mio EUR; bei der Stadt verbleiben nach Anrechnung im FAG 2022 1,8 Mio EUR) Minderertrag beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - Mehrerträge aus Soforthilfen des Landes - - Mehrerträge bei den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich ( Im Wesentlichen Schlüsselzuweisungen) Mindererträge beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer SUMME 190.000 1.800.000 1.800.000 930.000 2.000.000 210.000 7.610.000 2.965.000 4.865.000 585.000 685.000 III. Aktuelle Beschlusslage und Ausblick Die Regelungen in städtischen Gebührensatzungen, Entgeltordnungen, privatrechtlichen Verträgen, Zuschussbestimmungen etc. werden dem Pandemie-Fall und den damit verbundenen, besonderen Rahmenbedingungen in vielen Fällen nicht gerecht. Z.B. hat die Stadt einen satzungsrechtlichen Anspruch auf die Fortzahlung der Betreuungsgebühren, auch wenn Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen sind. Im Laufe des vergangenen Jahres haben die städtischen Gremien daher verschiedene Beschlüsse in Form von Erlassen, Verzichten und Zuschüssen gefasst, die eine finanzielle Entlastung der Nutzergruppen zum Ziel hatten. Nachfolgend werden die Beschlusslage der wesentlichen Positionen sowie ein Ausblick auf gegebenenfalls noch ausstehenden Regelungsbedarf dargestellt. Drucksache 29/2021 Seite - 5 - 1. Betreuungsangebote Rechtliche Bewertung a. Städtische Kinderbetreuungseinrichtungen Die Kinderbetreuungssatzung regelt eindeutig, dass die Gebühren auch „für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist“ zu entrichten sind. b. Kinderbetreuungseinrichtungen der freien und kirchlichen Träger Beschlusslage Ausblick Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den kirchlichen und freien Trägern ist die Stadt dazu verpflichtet, die Betriebskosten der Einrichtungen zu übernehmen, s ofern diese nicht durch anzurechnende Einnahmen gedeckt sind (Abmangelfinanzierung). Folglich ist wegen der Corona-bedingten Schließung der Einrichtungen mit einer zusätzlichen Kostenerstattung in Höhe des entsprechenden Gebührenausfalls zu rechnen. Verzicht auf die Betreuungsgebühren für die Monate April-Juni 2020 inklusive Verpflegung (BV 96/2020 und 151/2020 – GR). Erhebung von Gebühren (BV 122/2020 – GR). Pauschale Erstattung einer halben Monatsgebühr + Verpflegung, sofern eine Einrichtung oder Betreuungsgruppe länger als 10 Betreuungstage geschlossen ist; jeweils eine Erstattung für den Betrachtungszeitraum Sept – Dez 2020 und Jan – Aug 2021 möglich (BV 340/2020 – GR). für die Notbetreuungsangebote ab Mai 2020 Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, die Gebühren für die Nutzung von Kindertagesstätten (voraussichtlich ausgenommen der Notbetreuungsangebote) für die Zeit des zweiten verschärften Lockdowns zu 80% zu übernehmen. Die Kommunen sollen die verbleibenden 20% des Gebührenausfalls tragen. Konkreteres ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Beschlussvorlage wird dem Gemeinderat umgehend vorgelegt, sobald eine offizielle Mitteilung des Landes vorliegt. Bei der Stadt entstehen pro Monat rund 130 T EUR Gebührenausfall und rund 150 T EUR Mehraufwand aus der Abmangelfinanzierung. Bei einer 80%igen Übernahme durch das Land verbliebe entsprechend ein Fehlbetrag i.H.v. rund 60 T EUR pro Monat. 2. Sondernutzungsgebühren Rechtliche Bewertung Die Sondernutzungsgebührensatzung regelt, dass eine bereits bezahlte Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners (anteilig) zurückerstattet wird, sofern die Sondernutzung nicht in Anspruch genommen wurde. Die Nachweispflicht über die Nicht-Inanspruchnahme liegt satzungsgemäß beim Gebührenschuldner. Beschlusslage Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren gegenüber Unternehmern als Gebührenschuldner, deren Betrieb durch die Corona-Verordnung(en) des Landes zeitweise eingestellt oder eingeschränkt wurde; zunächst begrenzt auf 3 Monate (BV 96/2020 – GR), dann verlängert bis einschließlich 31.12.2020 (BV 151/2020 – GR), dann verlängert bis Ende März.2021 (Beschluss GR ohne BV, auf Antrag CDUFraktion). Vom Antragserfordernis wird abgesehen. Ausblick Der aktuelle Beschluss gilt noch bis einschließlich 31.03.2021. Vorrausichtlich für die März-Sitzungen des HPA und des GR ist die Beratung über einen weiteren Verzicht vorgesehen. Die Ertragsausfälle belaufen sich, bemessen an den bisherigen Erfahrungswerten, auf durchschnittlich rund 3.000,- EUR im Monat. Drucksache 29/2021 Seite - 6 - 3. Musikschule Die Entgeltordnung der Musikschule sieht einen Erstattungsanspruch für den Fall vor, dass eine Lehrkraft länger als 3 Wochen ausfällt und der Unterricht aus diesem Grund nicht stattfinden kann. In analoger Anwendung besteht ein Erstattungsanspruch auch durch die Corona-bedingte Schließung der Musikschule. Für die Unterrichtsangebote, die über den Internetdienst stattfinden können (was weitestgehend der Fall ist), gibt es keinen Erstattungsanspruch. Gleichzeitig bestehen die Vergütungsansprüche der Honorarkräfte, sodass sich hier keine rechtlichen Problemstellungen im Hinblick auf die Honorarverträge ergeben. Beschlusslage Wenige Beschlüsse über Erstattungen im Einzelfall erforderlich, die gemäß der Zuständigkeitsregelung der Stadt Lahr durch den Entscheidungsrahmen des Oberbürgermeisters abgedeckt sind. Ausblick Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin. Rechtliche Bewertung 4. Volkshochschule Die Rechte und Pflichten im Rahmen einer Teilnahme an den VHS-Kursen werden durch einen Veranstaltungsvertrag begründet, der wiederum auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VHS verweist. Nach den geltenden Bestimmungen werden nur die Kurse abgerechnet, die tatsächlich stattgefunden haben. Eine Vorauszahlung findet in der Regel nicht statt. Die Rechtsverhältnisse zwischen der VHS und externen Dozenten basieren auf entsprechenden Honorarverträgen. Auch hier gilt, dass grundsätzlich nur bei abgehaltenen Kursen ein Anspruch auf das Honorar besteht. Eine Anspruchsgrundlage für die Abrechnung nicht abgehaltener Kurse gibt es nicht. Mietet die VHS für die Durchführung von Kursen, Seminaren oder Veranstaltungen externe Räumlichkeiten an, wird die Raummiete in den meisten Fällen ebenfalls erst nach tatsächlicher Nutzung entrichtet. Nicht auszuschließen sind hier Nachforderungen wegen Mietausfall. Beschlusslage Verzicht auf die Erhebung von Kursentgelten für faktisch stattfindende Kurse, sofern sich Kursteilnehmer aufgrund von Bedenken wegen der Corona-Pandemie von den Kursen der Volkshochschule abmelden (BV 323/2020 – HPA). Ausblick Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin. Rechtliche Bewertung Drucksache 29/2021 Seite - 7 - 5. Dauernutzung von Sportstätten und öffentlichen (Veranstaltungs-)Räumen Sowohl bei Dauernutzungen für sportliche als auch für gesellschaftliche, kulturelle oder sonstige Zwecke regelt die Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-) Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume), dass die Dauernutzungsentgelte grundsätzlich je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben werden. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro Monat abgerechnet. Können die öffentlichen Räume und Hallen aufgrund einer Schließung der öffentlichen Einrichtung nicht genutzt werden, liegt eine „zeitlich kürzere Inanspruchnahme“ vor, sodass die Nutzer aus der Entgeltordnung einen Anspruch auf anteilige Erstattung bzw. anteiligen Verzicht auf die Erhebung der Dauernutzungsentgelte haben. Beschlusslage Verzicht auf die Erhebung von Entgelten für die Dauernutzung von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.07.2020 (BV 181/2020 – GR); also auch in einem Zeitraum, in dem die Sportstätten und Hallen zur Nutzung geöffnet waren. Der Verzicht ist als Entgegenkommen gegenüber den Vereinen und sonstigen Nutzern zu verstehen, insbesondere da in dem betroffenen Zeitraum oft nur ein eingeschränkter Trainings- bzw. Probebetrieb möglich war. Ausblick Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin. Rechtliche Bewertung 6. Miet- und Pachtforderungen (Exklusivmietverträge) Die Stadt hat grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch auf Miet- und Pachtzahlungen auf Basis der individuell getroffenen Vereinbarungen. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ sieht kein Leistungsverweigerungsrecht für Mieter und Pächter vor. Stattdessen wurden die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters begrenzt. An dieser Rechtslage hat sich seit vergangenem Frühjahr/Sommer lediglich durch das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereinsund Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ etwas geändert. Dieses regelt lediglich, dass im Falle einer Corona-bedingten Einschränkung der Nutzbarkeit des Mietgegenstands eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt – nicht aber, wer die finanziellen Konsequenzen daraus zu tragen hat. Demnach wäre eine individuelle Einzelfallprüfung der Risikoverteilung erforderlich. Beschlusslage Anteiliger Verzicht auf die Erhebung Mieten/Pachten im Zeitraum vom 01.03.2020 – 31.07.2020 (BV 195/2020 – GR); der Verzicht beläuft sich auf 50 % der Miet/Pachtforderungen. Ausblick Vorrausichtlich für die März-Sitzungen des HPA und des GR ist die Beratung über einen weiteren anteiligen Verzicht i.H.v. 50 % auf die Miet-/Pachtforderungen im Zeitraum vom 01.11.2020 – 31.03.2021 vorgesehen. Rechtliche Bewertung Drucksache 29/2021 Seite - 8 - 7. Steuern Rechtliche Bewertung Beschlusslage Ausblick Bereits im März hat des Bundesministeriums der Finanzen die obersten Finanzbehörden darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung von Stundungsanträgen von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen keine strengeren Anforderungen an die Gewährung einer Stundung zu stellen sind und auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden kann. Diese Vorgabe bindet die Gemeinden zwar nicht, ruft aber eine gewisse Erwartungshaltung der Gewerbetreibenden hervor. Die Entscheidung über die konkrete Vorgehensweise ist von der jeweiligen Kommune zu treffen. In Lahr tätigen Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von Auswirkungen des Coronavirus betroffenen sind, werden die zu leistenden Gewerbe-, Grund- und Vergnügungssteuern zinslos gestundet. Außerdem werden Vollstreckungsaufschübe und der Erlass von verwirkten Säumniszuschlägen gewährt. Beschluss war zunächst begrenzt bis zum 31.12.2020 (BV 84/2020 – GR), wurde dann auf den Zeitraum bis 30.06.2021 bzw. 31.12.2021 verlängert (BV 342/2020 – GR). Die aktuelle Beschlusslage deckt den Umgang mit den betreffenden Steuerforderungen weitestgehend ab. Daher ist aktuell kein weiterer Regelungsbedarf erkennbar. ____________________ Markus Ibert Oberbürgermeister ____________________ Jürgen Trampert Stadtkämmerer