Beschlussvorlage (Schuldenobergrenze/Sondertilgung 1) Einführung einer Schuldenobergrenze für die Stadt Lahr (Kernhaushalt) 2) Aussetzung von Sondertilgungen in den Jahren 2021 und 2022 )
17. Mai 2021
Beschlussvorlage Amt: 201 Dinger Datum: 10.03.2021 Az.: 20/201 -Wu Drucksache Nr.: 50/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 03.05.2021 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 17.05.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Schuldenobergrenze/Sondertilgung 1) Einführung einer Schuldenobergrenze für die Stadt Lahr (Kernhaushalt) 2) Aussetzung von Sondertilgungen in den Jahren 2021 und 2022 Beschlussvorschlag: Siehe nächste Seite BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 50/2021 Seite - 2 - 1) Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt zur Sicherung der dauernden finanziellen Handlungs-/Leistungsfähigkeit der Stadt Lahr die Einführung einer auf den jeweiligen Planungszeitraum bezogenen Schuldenobergrenze in Höhe von 35.000.000 €. Die Schuldenobergrenze bezieht sich dabei auf das Ende des jeweiligen Haushalts- und Finanzplanungszeitraumes, somit erstmals auf die aktuell bis zum Jahr 2024 fortzuschreibende Finanzplanungsperiode und demnach in der Folge erstmals auf den Stichtag 31.12.2024. Ggf. nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen aus Vorjahren bleiben bei der betragsmäßigen Ermittlung der auf den jeweiligen Haushalts- und Finanzplanungszeitraum bezogenen Schuldenobergrenze von 35.000.000 € unberücksichtigt. Der i.H.v. 35.000.000 € zum jeweiligen Finanzplanungsende gedeckelte Schuldenstand stellt eine max. Schuldenobergrenze dar. Zielsetzung ist es, diese Obergrenze im Zuge der jährlichen Planfortschreibungen betragsmäßig deutlich zu unterschreiten. Der Gemeinderat kann diese Obergrenze jederzeit mit gesondertem Beschluss modifizieren. Dies gilt insbesondere im Falle von außergewöhnlichen Notsituationen (z.B. Pandemie o.ä.) oder Naturkatastrophen, die sich der Kontrolle der Stadt Lahr entziehen und die städtische Finanzlage in der Folge erheblich beeinträchtigen. 2) Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt aufgrund der schwierigen Finanzlage die Aussetzung von Sondertilgungen in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 in Höhe von jeweils 2.000.000 €. Sofern aufgrund einer deutlich verbesserten Haushalts-/Finanzlage Sondertilgungen in den Jahren 2021 und/oder 2022 doch möglich sein sollten, ist hierüber vorab eine gesonderte Gremiumsentscheidung einzuholen. Anlage(n): Anlage 0 Drucksache 50/2021 Seite - 3 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☒ Investition Nicht investive ☐ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ BeArbeitgeberaufwand p.a. Stelle / Bezeichnung soldungsgruppe (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☐Nein Drucksache 50/2021 Seite - 4 - Sachdarstellung: 1) Für die Zukunftsfähigkeit der Stadt Lahr ist es äußerst wichtig, dynamische Fortentwicklungen und damit einhergehende Investitionen (z.B. Bildung, Infrastruktur, Umweltschutz, etc.) zeitgerecht aber auch haushaltsverträglich anzugehen. Solche Investitionen können jedoch nicht einzig und allein aus laufenden Haushaltsbzw. Eigenfinanzierungsmitteln erbracht werden. Für ihre Finanzierung müssen vielmehr auch anteilig Fremdmittel (z.B. Kredite) aufgenommen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass die Stadt Lahr durch Kredite nicht überbelastet und in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und somit im Handlungsspielraum gegenwärtig und zukünftig eingeschränkt wird. Eingegangene Kredite und ihre Verpflichtungen daraus engen durch Zins- und Tilgungsleistungen sowie weiteren aus den Investitionen resultierenden Folgekosten (Personal- und Sachaufwendungen) die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt für die Zukunft ein. Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, eine Schuldenobergrenze entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Lahr festzuschreiben. Die Schuldenobergrenze soll in Höhe von 35.000.000 € zum Ende des jeweiligen Haushalts- und Finanzplanungszeitraumes, somit erstmals zum 31.12.2024, festgelegt werden. Für die Feststellung des Einhaltens der Schuldenobergrenze von 35.000.000 € sollen nicht in Anspruch genommene Haushaltsermächtigungen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben. Dies hat den Hintergrund, dass gem. § 87 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die Kreditermächtigung weiter gilt, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist. Unter Umständen könnte dies dazu führen, dass die Kreditermächtigung eines Jahres so spät in Anspruch genommen wird, dass sie mit Kreditaufnahmen späterer Haushaltsjahre zusammenfällt und dadurch dann die auf den jeweiligen Planungszeitraum bezogene Schuldenobergrenze von 35.000.000 € überschritten wird. Dies würde die Einhaltung der rein planungsbezogenen Schuldenobergrenze verfälschen. Der i.H.v. 35.000.000 € zum jeweiligen Finanzplanungsende gedeckelte Schuldenstand stellt eine max. Schuldenobergrenze dar. Zielsetzung soll sein, diese Obergrenze im Zuge der jährlichen Planfortschreibungen betragsmäßig deutlich zu unterschreiten. Der Gemeinderat kann diese Obergrenze jederzeit mit gesondertem Beschluss modifizieren, insbesondere im Falle von außergewöhnlichen Notsituationen (z.B. Pandemie o.ä.) oder Naturkatastrophen, die sich der Kontrolle der Stadt Lahr entziehen und die städtische Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Nach Stand der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung beläuft sich die Verschuldungskapazität der Stadt Lahr, bemessen an der Leistungsfähigkeit des Haushaltes in Bezug auf die prognostizierten Überschüsse an liquiden Mitteln aus laufender Verwaltungstätigkeit, auf rund 35.000.000 €. Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Finanzierung des Haushalts erfordern, dass der Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushaltes (bzw. der Cashflow aus laufender Verwaltungstätigkeit) mindestens ausreicht, um die ordentlichen Tilgungen zu decken. Drucksache 50/2021 Seite - 5 - 2) Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 28.07.2014 frühzeitig und vorausschauend im Hinblick auf die finanziellen Belastungen der Landesgartenschau 2018 sowie aller Begleitmaßnahmen ein Finanzierungs- und Entschuldungskonzept für den Kernhaushalt beschlossen (vgl. Drucksache 145/2014). Dieses Finanzierungs- und Entschuldungskonzept ist im Jahr 2016 (vgl. Drucksache 336/2016) fortgeschrieben worden. Im Jahr 2019 hat der Gemeinderat vom aktuellen Stand des Entschuldungskonzeptes (vgl. Drucksache 218/2019) Kenntnis genommen. Das Entschuldungskonzept sieht neben den ordentlichen / planmäßigen Tilgungsleistungen als Zielsetzung ab dem Jahr 2020 eine jährliche außerplanmäßige Schuldenrückführung i.H.v. mindestens 2.000.000 € vor. Im Haushaltsplan 2020 ist dementsprechend eine Sondertilgung i.H.v. 2.000.000 € veranschlagt und im unterjährigen Haushaltsvollzug 2020 auch i.H.v. 2.001.292,45 € umgesetzt worden. Seit der Auflage des Finanzierungs- und Entschuldungskonzeptes im Jahr 2014, haben sich die Schulden des Kernhaushaltes um rd. 9,4 Mio. € auf rd. 16,3 Mio. € zum 31.12.2020 reduziert. Der Schuldenstand (Kernhaushalt) hat folgende Entwicklung genommen: Stand zum Restschuld Veränderung gegenüber Vorjahr 31.12.2014 25.718.756,90 € 31.12.2015 25.866.422,33 € + 147.665,43 € 31.12.2016 25.595.606,44 € - 270.815,89 € 31.12.2017 23.511.446,05 € - 2.084.160,39 € 31.12.2018 21.748.186,74 € - 1.763.259,31 € 31.12.2019 19.969.799,15 € 31.12.2020 16.301.237,06 € - 1.778.387,59 € - 3.668.562,09 € inkl. 2,0 Mio. € Sondertilgung Die Bewältigung der Corona-Krise stellt die Stadt Lahr und ihre Bürgerschaft unverändert vor große, vielfältige und vor allem belastende Herausforderungen, welche voraussichtlich auch im Jahr 2022 noch andauern bzw. sich auswirken werden. Angesichts der daraus resultierenden schwierigen Finanzlage wird der Vorschlag unterbreitet, die Zielvorgabe des Gemeinderates, ab dem Jahr 2020 ff. jährliche Sondertilgungen in Höhe von jeweils 2.000.000 € zu leisten, für die Finanzplanungsjahre 2021 und 2022 auszusetzen. Für den aktuell bis zum Jahr 2024 zu betrachtenden Finanzplanungszeitraum würde dies bedeuten, dass Sondertilgungen i.H.v. jeweils 2.000.000 € erst wieder in den beiden Finanzplanungsjahren 2023 und 2024 zur Veranschlagung kommen würden. Sofern aufgrund einer deutlich verbesserten Haushalts- / Finanzlage Sondertilgungen in den Jahren 2021 und/oder 2022 doch möglich sein sollten, ist hierüber vorab eine gesonderte Gremiumsentscheidung einzuholen. Drucksache 50/2021 Seite - 6 - Die Einführung der Schuldenobergrenze von 35.000.000 € und deren Gültigkeit erstmals zum 31.12.2024 sowie die Aussetzung von Sondertilgungen in der Jahren 2021 und 2022 eröffnen der Stadt Lahr einen finanziellen Spielraum von rd. 22.700.000 € (Differenz i.H.v. 18.700.000 € aus derzeitiger Restschuld zum 31.12.2020 bis zur Schuldenobergrenze und 4.000.000 € aus der Aussetzung der Sondertilgungen). Markus Ibert Oberbürgermeister