Beschlussvorlage (- Richtlinien)
28. Juni 2021
Anlage 2 RICHTLINIEN FÜR DEN SANIERUNGSZUSCHUSSES & DIE MIETAUSFALLGARANTIE Die Stadt Lahr ist bestrebt, die Wohnungsversorgung in der Stadt kontinuierlich zu fördern. Die Einführung eines Sanierungszuschusses sowie einer Mietausfallgarantie stellt einen weiteren Baustein im Rahmen des Projektes „Wohnraumaktivierung“ dar mit dem Ziel, leerstehende Wohnungen in der Stadt wieder dem Markt zuzuführen. 1. Zuwendungsempfänger Zuwendungen werden an Wohnungseigentümer im Rahmen des Projektes gewährt. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Nutzbarmachung sowie die Kooperation mit der Stadt zur Belegung von leerstehendem Wohnraum auf der Gemarkung der Stadt Lahr. Des Weiteren bietet die Stadt eine Mietausfallgarantie für 2 Jahre. 3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Der Sanierungszuschuss wird ausdrücklich nur bei Wiedervermietung einer zuvor leerstehenden Wohnung ausgezahlt. Bei einer „normalen“ Wiedervermietung wird kein Sanierungszuschuss seitens der Stadt Lahr ausgezahlt. Die Zuwendung wird als einmaliger Zuschuss zweckgebunden als Festbetrag gewährt. Die Höhe des Sanierungszuschusses orientiert sich an den durchzuführenden Renovierungsarbeiten. Die Kosten werden bis zu 50 %, höchstens 7.000 € übernommen. Die Kosten der Renovierungsarbeiten sind durch entsprechende Rechnungen nachzuweisen. Jeder Antragsteller und Haushalt kann maximal 1x bezuschusst werden. Die Förderung ist auf die jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel beschränkt. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Lahr, auf die kein Rechtsanspruch besteht und durch welche auch kein solcher begründet wird. 4. Mietausfallgarantie Die Leistung der Mietausfallgarantie wird im Kooperationsvertrag geregelt. Sofern die Stadt im Garantiefall leisten muss, ist ein Antrag auf Auszahlung der Miete beim Stadtplanungsamt zu stellen. Hierfür ist das online bereitgestellte Antragsformular zu verwenden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sollte vorzugsweise elektronisch unter der E-Mail-Adresse stadtplanungsamt@lahr.de eingereicht werden. 5. Sanierungszuschuss Der Sanierungszuschuss wird gewährt, um einen ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung herzustellen. Es kann sich um Arbeiten zur Sanierung der hygienischen Einrichtungen, zur Ausbesserung der Bodenbeläge oder von Malerarbeiten handeln. Auch für eine bauliche Veränderung der Wohnung kann der Zuschuss eingesetzt werden. Bei vorzeitiger Auflösung des Kooperationsvertrages muss der Anlage 2 Sanierungszuschuss anteilig zurückgezahlt werden. Der Rückzahlungsbetrag errechnet sich anhand der Restlaufzeit, verteilt auf die gesamte Laufzeit von 10 Jahren. 6. Bewilligung Die Zusage über einen Zuschuss erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheides. 7. Auszahlung Die zur Verfügung stehenden Mittel werden im jeweiligen Jahr nach dem Eingang der Anträge verteilt. Hierfür ist eine Bankverbindung anzugeben. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die Stadt Lahr behält sich eine Rückforderung der Zuwendung vor, soweit Auflagen aus dieser Richtlinie nicht eingehalten werden bzw. die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nicht gewährleistet ist. 8. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 01. Juni 2021 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XXXXX Der Oberbürgermeister Markus Ibert